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Beschluss

9 W 27/15

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2016:0517.9W27.15.00
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 23.03.2015 teilweise abgeändert.

Dem Antragsteller wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I aus Bielefeld für den Klageantrag zu 1) der Klageschrift vom 24.04.2014 und den für den Klageantrag zu 3) in Höhe eines Betrages von 1.376,83 Euro bewilligt.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 23.03.2015 teilweise abgeändert. Dem Antragsteller wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I aus Bielefeld für den Klageantrag zu 1) der Klageschrift vom 24.04.2014 und den für den Klageantrag zu 3) in Höhe eines Betrages von 1.376,83 Euro bewilligt. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen. I. Die beabsichtigte Klage hat im zuerkannten Umfang hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO. 1. Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 19.12.2014 dazu Stellung genommen, dass der Kläger ausreichend Beweis für die von ihm behaupteten und auf den Unfall vom 20.03.2009 zurückgeführten Beschwerden angeboten hat und das Beweisergebnis mangels hinreichender fachlicher Sachkunde sowohl des Senats als auch des Landgerichts nicht dergestalt antizipiert werden kann, dass die hierfür beantragte Prozesskostenhilfe verweigert werden kann. Das gleiche gilt für die weiteren, Ende November 2011 festgestellten und auf den Sturz vom 20.03.2009 zurückgeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen im linken Kniebereich des Antragstellers. Dem Landgericht ist zwar darin beizupflichten, dass es fraglich erscheint, dass diese Beschwerden, die augenscheinlich zwar am linken Knie, jedoch an anderer Stelle des Knies aufgetreten sind, noch mit dem Ausgangsunfall zusammenhängen können, zumal die Operation im Januar 2010 erfolgreich verlaufen sein soll. Auch hier verfügt der Senat jedoch nicht über die ausreichende Sachkunde, um eine Kausalität zwischen dem Unfall und den im November 2011 festgestellten gesundheitlichen Problemen im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit nach § 287 ZPO abschließend zu verneinen. Auch was den Sturz am 03.12.2012 anlangt, so genügt hier nach zivilrechtlichen Maßstäben jede Mitursächlichkeit des Unfalls vom 20.03.2009 für den genannten Sturz. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Untersuchung vom 10.06.2010 im Y immerhin eine geringfügige Lockerung im Sinne eines angedeuteten vorderen Schubladenphänomens im linken Knie des Antragstellers ergeben hat. Demgegenüber ist es unerheblich, dass eine solche Lockerung auch am Kreuzband des rechten unverletzten Knies vorlag. Auch das von der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft in Auftrag gegebene zweite Rentengutachten des evangelischen Krankenhauses vom 27.09.2011 gelangt zu der Feststellung, dass eine zweifach“ positive Schublade“ bei unauffälligem hinteren Schubladentest links vorlag, also weiterhin eine Instabilität im linken vorderen Kreuzband. Auch wurde die belastungsabhängige Beschwerdesymptomatik als glaubhaft angesehen und eine verbliebene Kniegelenksinstabilität links gegenüber dem rechten Knie konstatiert. Somit liegen hier auch eindeutige Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Sachverständigengutachten zu einer Mitursächlichkeit des streitgegenständlichen Unfalls für den späteren Sturz gelangen könnte. Sollten sich sämtliche vom Antragsteller angeführten Beschwerden auf den Unfall zurückführen lassen, und sich aufgrund des zweiten Sturzes eine volle Erwerbsunfähigkeit eingestellt haben, wie sie durch die Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente zumindest indiziert wird, bewegt sich das vom Antragsteller begehrte Mindestschmerzensgeld in einer durchaus vorstellbaren Größenordnung. Insoweit wird auf die unter lfd. Nr. 283 bis 286 der Schmerzensgeldtabelle Hacks./Wellner/Häcker, 33. Aufl. 2015 aufgeführten und zum Teil vergleichbaren Fälle Bezug genommen. 2. Der Antrag zu 3) hat hinreichende Aussicht auf Erfolg, da dem Antragsteller im Rahmen des nach § 249 BGB zu regulierenden Schadens auch die Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung zustehen. Diese berechnen sich allerdings nur nach einem Streitwert von 30.000,-- Euro. 3. Die weitergehende Beschwerde hat keinen Erfolg. Dem Antragsteller steht jedenfalls derzeit ein weiterer Schadensersatz in Gestalt eines Erwerbsschadens nach den §§ 842, 843 BGB nicht zu. Zwar kann im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens unterstellt werden, dass das befristete Arbeitsverhältnis des Antragstellers mit der Firma K ohne den Unfall unbefristet fortgesetzt worden wäre, wofür immerhin spricht, dass der Antragsteller ein ¾ Jahr vor dem Unfall dort gearbeitet haben und von diesem Unternehmen zum 01.10.2008 übernommen worden sein soll. Allerdings behauptet der Kläger selbst keine volle Erwerbsunfähigkeit im Anschluss an die im Januar 2010 stattgefundene Operation, sondern vielmehr nur eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 %. Eine solche hätte ihn unstreitig nicht an der Ausführung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung gewisser körperlicher Einschränkungen gehindert. Wie der Bundesgerichtshof u. a. mit Urteil vom 23.01.1979 (Aktenzeichen VI ZR 103/78) ausgeführt hat, bedeutet der Grundsatz, dass der Schädiger beweisen muss, dass es dem Verletzten nach den gesamten Umständen seiner besonderen Lage möglich und zumutbar wäre, eine andere als die ihm infolge des Unfalls unmöglich gewordene Arbeit aufzunehmen, nicht , dass der Verletzte sich nicht selbst um eine Arbeitsaufnahme zu kümmern hat. Vielmehr trifft ihn in erster Linie die Pflicht, sich ernstlich darum zu bemühen, die ihm verbliebene Arbeitskraft nutzbringend zu verwerten. Zwar muss der Schädiger die Voraussetzungen seines Einwandes aus § 254 Abs. 2 BGB beweisen, jedoch ändert dies nichts daran, dass der Verletzte zunächst seiner Darlegungslast zu genügen hat. Dazu wird er in der Regel den Schädiger darüber zu unterrichten haben, welche Arbeitsmöglichkeiten ihm zumutbar und durchführbar erscheinen und was er bereits unternommen hat, um einen angemessenen Arbeitsplatz zu erhalten. Demgegenüber ist es Sache des Schädigers, zu behaupten und zu beweisen, dass der Verletzte entgegen seiner Darstellung in einem konkret bezeichneten Fall ihm zumutbare Arbeit hätte aufnehmen können und dies nicht getan hat. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Antragsteller seiner Verpflichtung, ausreichende Bemühungen um einen zumutbaren Arbeitsplatz darzulegen, nach Auffassung des Senats nicht genügt. Unstreitig ist insoweit lediglich, dass die auf Initiative der Beklagten in die Arbeitssuche eingeschaltete S GmbH Bemühungen entfaltet hat, den Antragsteller in ein Arbeitsverhältnis zu vermitteln. Die von ihr vorgelegten Berichte indizieren allerdings, dass der Antragsteller nicht ausreichend an den notwendigen Maßnahmen mitgewirkt hat. Jedenfalls ist kein Grund dafür ersichtlich, warum die S bereits im August 2012, also lange vor Beginn des vorliegenden Verfahrens, mitgeteilt haben soll, dass der Antragsteller weder bereit sei, Fotos von sich machen zu lassen, noch repräsentative und angemessene Bekleidung für ein eventuelles Vorstellungsgespräch zu erwerben. Weitere Vermittlungsbemühungen, etwa durch die Rehaabteilung der B oder im Auftrag der L sind nicht im geringsten dargelegt, ebenso wie die eigenen Bemühungen des Antragstellers um einen Arbeitsplatz. Insoweit wird pauschal und ohne jegliche zeitliche oder sachliche Konturierung behauptet, der Kläger habe sich vierzigmal beworben. Solcher Vortrag genügt nicht annähernd den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung der eigenen Erwerbsbemühungen. Zwar hat der Antragsteller, gerichtsbekanntermaßen zutreffend, darauf hingewiesen, dass in dem für ihn in Betracht kommenden Erwerbssegment schriftliche Bewerbungen nicht üblich seien, jedoch betrifft dies allein die Frage der Beweisbarkeit der entsprechenden Bemühungen, nicht jedoch eine ausreichende Darlegung derselben. Der Senat geht mangels hinreichend substantiierten Vortrags des Antragstellers davon aus, dass dieser jedenfalls aufgrund der Operation im Januar 2010 spätestens ab Juli 2010 wieder vollschichtig erwerbsfähig gewesen ist. Eine volle Erwerbsunfähigkeit wird erst für den Zeitraum ab dem Sturz am 03.12.2012 behauptet. Für den Zwischenzeitraum kann jedenfalls mangels hinreichender Darlegung ein Erwerbsschaden nicht festgestellt werden. Ausgehend von einem monatlich möglichen Verdienst in Höhe von 912,-- Euro ermittelt sich für das Jahr 2009 ein erzielbares Einkommen des Antragstellers in Höhe von 7.752,-- Euro (912 x 8,5). Nach seinem aktuellen Vortrag hat der Antragsteller im Jahr 2009 Leistungen sonstiger Versorgungsträger in Höhe von 7.259,75 Euro erhalten, so dass ihm ein Erwerbsschaden in Höhe von 492,25 Euro verbleibt. Im Jahr 2010 ist von einem entgangenen Einkommen bis einschließlich Juni 2010 in Höhe von 5.472,-- Euro (6 x 912,-- Euro) auszugehen. Angesichts der von ihm vereinnahmten Leistungen in Höhe von 10.261,36 Euro verbleibt kein Erwerbsschaden. Im Jahr 2011 lässt sich ein Erwerbsschaden nicht feststellen. Im Jahre 2012 liegt ein solcher allenfalls für den Monat Dezember 2012 nach dem behaupteten Sturz vor. Die bezogenen Leistungen von 5.173,33 Euro übersteigen diesen möglichen Erwerbsschaden bei weitem. Im Jahr 2013 wäre von einem erzielbaren Einkommen in Höhe von 10.944,-- Euro (912,-- Euro x 12) auszugehen. Im Hinblick auf die von ihm bezogenen Leistungen in Höhe von 5.931,58 Euro verbleibt ein Erwerbsschaden in Höhe von 5.012,42 Euro. Bis April 2014 wäre von einem erzielbaren Einkommen von 3.648,-- Euro (4 x 912,-- Euro) auszugehen. An Leistungen hat der Antragsteller 2.262,60 Euro erhalten, so dass ein Erwerbsschaden von 1.385,40 Euro verbliebe. Die Addition des möglichen Erwerbsschadens in den Jahren 2009, 2013 und 2014 ergibt einen Betrag in Höhe von 6.890,07 Euro. Die Zahlungen der Antragsgegnerin in Höhe von 10.563,25 Euro übersteigen diesen Betrag selbst dann, wenn man dem Antragsteller für die Arbeitssuche nach seiner Genesung noch 3 bis 4 Monate Karenzzeit einräumt. Vor diesem Hintergrund kann es dahinstehen, ob im Hinblick auf den unzureichenden Vortrag des Antragstellers zu seinen Erwerbsbemühungen überhaupt für die Zeit ab Dezember 2013 von einem Erwerbsschaden auszugehen ist. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.