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Beschluss

6 U 201/15

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2016:0523.6U201.15.00
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Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gem. § 522 II ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil die Berufung weder Aussicht auf Erfolg noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats erfordert.

Entscheidungsgründe
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gem. § 522 II ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil die Berufung weder Aussicht auf Erfolg noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats erfordert. Auf den Hinweisbeschluss vom 23.05.2016 wurde die Berufung mit Beschluss vom 30.06.2016 zurückgewiesen. G r ü n d e : Der Klägerin steht – nach Überprüfung der angefochtenen Entscheidung durch den Senat – kein Anspruch auf Schadensersatz aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 9.9.2013 gem. den §§ 7 I, 17 StVG, 823 I BGB i. V. m. § 115 VVG gegen die Beklagten zu, denn sie hat den ihr obliegenden Beweis für den äußeren Tatbestand der von ihr behaupteten Rechtsgutverletzung nicht erbracht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Geschädigte im Falle des Bestreitens durch den Unfallgegner, bzw. dessen Versicherer nachweisen muss, dass der Unfallhergang tatsächlich so wie behauptet stattgefunden hat, denn die Haftung setzt voraus, dass der Betrieb des versicherten Kfz adäquat kausal zu einem Schaden geführt hat. Für den Kausalzusammenhang ist der Geschädigte nach dem Maßstab des § 286 ZPO beweispflichtig. Dieser Nachweis ist insbesondere dann nicht geführt, wenn Zweifel daran bleiben, ob sich der Unfall in der vom Geschädigten nach Zeit und Ort beschriebenen Weise tatsächlich so zugetragen hat, selbst wenn die Schäden kompatibel sein mögen (vgl.: OLG Köln, Beschluss vom 23.10.2014 – 19 U 79/14 -, abgedr. bei „juris“, Rz. 4 f. m. w. N.). Das Landgericht konnte nach Durchführung der Beweisaufnahme keine sichere Überzeugung dafür gewinnen, dass der Unfall so, wie von der Klägerin behauptet stattgefunden und zu den von ihr geltend gemachten Schäden an ihrem Kfz geführt hat. Diese Feststellungen sind auch der Entscheidung des Senats gem. § 529 I Nr. 1 ZPO zugrundezulegen, denn die Klägerin hat mit der Berufung keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit derselben begründen und daher eine erneute Feststellung gebieten. Derartige Zweifel liegen nur dann vor, wenn eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass bei Wiederholung der Beweisaufnahme die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden, weil sie unrichtig sind. Daran fehlt es. Die mit der Berufungsbegründung vorgebrachten Einwendungen und Argumente führen zu keinem anderen Ergebnis. 1) Soweit das Landgericht den Bekundungen der Klägerin und des Beklagten zu 1) zum Unfallhergang nicht gefolgt ist und die Aussage des Zeugen D als unglaubhaft gewertet hat, sind Fehler in der Beweiswürdigung nicht erkennbar. Gem. § 286 ZPO ist der erkennende Richter der ersten Instanz gefordert, nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Er hat die im Prozess gewonnenem Erkenntnisse einschließlich aller Indizien nach seiner individuellen Einschätzung zu bewerten (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 31. Aufl., § 286 Rn. 13 m. w. N.). Das Landgericht ist unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben aufgrund freier Beweiswürdigung gem. § 286 ZPO zu der Feststellung gelangt, dass die Bekundungen der unfallbeteiligten Parteien und des Zeugen D mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ihrer tatsächlichen Wahrnehmung entsprechen. Dabei hat es sich sowohl mit dem Prozessstoff, als auch mit dem Beweisergebnis umfassend und in rechtlich zutreffender Weise ohne Verstoß gegen die Denk-, Natur- oder Erfahrungsgesetze auseinandergesetzt. Das geht zulasten der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin. a) Zutreffend hat das Landgericht in seiner Beweiswürdigung auf die widersprüchliche Darstellung der Unfallbeteiligten zum Stand des Fahrzeugs der Klägerin im Zeitpunkt der Kollision und zum Schaden am Klägerfahrzeug abgestellt. Dabei handelt es sich nicht – wie die Klägerin meint – um Erinnerungslücken in Detailfragen, die erfahrungsgemäß mit Unsicherheiten behaftet sein könnnen, sondern um solche betreffend das Kerngeschehen, die sich nicht nachvollziehbar mit bloßer Unaufmerksamkeit oder fehlerhafter Erinnerung der Beteiligten und des Zeugen erklären lassen. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer Anhörung bekundet und durch Zeichnung einer Skizze ausdrücklich bekräftigt, das Klägerfahrzeug zum streitgegenständlichen Zeitpunkt vorwärts in die Parklücke eingeparkt zu haben, weswegen es infolge der Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug zu einer Beschädigung der gesamten linken Fahrerseite gekommen sei. Das haben sowohl der Beklagte zu 1) in seiner Anhörung, als auch der Zeuge D in seiner Vernehmung zunächst bestätigt und ebenfalls durch Zeichnen einer Skizze bekräftigt. Tatsächlich war – wie sich aus dem von der Klägerin zu Akten gereichten Schadensgutachten ergibt – jedoch nicht die Fahrerseite, sondern die rechte Beifahrerseite des Klägerfahrzeugs beschädigt. Auf Vorhalt dieses Umstandes haben die Klägerin und der Zeuge im Termin vor dem Landgericht ihren Vortrag gewechselt und behauptet, das Klägerfahrzeug sei rückwärts in der Parklücke eingeparkt gewesen. Eine nachvollziehbare Begründung für ihren vermeidlichen Irrtum konnten sie dazu nicht abgeben. Der Beklagte zu 1) hat seine Aussage dahingehen korrigiert, überhaupt keine genaue Erinnerung mehr daran zu haben, wie das Klägerfahrzeug gestanden hat. Soweit die Klägerin versucht diese objektiv fehlerhafte Darstellung zum Kerngeschehen des behaupteten Unfalls mit Erinnerungslücken aufgrund von Zeitablauf bis zur mündlichen Verhandlung und der Aufregung der Beteiligten während der Anhörung / Vernehmung im Prozess zu erklären und hierfür Beweis durch Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens anbietet, kann dem nicht gefolgt werden. Dass sämtliche Beteiligten an einem Unfall die gleiche fehlerhafte Erinnerung an das eigentliche Kerngeschehen haben, welches auf einem denkbar einfachen Sachverhalt, nämlich der Beschädigung eines parkenden Fahrzeugs durch einen Anstoß beruht, erscheint so unwahrscheinlich, dass damit der Beweis für den von der Klägerin behaupteten Unfall nicht geführt werden kann. Dafür bedarf es nicht der Beiziehung der Hilfe eines Aussagepsychologen, denn die Würdigung der erhobenen Beweise ist ausschließlich Sache des Gerichts. Hinzu kommt, dass das - erst in zweiter Instanz benannte - Beweismittel ungeeignet ist, weil ein Aussagepsychologe, der bei der Vernehmung der Zeugen bzw. Anhörung der Parteien nicht dabei war, allenfalls in der Lage ist, theoretische Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie zu vermitteln, die jedoch nicht geeignet sind, die Beweiswürdigung des Landgerichts in Zweifel zu ziehen. Es bleiben daher auf Seiten der Klägerin bloß subjektive Zweifel und Vermutungen der Unrichtigkeit der vom Landgericht getroffenen Feststellungen ohne greifbare Anhaltspunkte. Diese genügen nicht, um Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Landgericht getroffenen Feststellungen begründen zu können (vgl. BGH NJW 2004, 2828, 2829). Die neue Rekonstruktion des Sachverhalts steht nicht in freiem Ermessen des Berufungsgerichts (vgl. Zöller-Heßler, a. a. O., § 529 Rn. 2). b) Der vom Landgericht gewonnene Eindruck, dass die klägerische Darstellung des Unfallgeschehens mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht der tatsächlichen Wahrnehmung der Beteiligten entspricht, wird verstärkt durch die widersprüchliche Darstellung des Beklagten zu 1) im Hinblick auf sein eigenes Fahrverhalten. Während der Beklagte zu 1) in seiner Schadensanzeige gegenüber dem Versicherer angegeben hat, versucht zu haben, rückwärts in die freie Parklücke neben dem Klägerfahrzeug zu fahren, hat er im Rahmen seiner Anhörung durch das Landgericht – auf ausdrückliche Nachfrage - angegeben, vorwärts in die Parklücke hineingefahren und dabei das Klägerfahrzeug beschädigt zu haben. Auf entsprechenden Vorhalt vom Inhalt seiner Schadensanzeige, hat er sich darauf berufen, nicht mehr zu wissen, ob er mit dem Heck oder mit der Front gegen das Klägerfahrzeug gestoßen ist. Mit dieser Aussage, die den einzigen greifbaren Kern des Unfallgeschehens betrifft, kann die Klägerin den Beweis für das äußere Unfallgeschehen nicht führen, denn vor dem Hintergrund derartiger Erinnerungslücken bleibt insgesamt offen, ob der Unfall überhaupt in der von ihr nach Zeit und Ort beschriebenen Weise stattgefunden hat. Daran lässt sich auch durch die Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens nichts ändern. c) Ebensowenig ist zu beanstanden, dass das Landgericht der Unfalldarstellung durch die Klägerin auch deswegen keinen Glauben geschenkt hat, weil sie widersprüchlich im Hinblick auf ihr eigenes Wahrnehmungs- und Erinnerungsvermögen hat vortragen lassen. Während die Klägerin in der Klageschrift hat vortragen lassen, den Unfallhergang beobachtet zu haben, hat sie im Rahmen ihrer Anhörung zugegeben, erst nach der Kollision am Unfallort angekommen zu sein. Es erscheint zwar nicht ausgeschlossen und bedarf auch keiner ergänzenden sachverständigen Begutachtung durch einen Aussagepsychologen, dass sie sich – wie sie behauptet – den Unfallverlauf im Nachhinein unbewusst hinzugedacht hat. Ein solches Verhalten zeigt jedoch, wie sorglos die Klägerin mit den von ihr vorgetragenen Tatsachen zum Unfallgeschehen umgeht. Dass das Landgericht daraus Rückschlüsse auf den Wahrheitsgehalt des von ihr behaupteten Unfallgeschehens gezogen hat, ist deshalb nicht zu beanstanden. 2) Letztlich sind – entgegen der Ansicht der Klägerin – auch keine Verfahrensfehler ersichtlich auf denen die Entscheidung des Landgerichts beruht. a) Insbesondere war das Landgericht nicht gehalten, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, um nicht näher bezeichnete Lichtbilder vom klägerischen Fahrzeug vor dem behaupteten Unfallereignis in Augenschein zu nehmen. Abgesehen davon, dass es an einem entsprechenden Beweisantrag der Klägerin fehlt (aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.9.2015 ergibt sich hierzu nichts), fehlt es an einer Geeignetheit des Beweismittels im Hinblick auf die vom Landgericht zu entscheidende Frage, ob der von der Klägerin behauptete Unfall tatsächlich stattgefunden hat oder nicht. b) Letztlich ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht dem Antrag der Klägerin auf Einholung eines verkehrsanalytischen Gutachtens nicht nachgekommen ist, denn das Beweismittel ist unter den vorliegenden Umständen ungeeignet, den Nachweis für den äußeren Tatbestand des Unfalls zu erbringen. Sinn und Zweck der Einholung eines solchen Gutachtens kann nur sein, festzustellen, ob der Unfall so, wie von der Klägerin dargestellt, stattgefunden haben kann. Dazu, ob er tatsächlich so stattgefunden hat, kann ein technischer Sachverständiger, der nicht zur Unfallzeit am Unfallort zugegen war, keine Feststellungen treffen. Deshalb wäre auch dann, wenn ein Sachverständiger feststellen würde, dass die Beschädigungen an beiden Fahrzeugen miteinander kompatibel sind, der von der Klägerin zu erbringende Beweis für den äußeren Tatbestand des Unfalls als nicht geführt anzusehen. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 17. Juni 2016.