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Beschluss

20 U 12/16

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2016:0427.20U12.16.00
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Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Entscheidungsgründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen. Gründe Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder ein sonstiger Grund eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung des Berufungsgerichts. I. Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege des Bereicherungsausgleichs auf Rückabwicklung eines Rentenversicherungsvertrages in Anspruch. Der Vertrag wurde aufgrund des Antrags vom 27.06.2006 nach dem sog. Policenmodell gem. § 5a VVG aF geschlossen. Den Versicherungsschein vom 03.07.2006 erhielt die Klägerin mit Policenbegleitschreiben vom selben Tag. Dieses Schreiben enthielt eine Erklärung zum Widerspruchsrecht, auf die verwiesen wird (Bl. 84 d. A.). Mit Schreiben vom 17.04.2014 erklärte die Klägerin, dass sie den Vertrag widerrufe und begründete dies damit, dass der Vertrag keinen Widerrufshinweis enthalte. Die Klägerin verlangte deshalb zunächst die Erstattung der von ihr monatlich geleisteten Beiträge nebst Zinsen iHv 21.419,40 Euro bis zum 15.05.2014, was die Beklagte ablehnte. Auf die vorgerichtliche Korrespondenz der Parteien wird insoweit Bezug genommen (Anlage K 3 bis K 12). Die Klägerin hat in erster Instanz den Zugang der Versicherungsbedingungen sowie der im Policenbegleitschreiben genannten „Allgemeinen und steuerlichen Hinweise“ bestritten und sich auf den Standpunkt gestellt, dass die Widerspruchsfrist schon aus diesem Grund nicht in Gang gesetzt worden sei. Außerdem sei sie weder im Antragsformular noch mit dem Policenbegleitschreiben formell und inhaltlich ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht belehrt worden, weshalb ihr Widerspruch zur Unwirksamkeit des Vertrages geführt habe. Daneben beruhe die Unwirksamkeit des Vertrages auf der Europarechtswidrigkeit des in § 5a Abs. 1 VVG aG geregelten Policenmodells. Nachdem die Klägerin zunächst die Feststellung begehrt hat, dass sie berechtigt sei, dem Versicherungsvertrag zu widersprechen, hat sie mit Einspruch gegen das am 30.04.2015 verkündete klageabweisende Versäumnisurteil beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 26.762,83 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin entgangenen Gewinn in Höhe von 4.393,62 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin die weiteren ab dem 01.06.2015 entrichteten Beträge auf den Rentenversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer #### nebst Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten hat; 4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.171,67 Euro vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat den Widerspruch vom 17.04.2014 für unwirksam gehalten und gemeint, dass der Vertrag auch nicht wegen einer Europarechtswidrigkeit von § 5a VVG aF unwirksam sei. Der Widerspruch sei verfristet, weil die Klägerin mit dem Policenbegleitschreiben vom 03.07.2006 sämtliche Unterlagen iSd § 5a Abs. 1 VVG aF erhalten habe und sowohl formell als auch inhaltlich ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht belehrt worden sei. Das Bestreiten des Zugangs der mit dem unstreitig erhaltenen Versicherungsschein übersandten Unterlagen sei unbeachtlich, zumal sich die Klägerin auf die Unwirksamkeit der im Policenbegleitschreiben enthaltenen und damit zugegangenen Belehrung berufe. Zudem sei der Widerspruch gem. § 242 BGB treuwidrig, weil die Klägerin den Vertrag nach ordnungsgemäßer Belehrung nahezu acht Jahre lang durchgeführt und durch die Annahme der angebotenen Beitragsdynamik für eine kontinuierliche Erweiterung des Versicherungsschutzes gesorgt habe. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat das klageabweisende Versäumnisurteil aufrechterhalten, weil der Klägerin kein Bereicherungsanspruch auf Erstattung der geleisteten Prämien und Herausgabe gezogener Nutzungszinsen zustehe. Der von der Klägerin erklärte Widerspruch vom 17.04.2014 habe den Rentenversicherungsvertrag nicht unwirksam werden lassen, weil er nach Ablauf der 30-tägigen Widerspruchsfrist eingelegt und damit verfristet sei. Die Klägerin sei mit dem Policenbegleitschreiben ordnungsgemäß iSd § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG aF über ihr gesetzliches Widerspruchsrecht belehrt worden. Außerdem habe sie mit diesem Schreiben alle in § 5a Abs. 1 VVG aF genannten Unterlagen erhalten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen. Mit ihrer Berufung hält die Klägerin daran fest, dass die Belehrung im Policenbegleitschreiben nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Dies ergebe sich zunächst schon daraus, dass die mit der Überschrift „Widerspruchsrecht“ abgedruckte Erklärung zur Widerspruchsmöglichkeit nicht als Belehrung gekennzeichnet sei und dem Versicherungsnehmer so nicht verdeutliche, dass es sich um eine Belehrung handele. In diesem Zusammenhang verweist die Klägerin auf die Rechtsprechung des BGH zu einer Belehrung iSd § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB, die abweichend von der Musterbelehrung iSd § 14 Abs. 1 BGB InfoV nicht die Überschrift „Widerrufsbelehrung“ enthielt und deshalb unwirksam sei (BGH, Urteil vom 01. Dezember 2010 – VIII ZR 82/10 –, juris). Der Klägerin sei außerdem nicht hinreichend deutlich vor Augen geführt worden, unter welchen Voraussetzungen die 30-Tagesfrist beginne, weil nur auf die Überlassung „des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen“ abgestellt werde, obwohl die Frist gem. § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG aF erst beginne, wenn die „Unterlagen nach Abs. 1“ und damit auch „die weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen“ vorliegen. Der allgemeine Begriff „Verbraucherinformationen“ mache nicht deutlich, um welche vertraglich relevanten Unterlagen es sich handeln sollte, zumal nicht erklärt sei, dass diese vollständig vorliegen müssten. Der Verweis auf den übersandten Versicherungsschein, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Allgemeinen und steuerlichen Hinweise sei mit der Erklärung, dass die Modellrechnung nicht Vertragsbestandteil werde und mit den „o.g. Dokumenten“ die Verbraucherinformationen bilde, insgesamt verwirrend. Der Versicherungsnehmer könne so nicht erkennen, auf welche Unterlagen es für den Lauf der Widerspruchsfrist ankomme. Darüber hinaus fehle der Hinweis darauf, dass für den Lauf der Widerspruchsfrist auch die Belehrung des Versicherungsnehmers maßgeblich sei. Zudem sei der Hinweis zur Fristwahrung fehlerhaft, weil insoweit die „rechtzeitige Absendung einer Widerspruchserklärung“ für maßgeblich erklärt werde, obwohl die Frist nicht durch einen beliebige Widerspruch gewahrt werde, sondern nur durch eine vom Versicherungsnehmer verfasste Erklärung. Schließlich sei auch die Zusicherung einer Erstattung sämtlicher Beiträge inhaltlich unzutreffend, weil sich die Beklagte auf den Erstattungsanspruch tatsächlich die Risikoanteile anrechnen lasse. In formeller Hinsicht habe das Landgericht zu Unrecht angenommen, dass die Erklärung über das Widerspruchsrecht hinreichend drucktechnisch hervorgehoben sei. Der verwendete Fettdruck genüge in der Gesamtschau wegen der ebenfalls fettgedruckten Betreffzeilen und der fettgedruckten Ausführungen zur Wertentwicklung nicht, um die Erklärung dem Leser bei der oberflächlichen Durchsicht des Schreibens ins Auge fallen zu lassen. Die Klägerin beantragt daher, das Urteil des Landgerichts Münster abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 26.762,83 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin entgangenen Gewinn in Höhe von 4.393,62 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin die weiteren ab dem 01.06.2015 entrichteten Beträge auf den Rentenversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer #### nebst Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten hat; 4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.171,67 Euro vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. II. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat den geltend gemachten Anspruch auf (Rück-)Zahlung von Prämien nebst Zinsen zu Recht verneint, weil der von den Parteien im Rahmen des Policenmodells geschlossene Vertrag mangels fristgerechten Widerspruchs gem. § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG aF wirksamer Rechtsgrund der Prämienzahlungen ist. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung greifen nicht durch. 1. Die Erklärung der Klägerin im Schreiben vom 17.04.2014 ist nicht als wirksamer Widerspruch iSd § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG aF anzusehen, weil sie nach Ablauf der Widerspruchsfrist erfolgte. Der Lauf der 30-tägigen Widerspruchsfrist begann gem. § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG aF bereits mit Übersendung des Versicherungsscheins vom 03.07.2006, weil der Klägerin zu diesem Zeitpunkt die Unterlagen nach § 5a Abs. 1 VVG aF vollständig vorlagen und weil sie ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht belehrt war. § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG aF verlangt eine schriftliche Belehrung, die in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer informiert. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit zu geben, anhand der für den Vertrag maßgeblichen Unterlagen Vor- und Nachteile des Geschäfts in Ruhe zu überdenken und innerhalb bestimmter Frist zu entscheiden, ob an dem Vertrag festgehalten werde. Um diesen Schutzzweck zu erreichen und zu verhindern, dass der Widerspruch aus Unkenntnis der Rechtslage unterbleibt, ist es erforderlich, den Versicherungsnehmer inhaltlich zutreffend und der Form nach unübersehbar über die Bedingungen des Widerspruchs zu informieren (vgl. BGH, VersR 2004, 497, Juris-Rn. 18; OLG Karlsruhe, OLG Report Süd, 6/2015 Anm. 5; OLG Oldenburg, VersR 2002, 1133, Juris-Rn. 21). Diesen Anforderungen wird die Erklärung zum Widerspruchsrecht im Policenbegleitschreiben vom 03.07.2006 gerecht. a) Dass die Ausführungen nicht als „Belehrung“ bezeichnet und überschrieben sind, ist unschädlich. Entscheidend ist nach dem Sinn und Zweck der Regelung in § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG aF, dass der Versicherungsnehmer zuverlässig belehrt wird, dass er im Ergebnis also die Informationen erhält, die er zur Wahrnehmung seiner Rechte benötigt. Mit der Erklärung, dass der Versicherungsnehmer dem Vertrag unter bestimmten Bedingungen widersprechen kann, informiert die Beklagte inhaltlich über die Voraussetzungen eines Widerspruchs. Damit belehrt sie ihn. Soweit die Klägerin mit Verweis auf eine Entscheidung des BGH zur Widerrufsbelehrung in einem Fernabsatzgeschäft (WM 2011, 86 ff) rügt, dass die Belehrung mit der Überschrift „Widerspruchsrecht“ nicht hinreichend verdeutliche, dass es sich um eine wichtige Belehrung handelt, verkennt sie, dass § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG aF (anders als § 355 BGB, vgl. BGH aaO, Rn. 11 ff) nicht die Verwendung einer Musterbelehrung vorsieht, sondern lediglich eine inhaltlich richtige und drucktechnisch deutliche Gestaltung. Diese ist mit dem Verzicht auf die Überschrift „Widerspruchsbelehrung“ nicht in Frage gestellt. So hat auch der BGH die Widerrufsbelehrung in der zitierten Entscheidung nicht allein daran scheitern lassen, dass die Überschrift nicht der (hier nicht maßgeblichen) Musterbelehrung entsprach, sondern dass die Belehrung insgesamt inhaltlich und formal nicht hinreichend deutlich war (BGH aaO, Rn. 16 f). Auch der zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat eine mit „WIDERSPRUCHSRECHT“ überschriebene Belehrung nur im Falle einer fehlenden drucktechnischen Hervorhebung bemängelt (vgl. BGH, Urt. v. 17.06.2015, IV ZR 426/13, juris, Rn. 12). Die Ausführungen zum Widerspruchsrecht im Policenbegleitschreiben enthalten demgegenüber eine inhaltlich zutreffende Belehrung über das Widerspruchsrecht und die Widerspruchsfrist iSd § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG aF. Insbesondere hat die Beklagte mit dem Verweis auf die „Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen“ zutreffend über den Beginn der Widerspruchsfrist informiert. Die nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG aF für den Fristbeginn maßgeblichen Unterlagen sind die in § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG aF genannten Versicherungsbedingungen nebst der Verbraucherinformation nach § 10 a VAG aF. Dass in der Widerspruchsbelehrung von den „Verbraucherinformationen“ statt der „Verbraucherinformation“ die Rede ist, ist unschädlich (vgl. BGH, Urteil v. 14.10.2015, IV ZR 369/13, Rn. 11, juris; Urteil vom 14. Oktober 2015 – IV ZR 359/13 Beschl. v. 22.01.2016, IV ZR 161/13, - Rn. 11, juris). Entscheidend ist, dass der Versicherungsnehmer erkennt, welche Unterlagen ihm vorliegen müssen, damit der Lauf der Frist beginnt. Diese Information erhält der Versicherungsnehmer, indem ihm im nämlichen Policenbegleitschreiben auch mitgeteilt wird, dass er den „Versicherungsschein, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Allgemeinen und steuerlichen Hinweise“ erhält und dass diese – mit der unverbindlichen Modellrechnung – die Verbraucherinformationen enthielten. Dies ist auch zutreffend, weil die Verbraucherinformation nach § 10a VAG aF Informationen umfasst, die sich teilweise schon aus dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen ergeben, wie etwa Name, Anschrift, Rechtsform und Sitz des Versicherers, Versicherungsbedingungen und Leistungen des Versicherers, die nach Anlage D Ziffer 1 a), b) und c) mitzuteilen sind. Dass die Modellrechnung nicht zu den zwingenden Verbraucherinformationen iSd Anlage D zum VAG aF zählt und ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil war, verstellt dem Versicherungsnehmer nicht den Blick darauf, welche Informationen ihm nach der Erklärung im Policenbegleitschreiben überlassen sein mussten, um den Lauf der Frist in Gang zu setzen. Soweit die Beklagte damit – über die gesetzlichen Anforderungen hinaus - auch die Überlassung von nicht geschuldeten Informationen zur Bedingung für den Fristbeginn machte, ist eine Verwirrung des Versicherungsnehmers nicht zu befürchten – allenfalls hätte sich die Beklagte daran festhalten müssen, wenn sie die Modellrechnung nicht übersandt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2015 – IV ZR 155/14 –, Rn. 12, juris). So liegt der Fall hier indes nicht, die Klägerin hält mit der Berufung ihr Bestreiten im Hinblick auf die mit dem Versicherungsschein und dem Policenbegleitschreiben überlassenen Unterlagen nicht aufrecht. Entgegen der Ansicht der Berufung ist die Belehrung über den Fristbeginn auch nicht deshalb unzureichend, weil nicht auf das Erfordernis der gesetzlich vorgesehenen Widerspruchsbelehrung hingewiesen wurde. Diese – allein den Versicherer verpflichtende - Information hat für den Versicherungsnehmer, der über die für den Fristbeginn maßgeblichen Unterlagen belehrt ist und damit weiß, auf welcher Grundlage er seine Widerspruchsentscheidung zu treffen hat, keine eigenständige Bedeutung und ist nach dem Sinn und Zweck der Belehrungspflicht daher entbehrlich (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Juni 2015 – I-20 U 48/15, 20 U 48/15 –, Rn. 23, juris, und vom 30.Juli 2015, I-20 U 48/15, Rn. 7, juris). Ebenso wenig ist die Belehrung über das Widerspruchsrecht deshalb ungenügend, weil zur Fristwahrung die Absendung „einer Widerspruchserklärung“ verlangt wurde, statt von dem mit der Belehrung angesprochenen Versicherungsnehmer die Absendung „Ihrer“ Widerspruchserklärung zu verlangen. Diese Differenzierung grenzt an Haarspalterei und verkennt, dass dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer aus dem Kontext der Erklärung zum Widerspruchsrecht, insbesondere aus der Eingangsformulierung „Sie können diesem Versicherungsvertrag (...) widersprechen...“ ohne weiteres deutlich wird, dass allein sein Widerspruch maßgeblich sein kann. Schließlich ist die Belehrung auch nicht vor dem Hintergrund inhaltlich unzutreffend, dass die Beklagte sich entsprechend der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 07. Mai 2014 – IV ZR 76/11 –, BGHZ 201, 101-121, Rn. 45) im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung von Versicherungsverträgen nach späteren oder wirksamem Widerspruch den Wert des bis zum Widerspruch erhaltenen Versicherungsschutzes anspruchsmindernd anrechnen lässt und damit im Ergebnis nicht sämtliche gezahlten Prämien zurückerstattet, wie in der Widerspruchsbelehrung zugesagt. Eine Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerspruchs sieht § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG aF nicht vor (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juni 2015 – I-20 U 48/15, 20 U 48/15 –, Rn. 25, juris). Nach dem Sinn und Zweck der Belehrungspflicht genügt es, dass der Versicherungsnehmer erkennt, dass er seine vertragliche Bindung an den Vertrag mit dem Widerspruch beseitigen kann. Dass im Falle eines Widerspruchs, der nicht schon innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Widerspruchsfrist von 30 Tagen oder spätestens innerhalb eines Jahres nach Zahlung der ersten Prämie gem. § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG aF, sondern erst nach Erhalt eines werthaltigen Versicherungsschutzes erklärt wird, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch begründen kann, der eine Anrechung erhaltenen Versicherungsschutzes erfordert, konnte die Beklagte bei Abfassung der Belehrung auch nicht voraussehen. Eine Belehrungspflicht bestand insofern erst recht nicht. b) Die Belehrung über das Widerspruchsrecht ist auch in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG aF erfordert eine schriftliche Belehrung in drucktechnisch deutlicher Form. Damit soll sichergestellt werden, dass der Versicherungsnehmer die Belehrung zur Kenntnis nimmt, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2015 – IV ZR 388/13 –, Rn. 11, juris). Der Belehrungstext muss sich in einer nicht zu übersehenden Weise (etwa durch farbliche Gestaltung, größere Buchstaben, Sperrschrift oder Fettdruck) aus dem übrigen Text hervorheben (vgl. BGH, Urt. v. 28.01.2004, IV ZR 58/03, juris, Rn. 18, VersR 2004, 497; Senatsbeschluss vom 26. Juni 2015 – I-20 U 48/15, 20 U 48/15 –, Rn. 17, juris). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Erklärung zum Widerspruchsrecht findet sich im letzten Absatz der ersten Seite des Policenbegleitschreibens und ist damit so platziert, dass mit einer Kenntnisnahme des Versicherungsnehmers zu rechnen ist. Von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist zu erwarten, dass er im Falle des Abschlusses einer Rentenversicherung, die für ihn eine langfristigen vertragliche Bindung bedeutet und die regelmäßig zur Sicherung existentieller Interessen eingegangen wird, die ihm übersandten Dokumente zur Kenntnis nehmen wird, um zu erfahren, ob und inwieweit seinem Antrag entsprochen wurde. Dabei wird der Versicherungsnehmer nicht nur dem Vertragsdokument selber, d. h. dem Versicherungsschein, Beachtung schenken, sondern auch dem begleitenden und erläuternden Schreiben des Versicherers. Indem der Versicherer in diesem Schreiben auch die Belehrung des Versicherungsnehmers über sein Widerspruchsrecht unterbringt, schafft er bereits die grundlegenden Voraussetzungen dafür, dass die Belehrung auch zur Kenntnis genommen wird. Dies gilt erst recht, wenn sich die Belehrung schon auf der ersten Seite des Schreibens findet und drucktechnisch so gestaltet ist, dass sie auch beim flüchtigen Überfliegen des Schreibens ins Auge fällt. So liegt der Fall hier. Die Ausführungen zum Widerspruchsrecht sind bereits durch die Überschrift „Widerspruchsrecht“ vom übrigen Fließtext abgehoben, der ansonsten nicht durch Überschriften gegliedert ist. Zudem ist diese Überschrift als einziges Wort im gesamten Schreiben unterstrichen und mittig eingerückt, so dass allein diese singuläre optische Gestaltung die Aufmerksamkeit auf die nachfolgende Belehrung richtet. Vor diesem Hintergrund ist es unschädlich, dass sich der verwendete Fettdruck des Belehrungstextes auch in der Betreffzeile und in der Erklärung zur Unverbindlichkeit der Modellrechnung findet, zumal der durchschnittliche Versicherungsnehmer seine Aufmerksamkeit erwartungsgemäß nicht auf die ihm bekannten Vertragsdaten aus der Betreffzeile richten wird, sondern auf die für ihn neuen und wichtigen Informationen zum Inhalt und zur Geltung des geschlossenen Vertrags. Insoweit ist schon mit der herausgehobenen Gestaltung der Überschrift „Widerspruchsrecht“ gesichert, dass der Versicherungsnehmer die entsprechende Textpassage zur Kenntnis nimmt, zumal dieser Begriff auch inhaltlich ohne weiteres vermittelt, dass der Versicherungsnehmer aufgerufen ist, seine Vertragsentscheidung zu überdenken. Vor diesem Hintergrund konnte die Klägerin mit ihrer Erklärung vom 17.04.2014 die Wirksamkeit des Versicherungsvertrages nicht mehr beseitigen. 2. An ihren auf die Europarechtswidrigkeit von § 5a Abs. 1 VVG aF gestützten Bedenken an der Wirksamkeit des Vertragsschlusses nach dem Policenmodell hält die Klägerin mit der Berufung nicht fest. Insoweit weist der Senat darauf hin, dass es der Klägerin nach Treu und Glauben ohnehin verwehrt wäre, nach jahrelanger Durchführung des Vertrages dessen Unwirksamkeit wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit geltend zu machen (Senatsbeschluss vom 26. Juni 2015 – I-20 U 48/15, 20 U 48/15 –, Rn. 30, juris; BGH, Urteil vom 16.07.2014, IV ZR 73/13, Rn. 23 ff, juris). 3. Ein Bereicherungsanspruch der Klägerin auf Erstattung der von ihr geleisteten Prämien nebst Zinsen kommt nach alledem nicht in Betracht. III. Auf die Gebührenreduktion im Falle der Berufungsrücknahme wird hingewiesen (GKG, KV Nr. 1222).