Beschluss
4 UF 20/16
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0512.4UF20.16.00
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Tenor
Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Essen vom 29.12.2015 abgeändert.
Der Antrag des Kindesvaters auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts für die Kinder A, geboren am 00.00.0000, und B, geboren am 00.00.0000, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Essen vom 29.12.2015 abgeändert. Der Antrag des Kindesvaters auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts für die Kinder A, geboren am 00.00.0000, und B, geboren am 00.00.0000, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt. Gründe: Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Hinweisbeschlusses des Senats vom 14.04.2016 Bezug genommen, die durch die Ausführungen des Schriftsatzes des Kindesvaters vom 02.05.2016 nicht entkräftet werden. Insbesondere verweist der Senat im Hinblick auf die Ausführungen des Kindesvaters nochmals darauf, dass erst im Zusammenhang mit dem Ende der Unterbringung der Kindesmutter eine richterliche Prüfung - entweder von Amts wegen oder auf erneuten Antrag des Kindesvaters - veranlasst ist, ob der Kindesmutter die elterliche Sorge zu entziehen ist. Rechtsbehelfsbelehrung: Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).