Urteil
24 U 10/14
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2016:0524.24U10.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.12.2013 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts N aufgehoben und die Sache an das Landgericht N zur weiteren Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfer zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Klägerin nimmt die beklagten Architekten auf Schadensersatz wegen aufgetretener Undichtigkeiten im Kellergeschoss des von ihnen geplanten und überwachten Bauvorhabens zur Errichtung des Anbaus „Technikum“ am Firmensitz der Klägerin in F in Anspruch. 4 Dem Klageverfahren ist ein selbständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht N vorausgegangen (Beiakte 16 OH 19/09). Das selbständige Beweisverfahren richtete sich neben den Beklagten gegen die jetzigen Streithelfer der Klägerin, nämlich die Firma B Bauunternehmung GmbH (im Folgenden: Streithelferin B) als Rohbauunternehmen und die Ingenieurgesellschaft X GmbH (Streithelferin X) als Statikerin. Ferner war das selbstständige Beweisverfahren gegen den Streithelfer der Beklagten, Ingenieurbüro für Erd- und Grundbau Dr. F. L (Streithelfer Dr. L) gerichtet. Schließlich war das Dachdeckerunternehmen E I GmbH aus Versmold weitere Antragsgegnerin des Beweisverfahrens. Mit Erd- und Tiefbauarbeiten war die Firma H GmbH aus C beauftragt. Die Projektsteuerung hatte das Ingenieurbüro D aus N (Bl. 135 d.A.) übernommen. 5 Unter dem 02.11.2006 wurde zur Vorbereitung des Bauvorhabens und auf Anraten der Beklagten im Auftrag der Klägerin ein Baugrundgutachten („Geotechnischer Bericht“) durch den Streithelfer Dr. L erstellt (Anlage HLW 1; Auszug Anl. K9, Bl. 71 f. d.A.). Zuvor hatte das Erdbaulabor am 30.10.2006 insgesamt 16 Sondierbohrungen durchgeführt und Bodenproben entnommen. Bereits im Jahre 1992 hatte das Erdbaulabor eine Bohrung bis 11 m niedergebracht. 6 Ein zweiter geotechnischer Bericht stammte vom 24.01.2008 (Bl. 414 d.A.), der aber keine wesentlichen inhaltlichen Änderungen enthielt. In Ergänzung dazu erstellte der Streithelfer Dr. L mindestens 9 weitere gutachterliche Stellungnahmen (vgl. Bl. 133 d.A. bzw. Anl. 12 im Anlagenordner zum Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. A vom 05.10.2010). 7 Als maximalen Grundwasserstand gab der Bodengutachter 108 m ü. NN an. Daran anknüpfend hieß es unter Ziff. 4.2 in seinen geotechnischen Berichten: 8 „Die Gründungsebene wird bei ca. 108,3 m ü. NN angenommen, so dass der Ansatz eines Wasserdrucks bei den statischen Berechnungen entfällt.“ 9 Unter Ziff. 5 führte der Bodengutachter L aus: 10 „Es wird empfohlen, den Keller in WU-Beton herzustellen.“ 11 Unter Ziff. 15 „Versickerung von Niederschlagswasser gemäß § 51 WHG“ hieß es: 12 „Gemäß ATV-Regelwerk, A 138, kann das Regenwasser auf dem Grundstück nicht versickert werden. 13 Für die Mergel- und Kalkgesteine ist ein mittlerer k-Wert von ca. k <= 1*10 -6 m/s in Ansatz zu bringen. Die Durchlässigkeit ist damit geringer als gemäß ATV-Regelwerk, A 138, gefordert.“ 14 Am 25.01.2008 erhielt die Klägerin die Baugenehmigung zur Errichtung des Anbaus. Sie beabsichtigte, im Kellergeschoss von ihr hergestellte und zur Herstellung benötigte pharmazeutische Produkte zu lagern, Produktionsanlagen aufzustellen und Räume für Personalumkleiden einzurichten. 15 Am 26.02.2008 schlossen die Parteien einen Architektenvertrag, in dem die Beklagten mit sämtlichen Leistungsphasen gemäß § 15 Abs. 1 HOAI 2002 beauftragt wurden (Anl. K1, Bl. 23 ff. d.A.). In dem Architektenvertrag wurde ein Pauschalhonorar von 198.000,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer und 4 % pauschalen Nebenkosten (§ 4.6 des Vertrages) festgelegt. 16 Mit dem Bauvorhaben wurde ein Gebäude aus drei oberirdischen Geschossen und einem Kellergeschoss errichtet. Die Außenwände des Kellergeschosses wurden überwiegend aus sog. Sandwichelementen mit Ortbetonkern (Filigranbetonwände) erstellt. Die Erdarbeiten vom Erstellen des Bauzauns bis zum Auffüllen des Arbeitsbereichs und zur Räumung der Baustelle dauerten von Ende März bis Mitte September 2008. Mit den Betonarbeiten begann die Streithelferin B Ende Mai 2008. 17 Ab etwa Anfang 2009 kam es vor Durchführung der Ausbauarbeiten zum Eindringen von Wasser in das Kellergeschoss mit großflächigen Wasserlachen durch Seitenwände, Fugen und durch die Bodenplatte. Mit Schreiben vom 13.02.2009 forderte die Streithelferin B weitere Informationen von den Beklagten an und berief sich darauf, dass die Kellergeschosskonstruktion nicht als weiße Wanne gerechnet und ausgeführt worden sei (Anl. 12 im Anlagenband zum Gutachten des Sachverständigen A vom 05.10.2010). Das sei bei einem Gespräch am 27.01.2009 gemeinsam festgestellt worden. 18 Die Klägerin beauftragte daraufhin den Streithelfer Dr. L mit weiteren Untersuchungen, der Grundwasserstandmessungen vornahm (gutachterliche Stellungnahme Nr. 9). Dabei wurden bei Messungen im Zeitraum vom 26.02.2009 bis 02.12.2009 an 5 Messstellen Wasserstände von 106,84 m ü. NN bis 110,75 m ü. NN gemessen. Die Unterkante der Fundamente befand sich bei 107,98 m ü. NN bzw. 107,73 m ü. NN (Gutachterliche Stellungnahme Nr. 9 vom 15.12.2009, Anl. 12 zum Gutachten des Sachverständigen A vom 05.10.2010). 19 Mit Schreiben vom 18.08.2009 (Bl. 34 d.A.) verweigerte die Klägerin gegenüber der Streithelferin B die Abnahme der Rohbauarbeiten gemäß § 12 Nr. 3 VOB/B wegen wesentlicher Mängel, insbesondere wegen vorhandener Wassereintritte in das Kellergeschoss. 20 Die Parteien streiten dem Grunde nach darüber, ob die Beklagten die Angaben des Bodengutachters in seinem geotechnischen Bericht unzureichend ausgewertet und sich fehlerhaft darauf verlassen haben, dass nach dem Inhalt des Berichts kein Grund- und Schichtenwasser angestanden habe. 21 Nach Einholung eines Sanierungsgutachtens im Auftrag der Klägerin durch die Firma Y GmbH (Bl. 35 ff. d.A.) hat die Klägerin Sanierungskosten i.H.v. 909.500,00 € als Schadensersatz geltend gemacht und die Feststellung der Ersatzpflicht für darüber hinausgehende Schäden begehrt. 22 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagten hätten erforderliche Abdichtungsmaßnahmen für das Kellergeschoss unzureichend geplant und den anzunehmenden Lastfall drückendes Wasser fehlerhaft unberücksichtigt gelassen. Der Bodengutachter habe keine Ausführungen zum Lastfall Stauwasserbildung gemacht. Dieser Lastfall sei aber aus dem gesamten Inhalt des Gutachtens für die Beklagten ohne Weiteres erkennbar gewesen. 23 Aus dem Inhalt des Bodengutachtens hätten die Beklagten ableiten müssen, dass eine Herstellung einer weißen Wanne der Beanspruchungsklasse 1 gem. der sog. WU-Richtlinie (Deutscher Ausschuss für Stahlbeton e.V., DAfStb-Richtlinie „Wasserundurchlässige Bauwerke aus Beton – WU-Richtlinie“, Ausgabe 11.2003, mit Berichtigung 03.2006, Beuth-Verlag Berlin) erforderlich gewesen sei. Auch wenn der Lastfall drückendes Wasser nicht ausdrücklich beschrieben worden sei, habe der Bodengutachter z.B. eine Ausführung in WU-Beton empfohlen und die unzureichende Versickerungsfähigkeit des Bodens mitgeteilt. Unabhängig von den im Bodengutachten enthaltenen Hinweisen und Angaben sei die richtige Planung Aufgabe der Beklagten gewesen. Es hätte insbesondere ein Abdichtungskonzept erstellt werden müssen. Die Beklagten hätten überhaupt kein bzw. ein nur unzureichendes Abdichtungskonzept vorgesehen. Es wäre eine weiße Wanne der Beanspruchungsklasse 1 erforderlich gewesen. Während der gesamten Bauausführung sei lediglich eine weiße Wanne der Überwachungsklasse 2 verfolgt worden. Bezüglich der Bodenplatte sei die unzureichende Planung der Beklagten letztlich unverändert umgesetzt worden. 24 Irgendwelche Garantien der Streithelferin B hinsichtlich der Dichtigkeit des Kellergeschosses hat die Klägerin bestritten. Solche Erklärungen hätten ihrer Auffassung nach auch keine Auswirkung im Verhältnis zur Klägerin. Selbst wenn die Beklagten – wie von ihnen behauptet – bei der Ausschreibung über die vom Bodengutachter vorgegebenen Anforderungen hinausgegangen wären und eine weiße Wanne ausgeschrieben hätten, sei dies unzureichend umgesetzt worden. Die Wassereintritte seien jedenfalls auf eine fehlerhafte Bauüberwachung durch die Beklagten zurückzuführen. 25 Zur Berechnung der Schadenshöhe hat die Klägerin auf das Gutachten der Fa. Y Zementol GmbH (Bl. 35 ff. d.A.) Bezug genommen. 26 Die Klägerin hat beantragt, 27 die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 909.500 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22.08.2009 zu zahlen sowie festzustellen, dass der Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 2 als Gesamtschuldner dazu verpflichtet sind, ihr sämtliche weiteren Schäden zu erstatten, die ihr aufgrund der fehlerhaften Planung und Errichtung des Bauvorhabens Technikum Gebäude R, P-straße 51-62, #### F, entstanden sind oder noch entstehen werden. 28 Die Beklagten haben beantragt, 29 die Klage abzuweisen. 30 Sie haben behauptet, trotz anderslautender Vorgaben im Bodengutachten eine weiße Wanne geplant und ausgeschrieben zu haben. Dies ergebe sich aus den Ausschreibungsunterlagen für die Rohbauarbeiten. In den eingeholten Bodengutachten des Streithelfers Dr. L sei lediglich auf den Lastfall Erdfeuchte hingewiesen worden. Anhaltspunkte für weitergehende Anforderungen seien nicht erkennbar gewesen. 31 Bei Aushub der Baugrube sei diese trocken und es sei weder Grundwasser noch Schichtenwasser anzutreffen gewesen. Selbst tiefere Gründungen für Fundamentgräben seien während der Bauphase trocken geblieben. Während eines Unwetters im Juni/Juli 2008 sei die Baugrube ca. 50 cm hoch voll Wasser gelaufen. Als ca. 2 Stunden später auf Anordnung des Beklagten zu 2 eine Pumpe angeschlossen werden sollte, sei das Wasser bereits versickert gewesen. 32 Eine weiße Wanne sei auch von den Beklagten bei der Streithelferin X in Auftrag gegeben worden. Der Statiker X habe bestätigt, eine solche einzuplanen und zu rechnen. Darüber hinaus hätten die Beklagten auch noch eine Bitumenabdichtung auf der Außenseite vorgesehen, die auch ausgeführt worden sei. 33 Trotz dieser überobligatorischen Vorkehrungen, die im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung des Kellergeschosses durch die Klägerin erfolgt seien, sei es zu den Undichtigkeiten wegen Ausführungsmängeln der Streithelferin B gekommen. 34 Die Beklagten hätten während der Bauausführung bei täglichen Besuchen auf der Baustelle kontrolliert, dass die für die weiße Wanne notwendigen Fugenbleche von der Streithelferin B eingebaut worden seien. Die Fugenbänder seien fachgerecht nach Errichtung der Sohlplatte eingebaut worden. 35 Nach Errichten der Bodenplatte habe es – wie unstreitig ist – eine Änderung bezüglich der Konstruktion der Kelleraußenwände gegeben, auch weil eine Verzögerung der Baumaßnahme während der Erdarbeiten aufgeholt werden sollte. Anstelle der vorgesehenen Wandschalung für Ortbeton habe die Streithelferin B Fertigbetonelemente vorgeschlagen, die nur noch im Kern mit Beton verfüllt werden mussten. 36 Diese Änderung gegenüber der von den Beklagten vorgesehenen Planung sei unmittelbar zwischen der Klägerin und der Streithelferin B besprochen worden. Die Beklagten hätten auf die Erforderlichkeit einer neuen Statik hingewiesen. In einem gemeinsamen Gespräch vor Ort habe der Geschäftsführer B der Streithelferin die Garantie dafür übernommen, dass ohne erneute Statik eine absolute Dichtigkeit und Trockenheit erreicht werde. 37 Die wesentliche Ursache der Undichtigkeiten beruhe darauf, dass die Fugenbleche beim Verfüllen der Fertigbetonelemente durch die eingesetzten Rüttelbirnen umgeknickt worden seien. Das sei für den überwachenden Architekten nicht erkennbar. Im von der Klägerin eingeholten Gutachten des Sachverständigen W vom 03.04.2009 (Bl. 130 ff. d.A.) sei die mangelhaft ausgeführte Fugenkonstruktion als Fehler erkannt worden. Die Bodenplatte selbst sei auch ausweislich dieses Gutachtens niemals einem Wasserdruck ausgesetzt gewesen. 38 Die Beklagten hätten keinen Anlass gehabt, an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Bodengutachtens zu zweifeln. Darin sei ein höchstens zu erwartender Grundwasserstand von 20 cm unterhalb der Gründungsebene angegeben worden. Das sei entsprechend eingeplant worden. Diese Einschätzung des Bodengutachters sei zum Zeitpunkt der Erstellung des Bodengutachtens zutreffend gewesen. Während des selbständigen Beweisverfahrens seien Jahre später völlig andere Bodenverhältnisse und entsprechend andere Grundwasserlasten angetroffen worden. Diese nachträglich veränderten Grundwasserverhältnisse seien von der Klägerin hinzunehmen, die das allgemeine Baugrundrisiko trage, und könnten nicht den Beklagten angelastet werden. 39 Auf die Änderungen der Bauausführung durch die Fertigteil-Betonwände und das Unterlassen einer angepassten Statik hätten die Beklagten keinen Einfluss gehabt, obwohl sie auf Bedenken hingewiesen hätten. Ausführungsfehler bei der geänderten Bauausführung seien den Beklagten nicht vorzuwerfen, da sie keine Möglichkeit gehabt hätten, etwaige Fehler bei ihrer regelmäßig durchgeführten Bauüberwachung zu erkennen. 40 Der Schaden werde auch der Höhe nach bestritten, im selbständigen Beweisverfahren sei durch den Sachverständigen A ein Mangelbeseitigungsaufwand von lediglich 385.000,00 € ermittelt worden. Die im Privatgutachten Y Zementol GmbH vorgeschlagenen weitergehenden Sanierungsmaßnahmen mit Aufbetonkonstruktionen seien nicht erforderlich. Die Verpressung der Risse sei ausreichend. 41 Im selbständigen Beweisverfahren habe die Klägerin gegenüber der Streithelferin B die Aufrechnung gegen Restwerklohnforderungen i.H.v. 181.250,00 € erklärt. In dieser Höhe sei die Klägerin deshalb bereits befriedigt. Ferner haben die Beklagten hilfsweise ein Zurückbehaltungsrecht wegen ihrer noch nicht ausgeglichenen Schlussrechnung vom 11.02.2011 (Bl. 176 d.A.) i.H.v. 94.342,25 € geltend gemacht (Bl. 128 d.A.). 42 Die Beklagten haben sich auf ein Mitverschulden des Streithelfers Dr. L berufen (Bl. 494 d.A.). Der Bodengutachter habe, wie sich aus seiner „Gutachterlichen Stellungnahme Nr. 4“ vom 02.03.2009 ergebe (Anlage HLW 4 – Bl. 572 ff. d.A.; nicht identisch mit der Gutachterlichen Stellungnahme Nr. 4 vom 14.08.2008 in der Anlage 12 zum SVGA I) nach Auftreten der Undichtigkeiten die Auffassung vertreten, dass es ausreichend sei, Niederschlagswasser durch eine schnelle Herstellung der Oberflächenbefestigung aus der Baugrube fernzuhalten (Bl. 569 d.A.). Es hätte daher nicht mit dauerhaft aufstauendem Niederschlagswasser gerechnet werden müssen. Ferner sei auch ein Mitverschulden der Streithelferin B gegeben. Auch dieses Mitverschulden müsse sich die Klägerin anrechnen lassen. Für die statische Neuberechnung der geänderten Konstruktion habe die Streithelferin B die alleinige Verantwortung übernommen. 43 Die Streithelferin B hat geltend gemacht: Da das Architektenwerk der Beklagten nicht abgenommen worden sei, trügen diese die Beweislast für eine mangelfreie Architektenleistung. Dazu gehöre eine Planung, die zu einer sicheren Abdichtung des Kellergeschosses führe. Die Klägerin müsse insoweit nur die Symptome für eine mangelhafte Planungsleistung der Architekten schildern. 44 Die Beklagten hätten neben der Problematik des Grundwassers auch mögliches Stauwasser berücksichtigen müssen. Bezüglich des Grundwassers hätte der eingeplante Sicherheitszuschlag nicht ausgereicht. Notwendig wären mindestens 50 cm gewesen. Das Bodengutachten habe ausreichend Hinweise auf mögliches Stauwasser enthalten. 45 Die Verwendung der Bezeichnung „weiße Wanne“ in der Ausschreibung sei unzureichend gewesen. Daran habe auch der Hinweis auf die Verwendung von Fugenbändern nichts geändert. In der Ausschreibung und weiteren Planung der Beklagten seien jegliche Hinweise zu vermissen gewesen, wie die Anforderungen hinsichtlich der Grundwassersituation bzw. des Stauwassers eingehalten werden sollten. Nach der WU-Richtlinie sei bei drückendem Wasser bzw. Stauwasser die Beanspruchungsklasse 1 einzuhalten. Die Nutzung als Lagerraum für pharmazeutische Produkte etc. führe zu einer Nutzungsklasse B gemäß der WU-Richtlinie. Diese Anforderungen hätten durch ein entsprechendes Abdichtungskonzept umgesetzt werden müssen. Die Bezeichnung als weiße Wanne sei insoweit nichtssagend. Der Statiker habe auch nicht den Auftrag erhalten, eine weiße Wanne zu rechnen. Eine solche Berechnung sei auch nicht erfolgt. 46 Die Änderung der Bauausführung durch die Verwendung von Filigranbetonwänden sei mit der Klägerin abgestimmt worden. In einer Baubesprechung vom 30.04.2008 habe die Streithelferin B festgehalten (Protokoll gem. Anlage AG 13 im selbständigen Beweisverfahren), dass die Kelleraußenwände wegen des schmalen Arbeitsraumes im Bereich der Lagerhalle und aus Zeitgründen mit Fertigbeton ausgeführt werden sollten. Bei dieser Besprechung seien neben Vertretern der Klägerin und dem Statiker Dipl.-Ing. X auch der Beklagte zu 1 zugegen gewesen. Er habe keinerlei Bedenken erhoben. 47 Die Statik für die Fertigteilwände sei von der Subunternehmerin der Streithelferin B (Fa. K GmbH aus J) umbemessen worden, und zwar auf Grundlage der Vorgaben der Beklagten bezüglich der anzunehmenden Lastfälle. 48 Die Streithelferin X GmbH, hat bestritten, dass sie die Erstellung einer weißen Wanne zugesagt habe. Ihr sei diese Anforderung nicht bekannt gewesen, insbesondere von den Beklagten nicht mitgeteilt worden (Bl. 271 d.A.). Die Ausschreibung für die Rohbauarbeiten sei ihr – was unstreitig ist – nicht bekannt gewesen (Bl. 258 d.A.). Sie habe die Statik vielmehr auf Grundlage des Bodengutachtens erstellt. Eine Abdichtung gegen drückendes Wasser sei auch durch die hier ausgeführten Maßnahmen eines Bitumenanstrichs und der vorhandenen Dränage möglich gewesen (Bl. 253 d.A.). 49 Im selbständigen Beweisverfahren sei darüber hinaus festgestellt worden, dass Ausführungsfehler der Streithelferin B für die Undichtigkeiten ursächlich geworden seien (Bl. 255 d.A.). Die Fugen seien nicht fachgerecht verschlossen worden. Darüber hinaus habe der Sachverständige A in seinem Gutachten festgestellt, dass die Dränageleitungen ohne Rückstauklappen und damit fehlerhaft verlegt worden seien. Dies führe zu einem zusätzlichen Bewässerungseffekt des ehemaligen Arbeitsraumes (Bl. 256 d.A.). 50 Feststellungen des Sachverständigen A, wonach die Statik nicht den Anforderungen der Beanspruchungsklasse 1 entspräche, seien unzutreffend. Das sei bereits im selbständigen Beweisverfahren durch eine Nachtragsberechnung dargelegt worden. Die konstruktiv bewehrte Sohle habe eine Stärke von 30 cm aufgewiesen und damit ein Gewicht von 7,5 kN/m² (Bl. 264 d.A.). Dies habe dem Wasserdruck ausreichend entgegengewirkt. Sowohl für die Wand als auch für die Sohle könne nachgewiesen werden, dass eine ausreichende Rissbreitenbeschränkung auf 0,2 mm vorhanden sei. Die Streithelferin X GmbH habe auch die Fehlerhaftigkeit des Bodengutachtens entgegen der Auffassung des Sachverständigen A nicht erkennen müssen. Dies habe der Sachverständige A in seinem Gutachten vom 05.10.2010 (Seite 46) zu Unrecht vertreten. 51 Der Sachverständige V sei in seinem Gutachten als Bestandteil des Sachverständigengutachtens A zu Unrecht davon ausgegangen, dass bei bindigem Boden ein Bemessungswasserstand von 0,3 m über GOK zugrunde zu legen sei. Gleichwohl habe die Streithelferin X in einer Berechnung einen Wasserdruck von 4,10 m (entspreche einer Wasserhöhe von 0,3 m über GOK) zugrundegelegt und es habe sich eine Rissbreitenbeschränkung auf 0,2 mm ergeben. Damit seien die Anforderung der Beanspruchungsklasse 1 nach der WU-Richtlinie eingehalten. Dies hätten die Sachverständigen im selbstständigen Beweisverfahren nicht berücksichtigt. 52 Der Streithelfer der Beklagten Dr. L hat bestritten, dass das von ihm erstellte Bodengutachten falsch bzw. unvollständig gewesen sei. Etwaige Fehler in seinem Gutachten hätten sich auch schon deshalb nicht ursächlich ausgewirkt, da die Beklagten eine weiße Wanne ausgeschrieben hätten. Damit hätten die Beklagten seinen Hinweis in der Ausschreibung umgesetzt. In der Ausschreibung werde die Überwachungsklasse 2 angeordnet. Das sei nur bei drückendem Wasser erforderlich. 53 Die aufgetretenen Undichtigkeiten beruhten allenfalls auf Ausführungsfehlern der Streithelferin B. Das sei auch von dem von der Klägerin in Auftrag gegebenen Gutachten des Ingenieurbüros W bestätigt worden. Soweit die gerichtlich bestellten Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren zu einem anderen Ergebnis gekommen seien, sei ein Obergutachten zwingend notwendig. Die Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren seien auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass seine Stellungnahmen und Bodengutachten unzutreffend bzw. unvollständig gewesen seien. 54 Es sei sehr wohl davon auszugehen, dass das Niederschlagswasser im Boden versickern könne. Das zeige auch der Vorfall mit dem unwetterartigen Regen, bei dem das Wasser innerhalb von 2 Stunden versickert sei. Die Streithelferin B hätte entgegen seinen Ratschlägen im Bodengutachten nicht sofort nach dem Bodenaushub eine Filterschicht hergestellt. Dies habe zu einer extremen Verschlammung geführt. Dennoch habe nur während der Bauphase drückendes Wasser anstehen können. Nach Verfüllung der Baugrube sei dies nicht mehr der Fall. Es gebe auch keinen Wasserdruck an der Bodenplatte. Das sei von dem Sachverständigen A falsch bewertet worden. 55 Das Landgericht hat die Akten der selbständigen Beweisverfahrens 16 O 19/09 Landgericht N beigezogen, die Parteien sowie den Sachverständigen Dipl.-Ing. A angehört und sodann ein Teil- und Grundurteil erlassen, mit dem es den Zahlungsantrag dem Grunde nach für berechtigt erklärt und dem Feststellungsantrag insgesamt stattgegeben hat. 56 Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Beklagten den Architektenvertrag schuldhaft verletzt hätten. Sie hätten jedenfalls den notwendigen Schutz gegen drückendes Wasser durch Erstellung eines Abdichtungskonzeptes unter Berücksichtigung dieses Lastfalls planen müssen und in einem Leistungsverzeichnis umfassend und unmissverständlich beschreiben müssen. Das sei nicht geschehen. Die Beklagten hätten keine Unterlagen mit einem schlüssigen Abdichtungskonzept vorgelegt. Sie hätten auch schuldhaft gehandelt, da sie sich nicht auf die Aussagen in dem Bodengutachten verlassen durften. Aufgrund der fehlerhaften Planung sei keine weiße Wanne, die zur Abdichtung des Kellers geeignet gewesen wäre, errichtet worden. 57 Zudem beruhe dies auf Ausführungsfehlern des Bauunternehmens, die aber von den Beklagten überwacht werden mussten. 58 Da aufgrund der mangelhaften Planung der Beklagten ein dichter Keller nicht errichtet worden sei, hätten sie die zur Herstellung der Abdichtung erforderlichen Kosten zu tragen. Daran ändere auch die Ausführungsänderung durch die Streithelferin B nichts. Denn die Beklagten hätten auch diese Ausführung planen müssen. Auf eine Haftungsübernahme durch die Firma B komme es im Verhältnis zur Klägerin nicht an. Die Voraussetzungen für einen Anspruchsverzicht durch die Klägerin seien nicht dargelegt. 59 Ein Mitverschulden des Bodengutachters müsse sich die Klägerin nicht anrechnen lassen, da der Sonderfachmann im Verhältnis zu den Beklagten kein Erfüllungsgehilfe der Klägerin sei. Dies gelte auch für die Streithelferin B als ausführendes Unternehmen. 60 Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird im Übrigen auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. 61 Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung, mit der sie in erster Linie ihren Antrag auf Klageabweisung und hilfsweise eine Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht verfolgen. 62 Das Landgericht habe sich zur Beurteilung der Verantwortlichkeit der Beklagten für ursächlich gewordene Mängel nicht auf das Gutachten im selbständigen Beweisverfahren des Sachverständigen A verlassen dürfen. Der Sachverständige habe keine zuverlässigen Feststellungen zu den einzelnen Mängeln und der Verursachung der Mangelsymptome getroffen. 63 Sowohl zum Grunde wie auch zur Höhe des Schadens lägen widersprüchliche gutachterliche Stellungnahmen vor. Das von der Klägerin eingeholte Gutachten des Ingenieurbüros W gelange zu einer Verantwortlichkeit der Streithelferin B als bauausführendes Unternehmen. Die Klägerin mache eine bezifferte Forderung über 909.500,00 € geltend, obwohl der Sachverständige A Mängelbeseitigungskosten in Höhe von nur 385.000,00 € angegeben habe. Der Sanierungsvorschlag der Firma Y Zementol GmbH enthalte allein 180.000,00 € Kosten für eine Flächeninjektion aufgrund vermuteter Kiesnester. Dafür seien die Beklagten aber in keinem Fall verantwortlich. 64 Der Sachverständige A habe, wie sich aus seiner Anhörung durch das Landgericht ergebe, offengelassen, ob die Bodenplatte wegen des Wasserdrucks zu ertüchtigen sei. Er habe lediglich ausgeführt, dass die Kellerräume wegen fehlender Planung einer weißen Wanne ohnehin nicht dicht gewesen wären. 65 Die Aussagen des Sachverständigen A seien nicht belastbar und stellten lediglich Vermutungen dar. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum es nicht sachgerecht sein sollte, einen Sicherheitszuschlag von ca. 50 cm in Bezug auf den im Bodengutachten angegebenen Grundwasserstand bei ca. 108 m ü. NN für ausreichend zu halten. Die Entscheidung, ob die Beanspruchungsklasse 1 oder 2 anzunehmen war, habe der Sachverständige der Risikoeinschätzung des Bauherrn vorbehalten. Das stelle keine eindeutige Festlegung dar. Es könne auch nicht verlangt werden, dass der Architekt seine Ergebnisse schriftlich zusammenfasse. Dieser Annahme des Sachverständigen sei das Landgericht fehlerhaft gefolgt, indem es die Vorlage von Planungsunterlagen gefordert habe. Der Sachverständige habe auch keine sicheren Feststellungen zur Ursache des Rückstaus getroffen und auch nicht genau sagen können, ob Ausführungsfehler vorhanden gewesen seien. Er habe die Ursache möglicherweise in einer knapp unterhalb der Oberfläche liegenden Dränage gesehen. Es müsse daher ein anderer Sachverständiger mit der Begutachtung und ergänzenden Feststellung beauftragt werden. 66 Es lägen des weiteren Verfahrensfehler des Landgerichts vor. So sei das Landgericht ergänzenden Beweisantritten im Rahmen der gewährten Stellungnahmefrist zum Ergebnis der Anhörung des Sachverständigen nicht nachgekommen. Die Beklagten hätten sich auf einen Beweis durch Zeugnis Dr. L und des Tiefbauunternehmers H (Bl. 618 d.A.) dafür bezogen, dass sich die Grundwasserverhältnisse unvorhersehbar geändert hätten. Dazu sei auch Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten worden (Bl. 618, 620 d.A.). 67 Der Streithelfer Dr. L habe darüber hinaus ausdrücklich die Anhörung des Sachverständigen V beantragt. 68 Das Landgericht habe sich auch nicht mit dem von den Beklagten vorgelegten Privatgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. R vom 09.12.2013 (Bl. 644 ff. d.A.) auseinandergesetzt, aus dem sich fachlich begründet ergebe, dass die Beklagten keinen Grund hatten, das Bodengutachten für fehlerhaft zu halten. Der Bodengutachter Dr. L verfüge über großes Renommee aufgrund langjähriger Erfahrung und Fachkompetenz. Zweifel aufgrund des Inhalts des Bodengutachtens bestünden nicht. Während der Bauphase habe sich bestätigt, dass die Annahmen des Streithelfers Dr. L zutreffend gewesen seien, da die Baugrube durchweg absolut trocken geblieben sei. Die Versickerungsfähigkeit des Bodens habe sich anhand des geschilderten Unwettervorfalls (Bl. 126 d.A.) deutlich gezeigt. 69 Der Sachverständige Dr. L sei weiterhin der Auffassung, dass sein Gutachten richtig und vollständig gewesen sei. Deshalb hätte eine Rückfrage durch die Beklagten zu keinem anderen Ergebnis geführt. Daher sei eine etwaige Pflichtverletzung nicht ursächlich für den Schaden geworden. Der Streithelfer Dr. L habe auch noch in seiner gutachterlichen Stellungnahme Nr. 6 vom 02.06.2009 die Richtigkeit seines Gutachtens bestätigt. 70 Zudem hätten die Beklagten über die aus dem Bodengutachten zu entnehmenden Anforderungen hinausgehend eine weiße Wanne geplant. Eine solche weiße Wanne sei unstreitig in der Ausschreibung vorgesehen gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Sachverständige A darüber hinaus ein Abdichtungskonzept vermisst habe. Der Begriff weiße Wanne sei aus bautechnischer Sicht unter Fachleuten eindeutig. Im Leistungsverzeichnis seien dementsprechend auch Fugenbänder und Schwindrohre ausgeschrieben worden. 71 Darüber hinaus hätten die Beklagten den Statiker darüber informiert, dass eine weiße Wanne erstellt werden sollte. Dazu hätten die Beklagten Beweis angetreten (Bl. 276a und 497 d.A.). 72 Selbst wenn das Leistungsverzeichnis (und damit die Planung) missverständlich gewesen sein sollte, hätten der Statiker und der Bauunternehmer dies doch zutreffend verstanden und die richtigen Konsequenzen daraus gezogen. Auch deshalb wäre ein etwaiger Planungsfehler nicht ursächlich für die Schäden geworden. 73 Es stehe fest, dass der Statiker von einer weißen Wanne ausgegangen sei. Dies zu überprüfen, falle nicht in den Verantwortungsbereich der Beklagten als Architekten. Die Beklagten hätten bezüglich der Statik auch nicht noch einmal nachfragen müssen, wie das Landgericht zu Unrecht angenommen habe. Die 1.265 Seiten starke Statik hätte von den Beklagten nicht überprüft werden können. Der Statiker habe schließlich sowohl Fugenbänder als auch Schwindrohre eingeplant. 74 Es seien auch keine Überwachungsfehler festzustellen. Die Klägerin sei zunächst selbst davon ausgegangen, dass die Streithelferin B allein für die Ausführungsfehler verantwortlich sei. Die Beklagten hätten ausreichend zur erfolgten Bauüberwachung vorgetragen. Es sei nicht einmal von der Klägerin behauptet worden, dass die Schalung unsauber gewesen sei. Das werde auch bestritten. Welche konkreten Bauüberwachungsfehler den Beklagten vorzuwerfen seien, sei nicht ersichtlich. 75 Mit der Umplanung bezüglich der Kellerwände sei die ursprüngliche Planung der Beklagten „über den Haufen geworfen“ worden. Die Beklagten hätten auf Bedenken hingewiesen und dazu erstinstanzlich vorgetragen. Die Bauüberwachung sei dadurch besonders schwierig geworden. Die Beschädigung von Fugenbändern beim Einfüllen von Ortbeton beruhe nicht auf einem Überwachungsfehler. 76 Der Dachdecker I habe in einem Schreiben vom 14.11.2014 (E-Mail von M Q, Bl. 725 d.A.) bestätigt, dass in der Zeit vom 05.08.2008 bis zum 27.08.2008 zahlreiche Ortstermine unter Beteiligung auch der Beklagten stattgefunden hätten, in denen mitgeteilt worden sei, dass der Rohbauer eine weiße Wanne ausführe. 77 Der Feststellungsantrag sei ebenfalls unbegründet. Es fehle schon an einer Wahrscheinlichkeit, dass ein über den Leistungsantrag hinausgehender Schaden verbleibe. Mit Schriftsatz vom 30.12.2014 (bei Gericht eingegangen am 31.12.2014) haben die Beklagten hilfsweise die Aufrechnung mit einem offenen Architektenhonorar erklärt (Bl. 785 d.A.). Durch das vereinbarte Pauschalhonorar auf Grundlage der Honorarzone III sei eine Mindestsatzunterschreitung erfolgt. Auf Grundlage der anzusetzenden Mindestsätze ergebe sich nach der Honorarabrechnung vom 19.12.2012 eine offene Honorarforderung i.H.v. 141.963,19 € (Bl. 787 ff. d.A.). Vorsorglich werde in Höhe dieses Betrages weiterhin ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht. 78 Die Beklagten beantragen, 79 das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen sowie 80 hilfsweise, das Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. 81 Die Klägerin und ihre beiden Streithelferinnen beantragen, 82 die Berufung zurückzuweisen. 83 Die Beklagten seien verpflichtet gewesen, ein Architektenwerk zu erbringen, das sich in einem mangelfreien Gebäude verkörpern müsse. Dieser geschuldete Erfolg sei nicht eingetreten. Das Gebäude sei nicht abgenommen worden. Von der sie treffenden Erfolgshaftung hätten sich die Beklagten nicht entlastet. 84 Es fehle ein schlüssiges Abdichtungskonzept. Eine Planung hätten die Beklagten nicht vorgelegt. Die Ausführungen der Beklagten, sie hätten eine weiße Wanne ausgeschrieben, entkräfte die Annahme des Landgerichts nicht. Es werde auch in der Berufung nicht vorgetragen, welche Planungen bezüglich der Abdichtung konkret vorgenommen worden seien. Deshalb sei nicht nachzuvollziehen, warum die Annahmen des Sachverständigen und die darauf gestützte Entscheidung des Landgerichts falsch sein sollten. Für eine ergänzende Begutachtung sei kein Raum. 85 Es sei Sache der Beklagten gewesen, dazu vorzutragen, welches Konzept sie verfolgt und umgesetzt hätten. Die Beklagten hätten auch keine weiße Wanne geplant. Eine weiße Wanne sei schließlich nicht ausgeschrieben worden. Deshalb könnten sich die Beklagten nicht darauf berufen, dass der Statiker und der Bauunternehmer den Begriff weiße Wanne in einer bestimmten Weise hätten verstehen müssen. 86 Der Bodengutachter habe nicht deutlich gemacht, dass mit stauendem Wasser zu rechnen gewesen sei, obwohl der Boden das Versickern nicht zugelassen habe und keine verlässlichen Daten zu Grundwassermessungen vorgelegen sowie ältere Messungen auf einen erhöhten Grundwasserstand hingedeutet hätten. 87 Die Beklagten hätten aber selbst ausgeführt, dass sie unabhängig von der Empfehlung des Bodengutachters eine weiße Wanne planen wollten. Diese von ihnen selbst gewählte Anforderung sei allerdings nicht erfüllt worden. Die Beklagten hätten also ihre eigenen Festlegungen nicht durch ein ausreichendes Planungskonzept umgesetzt. Der Fehler des Baugutachters habe sich nicht nachteilig ausgewirkt. Wenn der Bodengutachter den Lastfall drückendes Wasser ausdrücklich vorgegeben hätte, wäre die Reaktion der Beklagten nicht anders ausgefallen. Die Beklagten hätten aber unabhängig davon das Gutachten des Bodengutachters Dr. L anzweifeln müssen. 88 Darüber hinaus müssten die Beklagten auch für Ausführungsfehler des Bauunternehmens einstehen, weil sie die Ausführung nicht ausreichend überwacht hätten. Darauf komme es aber nicht an, weil bislang keine schadensursächlichen Ausführungsfehler festgestellt worden seien. Etwaige Mutmaßungen, dass Kiesnester und umgeknickte Schwindrohre vorhanden seien, reichten nicht aus. 89 Die Beklagten hätten auch den Statiker nicht ausreichend angewiesen, eine weiße Wanne zu berechnen. Sie hätten sich zudem bei dem Statiker vergewissern müssen, ob er eine solche Berechnung vorgenommen habe. 90 Auch die Streithelferin X GmbH hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Es habe sich um das Grundwissen jedes Architekten gehandelt, bei den vom Bodengutachter geschilderten Bodenverhältnissen auf drückendes Wasser im Arbeitsraum zu schließen. Den Beklagten hätten auch Ausführungsfehler des Bauunternehmens auffallen müssen. Ihrem Geschäftsführer sei von den Beklagten keine Anforderung zur Herstellung einer weißen Wanne mitgeteilt worden. Eine weiße Wanne sei letztlich nicht ausgeführt worden. Die Beklagten hätten die vollständige Planung darlegen und beweisen müssen. Da die Mängel des Wassereintritts unstreitig seien, müssten sich die Beklagten von der sie treffenden Erfolgshaftung entlasten. 91 Der Senat hat die Beklagten angehört und den Sachverständigen Dipl.-Ing. A ergänzend vernommen. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift sowie auf den Berichterstattervermerk vom 19.04.2016 Bezug genommen (Bl. 798 ff. und 803 ff. d.A.). 92 II. 93 Die Berufung der Beklagten hat vorläufig Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Die Voraussetzungen von § 538 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 7 ZPO liegen vor. Die Zurückverweisung zur weiteren Verhandlung vor dem Landgericht ist bei dem gegebenen Sach- und Streitstand zweckmäßig. Die Beklagten haben hilfsweise die Zurückverweisung beantragt. Im Übrigen bedarf es im Fall von § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO eines solchen Antrages nicht, sondern der Senat kann die Aufhebung und Zurückverweisung von Amts wegen vornehmen, weil dies unter Abwägung aller Umstände angezeigt erscheint. 94 1. 95 Das angefochtene Grund- und Teilurteil ist unzulässig, weil die Voraussetzungen für den Erlass eines solchen Urteils gemäß §§ 301, 304 ZPO nicht vorgelegen haben. Es liegt gleichzeitig ein wesentlicher Verfahrensfehler im Sinne von § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vor. 96 a. 97 Dabei kann die Unzulässigkeit des Grund- und Teilurteils entgegen der Auffassung der Beklagten nicht schon damit begründet werden, dass sich etwa im Instanzenzug (vgl. dazu BGH NJW 2009, 1824) die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen durch eine nur teilweise Anfechtung eines stattgebenden Berufungsurteils ergeben könnte. Soweit sich die Beklagten auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 08.04.2016 (13 U 109/16) berufen, steht die dort geäußerte Rechtsmeinung in Widerspruch zu der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der über die Leistungsklage mit Grundurteil und über den Feststellungsantrag durch (Teil-) Endurteil entschieden werden kann (vgl. BGH NJW 2001, 760; Elzer, in: Beck‘scher online Kommentar ZPO, Stand: 01.03.2016, § 304 Rn. 14). Das Oberlandesgericht München hat in dem genannten Beschluss auf eine theoretische Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen hingewiesen, die gegen die Möglichkeit eines Grund- und Teilurteils in der hier vorliegenden Konstellation mit einem bezifferten Zahlungsantrag und einem darüber hinausgehenden Feststellungsantrag spräche. Dabei ist jedoch unberücksichtigt geblieben, dass die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen bei der Bescheidung mehrerer in einer Klage im Wege der Klagehäufung geltend gemachter Anträge auch bei einem umfassenden Endurteil nicht vollständig vermieden werden kann. Bei der vom Oberlandesgericht München vorausgesetzten Möglichkeit einer teilweisen Anfechtung nur der auf den bezifferten Zahlungsantrag hin ergangenen Entscheidung mit dem Rechtsmittel der Revision tritt diese Gefahr unabhängig davon ein, ob es sich bei dem gerichtlichen Erkenntnis um ein Grund- und Teilurteil oder um ein Endurteil im Sinne von § 300 ZPO handelt. Eine teilweise Anfechtung wäre nämlich dann auch bei einer endgültigen Entscheidung über den Betrag des Zahlungsantrages möglich. Sollte das Revisionsgericht bei einer solchen teilweisen Anfechtung bereits den Grund des Leistungsurteils verneinen, verbliebe auch in einer solchen Konstellation ein rechtskräftiges Feststellungsurteil. 98 Die Unzulässigkeit eines Grund- und Teilurteils kann aber nur mit einer Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen begründet werden, die gerade aus der Eigenart einer solchen Entscheidung erwächst und signifikant höher ausfällt als es bei einem Endurteil gemäß § 300 ZPO mit einer umfassenden Entscheidung über den gesamten Streitstoff der Fall wäre. Sie kann mithin nicht daraus abgeleitet werden, dass die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen in einem Maß heraufbeschworen wird, wie sie jedem Rechtsstreit, bei dem sowohl Zahlungs- als auch Feststellungsanträge geltend gemacht werden, immanent ist. Eine andere Betrachtung führt dazu, dass ein Grund- und Teilurteil in Fallgestaltungen der vorliegenden Art von vornherein unzulässig wäre. Das ist aber mit dem Regelungsgehalt der §§ 301, 304 ZPO nicht vereinbar. 99 b. 100 Die Unzulässigkeit des erlassenen Grund- und Teilurteils ergibt sich jedoch daraus, dass unabhängig von der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen die weitergehenden Voraussetzungen für den Erlass einer solchen Entscheidung nicht vorliegen. Eine Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Teilurteils ist nämlich, dass sich das Landgericht mit dem gesamten, für den Rechtsgrund relevanten Prozessstoff auseinandergesetzt und diesen abgearbeitet haben müsste. Der Streit über den Rechtsgrund muss entscheidungsreif und zu bejahen sein. Es dürfen keine zum Rechtsgrund gehörenden Fragen offenbleiben (BGH MDR 2007, 602; BauR 2005, 1052; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 304 Rn. 6). 101 c. 102 Diesen Anforderungen genügt das landgerichtliche Urteil nicht. Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob alle zum Rechtsgrund gehörenden Fragen abschließend beurteilt und einer Entscheidung zugeführt worden sind, ist bei einem Schadensersatzprozess die Art des geltend gemachten Schadens. Dabei geht es nicht darum, den Schadensbetrag in vollem Umfang aufzuklären und rechtlich zu beurteilen. Denn dabei handelt es sich um den Kernbereich des Betragsverfahrens, das sich von der Beurteilung des Grundes des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs durch die Ermittlung der genauen Höhe des Schadensumfangs und der daraus abzuleitenden notwendigen Sanierungskosten unterscheidet. Dies ist erst nach Klärung der Frage, ob überhaupt eine Haftung angenommen werden kann, zu entscheiden. Der Haftungsumfang ist für die Frage des Haftungsgrundes nach der zutreffenden ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur insofern relevant, als der geltend gemachte Anspruch nach dem Sach- und Streitstand mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe bestehen muss (BGH MDR 2007,602; BauR 2005, 1052). Darüber hinausgehende Feststellungen zur genauen Höhe des geltend gemachten Schadens sind im Grundurteil nicht erforderlich und auch nicht möglich, weil darüber mangels Entscheidungsreife Streit zwischen den Parteien besteht, der noch aufzuklären ist (BGH NJW 1984, 1226; Musielak, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, Rn. 7). 103 Im Rahmen des Grundurteils ist jedoch die haftungsbegründende Kausalität zum geltend gemachten Schaden aufzuklären (Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 304 Rn. 14). Dazu muss beurteilt werden, ob die festzustellende Pflichtverletzung insgesamt ursächlich für die Art des geltend gemachten Schadens geworden ist. Die Klägerin hat sich zur Begründung der Klageforderung auf das von ihr vorgelegte Privatgutachten der Firma Y Zementol GmbH vom 26.03.2012 bezogen (Anl. K3 zur Klageschrift, Bl. 35 ff. d.A.). Die in allen Varianten der Kostenschätzung in dem Privatgutachten aufgeführten Beträge entfallen einerseits auf die statische Ertüchtigung der Bodenplatte sowie der Außenwände des Kellergeschosses. Zum anderen geht es bei den geltend gemachten Sanierungskosten um Beträge für die nachträgliche Abdichtung der von der Klägerin behaupteten Trennrisse in den Kelleraußenwänden sowie in der Bodenplatte. Zur Durchführung der Sanierung hat die Firma Y Zementol GmbH vier Varianten vorgeschlagen, die jeweils aus einer Kombination aus dem Einbringen von sog. Aufbeton auf der Bodenplatte bzw. dem Einbau von Erdankern und der Ertüchtigung der Wände mit CFK-Lamellen bzw. mit Stahlstützen bestehen. In allen Fällen ist Voraussetzung für das Entstehen der geltend gemachten Kosten die Annahme, dass die Bodenplatte und die Kelleraußenwände nicht hinreichend tragfähig sind. 104 Das Landgericht hat lediglich die Feststellung getroffen, dass die vorhandenen Undichtigkeiten im Bereich der Bodenplatte und der Wandfugen auf Planungsfehler oder Überwachungsfehler der Beklagten als Architekten zurückzuführen seien. Diese Feststellung trägt allerdings nur den geltend gemachten Schadensbereich der nachträglich herzustellenden Abdichtung vorhandener Risse bzw. Undichtigkeiten. Demgegenüber bieten die Feststellungen des Landgerichts keine ausreichende Grundlage, den weitergehenden Schadensbereich der nachträglichen Ertüchtigung von Außenwänden und Bodenplatte als dem Grunde nach berechtigt anzusehen. 105 Zwar kann hinsichtlich eines einheitlichen Anspruchs, der sich aus mehreren einzelnen (Schadens-)Positionen zusammensetzt, ein Grundurteil auch dann ergehen, wenn der geltend gemachte Anspruch auf demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund beruht und das Gericht diesen festgestellt hat (BGH BauR 2007,429; WM 1991,732,733). Werden die unterschiedlichen Schadenspositionen jedoch – wie hier – auf alternative Anspruchsgrundlagen gestützt, muss aber darüber hinaus sicher festgestellt werden, dass die Voraussetzungen für jede dieser alternativ konkurrierenden Anspruchsgrundlagen vorliegen, jede den geltend gemachten Zahlungsbetrag rechtfertigen kann und inhaltlich alle Anspruchspositionen abdeckt (BGH NJW 2001, 224; Musielak, in: Münchener Kommentar zur ZPO, § 304 Rn. 8). Für diese Feststellung ist im vorliegenden Fall Voraussetzung, dass eine hinreichend konkrete Zuordnung der geltend gemachten Schäden sowohl auf eine schuldhafte Verletzung der den Beklagten obliegenden Planungsverantwortung als auch auf ihre Verpflichtung zur Durchführung der Bauaufsicht gegeben ist. 106 Eine solche Zuordnung ist im bisherigen Verfahren mit der durchgeführten Beweisaufnahme über den Grund der Haftung der Beklagten, die sich in erster Linie auf die Frage einer fehlerhaften Planung bezieht, nicht erfolgt. Vielmehr hat das Landgericht offengelassen, ob und in welchem Umfang sich die Haftung der Beklagten dem Grunde nach aus einem Planungsverschulden oder Fehlern bei der Bauüberwachung ergibt. 107 Dabei geht der Senat auch nach ergänzender Anhörung des Sachverständigen Dipl.-Ing. A mit dem Landgericht davon aus, dass den Beklagten sowohl Planungsfehler wie auch Überwachungsfehler zur Last gelegt werden können (s.u. unter II.2). Allerdings steht keineswegs fest, ob Überwachungsfehler der Beklagten überhaupt ursächlich für den Schadensbereich der Ertüchtigung von Wänden und Sohlplatte geworden sein können. Dies dürfte sogar fernliegend sein, weil nicht geltend gemacht wird, dass die Streithelferin B abweichend von der vorgesehenen Statik die Bauausführung umgesetzt hat. Es müsste jedoch abschließend untersucht werden, inwieweit z.B. falsch eingebrachte Fugenbänder oder Schwindrohre auch Einfluss auf statische Gegebenheiten haben können. Andererseits ist nicht geklärt, ob etwaige Planungsfehler im weiteren Sinne, zu denen auch eine fehlerhafte bzw. unzureichende Information des Statikers gehört, ursächlich für festgestellte Undichtigkeiten im Bereich der Fugen geworden sind. Schließlich ist bislang noch nicht geklärt, ob die von der Klägerin behauptete unzureichende Standfestigkeit bzw. fehlende Auftriebssicherheit des Kellergeschosses, die zu den geltend gemachten Kosten für Ertüchtigungsmaßnahmen führen könnte, überhaupt anzunehmen ist. Denn dazu hat das Landgericht keine ausreichenden Feststellungen getroffen. 108 Der Sachverständige A hat vielmehr ausgehend von den Ausführungen des mit der Beurteilung von Fragen auf dem Fachgebiet der Statik im selbstständigen Beweisverfahren beauftragten Sachverständigen Dr. Ö offengelassen, ob die Konstruktion der Kelleraußenwände, die überwiegend aus Fertigteilelementen besteht, sowie der Sohlplatte den Lastanforderungen genügt. Das Landgericht ist bislang lediglich davon ausgegangen, dass ein Schaden in Form von undichten Stellen eingetreten ist. Es ist aber nicht untersucht worden, ob diese undichten Stellen allein auf falsch eingebaute Fugenabdichtungen sowie nicht ausreichend aufgeständerte Fertigteilelemente zurückzuführen sind, ohne dass eine zu geringe Tragfähigkeit (mit-) ursächlich geworden ist. Dann hätte sich aber ein Planungsfehler hinsichtlich der statischen Dimensionierung nicht ausgewirkt und die geltend gemachten Kosten für die Ertüchtigung wären von vornherein unbegründet. Dabei handelt es sich nach der Sanierungsvariante, auf die die Klägerin ihre Klageforderung i.H.v. 909.500,00 € stützt um einen Anteil von mindestens 241.500,00 € bzw. 611.500,00 €, wenn man die Kosten der Flächeninjektion zwischen Bodenplatte und Sauberkeitsschicht hinzunimmt, die jedenfalls auch die Durchdringungen der vorgesehenen 185 Verpresssanker, die zur Verstärkung in die Bodenplatte eingebracht werden sollen, abdichten soll. 109 2. 110 Nach dem derzeitigen Stand können demgegenüber nur folgende Feststellungen zu den vom Landgericht für ausreichend gehaltenen Überlegungen zum Haftungsgrund getroffen werden. 111 Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, schuldeten die Beklagten eine Planung, die unter Erforschung der konkreten Boden- und Wasserverhältnisse eine funktionstüchtige Abdichtung der unterirdischen Teile des Baukörpers gegen anstehendes Wasser sicher gewährleistet (BGH BauR 2001, 824; BGH BauR 2000, 1330; OLG Düsseldorf, BauR 2002,652). Dabei muss die Planung für die mit den weiteren Planungsschritten bzw. der Bauausführung betrauten Beteiligten eindeutig und unmissverständlich durch ein in sich schlüssiges Abdichtungskonzept beschrieben werden. Aus dem Konzept bzw. den Informationen gegenüber den weiteren Beteiligten muss sich eindeutig ergeben, welcher Lastfall für die Abdichtung zu berücksichtigen ist und wie unter den auf dem Grundstück anzutreffenden Boden- und Wasserverhältnissen eine dauerhaft funktionierende Abdichtung hergestellt werden soll. Wesentlicher Inhalt einer solchen Planung und Information ist die Angabe des zugrunde zu legenden Bemessungswasserstandes. 112 Regelungen über die Anforderungen an die Planung enthält auch die sog. WU-Richtlinie. Diese vom Deutschen Ausschuss für Stahlbeton – DAfStB – im Deutschen Institut für Normung e. V. herausgegebene Richtlinie aus dem Jahr 2003 (mit geringfügiger Korrektur im Jahr 2006) gibt nach den überzMden Ausführungen der Sachverständigen A die allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Planung und Ausführung des Bauvorhabens zutreffend wieder. Ihre Beachtung stellt im Regelfall sicher, dass die Gebrauchstauglichkeit von wasserundurchlässigen Bauwerken aus Beton, also hier des zu errichtenden Kellergeschosses, erreicht wird. Die WU-Richtlinie enthält auch die zur Herstellung der Gebrauchstauglichkeit notwendigen Planungsschritte, die von den mit der Planung betrauten Architekten einzuhalten sind. 113 Nach der Vorbemerkung zur WU-Richtlinie ist zur Planung eines wasserundurchlässigen Bauwerks aus Beton insbesondere erforderlich, die technischen Verantwortlichkeiten der Baubeteiligten und den Koordinierungsbedarf für ihre Tätigkeit festzulegen und zu dokumentieren. In Ziff. 4 Abs. 6 der WU-Richtlinie wird gefordert, dass alle Festlegungen und Entscheidungen in der Planung zu dokumentieren sind. Dabei kann dahinstehen, ob sich aus dem Versäumnis einer schriftlichen Dokumentation von einzelnen Planungsschritten eine Verlagerung der Darlegungslast bzw. eine Verschärfung der sekundären Darlegungslast ergeben kann, wovon das Landgericht möglicherweise ausgegangen ist. 114 Denn unabhängig davon sind die Beklagten ihrer Planungsverpflichtung nicht in der gebotenen Weise gerecht geworden. Dabei kann die zwischen den Parteien streitige Frage, ob das eingeholte Bodengutachten des Streithelfers Dr. L fehlerhaft bzw. unvollständig im Hinblick auf den zu berücksichtigenden Lastfall drückendes Wasser gewesen ist, für die Beurteilung eines Planungsfehlers der Beklagten offenbleiben. Denn die Beklagten haben in diesem Rechtsstreit von Anfang an geltend gemacht, dass sie unabhängig von dem Inhalt und den Empfehlungen im Bodengutachten durch ihre Planung einen Standard umsetzen wollten, der den höchstmöglichen Anforderungen an die Abdichtung des Kellergeschosses gegen jede Art von auf den Baukörper einwirkendem Grund- , Schichten- oder Sickerwasser genügt. Damit musste der Standard erreicht werden, den die WU-Richtlinie für die Beanspruchungsklasse 1 (Ziff. 5.2 Abs. 2 WU-Richtlinie) und die Nutzungsklasse A (Ziff. 5.3 Abs. 2 WU-Richtlinie) vorsieht. 115 Der Sachverständige A hat aus fachlicher Sicht im vorliegenden Fall als eine wesentliche Planungsanforderung herausgestellt, dass der planende Architekt die gewählte Abdichtungsart und den einzuhaltenden Standard mit dem Bauherrn abstimmt und dabei sowohl die Risiken wie auch die Kosten darlegt, damit der Bauherr eine von den notwendigen Informationen getragene, bewusste Entscheidung treffen kann. Eine solche Beratung ist – soweit ersichtlich – nicht erfolgt. Sie ist Teil der Grundlagenermittlung, mit der die Beklagten beauftragt waren (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 HOAI 2002; vgl. BGH BauR 2013, 1472). Hätte sich die Klägerin nach einer solchen Darlegung des Planungskonzeptes und der möglichen Alternativen in Kenntnis bestehender (Baugrund-)Risiken für den höchstmöglichen Abdichtungsstandard entschieden, wäre dieser Standard unzweifelhaft Inhalt des Architektenvertrages geworden und es hätte eine vertragliche Verpflichtung gegenüber der Klägerin bestanden, diesen Standard umzusetzen. 116 Gleiches gilt, wenn die Beklagten – wie von ihnen behauptet – die Entscheidung, den höchstmöglichen Standard umzusetzen, ohne vorherige Abstimmung und Beratung eigenverantwortlich treffen und darauf ihrer Planungsüberlegungen ausrichten. Wenn die Beklagten aus fachlichen Gründen eine Entscheidung zur Umsetzung des höchstmöglichen Standards treffen, schulden sie gegenüber der Klägerin vertraglich die planerischen Maßnahmen, die zur Erreichung dieses Standards notwendig sind. Unter Berücksichtigung dieses Vertragsinhalts können sich die Beklagten nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Bodengutachten keine Anhaltspunkte für den Lastfall drückendes Wasser habe erkennen lassen. Denn die Beklagten wollten bereits nach ihrer Behauptung durch Entscheidung zur Umsetzung des höchsten Abdichtungsstandards gem. WU-Richtlinie ein größtmögliches Maß an Sicherheit vor unvorhergesehenen und möglicherweise auch unvorhersehbare Wasserlasten schaffen. Andernfalls wäre ihre Entscheidung, durch ihre Vorkehrungen auch kostenmäßig über die im Bodengutachten ggf. zu erwartende Art der Beaufschlagung des Bauwerks hinaus zu gehen, auf Grundlage der Argumentation der Beklagten nicht nachvollziehbar und hätte zu einer durch nichts gerechtfertigten Kostenbelastung der Klägerin als Bauherrin mit den für die zusätzlichen Abdichtungsmaßnahmen anfallenden Kosten geführt. Dabei kann dahinstehen, ob z.B. die zusätzliche Abdichtung durch einen Schwarzanstrich oder die Drainage in Höhe der Erdgleiche überhaupt eine weitergehende Abdichtungswirkung gehabt hat. Diese Maßnahmen dokumentieren aber durchaus die Entscheidung der Beklagten für einen maximalen Abdichtungsstandard. 117 Ihre Planungsentscheidung hätten die Beklagten den weiteren an der Planung bzw. Umsetzung des Bauvorhabens Beteiligten unmissverständlich vermitteln müssen. Die WU-Richtlinie betont dies bereits in den Vorbemerkungen, in denen herausgestellt wird, dass die in der Richtlinie gestellten Anforderungen nur durch intensive Zusammenarbeit aller Baubeteiligten erfüllt werden können. Nach Ziff. 4 Abs. 5 der WU-Richtlinie ist Bestandteil der Planung, den Koordinierungsbedarf bzw. Informationsaustausch zwischen den Baubeteiligten festzulegen. Diese Verantwortlichkeit trifft die Beklagten als in erster Linie für die Planung verantwortliche Architekten. 118 Vor diesem Hintergrund wirkt es sich auch nicht aus, wenn sich die Baugrundverhältnisse – wie von den Beklagten behauptet – nachträglich nach Abfassung der Bodengutachten geändert haben und sich damit nach Auffassung der Beklagten ein Baugrundrisiko verwirklicht habe, das die Klägerin zu tragen habe. Denn die Vertragsinhalt gewordene Entscheidung der Beklagten, den höchstmöglichen Sicherheitsstandard zu gewährleisten, ergibt nur dann Sinn, wenn sie gerade auch unabsehbare Baugrundrisiken vorbeugt. Sie deckt auch das Risiko ab, dass der Baugrund seine angeblich bei Beginn der Bauarbeiten vorhandene Versickerungsfähigkeit nachträglich durch Witterungseinflüsse auf den Mergelboden oder durch einen verzögerten Einbau des vom Bodengutachter empfohlenen bauzeitlichen Flächenfilters einbüßen könnte. 119 Die erforderliche Weitergabe umfassender Informationen ist jedenfalls in Bezug auf die mit der Erstellung der Statik betrauten Streithelferin X nicht geschehen, wohingegen die Leistungsbeschreibung gegenüber der Streithelferin B den zu stellenden Planungsanforderungen noch gerecht geworden ist. 120 a. 121 Entgegen der Auffassung des Landgerichts enthält die Ausschreibung für die Rohbauarbeiten, die an die Streithelferin B vergeben worden sind, noch ausreichende Planungsfestlegungen, damit der Rohbauunternehmer den von ihm einzuhaltenden Standard erkennen und umsetzen konnte. Eine darüber hinausgehende Planung gegenüber dem Rohbauunternehmen, der Streithelferin B, war entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht erforderlich. Das ergibt sich aus der ergänzenden Vernehmung des Sachverständigen A durch den Senat in der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2016. Darin hat der Sachverständige A überzMd ausgeführt, dass in der Ausschreibung für die Rohbauarbeiten (LV Rohbau vom 24.01.2008, Anl. 7 zur Antragsschrift im selbständigen Beweisverfahren 16 OH 19/09 Landgericht N) auf den Seiten 4 ff. alle Informationen enthalten gewesen seien, die notwendig waren, um die Anforderung zur Herstellung einer druckwasserdichten Wannenkonstruktion zu erkennen und als Fachunternehmen zu realisieren. Dabei hat der Sachverständige zwar klargestellt, dass allein der Hinweis auf die WU-Richtlinie und die Ausschreibung von Fugenbändern und Schwindrohren zur Abdichtung der Stoßfugen nicht als eindeutige Festlegung einer Beanspruchungsklasse 1 und Herstellung einer druckwasserdichten Konstruktion angesehen werden könne. Denn derartige Fugenabdichtungen seien auch bei der Beanspruchungsklasse 2 denkbar, bei der ebenfalls eine Beaufschlagung mit tropfenförmigem Wasser in Form von nichtstauendem Sickerwasser zu berücksichtigen sei. 122 Auch die Verwendung des Begriffs „weiße Wanne“ in der Einleitung zum Titel 2 sei für sich genommen nicht hinreichend konkret, um daraus eine Festlegung auf eine Beanspruchungsklasse 1 gemäß WU-Richtlinie abzuleiten. Das ist überzMd, weil die WU-Richtlinie die Anforderungen an die Dichtigkeit der Konstruktion von dem anzunehmenden Lastfall abhängig macht. Deshalb kann ohne ergänzende Angaben unter dem Begriff weiße Wanne auch eine Konstruktion verstanden werden, die lediglich einem Lastfall gemäß der Beanspruchungsklasse 2 (z.B. nichtstauendes Sickerwasser) standhält. Allein aus der Verwendung dieses im Baubereich häufig verwendeten Begriffes, der aber in der WU-Richtlinie selbst nicht vorkommt, lässt sich die Einordnung eines Bauwerks in eine bestimmte Nutzungsklasse bzw. Beanspruchungsklasse gemäß WU-Richtlinie nicht ableiten. Die Bezeichnung als weiße Wanne dient dabei (auch in Abgrenzung zu den sog. schwarzen Wannen, bei denen zur Abdichtung Dichtungsbahnen – häufig aus schwarzem Bitumen – an den Außenseiten des Gebäudes angebrachte werden) als Sammelbegriff für wasserundurchlässige Bauwerke aus Beton. Die Wasserundurchlässigkeit wird durch Festlegung der Anforderungen an die Begrenzung bzw. Verhinderung des Wassereintritts durch den Baukörper einschließlich der Betonflächen und der Fugen erreicht. Maßgeblich für diesen Erfolg ist ausgehend vom Bemessungswasserstand die Festlegung der Beanspruchungsklasse und der Nutzungsklasse. Unter den Begriff der wasserundurchlässigen Bauwerke fallen nach der Definition der WU-Richtlinie sowohl Bauwerke, die der Nutzungsklasse A bzw. B sowie den Beanspruchungsklassen 1 bzw. 2 zugeordnet werden können. Eine Ableitung allein aus dem Begriff weiße Wanne auf eine bestimmte Kombination aus Nutzungs- und Beanspruchungsklasse ist nicht möglich. Es ist insbesondere nicht möglich, den Begriff weiße Wanne mit einem Bauwerk gleichzusetzen, das der Nutzungsklasse A entspricht und der Beanspruchungsklasse 1 mit dem Lastfall drückendes Wasser standhält. 123 Schließlich stellt die Ausschreibung eines wasserundurchlässigen Betons (WU-Beton) für sich genommen keinen ausreichenden Hinweis auf eine wasserdichte Gesamtkonstruktion dar. Denn dies beschreibt lediglich die Eigenschaft des verwendeten Baustoffes, wobei unberücksichtigt bleibt, dass der Keller nicht als monolithisches Bauwerk erstellt, sondern von planmäßigen und gegebenenfalls ungewollten Rissen durchtrennt wird. Diese Unterscheidung hat bereits der Sachverständige Dr. Ö in seinem Ergänzungsgutachten zum Gutachten des Sachverständigen A vom 05.10.2010 auf Seite 3 erläutert. Danach sichert der Baustoff WU-Beton lediglich die Eigenschaft einer geringen Wassereindringung von weniger als 3 cm bezogen auf einen ungerissenen Betonquerschnitt. Eine druckwasserdichte Wannenkonstruktion erfordert darüber hinausgehende Maßnahmen zur Sicherung bzw. Herstellung der Wasserundurchlässigkeit auch in gerissenen Bereichen (z.B. Trennrisse, Arbeits-, Bewegungs- und Stoßfugen), deren Umfang sich wiederum nach dem zu berücksichtigenden Lastfall bzw. der einzuhaltenden Beanspruchungsklasse richtet. 124 Allerdings findet sich in Positionen 02.017 ff. der Leistungsbeschreibung auch ein Hinweis auf Dichtungssätze für „drückendes Wasser“ bei Durchdringungen der Kelleraußenwände bzw. der Kellersohle. Die Ausschreibung enthielt ferner die Festlegung einer „Überwachungsklasse 2“. Diese Bezeichnung ist nicht etwa im Sinne einer „Beanspruchungsklasse 2“ gem. WU-Richtlinie zu verstehen. Sie beschreibt vielmehr erhöhte Anforderungen an die Fremdüberwachung beim Einbau des Betons gem. DIN 1045. Nach Tabelle 3 „Überwachungsklassen für den Beton“ der DIN 1045-3:2001-07 ist Beton „für wasserundurchlässige Baukörper (z.B. weiße Wannen)“ im Regelfall der Überwachungsklasse 2 zuzuordnen und kann nur dann in die Überwachungsklasse 1 eingeordnet werden, wenn der Baukörper nur zeitweilig aufstauendem Sickerwasser ausgesetzt ist und in der Projektbeschreibung nichts anderes festgelegt ist. Deshalb spricht die Angabe der Überwachungsklasse 2 mangels anderer Festlegungen für die Forderung einer druckwasserdichten weißen Wanne. 125 In der Gesamtschau der Informationen der Ausschreibungsunterlagen für den Rohbauer hat der Sachverständige hinreichende Hinweise auf eine Ausschreibung einer druckwasserdichten Konstruktion gesehen. Zusätzliche Informationen vermisse er demgegenüber in der Ausschreibung nicht. Diese Beurteilung ist überzMd, da die Vielzahl der Informationen in der Ausschreibung auch aus Sicht des Senats letztlich keine andere Einschätzung für den Rohbauunternehmer zuließen, als dass eine druckwasserdichte Konstruktion im Sinne der Beanspruchungsklasse 1 gemäß WU-Richtlinie vorzusehen war. Die Planung war danach, auch wenn es nahegelegen hätte, die in der WU-Richtlinie vorgesehenen Kategorien der Beanspruchungsklasse bzw. Nutzungsklasse eindeutig festzulegen und zu bezeichnen, gegenüber dem Rohbauunternehmen ausreichend. 126 Weitergehende Planungsanforderungen gegenüber dem Rohbauunternehmer waren nicht erforderlich. Dabei hat der Sachverständige A in seiner Vernehmung durch den Senat auch ausdrücklich dazu Stellung genommen, dass eine weitergehende Detailplanung der Fugenabdichtungen nicht erforderlich gewesen sei, weil die Ausführung durch die Merkblätter der Systemhersteller ausreichend vorgegeben sei und der Rohbauunternehmer sich darüber informieren müsse. Das steht nicht in Widerspruch zu der Einschätzung des Sachverständigen in seinem Ergänzungsgutachten vom 06.12.2011 (Seite 9), in dem er beanstandet hat, dass die Wahl des Fugensystems dem Unternehmer überlassen worden sei. Denn es ist nicht dargelegt worden, dass das verwendete System bei fachgerechter Ausführung ungeeignet gewesen wäre. Vielmehr hat der Sachverständige deutlich gemacht, dass die Verwendung des Systems „Kraso“ des Herstellers L GmbH & Co. KG durchaus geeignet war. Ein etwaiger Planungsfehler hätte sich insoweit also nicht ausgewirkt. 127 Ob die Einschätzung des Sachverständigen, dass weitergehende Detailplanungen nicht erforderlich gewesen seien, z.B. auch für die Ausführung von Abdichtungen durch Sonderkonstruktionen im Bereich der sog. Betonierplombe zwischen Betonierabschnitten zutrifft, kann demgegenüber erst abschließend geklärt werden, wenn feststeht, ob insoweit ein Ausführungsfehler zu einer Undichtigkeit geführt hat. 128 b. 129 Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass die Planungsvorgaben der Beklagten gegenüber dem beteiligten Statiker (Streithelferin X) unzureichend gewesen sind. Ein wesentlicher Inhalt der Planung wäre es gewesen, dem Statiker die für die Umsetzung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Das ist allerdings nicht geschehen. Die Beklagten berufen sich lediglich darauf, der Streithelferin X das Bodengutachten zur Verfügung gestellt und darauf hingewiesen zu haben, dass eine weiße Wanne zu rechnen sei. Dass diese Angabe tatsächlich erfolgt ist, wird von der Klägerin und insbesondere ihrer Streithelferin X bestritten. Ob die Behauptung der Beklagten zutrifft, kann allerdings für die Beurteilung an dieser Stelle offenbleiben. 130 Denn die Mitteilung, eine weiße Wanne rechnen zu lassen, war jedenfalls bei gleichzeitiger Übersendung eines Bodengutachtens, aus dem sich keine unmittelbare Beaufschlagung mit drückendem Wasser ableiten ließ, nicht ausreichend. 131 Dabei ist wiederum auf den Inhalt und Aufbau der WU-Richtlinie hinzuweisen, die je nach Lastfall unterschiedliche Anforderungen an die Rissbegrenzung vorsieht. Dies führt dazu, dass es weiße Wannen für die verschiedenen Beanspruchungs- bzw. Nutzungsklassen gibt. Ohne weitere Hinweise konnte nicht ausgeschlossen werden, dass der mit der Berechnung beauftragte Statiker die Anforderungen zugrunde legte, die nach seinem Verständnis aus dem Bodengutachten abzuleiten waren. Die Beklagten hätten erkennen müssen, dass das Bodengutachten jedenfalls nicht eindeutig den Standard vorgegeben hat, den die Beklagten nach ihrer eigenen Entscheidung erreichen wollten. 132 Nach den überzMden Ausführungen des Sachverständigen V in seiner Stellungnahme vom 26.01.2011 (Anl. 1 zum Ergänzungsgutachten des Sachverständigen A vom 09.05.2011) hätte der Bodengutachter als Fachberater erkennen und darauf hinweisen müssen, dass der Lastfall drückendes Wasser vorgesehen werden musste. Das ist nicht in hinreichend deutlicher Weise geschehen. 133 Das Bodengutachten des Streitverkündeten Dr. L (Geotechnische Bericht vom 24.01.2008) enthielt unter Ziff. 4.2 die Festlegung, dass der Ansatz eines Wasserdrucks bei den statischen Berechnungen entfällt. Diese Aussage steht unter der Überschrift „Grundwasser“. Wie der Sachverständige A z.B. in seiner Vernehmung durch das Landgericht klargestellt hat, gehört auch aufstauendes Sickerwasser begrifflich zum Grundwasser. Deshalb war naheliegend, dass der Statiker auf dieser Grundlage von einer Beanspruchungsklasse 2 ausgeht. 134 Die Ausführungen unter Ziff. 15 zu „Versickerung von Niederschlagswasser gemäß § 51 WHG“, wonach „gemäß ATV-Regelwerk, A 138“ das Regenwasser auf dem Grundstück nicht versickern kann, stellte demgegenüber keinen hinreichenden Hinweis darauf dar, dass eindringendes Oberflächenwasser bzw. Sickerwasser vor den Bauteilen als Druckwasser auf das Bauwerk einwirken kann. Vielmehr konnte dieser Hinweis auch so verstanden werden, dass Oberflächenwasser in der näheren Umgebung des Baukörpers jedenfalls nicht in ausreichendem Maße in den Boden einsickern konnte. Jedenfalls ergab sich daraus kein Hinweis auf eine Belastung des Baukörpers mit drückenden Wasser. 135 Damit war nach dem Inhalt des Bodengutachtens zumindest offen und nicht eindeutig festgelegt, welche Beanspruchungsklasse einzuhalten war. Irgendwelche Hinweise auf die einzuhaltende Nutzungsklasse ergeben sich aus dem Bodengutachten schon deshalb nicht, weil diese Festlegung nicht etwa vom Bodengutachter, sondern vom Architekten selbst zu treffen ist. Auch die neben anderen Kennzahlen für die Arbeit des Statikers wesentliche Angabe des Bemessungswasserstandes war vielmehr von den Beklagten zu ermitteln und dem Statiker vorzugeben. Das konnte nicht durch die Übersendung des Bodengutachtens ersetzt werden. 136 Weder durch die Übermittlung des Bodengutachtens noch durch eine etwaige Vorgabe zur Rechnung einer weißen Wanne war also ausgeschlossen, dass der Statiker einen geringeren Bemessungswasserstand annahm, als es der Planungsentscheidung der Beklagten entsprach. Der Sachverständige V hat in seiner Stellungnahme vom 26.01.2011 (s.o.) ausgeführt, dass bei wenig durchlässigem Boden immer mit zeitweise aufstauendem Sickerwasser gerechnet werden muss, das zu einer Druckbeanspruchung des Bauwerks führt. 137 Dieser so genannte Wanneneffekt war auch von den Beklagten bei ihren Planungen zu berücksichtigen. Nach dem Gutachten des Sachverständigen A vom 05.10.2010 (Seite 46) gehört es zum Grundwissen eines Architekten, dass Regenwasser infolge seiner Schwerkraft im Boden versickert, sich auf undurchlässigen Bodenschichten sammelt und an Sperren wie vor Kellerwänden Stauwasser, also drückendes Wasser, entstehen kann. Auch daraus folgt, dass die Beklagten die Unvollständigkeit des Bodengutachtens hätten erkennen und daraus ableiten müssen, dass sich daraus auch in Verbindung mit einer Vorgabe „weiße Wanne“ keine eindeutige planerische Festlegung gegenüber dem beauftragten Statiker ergab. 138 Es wäre vielmehr erforderlich gewesen, dem Statiker die von den Beklagten festgelegte Beanspruchungsklasse sowie Nutzungsklasse und den zugrunde zu legenden Bemessungswasserstand unmittelbar mitzuteilen. Aufgrund der getroffenen Entscheidung der Beklagten, den größtmöglichen Sicherheitsstandard zu gewährleisten, hätte der Bemessungswasserstand jedenfalls mit der Geländeoberkante (GOK) gleichgesetzt werden müssen. Dabei kann offenbleiben, ob der vom Sachverständigen V aus der DIN 18 195-6 abgeleitete Zuschlag von 300 mm über GOK auch im vorliegenden Fall zu berücksichtigen ist, da die DIN 18 195 von ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich her nicht für Konstruktionen aus wasserundurchlässigem Beton gilt (Ziff. 1.2). Das ist ggf. bei der Beurteilung der Tragfähigkeit im Rahmen der weiteren Begutachtung zu klären. 139 Die Planung gegenüber dem Statiker hätte jedenfalls zu dem Zeitpunkt konkretisiert und überprüft werden müssen, als den Beklagten bekannt wurde, dass hinsichtlich der Außenwandkonstruktion eine geänderte Ausführung vorgesehen werden sollte. Dass die Beklagten von dieser Änderung Kenntnis erlangten, ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagten berufen sich darauf, dass sie nach der Änderung keine Planungsverantwortung mehr getroffen habe, weil sie in die Entscheidung über die abweichende Ausführung mit Elementwänden nicht einbezogen gewesen seien und der Geschäftsführer der Streithelferin B die wasserdichte Ausführung des Kellers zugesichert habe. Selbst wenn der Geschäftsführer der Streithelferin B entsprechende Erklärungen auch gegenüber der Klägerin in bindender Weise abgegeben hätte, folgt daraus aber nicht, dass die Beklagten von ihrer Planungspflicht gegenüber der Klägerin befreit worden wären. Wie das Landgericht bereits zutreffend erkannt hat, ergibt sich daraus nämlich nicht, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten auf die weitere Planung der Bauausführung verzichtet hätte. Vielmehr konnte die Klägerin weiterhin davon ausgehen, dass die Beklagten aufgrund eigener Planung und Prüfung auch für die geänderte Bauausführung sicherstellten, den Vertragszweck des dichten Kellers zu erreichen. Soweit die Streithelferin B in Zusammenwirken mit dem Hersteller der Elementwände einzelne Planungsschritte ausführen sollte, hätten die Beklagten diese Planungen (zumindest) wie ihre eigene auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen müssen. 140 Die Beklagten tragen selbst vor, dass ihre bisherigen Überlegungen durch die Umplanung vollständig überholt („über den Haufen geworfen“) waren. Der Sachverständige Dr. Ö hat dazu ausgeführt, dass die Annahmen, die Grundlage der ursprünglichen Statik waren, bei der Berechnung der Fertigteilelemente vom Hersteller übernommen und die Lastannahmen lediglich umgerechnet worden seien (Seite 3 der Anlage zum Gutachten des Sachverständigen A vom 06.12.2011). Deshalb mussten sich Fehler bzw. Unzulänglichkeiten auch auf die geänderte Ausführung auswirken. 141 Aus dem von der Klägerin vorgelegten Protokoll über die gemeinsame Baubesprechung vom 30.04.2008 (Bl. 144 im selbständigen Beweisverfahren) ergibt sich, dass die Beklagten über die Änderung der Ausführung informiert worden sind. Irgendwelche von ihnen geäußerten Vorbehalte bezüglich der Änderung sind dem Protokoll nicht zu entnehmen. Schon gar nicht ergibt sich daraus, dass die Beklagten aus der Planungsverantwortung entlassen worden sind. Im Gegenteil sind in der Spalte „Betrifft“ zu diesem Punkt der Architekt und der Rohbauer eingetragen. 142 Die Beklagten können auch nicht damit gehört werden, dass der Geschäftsführer der Streithelferin X die Angaben zur weißen Wanne tatsächlich richtig verstanden habe. Denn dann würde es immer noch an einer konkreten Angabe zur Höhe des Bemessungswasserstandes fehlen. Darüber hinaus wäre dann auch nicht erklärlich, weshalb der Statiker die Lastanforderung drückendes Wasser nicht in die Berechnung hat einfließen lassen, wie es der Sachverständige Dr. Ö überzMd festgestellt hat (vgl. Anlage zum Gutachten des Sachverständigen A vom 05.10.2010, Seite 5). 143 3. 144 Neben diesen Planungsfehlern hat das Landgericht auf das Vorliegen von Bauüberwachungsfehlern der Beklagten abgestellt, ohne jedoch den genauen Umfang und die Auswirkungen dieser Fehler festzustellen. Dabei ist zutreffend, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen A Ausführungsfehler bei der Herstellung des Kellergeschosses ursächlich für einzelne Undichtigkeiten geworden sind, die zum Wassereintritt geführt haben. Es steht allerdings nach derzeitigem Stand nicht fest, in welchem Umfang die Beklagten die fehlerhafte Ausführung unzureichend überwacht haben, und ob eine fehlerhafte Überwachung überhaupt zu einem Schaden geführt hat. 145 a. 146 Bezüglich des ausgeführten Bitumenanstrichs auf der Kelleraußenwand und der Hohlkehle der Betonsohle hat der Sachverständige A ausreichende Feststellungen dazu getroffen, dass dadurch eine Abdichtung nicht erzielt werden konnte und die Beklagten diesen Ausführungsfehler hätten erkennen müssen. Der Sachverständige hat dazu ausgeführt, dass die Bitumenbeschichtung nicht kraftschlüssig aufgebracht worden sei. Sie ließe sich einfach anheben und konnte durch Wasser hinterlaufen werden (Seite 38 des Sachverständigengutachtens vom 05.10.2010). Ein Bitumenanstrich ist jedoch bei der Erstellung von wasserundurchlässigen Bauwerken aus Beton keine in der WU-Richtlinie vorgesehene Maßnahme. Das gilt schon vor dem Hintergrund, dass die Beschichtung nur auf den Außenseiten der Kellerwände angebracht werden konnte und nicht zu einer Abdichtung der Sohlplatte führt. Hinzu kommt, dass nicht erkennbar ist, welche (zusätzliche) funktionale Aufgabe die Beschichtung in einem insgesamt stimmigen Abdichtungskonzept übernehmen sollte. Dazu sind wiederum keinerlei Festlegungen der Beklagten erkennbar. 147 b. 148 Einen wesentlichen Ausführungsfehler, der vom Sachverständigen festgestellt worden ist, stellt die fehlende sog. Aufständerung der Elementwände um 30 mm dar. Diese wird ausdrücklich in Ziff. 11.2.2 Abs. 5 der WU-Richtlinie gefordert. Dadurch soll sichergestellt werden, dass einzubringender Ortbeton auch unter die Scheiben der Elementwände fließen kann und somit ein breiterer Querschnitt für die Abdichtung zur Verfügung steht. Jedenfalls i.V.m. dem vom Sachverständigen festgestellten nicht ausreichenden Verbund zum Kernbeton, was Ziff. 11.2.2 Abs. 2 der WU-Richtlinie widerspricht, kann darin eine erhebliche Ursache für den Wassereintritt liegen. 149 Hinzu kommt, dass jedenfalls einzelne Schwindrohre nicht lagegerecht montiert worden sind und deshalb ebenfalls ihre abdichten Funktion nicht übernehmen konnten. 150 Der Sachverständige hat darüber hinaus in der Bodenplatte einen wasserführenden Riss festgestellt, der sich im Bereich der Arbeitsfuge zwischen zwei Betonierabschnitten befindet. Dort ist von der Streithelferin B eine sog. Betonierplombe ausgeführt worden, die ebenso wie die Schwindrohre nachträglich in Auftrag gegeben worden ist (vgl. Anl. 9 zur Antragsschrift im selbständigen Beweisverfahren). 151 c. 152 Aufgrund der Feststellungen lässt sich aber nach derzeitigen Sach- und Streitstand nicht abschließend beurteilen, in welchem Umfang Überwachungsfehler zu Undichtigkeiten geführt haben. Dies gilt insbesondere für Undichtigkeiten wegen der nicht lagegerecht montierten Schwindrohre. Zwar trifft den Architekten gerade bei besonders sensiblen und schadensträchtigen Leistungen wie Abdichtungsarbeiten eine gesteigerte Überwachungspflicht (Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl. 2014, 12. Teil Rn. 736). Allerdings kann auch hier nicht gefordert werden, dass der Architekt in jedem Einzelfall den korrekten Einbau der Schwindrohre überprüft. Es steht auch nicht fest, in welchem Umfang falsch sitzende Schwindrohre zu Undichtigkeiten geführt haben. Ebenso wenig ist festgestellt worden, in welchem Umfang überhaupt die Undichtigkeiten auf fehlerhaft ausgeführte Abdichtung zurückzuführen ist. 153 4. 154 Die dargestellten Feststellungen zu Pflichtverletzungen der Beklagten reichen nicht aus, um eine haftungsbegründende Kausalität für sämtliche von der Klägerin geltend gemachte Schadensbereiche annehmen zu können. Dies gilt zum einen für die fehlerhafte Planung aber auch für unzureichende Bauüberwachung durch die Beklagten. 155 Unter Berücksichtigung der von der Klägerin geltend gemachten Sanierungskosten, die sich – wie oben dargelegt – in die Bereiche der fehlenden Standsicherheit und der Sanierung einzelner Undichtigkeiten aufteilen lassen, hätte es dazu weitergehender Feststellungen bedurft, die das Landgericht in verfahrensfehlerhafter Weise bislang unterlassen hat. Diese Feststellungen hätten jedenfalls vor Erlass des Grund- und Teilurteils soweit getroffen werden müssen, dass eine abschließende Beurteilung dahingehend möglich wird, ob die behaupteten Pflichtverletzungen überhaupt zu einem Schaden in den genannten Bereichen geführt haben. 156 a. 157 Dabei durfte sich das Landgericht hinsichtlich der behaupteten Überwachungsfehler darauf beschränken, dass die Beklagten ihrer Darlegungslast zu durchgeführten Überwachungsmaßnahmen nicht ausreichend nachgekommen sind. Das Landgericht hat auch zutreffend erkannt, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insoweit einen Anscheinsbeweis zulässt, weil die Klägerin nachvollziehbar Symptome geschildert hat, auf die sich die Bauaufsicht der Beklagten bezogen hat. Demgegenüber hätte es den Beklagten oblegen, konkret die von ihnen durchgeführte Überwachungstätigkeit zu schildern (vgl. BGH NJW-RR 2004, 1649 sowie die vom Landgericht zitierte Rechtsprechung und Literatur). Dazu reicht die allgemeine Behauptung der Beklagten nicht aus, regelmäßig auf der Baustelle gewesen und die Bauausführung kontrolliert zu haben. Es kommt auch nicht darauf an, dass sie gegebenenfalls gegenüber dem mit der Aufbringung des Schwarzanstrichs beauftragten Unternehmen nachgefragt haben, ob die Arbeiten korrekt ausgeführt worden sind. Denn hier geht es in erster Linie um die vom Rohbauunternehmen ausgeführten Abdichtungsarbeiten, bei denen konkret die Überwachungsmaßnahmen dargelegt werden mussten. 158 b. 159 Das Landgericht hätte allerdings abschließend im Rahmen der zum Grund des Rechtsstreits gehörenden Rechtsfragen klären müssen, ob ein Planungsfehler der Beklagten ursächlich für sämtliche geltend gemachten Schadensbereiche geworden ist. 160 Die Beklagten und insbesondere die damalige Antragsgegnerin X haben ausführlich bereits im selbständigen Beweisverfahren dazu Stellung genommen, ob die erstellte Statik den tatsächlichen Anforderungen, die an das Bauwerk gestellt werden, genügt hat. In diesem Rechtsstreit hat die Streithelferin X mit Schriftsatz vom 04.03.2013 (Bl. 252 ff. d.A.) dazu vorgetragen, dass die Rissbreitenbeschränkung ausreichend gewesen sei und die von ihr gefertigte Statik den erforderlichen Werten für die Nutzungsklasse A und die Beanspruchungsklasse 1 entspräche. Ob dies der Fall ist, ist bislang von den gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht abschließend geprüft worden. Der Sachverständige A hat sich insoweit auf die Angaben des in fachlicher Hinsicht zuständigen Sachverständigen Dr. Ö bezogen. Der Sachverständige Dr. Ö hat allerdings bislang die statische Berechnung durch die Streithelferin X nicht im Einzelnen nachvollzogen, sondern geht aufgrund der fehlenden statischen Berechnung der Bodenplatte und der nur konstruktiven Ausführung davon aus, dass sie nicht ausreichend dimensioniert ist, um dem Wasserdruck des Bemessungswasserstandes standzuhalten. In seinen gutachterlichen Stellungnahmen hat er zwar recht eindeutig die Ansicht vertreten, dass die Rissbreitenbegrenzung nicht ausreiche und eine Standsicherheit nicht gegeben sei. Diese Feststellungen sind jedoch nicht abschließend geklärt und bedürfen einer genaueren Untersuchung. Der Sachverständige Dr. Ö hat seine Schlussfolgerungen bislang nur daraus abgeleitet, dass keine Berechnung der Bodenplatte erfolgt sei, weil eine Belastung der Bodenplatte mit Wasserdruck nicht vorausgesetzt worden sei. Deshalb sei die Tragfähigkeit der Sohlplatte und eingeschränkt der Wände rechnerisch nicht gegeben. In seiner Stellungnahme als Anlage zum Ergänzungsgutachten des Sachverständigen A vom 06.12.2011 hat er ausgeführt, dass die Bodenplatte mit ihrem Gewicht von 7,5 kN/m 2 nur eine Wassersäule von 0,75 m neutralisiere. Unklar ist, ob dabei auch weitere Lasten des Gebäudes zu berücksichtigen sind. Im von der Klägerin vorgelegten Privatgutachten der Y GmbH wird ausgeführt, dass die Auftriebssicherheit grundsätzlich gewährleistet sei, weil der Auftrieblast von 45,60 kN/m 2 eine Eigengewichtslast der Konstruktion von 50,40 kN/m 2 gegenüberstehe, jedoch noch eine genauere Untersuchung erforderlich sei (Seite 12, Bl. 46 d.A.). 161 Die Beklagten haben bereits in der Klageerwiderung bestritten, dass Planungsfehler für Undichtigkeiten ursächlich geworden sind. Sie haben darin auch bestritten, dass die Bodenplatte überhaupt einer Grundwasserbelastung ausgesetzt sei. Das werde auch durch das Privatgutachten, das die Klägerin bei der Ingenieurgesellschaft W m.b.H. in Auftrag gegeben habe, bestätigt. Die Planung einer Bodenplatte von 25 cm (ausgeführt wurde eine Bodenplatte mit einer Stärke von 30 cm) sei zutreffend gewesen und es lägen keine Grundbruchrisse durch erhöhten Wasserdruck vor (Bl. 103 d.A.). Der Boden halte den Auftriebsverhältnissen stand (Bl. 619 d.A.). 162 Das Landgericht hätte deshalb eine abschließende Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. Ö zur Frage veranlassen müssen, ob die Ausführung den statischen Erfordernissen genügt, bevor es von einer umfassenden Haftung der Beklagten dem Grunde nach ausgegangen ist. 163 5. 164 Das Landgericht hat auch unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt die für den Rechtsgrund bedeutsamen Fragen nicht abschließend aufgeklärt. Dabei handelt es sich um ein mögliches Mitverschuldens der Klägerin gemäß § 254 Abs. 1 BGB. Das Landgericht hat angenommen, dass die Klägerin nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht für die von ihr eingeschalteten Sonderfachleute als Erfüllungsgehilfen ihrem Architekten gegenüber einzustehen habe. Zur Begründung hat das Landgericht auf ein Urteil des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 04.07.2002 Bezug genommen (BauR 2002, 1719; vgl. auch BauR 2003, 1918). Diese Rechtsauffassung ist allerdings mit der neueren Rechtsprechung des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt (vgl. Senat, Urt. vom 11.12.2014, 24 U 35/09), nicht mehr zu vereinbaren. Durch eine Entscheidung aus dem Jahr 2008 (BauR 2009, 515) und eine anschließende Entscheidung aus dem Jahre 2013 (BauR 2013, 1468) hat sich inzwischen eine gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebildet, nach der sich der Bauherr auch das Verschulden eines von ihm beauftragten Sonderfachmanns gemäß §§ 254, 278 BGB zurechnen lassen muss. Danach besteht eine Obliegenheit des Bauherrn, die an der Planung beteiligten Fachleute mit Informationen zu versorgen, die für die Planung notwendig sind (vgl. Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil Rn. 67 ff.). Dies gilt auch im Verhältnis zum Architekten, da auch der Architekt für seine Planung auf Informationen, die nicht in sein unmittelbares Fachgebiet fallen, angewiesen ist (vgl. Kniffka/Koeble, a.a.O., 12. Teil Rn. 750). 165 Ein fehlerhaftes Bodengutachten müsste sich allerdings auch ursächlich für eine Planungsentscheidung der Beklagten ausgewirkt haben. Dabei dürfte nicht darauf abzustellen sein, dass die Beklagten unabhängig von dem Inhalt des Bodengutachtens den höchstmöglichen Abdichtungsstandard realisieren wollten. Das Bodengutachten hat sich nämlich jedenfalls insoweit ausgewirkt, als Planungsschritte betroffen waren, die nicht unmittelbar von den Beklagten ausgeführt werden konnten, weil sie wiederum in das Fachgebiet eines anderen Sonderfachmanns fielen. Dies war hier für die Bemessung der Statik der Fall. Das Bodengutachten hat dazu geführt, dass wesentliche Informationen über zu beachtende Lastfälle nicht an den Statiker gelangt sind. Hätte das Bodengutachten klare Angaben zu auftretendem drückendem Wasser enthalten, wäre der Statiker bei der Bemessung der Kellerkonstruktion von zutreffenden Voraussetzungen ausgegangen. Eine Ursächlichkeit kann auch nicht mit der Begründung verneint werden, dass der Bodengutachter Dr. L in mehreren nachträglich eingeholten ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen bei seiner Auffassung verblieben ist, dass nicht mit drückendem Wasser zu rechnen gewesen sei. Denn das würde voraussetzen, dass vor Herstellung der Kellerkonstruktion Anlass bestanden hatte, die Angaben des Bodengutachters in Zweifel zu ziehen. Einen solchen Anlass haben jedenfalls die Beklagten und der beauftragte Statiker nicht gesehen. Der Statiker hat sich auf die Angaben in dem Bodengutachten verlassen und die Beklagten sind nach ihrem Vortrag davon ausgegangen, dass sie durch die Angabe zur Planung einer weißen Wanne und Überreichung des Bodengutachtens alles von ihrer Seite Erforderliche getan haben, um den Statiker ausreichend zu informieren. Das unzureichende Bodengutachten hat damit die Gefahr in sich getragen, zu einer unzureichenden Information des Statikers zu führen. Das wäre für eine Ursächlichkeit ausreichend. 166 Das Mitverschulden der Klägerin könnte sich allerdings nur haftungsmindernd auf Planungsfehler der Beklagten auswirken und nur die Haftung für Schäden, die auf diese Fehler zurückzuführen sind, der Höhe nach reduzieren. Keine Auswirkung hätte ein solches Mitverschulden auf eine fehlerhafte Bauüberwachung, da auch hier wiederum davon auszugehen ist, dass die Beklagten unabhängig von den Festlegungen im Bodengutachten die Errichtung einer druckwasserdichten Betonkonstruktion schuldeten und deren Errichtung entsprechend zu überwachen hatten. 167 Vor diesem Hintergrund kommt eine vollständige Haftung der Beklagten für eine unzureichende Tragfähigkeit der Kellerkonstruktion nur dann in Betracht, wenn die Mitverursachung bzw. das Mitverschulden der Klägerin gegenüber dem Verschuldens- und Verursachungsbeitrag der Beklagten vollständig zurücktritt. Das ist aber wenig wahrscheinlich. Das Landgericht hätte deshalb die Frage des Mitverschuldens klären oder den Mitverschuldenseinwand dem Betragsverfahren ausdrücklich vorbehalten müssen, was ausnahmsweise zulässig ist (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 304 Rn. 8). 168 6. 169 Das Landgericht hätte darüber hinaus dem Feststellungsantrag nicht durch Teilurteil gemäß § 301 ZPO in vollem Umfang stattgeben dürfen. Dies gilt schon deshalb, weil sich der Feststellungsantrag umfassend auf alle weiteren Schäden bezieht, die aufgrund der fehlerhaften Planung und Errichtung des gesamten Bauvorhabens entstanden sind oder noch entstehen werden. Eine derart weitgehende Haftung für alle möglichen Schäden im Zusammenhang mit der fehlerhaften Errichtung des Bauvorhabens wird weder durch die geltend gemachten Pflichtverletzungen der Beklagten noch durch die vom Landgericht bisher getroffenen Feststellungen getragen. Deshalb hätte das Landgericht jedenfalls darauf hinwirken müssen, vor einer Entscheidung über den Feststellungsantrag dessen Reichweite auf die mit den geltend gemachten Pflichtverletzungen in ursächlichem Zusammenhang stehenden möglichen weiteren Schäden zu begrenzen. Das ist ebenfalls in verfahrensfehlerhafter Weise nicht geschehen. 170 7. 171 Die dargestellten Verfahrensfehler und die darauf zurückzuführende Unzulässigkeit des Grund- und Teilurteils führen zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Landgericht. Dabei verkennt der Senat nicht, dass unzureichende Feststellungen des Landgerichts in der Berufung nachgeholt werden können. Es können auch einzelne, beim Landgericht verbliebene Teile des Verfahrens „hochgezogen“ werden, wenn dies zur Behebung des Mangels eines unzulässigen Teilurteils sinnvoll ist (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 304 Rn. 23). Allerdings erscheint dies im vorliegenden Fall nicht tunlich. Dagegen sprechen überwiegende Gründe, die vorrangig darauf beruhen, dass im vorliegenden Fall die Abgrenzung zwischen Grund und Betrag insgesamt schwierig ist, so dass eine Abschichtung nur in sehr begrenztem Umfang zu einer Klärung der in diesem Rechtsstreit streitigen Fragen beitragen würde. Ein Grundurteil ist insbesondere dann nicht sinnvoll, wenn die zu klärenden Tatsachen für Grund und Höhe eines Anspruchs in besonders engem Zusammenhang miteinander stehen. Eine solche Verzahnung von Grund und Höhe kann zur Unzweckmäßigkeit eines Grundurteils führen (BGH NJW-RR 1993, 91; VersR 1992, 1465; Musielak, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, § 304 Rn. 9). Ob eine solche Unzweckmäßigkeit gegeben ist, ist wie insgesamt die Abgrenzung zwischen Grund und Betrag eines Anspruchs Wertungsfrage und vorrangig unter prozessökonomischen Gesichtspunkten zu beurteilen. Diese Gesichtspunkte führen hier allerdings dazu, dass es bei dem derzeitigen Sach- und Streitstand sinnvoller ist, die offenen Fragen zum Grund und zur Höhe insgesamt einer Klärung zuzuführen. 172 Dafür spricht zum einen, dass eine Haftung für Planungsfehler einerseits und Überwachungsfehler andererseits aufgrund der unterschiedlichen Auswirkungen des grundsätzlich zu berücksichtigenden Mitverschuldenseinwandes unterschiedlich hoch ausfallen wird. Eine Entscheidung des Mitverschuldenseinwandes im Grundurteil ist schon deshalb kaum möglich, weil sich nicht abstrakt unterscheiden lässt, welche Schadensfolgen auf die eine oder die andere Pflichtverletzung zurückzuführen sind. Der Sachverständige A hat in seiner Anhörung durch den Senat bestätigt, dass sich ohne weitere Untersuchungen nicht klären lässt, auf welche dieser Pflichtverletzungen der jeweilige Schaden zurückzuführen ist. Soweit die Beklagten eine unzureichende Statik zu verantworten haben, kann diese sich in vielfältiger Weise auf eine fehlende Wasserundurchlässigkeit ausgewirkt haben. So kann insgesamt die fehlende Standfestigkeit zu einer Schwächung des Bauteils geführt haben, die wiederum zu einer Rissbildung beigetragen hat. Die fehlende Rissbreitenbegrenzung kann ebenfalls gerade auch in den Bereichen, in denen Abdichtungsmaßnahmen vorgesehen waren, dazu geführt haben, dass diese Maßnahmen nicht ausgereicht haben. Ferner sind zur abschließenden Klärung des Mitverschuldenseinwandes Gesichtspunkte miteinander abzuwägen, die die Haftungsverursachung und das Verschulden der Beklagten auf der einen Seite und eine etwaige Mitverursachung sowie ein Mitverschulden der Klägerin bzw. ihrer Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB auf der anderen Seite zum Gegenstand haben. 173 Nicht unberücksichtigt bleiben kann auch die Überlegung, dass bislang nicht ansatzweise geklärt ist, ob die von der Klägerin geltend gemachte Sanierungsmethode, die auf einer Empfehlung der Firma Y GmbH beruht, überhaupt geeignet und erforderlich ist. Zweifel daran bestehen deshalb, weil der Sachverständige A aufgrund einer vollständig anderen Sanierungsmethode zu vorläufig geschätzten Sanierungskosten in einer Größenordnung von 385.000,00 € gelangt ist. Die Beklagte hat sich wegen einer Aufrechnung der Klägerin mit Schadensersatzforderungen gegen angeblich offene Restwerklohnforderungen der Streithelferin B i.H.v. 181.250,00 € auf den Einwand der Erfüllung berufen, der gemäß § 420 Abs. 1 BGB im Verhältnis zur Klägerin bei Bestehen einer Gesamtschuld zwischen den Beklagten und der Streithelferin B Gesamtwirkung gemäß § 420 Abs. 1 BGB hätte. Die Beklagten machen darüber hinaus nunmehr mit Schriftsatz vom 30.12.2014 die Aufrechnung mit einer offenen Honorarforderung i.H.v. 141.963,19 € geltend, nachdem sie eine neue Honorarschlussrechnung vom 19.12.2012 vorgelegt haben (Bl. 784 ff. d.A.). 174 Diese Einwendungen mögen zwar für sich genommen nicht zur vollständigen Befriedigung der Klägerin führen, weshalb die Entscheidung darüber grundsätzlich dem Betragsverfahren vorbehalten werden kann. Es erscheint aber unter Berücksichtigung dieser Umstände insgesamt zweifelhaft, ob überhaupt ein ersatzfähiger Schaden der Höhe nach verbleibt, wenn zusätzlich in weiten Teilen ein Mitverschulden der Klägerin zu berücksichtigen wäre. 175 Deshalb erscheint es nicht sinnvoll, die vom Landgericht angestrebte Trennung von Grund der Haftung und Betragsverfahren weiterzuverfolgen und zu diesem Zweck die offen gelassenen, den Grund betreffenden Rechtsfragen im Berufungsverfahren zu klären. Ebenso wenig hält der Senat es für sinnvoll, das gesamte Verfahren zum Grund und Umfang in die Berufungsinstanz „heraufzuziehen“, weil dadurch zum einen kein deutlicher zeitlicher Gewinn entstehen würde und zum anderen den Parteien eine Tatsacheninstanz verloren ginge. 176 8. 177 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlagen in § 708 Nr. 10 ZPO. Die Vorschrift ist auch auf aufhebende und zurückverweisende Urteile anwendbar (Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 708 Rdn. 9). Eine Kostenentscheidung ist derzeit nicht veranlasst. Über die Kosten auch des Berufungsverfahrens wird das Landgericht entscheiden. 178 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.