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Urteil

8 U 139/15

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2016:0427.8U139.15.00
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Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 15.04.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das am 15.04.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e : I. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen in Höhe von 5.095,82 EUR. Der Beklagte beteiligte sich im Jahre 2006 mit einer Einlage von 20.000,00 EUR als (Treugeber-)Kommanditist an der Klägerin, bei der es sich um eine Fondsgesellschaft handelt, deren Gegenstand nach § 2 des Gesellschaftsvertrages der Erwerb und der Betrieb des Containerschiffs X ist. Der Gesellschaftsvertrag enthält u.a. folgende Regelungen: § 4 (…) 9. … Zusätzlich wird für jeden Kommanditisten bei Eintritt der in § 11 Ziff. 5 genannten Bedingungen ein gesondertes Darlehenskonto geführt. … § 8 (…) 4. Kein Kommanditist kann durch Gesellschafterbeschlüsse gegen seinen Willen verpflichtet werden, der Gesellschaft weitere Mittel nachzuschießen, unbeschadet der nicht abdingbaren gesetzlichen Haftungsregelung und der Darlehensregelung in § 11 Ziffer 5. ... § 11 (...) 3. Sämtliche Auszahlungen gemäß den nachfolgenden Ziffern gelten als Vorabgewinn und erfolgen unabhängig von einem im Jahresabschluss der Gesellschaft ausgewiesenen Gewinn oder Verlust der Gesellschaft. 4. Die Gesellschaft zahlt als Vorabgewinn für den Fall, dass die Liquiditätslage es zulässt, im jeweiligen Geschäftsjahr unterjährig zunächst und vorab für die Garant-Kommanditisten: bis zu 6 % für die Jahre 2006 bis 2025 (für das Jahr 2006 anteilig) und danach aus der verbleibenden Restliquidität als Vorabgewinn für die Dynamik-Kommanditisten: bis zu 8 % für die Jahre 2007 bis 2012 bis zu 9 % für die Jahre 2013 bis 2016 bis zu 10 % für die Jahre 2017 und 2018 bis zu 12 % für das Jahr 2019 bis zu 18 % für das Jahr 2020 bis zu 23 % für die Jahre 2021 bis 2025 jeweils bezogen auf ihr planmäßig eingezahltes Kommanditkapital p.a. ... 5. Soweit Entnahmen/Auszahlungen an die Gesellschafter zu einem Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB führen, werden diese in einem gesonderten Verzeichnis geführt. Unter der aufschiebenden Bedingung, dass Entnahmen/Auszahlungen der Gesellschafter zu einem Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB führen und die Liquiditätslage der Gesellschaft eine Rückforderung nach Feststellung der Geschäftsführung notwendig macht, werden diese Entnahmen/Auszahlungen als Darlehen der Gesellschaft an die Gesellschafter angesehen und auf einem dann gesondert eingerichteten Darlehenskonto als Darlehensforderung der Gesellschaft verbucht. Sofern ein Gesellschafter im Hinblick auf das Wiederaufleben der Haftung auf diese Entnahmen verzichtet, entfällt für ihn insoweit die Bildung der Darlehensverbindlichkeit. Die Auszahlung erfolgt dann spätestens bei Liquidation der Gesellschaft vorab. … Wegen des Inhalts des Gesellschaftsvertrages im Übrigen wird auf die zur Akte gereichte Vertragskopie Bezug genommen (Bl. 244 ff. d.A.). Dem Beklagten wurden in den Jahren 2007 und 2008 gewinnunabhängige Ausschüttungen in einer Gesamthöhe von 2.826,66 EUR ausgezahlt. Im Jahre 2011 erwarb der Beklagte von einem weiteren (Treugeber)Kommanditisten der Klägerin, Herrn Dr. B, dessen Kommanditanteil in Höhe von nominell ebenfalls 20.000,00 EUR. Dr. B waren auf seine Beteiligung in den Jahren 2007 und 2008 gewinnunabhängige Ausschüttungen in Höhe von 2.880,80 EUR ausgezahlt worden. Infolge der Schiffsmarktkrise sah sich die Geschäftsführung der Klägerin im Jahre 2013 zur Aufstellung eines Sanierungskonzepts veranlasst, das für den Fall, dass nicht genügend zusätzliches Kapital eingeworben werden konnte, die Rückforderung der an die Kommanditisten ausgezahlten gewinnunabhängigen Ausschüttungen beinhaltete. Mit Schreiben an die Kommanditisten vom 13.09.2013 bat die Klägerin um Mitwirkung bei der Kapitalerhöhung und erklärte die Kündigung der in der Vergangenheit als Darlehen gewährten Auszahlungen. Da sich der Beklagte nicht an einer freiwilligen Kapitalerhöhung beteiligte, forderte die Klägerin ihn mit Schreiben vom 10.02.2014 und 25.03.2014 zur Rückzahlung der Ausschüttungen in Höhe von 5.095,82 EUR auf. Dem kam der Beklagte nicht nach. Die Klägerin hat vorgetragen: Der Beklagte sei aufgrund der Regelung in § 11 Ziff. 5 des Gesellschaftsvertrages zur Rückzahlung der gewinnunabhängigen Ausschüttungen verpflichtet. Die vorgenannte Regelung stelle eine hinreichende rechtliche Grundlage für das Rückforderungsverlangen dar, weil sich aus ihr der Darlehenscharakter der gewinnunabhängigen Ausschüttungen für den Fall des Eintritts der in der Klausel genannten Bedingungen eindeutig ergebe. Die fraglichen Bedingungen seien eingetreten, weil die Kapitalkonten des Beklagten und des Dr. B seit dem Jahre 2007 negativ gewesen seien und die Geschäftsführung der Klägerin infolge der eingetretenen Liquiditätsschwierigkeiten die Rückforderung der Ausschüttungen beschlossen habe. Der Beklagte sei auch insoweit zur Erstattung verpflichtet, als Dr. B Ausschüttungen erlangt habe, weil er dessen Kommanditanteil übernommen habe. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, 1. an sie 5.095,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.04.2014 zu zahlen und 2. die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 480,20 EUR gegenüber der Rechtsanwaltskanzlei Q freizustellen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen: Es fehle schon an einer hinreichenden rechtlichen Grundlage für das Rückzahlungsverlangen. Der Regelung in § 11 Ziff. 5 des Gesellschaftsvertrages sei nicht mit der notwendigen Klarheit zu entnehmen, dass die gewinnunabhängigen Ausschüttungen die Entstehung einer Darlehensverbindlichkeit zur Folge hätten. Jedenfalls sei die Klausel kein wirksamer Vertragsbestandteil geworden: Zum einen handele es sich um eine überraschende Klausel i.S.v. § 305 c Abs. 1 BGB, zum anderen werde der Beklagte durch die Klausel unangemessen benachteiligt i.S.v. § 307 BGB. Schließlich sei die Rückforderung rechtsmissbräuchlich, weil sich die Klägerin auf die unangemessen kurze Kündigungsfrist des § 488 Abs. 3 BGB berufe und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Wegen der Begründung wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Zur Begründung trägt er vor: Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Regelung in § 11 Ziff. 5 des Gesellschaftsvertrages eine hinreichende Rechtsgrundlage für das Rückforderungsverlangen der Klägerin darstelle. Vielmehr sei diese Klausel unvollständig und unklar, weil sie weder bestimme, wer Vertragspartner des Darlehensvertrages werde, noch Angaben zu den Rückzahlungsmodalitäten enthalte. Zudem stelle es eine unangemessene Benachteiligung der Kommanditisten dar, dass diese sich unter Umständen kurzfristig einer erheblichen Rückforderung ausgesetzt sähen. Weiterhin sei es mit dem gesellschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz unvereinbar, dass diejenigen Kommanditisten, die auf die Ausschüttungen zunächst verzichteten, die Ausschüttungen im Liquidationsfall ausgezahlt erhielten, während die anderen Kommanditisten mit einer Rückforderung der Ausschüttungen rechnen müssten. Weiterhin habe das Landgericht zu Unrecht angenommen, dass der Beklagte auch zur Erstattung der an Dr. B geflossenen Ausschüttungen verpflichtet sei. Eine etwaige Darlehensverbindlichkeit sei allein in der Person des Dr. B entstanden, weil dieser die betreffenden Zahlungen erhalten habe. Eine Schuldübernahme durch den Beklagten sei weder im Gesellschaftsvertrag noch im Anteilskaufvertrag vereinbart worden. Der Beklagte beantragt, das am 15.04.2015 verkündete und am 03.08.2015 zugestellte Urteil des Landgerichts Dortmund – Az. 10 O 75/14 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. II. Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. 1. Der Klägerin steht ein Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung gewinnunabhängiger Ausschüttungen in Höhe von 5.095,82 EUR aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 11 Ziff. 5 des Gesellschaftsvertrages zu. a) Ein Anspruch der Kommanditgesellschaft auf Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen entsteht nicht schon dann, wenn an einen Kommanditisten gewinnunabhängige Auszahlungen zu Lasten seines Kapitalanteils geleistet werden, sondern setzt stets voraus, dass der Gesellschaftsvertrag eine solche Rückzahlung vorsieht (vgl. BGH NZG 2013, 738 ff.). Nach der gesetzlichen Regelung in § 169 Abs. 1 S. 2 HGB hat ein Kommanditist nur einen Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns. Über die Regelung des § 169 Abs. 1 HGB hinaus sind nach allgemeiner Ansicht aber auch gewinnunabhängige Ausschüttungen an die Kommanditisten zulässig, wenn der Gesellschaftsvertrag dies – wie vorliegend mit der Regelung in § 11 Ziff. 4 – vorsieht oder die Ausschüttung durch das Einverständnis aller Gesellschafter gedeckt ist (BGH aaO.). Ein Rückgewähranspruch der Gesellschaft entsteht in diesem Fall nicht automatisch, sondern kann sich nur aus anderen Rechtsgründen ergeben, insbesondere aus einer entsprechenden vertraglichen Abrede (BGH aaO.). Denn zum einen existiert bei der KG kein im Innenverhältnis wirkender Kapitalerhaltungsgrundsatz, zum anderen besteht auch keine Rechtfertigung für die Annahme, dass im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Kapitalrückzahlungen der Gesellschaft im Zweifel wieder zuzuführen sind (BGH aaO.). b) Der hier in Rede stehende Gesellschaftsvertrag enthält in § 11 Ziff. 5 eine wirksame Rechtsgrundlage für die Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften allein nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt auszulegen und unterliegen einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen (BGH aaO.). Dies bedeutet für den Gesellschaftsvertrag einer Publikumsgesellschaft, dass sich die mit dem Beitritt verbundenen, nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag klar ergeben müssen und die betreffenden Regelungen den Kommanditisten nicht unangemessen benachteiligen dürfen (vgl. BGH aaO.). Diesen Anforderungen hält die Klausel in § 11 Ziff. 5 des Gesellschaftsvertrages stand. aa) Die Klausel bestimmt in der gebotenen eindeutigen und unmissverständlichen Weise, dass gewinnunabhängige Auszahlungen, die zu einem Wiederaufleben der Haftung des Kommanditisten nach § 172 Abs. 4 HGB führen und deren Rückforderung nach der Feststellung der Geschäftsführung wegen der Liquiditätslage der Gesellschaft notwendig ist, als Darlehen der Gesellschaft an die Gesellschafter angesehen und auf den jeweiligen Darlehenskonten als Darlehensverbindlichkeit der Gesellschafter verbucht werden. Nach der gebotenen sorgfältigen Lektüre dieser Klausel muss jedem Kommanditisten bewusst sein, dass die gewinnunabhängigen Auszahlungen unter den genannten Vorauszahlungen die Entstehung einer Darlehensforderung der Klägerin gegen ihn zur Folge haben. Die sonstigen Regelungen des Gesellschaftsvertrages stehen hiermit in Einklang und rufen insoweit keine Unklarheiten hervor. So verweist § 8 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrages auf die vorgenannte Regelung und bestimmt ausdrücklich, dass diese Vorrang hat vor der Klausel in § 8 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrages, wonach kein Kommanditist gegen seinen Willen verpflichtet werden kann, der Gesellschaft weitere Mittel nachzuschießen. Auch § 4 Ziff. 9 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages verweist auf die Klausel in § 11 Ziff. 5 des Gesellschaftsvertrages. Soweit der Beklagte dem entgegenhält, der Gesellschaftsvertrag regele nicht, unter welchen Voraussetzungen die Klägerin zur Rückforderung berechtigt ist, kann dem nicht gefolgt werden. Denn die Klausel in § 11 Ziff. 5 des Gesellschaftsvertrages stellt zwei Voraussetzungen für das Entstehen der Darlehensverbindlichkeit auf, nämlich das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung im Außenverhältnis und die Feststellung der Notwendigkeit der Rückforderung infolge der Liquiditätslage durch die Geschäftsführung. Für einen Anleger ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass er bei Vorliegen dieser Voraussetzungen grundsätzlich zur Rückzahlung der Ausschüttungen verpflichtet ist. Dass der Gesellschaftsvertrag die Rückzahlungsmodalitäten nicht regelt, ist unschädlich. Denn diese ergeben sich aus dem Gesetz. Das Entstehen einer Darlehensverbindlichkeit hat zur Folge, dass Darlehensrecht anwendbar ist, also die §§ 488 ff. BGB gelten. Danach bedarf es für die Fälligkeit der Rückzahlungsforderung gemäß § 488 Abs. 3 S. 1 und 2 BGB einer Kündigung durch die Klägerin und des Ablaufs der dreimonatigen Kündigungsfrist. Soweit die Beklagte weiterhin geltend macht, der Gesellschaftsvertrag erwecke an anderer Stelle den Eindruck, der Kommanditist könne die ihm zugeflossenen gewinnunabhängigen Ausschüttungen endgültig behalten, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang angeführten Regelungen in §§ 11 Ziff. 5 Abs. 2, 12 Ziff. 2 Abs. 4 und 13 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages betreffen den Fall der Liquidation und damit von vorneherein nicht die Frage, ob ein Anleger die ihm während des Bestehens einer werbenden Gesellschaft zugeflossenen Ausschüttungen endgültig behalten darf. Entgegen der Auffassung der Beklagten bestehen auch keine Unklarheiten hinsichtlich der Frage, wer Vertragspartner eines etwaigen Darlehensvertrages wird. Denn Vertragspartner wird grundsätzlich derjenige Kommanditist, dem die Ausschüttungen ausgezahlt werden. Überträgt dieser Kommanditist seinen Kommanditanteil hingegen auf einen Dritten, so rückt dieser nach allgemeinen personengesellschaftsrechtlichen Grundsätzen in die Rechtsposition seines Vorgängers ein (vgl. BGH NJW 1981, 2747 f.; WM 1986, 1314 f.; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB Band 1, 3. Auflage 2014, § 173 Rn. 13; Baumbach/Hopt, HGB, § 105 Rn. 72) mit der Folge, dass er Vertragspartner eines etwaigen Darlehensvertrages wird und daher gegenüber der Klägerin auf Rückzahlung haftet. Aussagen hierzu muss der Gesellschaftsvertrag nicht treffen, weil sich diese Rechtsfolge aus allgemeinen personengesellschaftsrechtlichen Grundsätzen ergibt. Soweit der Beklagte schließlich hinsichtlich der vermeintlichen Unklarheiten der hier in Rede Darlehensregelung auf das Urteil des BGH vom 16.02.2016 (Az. II ZR 348/14) verweist, geht dies fehl, weil diese Entscheidung einen anderen Sachverhalt betrifft. Gegenstand der vorgenannten Entscheidung war eine gesellschaftsvertragliche Darlehensklausel, wonach Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen den Kommanditisten als unverzinsliche Darlehen gewährt werden, sofern die Ausschüttungen nicht durch Guthaben auf den Gesellschafterkonten gedeckt sind. Der BGH hielt diese Klausel für zu unbestimmt, weil für die Kommanditisten wegen der letztgenannten Einschränkung nicht hinreichend klar zu erkennen sei, ob ihm zugeflossene Ausschüttungen eine Darlehensverbindlichkeit begründen. Die hier in Rede stehende Klausel in § 11 Ziff. 5 des Gesellschaftsvertrages hat einen gänzlich anderen Inhalt, weil sie für das Entstehen der Darlehensforderung nicht auf den Stand der Gesellschafterkonten, sondern auf zwei andere Voraussetzungen abstellt (s.o.), hinsichtlich derer keine Unklarheiten bestehen. bb) Die Klausel in § 11 Ziff. 5 des Gesellschaftsvertrages ist auch nicht überraschend i.S.v. § 305 c Abs. 1 BGB. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Kommanditisten nach § 169 Abs. 1 HGB an sich keinen Anspruch auf Gewährung gewinnunabhängiger Ausschüttungen haben. Wenn hiervon - wie hier in § 11 Ziff. 3 und 4 - im Gesellschaftsvertrag zu Gunsten der Kommanditisten abgewichen wird und gewinnunabhängige Ausschüttungen für den Fall, dass es die Liquiditätslage der Gesellschaft zulässt, verbindlich zugesagt werden, kann es nicht als überraschend angesehen werden, dass gleichzeitig eine Rückforderbarkeit für den Fall des Liquiditätsbedarfs der Gesellschaft vereinbart wird. Die hier maßgebliche Klausel befindet sich auch an passender Stelle im Gesellschaftsvertrag, nämlich unmittelbar hinter den Regelungen über Art und Höhe der Ausschüttungen und somit an exakt derjenigen Stelle, an der ein sorgfältiger Anleger sie erwarten würde. cc) Die Klausel in § 11 Ziff. 5 des Gesellschaftsvertrages stellt auch keine unangemessene Benachteiligung der Kommanditisten i.S.v. § 307 BGB dar. Insoweit ist wiederum zu berücksichtigen, dass die Kommanditisten nach der gesetzlichen Regelung keinen Anspruch auf die Gewährung gewinnunabhängige Ausschüttungen haben. Wenn der Gesellschaftsvertrag hiervon zu Gunsten der Kommanditisten abweicht und für den Fall einer ausreichenden Liquidität der Gesellschaft gewinnunabhängige Ausschüttungen zulässt, kann es nicht zu beanstanden sein, wenn für den Fall des Liquiditätsbedarfs der Gesellschaft eine Rückzahlungspflicht begründet wird. Im Übrigen steht es den Kommanditisten frei, ob sie die Ausschüttungen entgegennehmen wollen oder nicht. Verzichten sie auf die Ausschüttungen, stehen sie während des Bestehens einer werbenden Gesellschaft so, wie sie nach dem Gesetz stünden. Entscheiden sie sich für die Ausschüttungen, erhalten sie diese in dem Wissen, dass sie unter Umständen später zur Rückzahlung verpflichtet sind. Eine unangemessene Benachteiligung der Kommanditisten ist vor diesem Hintergrund nicht erkennbar. Auch die Dauer der Kündigungsfrist von drei Monaten ist nicht zu beanstanden, weil sich diese nach der Entstehung der Darlehensverbindlichkeit aus dem Gesetz ergibt (§ 488 Abs. 3 S. 2 BGB). Eine unangemessene Benachteiligung der Kommanditisten ergibt sich auch nicht daraus, dass das Entstehen der Darlehensverbindlichkeit in das freie Ermessen der Geschäftsführung der Klägerin gestellt ist. Denn die hier in Rede stehende Klausel ist gemäß § 305 c Abs. 1 BGB dahin auszulegen, dass die bloße Feststellung der Geschäftsführung, dass wegen der Liquiditätslage eine Rückforderung der Ausschüttungen erforderlich ist, für die Entstehung der Darlehensverbindlichkeit nicht ausreicht. Vielmehr muss die Rückzahlung der Ausschüttungen auch objektiv zur Erhaltung der Liquidität erforderlich sein. dd) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist schließlich auch kein Verstoß gegen den gesellschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz darin zu sehen, dass diejenigen Kommanditisten, die auf die Ausschüttungen verzichten, nach § 11 Ziff. 5 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages die Ausschüttungen im Liquidationsfall vorab ausgezahlt erhalten. Es fehlt schon an einer Ungleichbehandlung, weil die Rechtslage nach dem Gesellschaftsvertrag für alle Kommanditisten identisch ist. Die Kommanditisten können nämlich frei wählen, ob sie die Ausschüttungen mit den im Gesellschaftsvertrag geregelten Konsequenzen entgegennehmen oder auf sie verzichten. c) Die Voraussetzungen, unter denen gem. § 11 Ziff. 5 des Gesellschaftsvertrages eine Darlehensverbindlichkeit entsteht, liegen vor. Bei den hier in Rede stehenden Ausschüttungen handelte es sich um gewinnunabhängige Zahlungen, die dazu geführt haben, dass die Kapitalanteile des Beklagten und des Dr. B in mindestens der Höhe der Auszahlungen unter den Betrag der geleisteten Einlagen herabgemindert wurden mit der Folge, dass gegenüber den Gesellschaftsgläubigern insoweit die Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB wieder aufgelebt ist. Die Klägerin hat die betreffenden Kapitalkonten vorgelegt, denen der Beklagte nicht entgegengetreten ist. In der Berufungsinstanz stellt der Beklagte auch nicht mehr in Abrede, dass ein Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB erfolgt ist. Die weitere Voraussetzung, dass die Liquidationslage der Gesellschaft eine Rückforderung nach Feststellung der Geschäftsführung notwendig macht, liegt ebenfalls vor. Denn die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass sie infolge der Schiffsmarktkrise in erhebliche Liquiditätsschwierigkeiten geraten ist und deshalb nach der Feststellung der Geschäftsführung im Jahre 2013 die Rückforderung der gewinnunabhängigen Auszahlungen erforderlich war. Einwendungen hiergegen macht der Beklagte nicht geltend. d) Der Geltendmachung des Anspruchs auf Rückzahlung der Ausschüttungen steht nicht entgegen, dass hierüber kein Gesellschafterbeschluss gefasst worden ist. Gemäß §§ 161 Abs. 2, 116 Abs. 1 HGB erstreckt sich die Befugnis zur Geschäftsführung auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes mit sich bringt. Bei der Entscheidung über die Rückforderung der Ausschüttungen handelt es sich um ein gewöhnliches Geschäft in diesem Sinne. Gewöhnlich in diesem Zusammenhang ist, was in einem Handelsgewerbe wie dem vorliegenden üblicherweise vorkommen kann (Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Auflage 2014, § 116 Rdn.1). Hierzu gehören auch die Geltendmachung von Forderungen und damit grundsätzlich auch die Rückforderung von Ausschüttungen. Eine andere Beurteilung ist nicht deswegen angezeigt, weil es sich um Ansprüche gegen Gesellschafter handelt. Denn es geht bei der Rückforderung der Ausschüttungen nicht um die Frage, ob Ansprüche gegen Gesellschafter begründet werden sollen, sondern ob bestehende Forderungen geltend gemacht und damit fällig gestellt werden sollen. Kommt die Geschäftsführung nach pflichtgemäßer Prüfung zu dem Ergebnis, dass eine Geltendmachung angezeigt ist, kann sie die hierzu erforderlichen Schritte selbst vornehmen. Eine andere Sichtweise käme allenfalls dann in Betracht, wenn schon für die Gewährung von Ausschüttungen ein entsprechender Gesellschafterbeschluss erforderlich wäre. Dann wäre es naheliegend, einen solchen auch für die Rückforderung der Ausschüttungen zu verlangen. Eine solche Sachlage ist hier aber nicht gegeben. Denn die hier in Rede stehenden Ausschüttungen aus den Jahren 2007 und 2008 waren in § 11 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrages ihrer Art und Höhe nach bestimmt und nicht von einem entsprechenden Gesellschafterbeschluss abhängig. e) Das Landgericht ist weiterhin zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte auch hinsichtlich derjenigen Ausschüttungen auf Rückzahlung haftet, die an Dr. B auf dessen später vom Beklagten erworbenen Kommanditanteil gezahlt worden sind. Denn im Personengesellschaftsrecht gilt der Grundsatz, dass im Falle einer Anteilsübertragung der neue Gesellschafter in die Rechtsstellung des ausgeschiedenen Gesellschafters eintritt mit der Folge, dass sämtliche Rechte und Pflichten des ausgeschiedenen Gesellschafters einschließlich etwaiger Sozialansprüche und -verbindlichkeiten auf den neuen Gesellschafter übergehen (BGH NJW 1981, 2747 f.; WM 1986, 1314 f.; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB Band 1, 3. Auflage 2014, § 173 Rn. 13; Baumbach/Hopt, HGB, § 105 Rn. 72). Zwar kann im Gesellschafts- oder Anteilsübertragungsvertrag Abweichendes vereinbart werden (BGH WM 1986, 1314 f.; Baumbach/Hopt aaO.). Dies ist hier jedoch nicht erfolgt. Der Beklagte und Dr. B sind bei Abschluss des Anteilskaufvertrages vielmehr offenbar selbst davon ausgegangen, dass der Beklagte in die Rechtsstellung des Dr. B gegenüber der Klägerin einrückt. Denn der Kaufvertrag enthält die Regelung, dass sich der Kaufpreis entsprechend reduziert bzw. Dr. B zur Freistellung des Beklagten verpflichtet ist, falls die Klägerin an Dr. B gezahlte Ausschüttungen vom Beklagten zurückverlangt. Bei der Darlehensverpflichtung handelt es sich entgegen der Auffassung des Beklagten auch um eine gesellschaftsvertragliche Pflicht, die auf den Beklagten als Anteilserwerber übergegangen ist, weil die Darlehensverpflichtung durch die Klausel in § 11 Ziff. 5 des Gesellschaftsvertrages begründet wird. Dies hat zur Folge, dass der Beklagte auch hinsichtlich der an Dr. B geflossenen Ausschüttungen zur Rückzahlung verpflichtet ist. f) Die Rückforderung der Ausschüttungen durch die Klägerin ist nicht rechtsmissbräuchlich. Die Klägerin macht einen ihr aus dem Gesellschaftsvertrag zustehenden Anspruch geltend, ohne dass ersichtlich ist, weshalb dies treuwidrig sein könnte. Insbesondere verstößt die Klägerin auch nicht gegen den gesellschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil sie sämtliche Kommanditisten, die Ausschüttungen erhalten und sich nicht an der Kapitalerhöhung beteiligt haben, auf Erstattung in Anspruch genommen hat. 2. Der vom Landgericht zuerkannte Zinsanspruch steht der Klägerin gem. §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB zu. Denn die Klägerin hat den Beklagten spätestens mit Schreiben vom 25.03.2014, das eine Zahlungsaufforderung bis zum 11.04.2014 enthielt, wirksam gemahnt. 3. Der Klägerin steht ferner ein Anspruch gegen den Beklagten auf Freistellung von der Gebührenforderung der Rechtsanwaltskanzlei Q in Höhe von 480,20 EUR gem. §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 BGB zu. Der Beklagte befand sich spätestens seit dem 12.04.2014 mit der Zahlung der 5.095.82 EUR in Verzug (s.o.). Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin wurden in der vorliegenden Sache erstmals im Juli 2014 durch Fertigung eines weiteren Zahlungsaufforderungsschreibens tätig. Im Wege des Schadensersatzes kann die Klägerin somit die Freistellung von der Gebührenforderung ihrer Prozessbevollmächtigten, die die Klägerin der Höhe nach zutreffend berechnet hat, verlangen. III. Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.