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Beschluss

20 U 221/15

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2016:0429.20U221.15.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 29.09.2015 verkündete Urteil der 115. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 29.09.2015 verkündete Urteil der 115. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe I. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist. 1. Der Senat nimmt auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug, die mit der Berufung nicht in Frage gestellt werden. Der Kläger macht mit seiner Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts geltend, dass der Versicherungsvertreter der Beklagten ihm bei Antragstellung zur Gebäudeversicherung mitgeteilt habe, die Solar-Heizungsanlage sei als Ganzes gegen alle Schäden versichert. Die Versicherung beinhalte damit eine Deckungserweiterung im Sinne einer Allgefahrendeckung, die den durch den Austritt von Kühlflüssigkeit entstandenen Schaden abdecke. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 29.09.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Münster die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.309,02 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 03.07.2013 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. 2. Wegen der Gründe für die Zurückweisung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 11.03.2016 Bezug genommen, denen der Kläger in der ihm eingeräumten und antragsgemäß bis zum 19.04.2016 verlängerten Frist nichts entgegengesetzt hat. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung dieses Beschlusses ergibt sich aus § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Im Übrigen entspricht die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit den §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711, 713 ZPO.