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Beschluss

20 U 116/15

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung ist offensichtlich unbegründet und kann gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen werden. • Neues, erst im Berufungsrechtszug vorgetragenes Sachvorbringen ist zurückzuweisen, wenn die Verspätung auf Nachlässigkeit beruht (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). • Eine vertragliche Regelung (hier § 12 AVB/NLT 2013), die das Aufrechnungsrecht des Versicherungsnehmers auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen beschränkt, ist wirksam, um das Prämienaufkommen der Versichertengemeinschaft zu schützen.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung der Berufung wegen offensichtlicher Erfolglosigkeit und Unzulässigkeit verspäteten Vorbringens • Die Berufung ist offensichtlich unbegründet und kann gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen werden. • Neues, erst im Berufungsrechtszug vorgetragenes Sachvorbringen ist zurückzuweisen, wenn die Verspätung auf Nachlässigkeit beruht (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). • Eine vertragliche Regelung (hier § 12 AVB/NLT 2013), die das Aufrechnungsrecht des Versicherungsnehmers auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen beschränkt, ist wirksam, um das Prämienaufkommen der Versichertengemeinschaft zu schützen. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Zahlung von 5.514,93 Euro Prämien. Das Landgericht hat den Zahlungsanspruch mit zutreffender Begründung bejaht. Der Beklagte gab an, mit Gegenforderungen aufrechnen zu können; detaillierte Rechnungen und konkrete Aufrechnungsbeträge legte er erst in der Berufung dar. Die Klägerin bestreitet diese Gegenforderungen. Der Senat prüft, ob die Berufung Aussicht auf Erfolg hat und ob neues Vorbringen im Berufungszug zulässig ist. Zudem steht die Wirksamkeit einer AVB-Klausel (§ 12 AVB/NLT 2013) zur Diskussion, die das Aufrechnungsrecht einschränkt. • Der Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und keine grundsätzliche Bedeutung der Sache besteht, daher ist eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). • Unstreitig hat der Beklagte die streitgegenständlichen Prämien nicht bezahlt; der Zahlungsanspruch der Klägerin wurde vom Landgericht zutreffend festgestellt. • Die im Berufungsrechtszug erstmals konkretisierten Aufrechnungsansprüche des Beklagten sind neues Sachvorbringen. Da dieses Vorbringen erst im Berufungszug erfolgt ist und bereits in erster Instanz nicht ausreichend dargelegt wurde, beruht die Verspätung auf Nachlässigkeit und ist nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO zurückzuweisen. • Unabhängig von der Verspätung wäre ein Aufrechnungsrecht des Beklagten gegen die bestrittenen Forderungen nach § 12 AVB/NLT 2013 nicht gegeben. Die Klausel ist wirksam, weil sie den berechtigten Schutz des Prämienaufkommens der Versichertengemeinschaft bezweckt und Aufrechnungen nur gegen unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen zulässt. Der Senat beabsichtigte, die Berufung des Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Landgerichtsurteil, das der Klägerin den Anspruch auf Zahlung von 5.514,93 Euro zusprach, bleibt damit inhaltlich bestehen. Das erstmals im Berufungsrechtszug vorgetragene Aufrechnungsbegehren des Beklagten wurde als verspätet und deshalb unzulässig zurückgewiesen (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Zudem besteht kein Aufrechnungsrecht nach § 12 AVB/NLT 2013, weil die Klausel zulässig ist und das Aufrechnungsrecht auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen beschränkt. Die Berufung wurde schließlich zurückgenommen, sodass der erstinstanzliche Erfolg der Klägerin bestätigt wurde.