Leitsatz: Eine objektive Verkehrssicherungspflichtverletzung kann in ihrem Kerngeschehen auf der Grundlage einer Anhörung der geschädigten Partei feststellbar sein, wenn die Partei und Zeugen das Randgeschehen übereinstimmend glaubhaft bekunden können. Feuchtigkeitslachen und Scherben auf dem Fußboden einer Tanzfläche stellen eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle dar. Die Berufung der Beklagten gegen das am 03.02.2015 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagten aus einem Unfall in Anspruch, der sich am 01.01.20## in der Discothek „N-park A ##“ in C2 ereignete. Die genannte Discothek wurde von der E Gastronomie GmbH & Co.KG aus C2 betrieben, die mittlerweile liquidiert und im Handelsregister gelöscht ist. Die Beklagte zu 1) war zum Schadenszeitpunkt Komplementärin der Betreiberin, die Beklagten zu 2) und 3) Kommanditisten und zugleich die Geschäftsführer der Beklagten zu 1), also der Komplementär GmbH. Die Klägerin suchte zusammen mit einem befreundeten Paar, welches die Discothek zum Unfallzeitpunkt bereits verlassen hatte, besagte Discothek auf, um gemeinsam mit ihren Freunden Silvester zu feiern. In den frühen Morgenstunden des 01.01.20##, nach Angaben der Klägerin zwischen 4.00 und 4.30 Uhr, ereignete sich der streitgegenständliche Unfall. Die Klägerin kam in den Räumlichkeiten der Discothek zu Fall und zog sich hierbei eine tiefe Schnittverletzung an der rechten Hand zu. Die stark blutende Wunde wurde verbunden und die Klägerin mit einem Krankenwagen in die Bergmannsheil und Kinderklinik C GmbH gefahren, wo sie sofort notoperiert wurde. Es wurde eine Schnittverletzung der rechten Hand mit Durchtrennung des ulnaren Nerven-Gefäß-Bündels Kleinfinger rechts sowie Prellungen rechter Fuß diagnostiziert. Die Klägerin hat behauptet, sie habe sich zusammen mit dem Zeugen F, einem Bekannten, auf der Tanzfläche befunden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Tanzfläche in ihrem Umkreis wegen heruntergefallener Getränke nass gewesen. Zudem hätten Glasscherben am Boden gelegen, welche sie jedoch, ebenso wie die Feuchtigkeit, aufgrund der dunklen Lichtverhältnisse nicht bemerkt gehabt habe und auch nicht habe bemerken können. Sie sei auf der nassen Tanzfläche ausgerutscht, mit der rechten Hand in die am Boden liegenden Glasscherben gestürzt und habe sich schwer verletzt. Sie und der Zeuge X hätten in der gesamten Nacht keinerlei Kontroll- oder Reinigungsmaßnahmen auf der Tanzfläche bemerkt. Hierüber habe man sich schon vor dem Schadensereignis gewundert. Bei der Beklagten zu 1) und dem mit ihr verbundenen Unternehmen existiere kein allgemeiner Organisationsplan, der den ordnungsgemäßen Ablauf und den Schutz der Gäste vor Gefahrensituationen oder deren Sicherheit insbesondere an hochfrequentierten Abenden wie dem der Silvesternacht 20##/20## gewährleistet hätte. Auch an jenem Abend habe es lediglich den Servicemitarbeiter, den Zeugen D gegeben, der direkt zuständig für die Sauberkeit im Tanzbereich gewesen sei. Seinen Angaben zurfolge habe er sich jedoch zum Unfallzeitpunkt nicht vor Ort befunden, sondern sei lediglich über Funk über den Unfall informiert worden und erst dann zur Tanzfläche geeilt. Auch der ansonsten für die Verkehrssicherung in der Gaststätte zuständige Zeuge Q, Betriebsleiter der Discothek, habe nicht für eine Beseitigung von Glasscherben und Getränkeresten auf der Tanzfläche gesorgt. In Folge der Schnittverletzung seien weitere mannigfaltige gesundheitliche Probleme eingetreten, u. a. eine reaktive Arthritis nach gastrointestinalem Infekt, eine rheumatische Erkrankung, das Schmerzsyndrom „Morbus Sudek“, eine reaktive Arthritis am linken Knie, ein Fibromyalgie-Syndrom (nicht entzündlich bedingtes Schmerzsyndrom mit chronischen Weichteilbeschwerden) sowie ein Morbus Bechterew, eine chronisch entzündliche rheumatische Erkrankung mit erheblichen Rückenschmerzen, Deformierung und Einsteifung der Wirbelsäule. Die gegen die großen Schmerzen verabreichten Medikamente hätten zu einer Knochennekrose in beiden Hüftgelenken geführt, aufgrund dessen sei bereits ein künstliches Hüftgelenk eingesetzt worden, die Einsetzung eines weiteren künstlichen Hüftgelenks an der anderen Seite folge. Nach Reduzierung der Schmerzmittel habe sie ihre Schmerzen durch Alkohol betäuben wollen, sei hierdurch alkoholkrank geworden und habe eine beginnende Leberzirrhose erlitten. Sie leide auch unter Depressionen. Sie könne nicht mehr arbeiten, habe einen Grad der Behinderung von jetzt 90 %. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.05.2009 an sie zu zahlen; 2. einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 1.445,37 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit an sie zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr durch das Schadensereignis vom 01.01.20## entstanden ist und noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben behauptet, die Klägerin habe sich am Unfallabend so auffällig benommen, dass sie nicht zu übersehen gewesen sei. Der Zeuge H, Discjockey an diesem Abend, habe beobachtet, dass sie viel Alkohol zu sich genommen habe. Sie habe ausgelassen ihre Gesprächs- und Trinkpartner gewechselt. Kurz vor dem Schadensfall habe sie auf einem Barhocker am großen Eingangsbereich zur Tanzfläche direkt gegenüber dem Discjockeypult gesessen. Der Zeuge H habe sodann ein Glas zerbrechen hören und als er in die Richtung der Klägerin gesehen habe, festgestellt, dass diese auf den Boden gerutscht sei. Zuvor sei die Tanzfläche durch den Zeugen H gut einsehbar gewesen und er habe festgestellt, dass diese nicht mit Glasscherben verdreckt, sondern sauber gewesen sei. Die Zeugen L und D könnten bestätigen, dass die Tanzfläche sauber und frei von Glassplittern gewesen sei. Die Klägerin sei möglicherweise alkoholbedingt oder aus anderen Gründen von ihrem Barhocker gerutscht, habe das Glas fallen lassen und sei dann unglücklicherweise in die Scherben ihres eigenen Glases gefallen. Während des Discothekenbesuchs der Klägerin seien auch in der Silvesternacht 20##/20## ständig Reinigungsarbeiten durch das Servicepersonal durchgeführt worden. Es habe zwar keinen genauen Zeitplan über die Reinigung gegeben, diese werde jedoch bei Bedarf kontinuierlich durchgeführt. Die Tanzfläche sei daher trotz des guten Besuchs sauber gewesen. Die Beklagten haben sämtliche Verletzungsfolgen auf Seiten der Klägerin bestritten. Das Landgericht Essen hat Beweis über den Unfallhergang und den Zustand der Tanzfläche zum Unfallzeitpunkt durch Vernehmung der Zeugen X, H, L und D erhoben und die Klägerin angehört. Sodann hat es mit Grund- und Teilendurteil vom 03. Februar 2015 die Haftung der Beklagten dem Grunde nach festgestellt und dem Feststellungsantrag stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es sei nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung der Klägerin davon überzeugt, dass sich in der besagten Neujahrsnacht die Tanzfläche in der Discothek „N-park A ##“ in C2 in einem objektiv pflichtwidrigen Zustand befunden habe und dass dieser Umstand ursächlich für ihre Schnittverletzungen an der rechten Hand geworden sei. Die Beklagten hätten den ihnen obliegenden Beweis, dass die objektive Pflichtverletzung nicht schuldhaft gewesen sei, nicht geführt. Die Schilderung der Klägerin werde durch Indizien bestätigt, die sich aus der Zeugenvernehmung ergäben. Die Klägerin habe erklärt, dass sie beim Tanzen ausgerutscht und hingefallen sei. Sie sei kurz bewusstlos geworden und habe nach ihrem Wiedererwachen sehen können, dass die Tanzfläche auf einer Fläche von etwa 30 – 40 cm nass gewesen sei. Außerdem hätten dort mehrere Glasscherben gelegen. Die Aussagen der Zeugen X, D und L bestätigten in ihrer Gesamtschau, dass die Klägerin auf der Tanzfläche zu Fall gekommen sei und sich dort mit der rechten Hand an einem scharfkantigen Gegenstand in einer Weise geschnitten habe, dass die Hand anschließend so stark geblutet habe, und dass im Bereich der Tanzfläche eine Blutlache vorhanden gewesen sei. Die Aussage des Zeugen H sei unglaubhaft. Es obliege nicht der Klägerin, die Sachverhaltsschilderung eines Zeugen zu widerlegen, der es offensichtlich mit der Wahrheit nicht so genau nehme und Geschichten erzähle. Im Übrigen wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie geltend machen, das Landgericht habe die Beweise fehlerhaft gewürdigt, die Tatsachen unrichtig festgestellt und das materielle Recht falsch angewendet. Die Entscheidung durch Grundurteil sei unzulässig gewesen, weil in der Hauptsache ein Feststellungsantrag gestellt worden sei. Außerdem stehe nicht fest, ob über die Klage hinaus weitere Ansprüche der Klägerin bestünden. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten liege nicht vor, weil die Beklagten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen hätten, um eine Schädigung Anderer möglichst zu verhindern. Alle seitens der Beklagten benannten Zeugen hätten bestätigen können, dass die Mitarbeiter der Beklagten angehalten gewesen seien, auf Ordnung auf der Tanzfläche zu achten und Gläser und Flaschen einzusammeln sowie den Boden zu kontrollieren. Der Zeuge D habe bestätigt, dass dies seine Aufgabe in der Silvesternacht gewesen sei und er diese auch erfüllt habe, er sei ständig unterwegs gewesen. Mit ihm sei ein weiterer Mitarbeiter hierzu abgestellt worden. Dieser Kollege sei etwas später gegangen. Auch der Zeuge H habe bekundet, dass alle Mitarbeiter angehalten seien, zu kontrollieren und Verunreinigungen per Funk dem Reinigungspersonal zu melden. Dasselbe gelte für den Zeugen Q. Ein konkreter Anlass, warum hier weitere Kontrollen hätten erfolgen sollen, sei durch das Gericht nicht festgestellt worden. Selbst der Klägerin und dem Zeugen X sei nicht aufgefallen, dass der Boden zu irgendeinem Zeitpunkt verunreinigt gewesen sei. Die Klägerin habe dies lediglich daraus geschlossen, dass sie beim Tanzen weggerutscht sei. Sie müsse jedoch beweisen, dass diese Verunreinigung, auf der sie gestürzt sein wolle, bereits vor dem Sturz vorhanden gewesen sei. Dieser Beweis sei ihr jedoch nicht gelungen, da weder sie noch der Zeuge X Entsprechendes wahrgenommen hätten. Die Klägerin habe keinen objektiv pflichtwidrigen Zustand des Bodens beschreiben können. Nach ihrer Anhörung sei es ohne Weiteres möglich, dass der Sturz allein dadurch geschehen sei, dass sie mit einem eigenen Glas in der Hand gestürzt sei. Auch habe das Landgericht nicht in Betracht gezogen, dass man beim Tanzen stolpern könne, auch wenn der Boden nicht feucht sei. Die Angaben der Klägerin und des Zeugen X hätten sich in einem entscheidenden Punkt widersprochen, nämlich darin, was die Klägerin vor dem Sturz getan habe und betreffend die genaue Sturzstelle. Die Aussage des Zeugen H sei nicht unglaubhaft. Ein Motiv für die ihm unterstellte Anpassung seiner Aussage nach den jeweiligen Bedürfnissen sei nicht ersichtlich. Die alkoholisierte Klägerin sei dem Zeugen H auf der relativ leeren Tanzfläche aufgefallen. Der Zeuge habe auch bei dem ruhigen Musikstück, das auch nach Angaben der Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalls gespielt worden sei, durchaus das Herabfallen eines Glases hören können. Jedenfalls treffe die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden, weil sie nach den Aussagen der Zeugen X und H alkoholisiert gewesen sei und offenbar beim Tanzen nicht auf ihren Weg geachtet habe. Die Beklagten beantragen, das Urteil des Landgerichts Essen vom 03.02.2015 zum Az. 19 O 310/13 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, nachdem unstreitig sei, dass sie sich auf der Tanzfläche der Discothek der Beklagten durch Scherben an der rechten Hand verletzt habe, trügen die Beklagten die Beweislast für ihre Behauptung, die Klägerin sei in die Scherben ihres eigenen Glases gestürzt. Keiner der in erster Instanz vom Landgericht vernommenen Zeugen mit Ausnahme des Zeugen H habe bestätigt, dass die Klägerin ein Glas in der Hand gehabt habe, als sie sich auf der Tanzfläche befunden habe. Der Zeuge X habe auf Nachfrage nicht bestätigt, dass die Klägerin ein Glas in der Hand gehabt habe. Die Klägerin habe glaubhaft vor dem Landgericht ausgesagt, dass sie auf der Tanzfläche gestürzt sei, ohne ein Glas zuvor in der Hand gehabt und fallengelassen zu haben. Dann aber müssten die Scherben zwangsläufig bereits auf der Tanzfläche gelegen haben. Es sei Aufgabe der Beklagten, sich zu entlasten, in dem sie vortragen, welche Maßnahmen sie zur Verkehrssicherung der Tanzfläche getroffen haben, um zu verhindern, dass dort Scherben und zudem noch Feuchtigkeit sich befinden können. Der Beweis, dass auf der Tanzfläche in der Discothek der Beklagten ein verkehrspflichtwidriger Zustand vorgelegen habe, sei erbracht. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den beiderseitigen Schriftwechsel Bezug genommen. Der Senat hat die Zeugen X und H vernommen und die Klägerin gem. § 141 ZPO angehört. Insoweit wird auf die hierüber aufgenommenen Berichterstatter- vermerke vom 29.01.2016 und 04.03.2016 Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg, da das Urteil des Landgerichts weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO beruht noch gemäߠ § 529 ZPO zugrundezulegende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 ZPO). 1. Der Erlass eines Grundurteils war in der vorliegenden Form zulässig. Die Beklagten verkennen, dass ein Grundurteil hier zum Leistungsantrag und nicht zum Feststellungsantrag ergangen ist, was nach § 304 ZPO zulässig ist, wenn die Haftung der Beklagten dem Grunde nach feststeht. Dem zugleich beschiedenen Feststellungsantrag wurde indes zutreffenderweise in vollem Umfang entsprochen, auch wenn das angefochtene Urteil nicht ausdrücklich als Grund- und Teil-Endurteil bezeichnet ist. Ob über die Klage hinaus weitere Ansprüche – zukünftig – entstehen können, ist nicht Zulässigkeitsvoraussetzung des Grundurteils, sondern Begründetheitsvoraussetzung des Feststellungsantrages. Daran besteht hier angesichts der schweren Schnittverletzung, welche die Klägerin erlitten hat, und den vielfältigen dargestellten Folgen, von denen jedenfalls ein Teil kausal auf die Schnittverletzung zurückzuführen sein wird, kein ernsthafter Zweifel. 2. Das Landgericht hat dem Feststellungsantrag – im Ergebnis – zu Recht stattgegeben und die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Klägerin hat gegen die Beklagten dem Grunde nach Ansprüche auf materiellen und immateriellen Schadensersatz, nämlich gegen die Beklagte zu 1) gem. § 161 Abs. 2, 128 HGB i. V. m. den §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB und gegen die Beklagten zu 2) und 3) jeweils aus § 823 Abs. 1 BGB, bezüglich des Schmerzensgeldes aus § 253 Abs. 2 BGB. Die Beklagte zu 1) haftet wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht aus dem zwischen ihr und der Klägerin zustandegekommenen Discothekennutzungvertrag, die Beklagten zu 2) und 3) haften wegen Verletzung der ihnen als Geschäftsführer der Beklagten zu 1.) selbst obliegenden Verkehrssicherungspflicht. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass sich die Klägerin bei einem Sturz in den Räumlichkeiten der von der E Gastronomie GmbH & Co.KG betriebenen Discothek eine gravierende Schnittverletzung an der rechten Hand zugezogen hat. Der Senat ist ebenso wie das Landgericht aufgrund der Zeugenaussagen in erster und zweiter Instanz, insbesondere jedoch aufgrund der Angaben der Klägerin selbst davon überzeugt, dass sich sowohl die Flüssigkeit, auf der die Klägerin ausgerutscht ist, als auch die Scherben, an denen sie sich verletzt hat, bereits vor ihrem Sturz auf dem Boden befanden und nicht etwa von einem von ihr selbst fallengelassenen Glas herrühren. Die Klägerin trifft in vollem Umfang die Darlegungs- und Beweislast für alle anspruchsbegründenden Tatsachen. Soweit das Landgericht ausgeführt hat, die Klägerin müsse die Angaben eines nicht glaubwürdigen Zeugen nicht widerlegen, ist dem nicht zu folgen. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung kann nur dann angenommen werden, wenn sich die in Rede stehenden Scherben (und/ oder die Flüssigkeitslache) vor dem Sturz der Klägerin auf dem Boden befunden haben und nicht erst durch ihren Sturz dorthin gelangt sind. Insoweit handelt es sich nicht um einen atypischen Kausalverlauf, den etwa die Beklagten zu beweisen hätten, sondern vielmehr gehört der Ausschluss einer solchen anderen, durchaus in gleicher Weise wahrscheinlichen Ursache für das Unfallgeschehen zu den von der Klägerin darzulegenden und zu beweisenden Umständen. Es stellt keineswegs einen fernliegenden und völlig atypischen Geschehensverlauf dar, dass jemand infolge Müdigkeit, Trunkenheit, Unaufmerksamkeit oder aus ähnlichen Gründen auf einer - zum Zwecke des Tanzens gleitfähigen – Tanzfläche zu Fall kommt und dabei sein Glas fallen lässt oder mit dem Glas in der Hand zu Boden geht und sich an den Scherben des zerschellenden Glases schneidet. Der Klägerin kommt daher auch kein Anscheinsbeweis oder eine sonstige Beweiserleichterung zugute. Das Landgericht hat sich letztlich aufgrund der persönlichen Anhörung der Klägerin, deren Angaben in einem gewissen Umfang durch das Ergebnis der Beweisaufnahme gestützt werden, von dem objektiv verkehrswidrigen Zustand der Tanzfläche überzeugt und dies damit begründet, dass sich die Angaben der Klägerin und die Zeugenaussagen weitestgehend in Einklang bringen lassen. Diese Vorgehensweise ist vom Grundsatz her nicht zu beanstanden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist nämlich ein Gericht nicht gehindert, einer Parteierklärung nach § 141 ZPO den Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen zu geben und seine Überzeugungsbildung auf diese Erklärung zu stützen (BGH, Urteil vom 25.09.2003, III ZR 384/02; BGH, Urteil vom 16.07.1998, I ZR 32/96). Insbesondere kann der Tatrichter im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses nach § 286 ZPO den Behauptungen und Angaben einer Partei unter Umständen auch dann glauben, wenn diese ihre Richtigkeit sonst nicht beweisen kann (BGH, Urteil vom 24.04.1991, IV ZR 172/90, Rdnr. 18). Insoweit bedarf es nicht zwingend einer förmlichen Parteivernehmung gem. § 448 ZPO, die auch aus Sicht es Senats vorliegend nicht erforderlich war. So liegt der Fall hier. Das Landgericht hat nicht verkannt, dass keiner der in erster Instanz angehörten Zeugen die Kerntatsache, nämlich das Vorhandensein von Glasscherben und / oder Feuchtigkeit am Boden vor dem Sturz der Klägerin, hat bestätigen können. Weder der Zeuge X noch der Zeuge D vermochten den Zustand der Tanzfläche vor dem Sturz der Klägerin zu beschreiben. Der Zeuge X hat bekundet, nichts dazu sagen zu können, ob die Tanzfläche an dem Abend in Ordnung gewesen sei oder nicht. Er wusste auch keine Angaben über die Ursache des Sturzes der Klägerin zu machen. Auf die Nachfrage, ob die Klägerin zum Zeitpunkt ihres Sturzes ein Glas in der Hand gehabt habe, konnte der Zeuge lediglich erklären, dass er dies nicht glaube. Vor dem Senat hat er angegeben, daran überhaupt keine Erinnerung mehr zu haben. Der Zeuge D, welcher das von der Klägerin vergossene Blut auf der Tanzfläche weggewischt hat, vermochte ebenfalls nicht zu sagen, ob Scherben auf dem Boden gewesen sind. Erst Recht konnte er keine Angaben dazu machen, ob sich vor dem Sturz Scherben auf dem Tanzboden befunden haben. Er hat lediglich bestätigt, dass Kippen und Müll vorhanden gewesen seien. Die Zeugen Q und L waren bei dem Sturz der Klägerin nicht zugegen und konnten daher keine Angaben zum Zustand der Tanzfläche unmittelbar vor ihrem Sturz machen. Zutreffend hat das Landgericht jedoch festgestellt, dass die Beweisaufnahme jedenfalls ergeben hat, dass die Klägerin auf der Tanzfläche gestürzt ist, was in zweiter Instanz auch nicht mehr streitig ist, und dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die Tanzfläche in einem verkehrsordnungswidrigen und abhilfebedürftigen Zustand befunden hat. Das ergibt sich zunächst aus der bereits zitierten Aussage des Zeugen D über die Verunreinigung des Bodens an diesem Abend. Des Weiteren hat der Zeuge D bekundet, dass, wenn Scherben auf der Tanzfläche seien, diese weggekehrt würden. Das habe er an diesem Abend auch gemacht. Daraus folgt, dass Scherben an dem fraglichen Abend hin und wieder auf dem Boden gelegen haben. Es ist auch naheliegend, dass Gläser zu Bruch gehen und Scherben auf die Tanzfläche fallen, da es allgemeiner Lebenserfahrung entspricht, dass an einem Silvesterabend vielerlei Getränke konsumiert und auch mit auf die Tanzfläche genommen werden. Ebenfalls können am Rand der Tanzfläche abgestellte leere Gläser von Tanzenden versehentlich zerschlagen werden. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht sich bei seiner Überzeugungsbildung von der Kerntatsache entscheidend auf die in Randbereichen mit den Angaben der Zeugen übereinstimmenden Angaben der Klägerin als Partei gestützt hat. Auch der Senat ist nach eigener Anhörung der Klägerin mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit davon überzeugt, dass diese ihren Unfall wahrheitsgemäß geschildert hat. Bereits vor dem Landgericht hat die Klägerin angegeben, dass sie beim Tanzen nach hinten weggerutscht sei und nach ihrem Sturz bemerkt habe, dass ihre Hose nass gewesen sei. Ferner habe die Tanzfläche geglänzt, so als ob Sonne auf Wasser scheine. Es hätten mehrere Glasscherben auf dem Boden gelegen, die so ausgesehen hätten, als sei ein Glas heruntergefallen und zerbrochen. Sie habe, als sie sich auf der Tanzfläche befunden habe, kein Glas in der Hand gehabt. Vor dem Senat hat die Klägerin ebenfalls angegeben, dass sie nach dem Sturz bemerkt habe, dass ihre Hose nass gewesen sei und Scherben auf dem Boden gelegen hätten. Sie selbst habe beim Tanzen kein Glas in der Hand gehalten, da es sie beim Tanzen behindern würde, weil das Glas überschwappen könnte. Kurz vor ihrem Sturz habe sie nichts getrunken. Der Boden habe geglänzt, weil er nass gewesen sei. Die Angaben der Klägerin sind in beiden Instanzen konstant gewesen. Trotz der Erkenntnis, dass sie das Vorhandensein von Scherben und Feuchtigkeit auf dem Boden darzulegen und zu beweisen hat, hat die Klägerin in beiden Instanzen bekundet, dass ihr vor ihrem Sturz nichts aufgefallen sei. Auch hinsichtlich ihrer weiteren Angaben war eine Tendenz, den maßgeblichen Sachverhalt durch übertriebene Angaben zu erhärten oder die Beklagten in ein negatives Licht zu rücken, nicht festzustellen. So hat die Klägerin, obgleich man ihr nach ihrem Sturz noch ihre Zeche in Rechnung gestellt und ihre Hand nur mit Geschirrtüchern umwickelt hatte, bekundet, dass sie sich durchaus aufgehoben gefühlt und sich bei den Leuten bedankt habe. Auch hat sie freimütig erklärt, dass sie bei ihrem Sturz keine Fußprellung erlitten habe, sondern dies nur wegen der aufgrund eines Rheumaschubes eingetretenen Schmerzen im Fuß vermutet worden sei. Die Klägerin hat während ihrer Angaben weder Zeichen von besonderer Anspannung, noch Überzeugungseifer, Verärgerung gegenüber der Beklagtenseite oder gar Verbitterung erkennen lassen. Trotz schwerer gesundheitlicher Belastungen, mögen sie auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen sein oder nicht, hat die Klägerin einen positiven, lebensbejahenden Eindruck auf den Senat gemacht und mitgeteilt, dass sie seit kurzem wieder vollschichtig arbeite und glücklich damit sei. Der Senat hat auch keinerlei Umstände festgestellt, die gegen die Aussage der Klägerin sprechen. Dass die Klägerin trotz der Silvesterfeierlichkeiten und der fortgeschrittenen Stunde nur wenige alkoholische Getränke zu sich genommen haben will, erscheint auch nicht deshalb unplausibel, weil sie sich von ihren Eltern hat abholen lassen wollen. Dies muss nicht notgedrungen dafür sprechen, dass sie vor gehabt hatte, größere Mengen alkoholischer Getränke zu sich zu nehmen. Es kann eine Vielzahl von Gründen dafür geben, sich abholen zu lassen, etwa, weil man nach einer langen durchtanzten Nacht im ermüdeten Zustand nicht mehr Autofahren will. Die Klägerin selbst hat hierzu angegeben, sie habe eine sehr liebe Mama, die sie abhole und hinbringe, damit diese wisse, dass sie, die Klägerin, sicher nach Hause komme. Die geringe Zeche von nur 7,50 € spricht jedenfalls für einen insgesamt geringen Getränkekonsum der Klägerin. Im Übrigen hat außer dem Zeugen H keiner der Zeugen Angaben dazu gemacht, dass die Klägerin einen angetrunkenen Eindruck gemacht habe. Der Zeuge X hat in seiner erstinstanzlichen Vernehmung angegeben, die Klägerin habe nie zu viel getrunken und immer dafür gesorgt, dass sie noch nach Hause komme. Sie sei „angeheitert gewesen“. Jedoch merke er, wenn Leute richtig betrunken seien. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall gewesen. Er habe sich ganz normal mit ihr unterhalten können. Er könne sich auch nicht konkret an irgendetwas erinnern, was auf Alkoholkonsum hindeute. Für eine allenfalls geringe Alkoholisierung der Klägerin spricht auch der Umstand, dass die Klägerin sich unmittelbar nach ihrem Unfall im Bergmannsheil einer Notoperation unterzogen hat, ohne dass von den dortigen Ärzten zuvor eine Alkoholisierung festgestellt wurde. Eine solche hätte möglicherweise einer sofortigen Operation entgegengestanden. Gegen die Wahrhaftigkeit der Angaben der Klägerin spricht auch nicht, dass sie vor ihrem Unfall von Scherben oder Feuchtigkeit auf dem Boden nichts bemerkt zu haben angab, obwohl sie etwa eine Viertelstunde lang in einem Bereich von einem bis anderthalb Quadratmetern getanzt haben will. Bei diesen Angaben handelt es sich erkennbar um Schätzungen, die naturgemäß mit gewissen Toleranzen behaftet sind. Im Übrigen kann es sich so gefügt haben, dass die Klägerin mehr oder weniger auf der Stelle getanzt und erst, als sie einen Schritt nach hinten gemacht hat, in die fragliche Lache getreten ist. Dass sie während des Tanzens dem Boden keinerlei Aufmerksamkeit geschenkt haben will, erscheint nicht unglaubhaft. Schließlich vermag auch die Aussage des Zeugen H die Angaben der Klägerin nicht zu entkräften. Bereits das Landgericht hat ausführlich dazu Stellung genommen, warum seinen Angaben nicht gefolgt werden kann. Vor dem Senat hat der Zeuge keinen besseren Eindruck hinterlassen. Er hat vielmehr erneut bekundet, dass seine erste schriftliche Schilderung, welche im Widerspruch zu seiner Erinnerung steht, richtig sein müsse. Ferner hat der Zeuge bekundet, dass Erinnerung und Meinungen sich aus seiner heutigen Sicht nicht mehr unterschieden und auseinanderzuhalten seien. Wiederholt hat der Zeuge erklärt, die Klägerin müsse ein Sektglas in der Hand gehabt haben, weil doch von einem Stiel die Rede gewesen sei. Auch der Senat vermag nicht festzustellen, was der Zeuge wirklich gesehen hat und was er sich „zusammenreimt“. Insbesondere bestehen auch gegen die Behauptung des Zeugen, nicht im Lager der Beklagten zu stehen, erhebliche Bedenken. Der Zeuge hat erstinstanzlich selbst bekundet, dass er sich in gewisser Weise verantwortlich für den Zustand der Tanzfläche gehalten und sich als Gastgeber gesehen habe. Darüber hinaus ist die Aussage erster Instanz von starken Belastungstendenzen geprägt. So hat der Zeuge nicht nur als Einziger angegeben, die Klägerin habe auf ihn einen angetrunkenen Eindruck gemacht und sei nicht mehr „Herr ihrer Sinne“ gewesen. Er hat darüberhinaus behauptet, sie habe sich aktiv mit mehreren Männern eingelassen. Des Weiteren hat der Zeuge zunächst erklärt, Zigarettenstummel habe er auf der Tanzfläche nicht gesehen, da man massiv darauf geachtet habe, dass auf der Tanzfläche nicht geraucht werde. Auf Vorhalt, dass der Zeuge D abweichende Angaben gemacht habe, hat er erst eingeräumt, es sei möglich, dass Zigarettenstummel und Konfetti da gelegen hätten. Auch hier zeigt sich, dass die Angaben des Zeugen keineswegs als objektiv und zuverlässig angesehen werden können, sondern der Zeuge offenbar bemüht war, die Beklagten zu entlasten, möglicherweise auch im eigenen Interesse. Der erhebliche und nicht erklärliche Widerspruch zwischen seiner schriftlichen Beschreibung des Abends und der Aussage vor Gericht entwertet die Aussage des Zeugen auch nach Auffassung des Senats gänzlich. In dieser Situation, da angesichts der Unbrauchbarkeit der Angaben des Zeugen H und des Umstandes, dass die Beklagten selbst nicht angeben können, wie sich der Unfall ereignet haben soll, den Angaben der Klägerin also lediglich ein bloßes Bestreiten der Beklagten entgegensteht, ist den Angaben der Klägerin nach Auffassung des Senats aus den obigen Gründen Glauben zu schenken. 3. Die Beklagten ziehen zu Recht nicht in Zweifel, dass größere Feuchtigkeitslachen und Scherben auf dem Fußboden der Tanzfläche eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle darstellen. Damit steht eine objektive Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten zu 2.) und 3.) fest (OLG Köln, Urteil vom 25.06.1998, 12 U 271/97, BeckRS 1999, 02237, implizit BGH NZV 2013, 534, 535; OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.04.2009, Az. 14 U 140/07, BeckRS 2009, 23949, Rdnr. 21). Eine kausale Pflichtverletzung der Beklagten zu 1.) ist bereits aus einer gegenständlichen Vertragswidrigkeit abzuleiten, die gegeben war, weil sich auf dem Boden der Tanzfläche Glasscherben befanden (BGH NJW 1976, 712). 4. Die Beklagten haben sich, da eine objektive Pflichtverletzung feststeht, dahingehend zu entlasten, dass sie bzw. ihre Angestellten kein Verschulden an dem ordnungswidrigen Zustand trifft. Hierbei haben sie sowohl ein Organisationsverschulden als auch Mängel bei der Ausführung der getroffenen Organisationsanordnungen auszuschließen (OLG Köln, Urteil vom 25.06.1998, 12 U 271/97, BeckRS 1999, 02237; OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.04.2009, 14 U 140/07, BeckRS 2009, 23949). Generelle Anweisungen genügen nicht, wenn sie nicht befolgt werden (OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.04.2009, 14 U 140/07, BeckRS 2009, 23949) und es deshalb zu gefahrenträchtigen Zuständen kommt (OLG Köln, Urteil vom 25.06.1998, 12 U 271/97, BeckRS 1999, 02237). Insbesondere ist ein Kontrollsystem, welches keine festen Intervalle für eine Kontrolle des Fußbodens festlegt, unzureichend, weil es in Ermanglung konkreter, kontrollierbarer Vorgaben die Gefahr birgt, dass letztendlich überhaupt nicht kontrolliert wird (Senat, Urteil vom 15.03.2013, 9 U 18//12). Schon der eigene Vortrag der Beklagten genügt den Anforderungen an ein adäquates Kontrollsystem nicht. Denn die Beklagten haben lediglich vorgetragen, ihre Mitarbeiter hätten ohne genauen Zeitplan für die Reinigung diese bei Bedarf kontinuierlich/ständig durchgeführt. Der Zeuge D sei als Kellner unter anderem für die Sauberkeit der Tanzfläche zuständig gewesen. Damit steht bereits ein Organisationsverschulden auf Seiten der Beklagten fest (Senat, a.a.O., OLG Köln, Urteil vom 25.06.1998, 12 U 271/97, BeckRS 1999, 02237). Neben einem Kontrollsystem mit festgelegten Intervallen ist überdies erforderlich, dass der Geschäftsinhaber nicht nur eine allgemeine Weisung an das Personal erteilt, das noch mit diversen anderen Aufgaben – wie vorliegend Kellnern an der Theke – betraut ist, sondern es muss vielmehr eine bestimmte Person mit der Erfüllung der bedeutsamen Verkehrssicherungspflicht betraut und sichergestellt werden, dass einer der Bediensteten für die Reinigung und Kontrolle des Bodenzustandes in erster Linie verantwortlich ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 25.06.1998, 12 U 271/97, BeckRS 1999, 02237). Dies war ausweislich der in erster Instanz erhobenen Zeugenaussagen weder bei dem Zeugen D noch bei einem anderen Mitarbeiter der Fall. 5. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht bei feststehender Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht ein Anscheinsbeweis dafür, dass es ohne diese Pflichtverletzung nicht zu einem Unfall gekommen wäre, dass mithin die Pflichtverletzung ursächlich für das Schadensereignis geworden ist (BGH, NZV 2013, 534, 535). Insbesondere muss der Verpflichtete beweisen, dass seine etwaigen ausreichenden Anordnungen betreffend die Reinigung des Bodens am Unfalltag praktiziert worden sind, der Sturz aber trotzdem nicht verhindert werden konnte, weil etwa das gefährdende Objekt erst nach dem letzten Kontrollgang kurz vor dem Erscheinen des Geschädigten auf den Boden gelangt ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 25.06.1998, 12 U 271/97, BeckRS 1999, 02237; vgl. bereits BGH NJW 1976, 712). Der von der Beklagten zu 1) gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB zu führende Entlastungsbeweis betrifft auch die Herkunft des schädigenden Objekts und die Frage, wie lange es sich vor dem Unfall an Ort und Stelle befunden hat. Steht in Rede, dass Glasscherben auf dem Boden einer Discothek erst kurz vor dem Unfall -und zwar nicht durch ein Verhalten des Geschädigten selbst- dorthin geraten sind, trägt der Discothekenbetreiber die Beweislast und muss insbesondere vortragen und beweisen, wann und von welchem Mitarbeiter der betreffende Bereich vor dem Unfallzeitpunkt zuletzt in Augenschein genommen worden ist (OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.04.2009, 14 U 140/07, BeckRS 2009, 23949). Dass die Scherben erst so kurz vor dem Sturz der Klägerin auf den Boden gelangt sind, dass diese Gefahr bei Einhaltung der notwendigen Reinigungsintervallen nicht hätte beseitigt werden können, haben die Beklagten schon mangels Vortrags zu konkret angeordneten und eingehaltenen Kontrollintervallen nicht einmal dargelegt. Der Entlastungsbeweis ist insbesondere auch nicht durch die Angaben des Zeugen D geführt, der einerseits angegeben hat „wir“ seien „immer“ rumgegangen und hätten „überall“ kontrolliert, was dort liege, und andererseits eingeräumt hat, er könne nicht sagen, wann er vor dem Unfall das letzte Mal die Tanzfläche kontrolliert habe. Eine schuldhafte Pflichtverletzung durch die Beklagten zu 2) und 3) ist durch die Verletzung der äußeren Sorgfalt indiziert (BGH NJW 1986, 2757, 2758; OLG Köln, Urteil vom 25.06.1998, 12 U 271/97, BeckRS 1999, 02237; Palandt-Sprau, BGB, 74. Aufl. 2015, § 823, Rdnr. 54). Auch hinsichtlich der Beklagten zu 2) und 3) spricht die Pflichtverletzung für eine Kausalität zwischen derselben und dem eingetretenen Schaden (BGH NJW 1994, 945, 946). Diese haben die Beklagten nach den bereits erfolgten Ausführungen nicht widerlegt. 6. Ein Mitverschulden der Klägerin an der Entstehung des Unfalls oder seiner Folgen haben die hierfür darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten nicht nachgewiesen. Der Besucher einer Discothek hat nur bei Vorliegen besonderer Umstände mit einer Verunreinigung des Fußbodens und der damit verbundenen Rutschgefahr zu rechnen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.04.2009, 14 U 140/07, BeckRS 2009, 23949). Es ergibt sich weder aus den Angaben der Zeugen noch denen der Klägerin selbst, dass sie Ursache hatte, von einer Verunreinigung des Bodens auszugehen und diesen besonders während des Tanzens zu beobachten. Die Klägerin selbst hat jedenfalls angegeben, dass ihr vor dem Unfall nichts aufgefallen sei. Auch eine möglicherweise mitursächlich gewordene Alkoholisierung oder Übermüdung der Klägerin ist nicht nachgewiesen, weil die insoweit allein positiv ergiebige Aussage des Zeugen H, wie bereits ausgeführt, jeder Glaubhaftigkeit entbehrt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 i. V. m. § 711 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht, § 543 ZPO.