Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 06.08.2015 wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Hamm vom 26.06.2015 teilweise abgeändert. Der Antragsgegner wird -unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags- verpflichtet, über das Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Lemgo vom 12.02.2008 (9 F 428/08) hinaus an die Antragstellerin € 2.288,00 sowie über den Vergleich gemäß Beschluss des Amtsgerichts Lemgo vom 14.06.2011 (8 F 506/10) hinaus an die Antragstellerin € 1.690,00 zu zahlen, und zwar jeweils nebst Jahreszinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.12.2014. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 4.942,00 festgesetzt. G r ü n d e I. Die Antragstellerin verlangt Unterhaltszahlung aus übergegangenem Recht der beiden minderjährigen Söhne des Antragsgegners, nämlich X , geboren am ##.##.2005, und Y , geboren am ##.##.2007, betreffend die Zeit von Mai 2013 bis einschließlich November 2014. Die Kinder leben und wohnen bei ihrer Mutter Z in D, der Antragsgegner lebt und arbeitet in der Schweiz. Die Kindeseltern hatten sich im Jahr 2008 getrennt, und der Antragsgegner war aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Da die Kindesmutter den Lebensunterhalt für sich und die Kinder nicht sicherstellen kann, gewährt die Antragstellerin ihr und den Kindern seit Juni 2008 Leistungen nach dem SGB II, wobei sie jeweils das hälftige Kindergeld gem. §§. 11 Abs. 1 S. 2 und 3; 7 Abs. 3 Ziff. 4 SGB II auf das Einkommen der Kindesmutter anrechnet. Unterhaltsansprüche der Kinder gegen den Antragsgegner, die deshalb gem. §. 33 Abs. 1 SGB II auf sie übergegangen waren, sind bereits tituliert, nämlich für X durch Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts -Familiengericht- Lemgo vom 12.02.2009 (9 F 428/08) i.H.v. monatlich € 202,00 ab dem 01.08.2008 und i.H.v. monatlich € 199,00 ab dem 01.01.2009, ferner für Y durch Vergleich gemäß Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Lemgo vom 14.06.2011 (8 F 506/10) i.H.v. monatlich € 225,00 ab dem 01.06.2011. Unbestritten zahlte der Antragsgegner im nun streitgegenständlichen Zeitraum von Mai 2013 bis November 2014 jedenfalls den titulierten Unterhalt. Die Antragstellerin ist jedoch der Ansicht gewesen, die Unterhaltsansprüche der Kinder seien bereits höher gewesen und hätten -nach Abzug des hälftigen Kindergelds- für Y in den Monaten Mai und Juni 2013 je € 289,00 betragen und für beide Kinder in den übrigen Monaten je € 345,00 (Altersstufen 0-5 bzw. 6-11 Jahre der sog. Düsseldorfer Tabelle nach dem Stand vom 01.01.2013). Dem hat sie nach einem unbereinigten Jahreseinkommen des Antragsgegners i.H.v. seinerzeit 80.660,50 Schweizer Franken (CHF) folgendes unbestrittene Rechenwerk zugrundegelegt: Monatseinkommen (CHF 80.660,50 / 12) CHF 6.722,00 ./. Raten für Darlehen Nr. 514.397.86 CHF 1.095,00 ./. Raten für Darlehen Nr. 539.645.43 CHF 265,25 ./. Krankenversicherung CHF 254,55 ./. mögliche Kostenbeteiligung Krankenversicherung CHF 225,00 CHF 4.881,95 . Das bereinigte monatliche Einkommen des Antragsgegners hat die Antragstellerin wegen der höheren Lebenshaltungskosten in der Schweiz nach Maßgabe der vom Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) veröffentlichten Preisniveauindizes für das Jahr 2012 in Euro umgerechnet. Da die Preisniveauindizes für die Schweiz von 162% und für Deutschland von 103% im Verhältnis wie 1:0,636 standen, hat die Antragstellerin nach demselben Verhältnis auch das monatliche Einkommen i.H.v. CHF 4.881,95 in € 3.104,92 umgerechnet. Damit war die Einkommensgruppe 6 der Düsseldorfer Tabelle nur sehr knapp erreicht, weshalb die Antragstellerin die Einkommensgruppe 5 angesetzt hat und nach Abzug des hälftigen Kindergelds zu den genannten Bedarfsbeträgen von € 289,00 und € 345,00 gelangt ist. Im einzelnen hat die Antragstellerin folgende übergegangene Unterhaltsansprüche geltend gemacht (alle Angaben in Euro): für X : Unterh.-Anspr. Unterh.-Zahlg. offen Leistg. SGB II Mai 2013 345,00 199,00 146,00 191,00 Juni 2013 345,00 199,00 146,00 236,06 Juli 2013 345,00 199,00 146,00 191,00 August 2013 345,00 199,00 146,00 191,00 September 2013 345,00 199,00 146,00 191,00 Oktober 2013 345,00 199,00 146,00 191,00 November 2013 345,00 199,00 146,00 191,00 Dezember 2013 345,00 199,00 146,00 191,00 Januar 2014 345,00 199,00 146,00 172,00 Februar 2014 345,00 199,00 146,00 204,67 März 2014 345,00 199,00 146,00 324,85 April 2014 345,00 199,00 146,00 191,67 Mai 2014 345,00 199,00 146,00 191,67 Juni 2014 345,00 199,00 146,00 191,67 Juli 2014 345,00 199,00 146,00 191,67 August 2014 345,00 199,00 146,00 191,67 September 2014 345,00 199,00 146,00 191,67 Oktober 2014 345,00 199,00 146,00 191,67 November 2014 345,00 199,00 146,00 191,67 offen / übergegangen 2.774,00 . für Y: Unterh.-Anspr. Unterh.-Zahlg. offen Leistg. SGB II Mai 2013 289,00 225,00 64,00 134,00 Juni 2013 289,00 225,00 64,00 179,06 Juli 2013 345,00 225,00 120,00 141,23 August 2013 345,00 225,00 120,00 165,00 September 2013 345,00 225,00 120,00 165,00 Oktober 2013 345,00 225,00 120,00 165,00 November 2013 345,00 225,00 120,00 165,00 Dezember 2013 345,00 225,00 120,00 165,00 Januar 2014 345,00 225,00 120,00 146,00 Februar 2014 345,00 225,00 120,00 178,67 März 2014 345,00 225,00 120,00 298,85 April 2014 345,00 225,00 120,00 191,67 Mai 2014 345,00 225,00 120,00 191,67 Juni 2014 345,00 225,00 120,00 191,67 Juli 2014 345,00 225,00 120,00 191,67 August 2014 345,00 225,00 120,00 191,67 September 2014 345,00 225,00 120,00 191,67 Oktober 2014 345,00 225,00 120,00 191,67 November 2014 345,00 225,00 120,00 191,67 offen / übergegangen 2.168,00 . Die Antragstellerin hat behauptet, sie habe den Antragsgegner mit Schreiben vom 10.05.2013 (Bl. 7 d.A.) zur Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen aufgefordert. Unbestritten erhielt sie den vom Antragsgegner ausgefüllten Auskunftsbogen vom 01.06.2013 (Bl. 51 d.A.). Die Antragstellerin behauptet weiter, es bestünden noch weitere Unterhaltsrückstände aus früheren und späteren Zeiträumen in mindestens fünstelliger Höhe. Die Antragstellerin hat beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, über das Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Lemgo vom 12.02.2008 (9 F 428/08) hinaus an die Antragstellerin € 2.774,00 nebst Jahreszinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Eintritt der Rechtshängigkeit zu zahlen sowie den Antragsgegner weiter zu verpflichten, über den Vergleich gemäß Beschluss des Amtsgerichts Lemgo vom 14.06.2011 (8 F 506/10) hinaus an die Antragstellerin € 2.168,00 nebst Jahreszinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Eintritt der Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er ist der Ansicht gewesen, sein monatliches Einkommen und die davon abzusetzenden Beträge seien zunächst nach einem mittleren Wechselkurs von Schweizerischen Franken in Euro umzurechnen und dann nochmals im Verhältnis wie 1:0,636 zu verringern. Der Antragsgegner ist außerdem der Ansicht gewesen, sein Einkommen sei noch um die Kosten seines Umgangs mit den beiden Kindern i.H.v. monatlich CHF 640,00 sowie um die Raten i.H.v. monatlich CHF 500,00 für ein neues weiteres Darlehen i.H.v. CHF 50.000,00 (Bl. 79, 80 d.A.) zu bereinigen. Hierzu hat der Antragsgegner unbestritten dargelegt, dass er für die Umgangskontakte die jeweils 1.600km lange Hin- und Rückreise mit einem PKW seines Arbeitgebers unternehme, der ihm je gefahrenem Kilometer CHF 0,40 berechne. Weiter hat der Antragsgegner dargelegt, dass er das neue Darlehen zu einer Umschuldung habe aufnehmen müssen, was die Antragstellerin bestritten hat. Der Antragsgegner ist der Ansicht gewesen, es ergebe sich eine monatliche Unterhaltsschuld i.H.v. höchstens je € 229,00, die aber bereits erfüllt sei, da er -so die Darlegung des Antragsgegners- für jedes Kind monatlich sogar je € 275,00 zahle. Hilfsweise ist der Antragsgegner der Ansicht gewesen, er könne den Unterhalt zurückbehalten bzw. der Unterhaltsanspruch sei verwirkt, weil die Kindesmutter den Umgang mit beiden Kindern verhindere. Die Antragsschrift ist dem Antragsgegner am 10.12.2014 zugestellt worden. Durch Beschluss vom 26.06.2015 hat das Amtsgericht dem Antrag der Antragstellerin im wesentlichen stattgegeben. Dabei ist es dem Rechenwerk der Antragstellerin einschließlich der Übertragung des bereinigten schweizerischen Einkommens auf die deutschen Verhältnisse im wesentlichen gefolgt, hat das Einkommen aber zusätzlich um monatliche Umgangskosten i.H.v. CHF 640,00 gemindert. Eine weitere Bereinigung um monatliche Darlehensraten i.H.v. CHF 500,00 hat das Amtsgericht dagegen abgelehnt, weil der Antragsgegner das Darlehen in Kenntnis seiner Unterhaltsverpflichtungen aufgenommen, die Erforderlichkeit des Darlehens aber nicht dargelegt habe. Nach dem Betrag seines bereinigten monatlichen Einkommens sei der Antragsgegner sodann zwar in Gruppe 4 der Düsseldorfer Tabelle einzuordnen, wegen der voll berücksichtigten Umgangskosten sei der Unterhaltsbedarf aber nach Gruppe 5 zu ermitteln. Der Beschluss ist dem Antragsgegner am 06.07.2015 zugestellt worden. Gegen den Beschluss hat der Antragsgegner am 06.08.2015 Beschwerde beim Amtsgericht Hamm einlegen und -nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zu diesem Tage- am 06.10.2015 Beschwerdebegründung beim Oberlandesgericht Hamm einreichen lassen. Der Antragsgegner wiederholt, vertieft und erweitert sein Vorbringen aus dem ersten Rechtszug. Er rügt insbesondere, dass ihn das Amtsgericht auf die mangelnde Darlegung zum neuen Darlehen nicht hingewiesen habe, da er weiteres habe darlegen können. Dies behalte er sich auch für den Beschwerderechtszug vor, könne zunächst aber nur ausführen, dass er ein Darlehen seiner Eltern und seines Bruders Ilter aus dem Jahr 2008 oder 2009 i.H.v. ca. € 25.000,00 habe zurückzahlen müssen und dass er nach der Trennung von der Kindesmutter und zwei Umzügen innerhalb der Schweiz Möbel im Wert von € 15.000,00 bis € 20.000,00 habe erwerben müssen. Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Hamm vom 26.06.2015 abzuändern und den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie wiederholt und erweitert ebenfalls ihre Darlegungen aus dem ersten Rechtszug und legt nun insbesondere dar, der Antragsgegner habe seit Dezember 2014 keinen Umgang mit den beiden Kindern mehr gesucht. Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Niederschriften der mündlichen Verhandlung in beiden Rechtszügen verwiesen. II. Die Beschwerde ist zulässig, aber nur teilweise begründet. 1. a) Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt aus Art. 5 Ziff. 2 Buchst. a) des Luganer Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30.10.2007 (ABl. 2009, L 147, S. 5; 44), da die Kinder X und Y ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei der Kindesmutter in D haben. Das Luganer Abkommen ist zwischen der Europäischen Union und der Schweiz am 01.01.2011 in Kraft getreten gem. Art 69 Abs. 5 des Abkommens (vgl. Unterrichtung der Europäischen Union vom 26.05.2011, ABl. 2011, L138, S. 1). Aus denselben Gründen würde sich eine internationale Zuständigkeit aber auch aus Art. 3 Buchst. b) der VO (EG) Nr. 4/2009 (Abl. 2009 Nr. L7, S. 1) ergeben. b) Auf das Verfahren sind gem. §§. 1 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. c) AUG die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) anzuwenden, von denen die §§. 113; 117 FamFG im wesentlichen auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung verweisen, weil die Beteiligten eine Familienstreitsache um eine durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht i.S.d. §§. 112 Ziff. 1; 231 Abs. 1 Ziff. 1 FamFG führen. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde bestehen danach nicht. 2. a) Da die Kinder X und Y ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, ist auf ihre Unterhaltsansprüche gegen den Antragsgegner deutsches Sachrecht anzuwenden. Dies folgt entweder aus Artt. 4 Abs. 1 und 9 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 02.10.1973 ( Convention de La Haye sur la loi applicable aux obligations alimentaires ; BGBl. II 1986, S. 837) oder aus Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Haager Protokolls über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23.11.2007 (ABl. 2009, L 331, S. 9). Der um die Anwendung des Haager Protokolls im Verhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz geführte Streit (vgl. Wendl=Dose / Dose 9, §. 9, Rz. 5) kann deshalb dahinstehen. b) Die Ansprüche der Kinder X und Y gegen den Antragsgegner auf Unterhalt durch Zahlung einer monatlichen Geldrente sind dem Grunde nach entstanden aus §§. 1601, 1612 Abs. 1 S. 1 BGB, da die Kinder bedürftig i.S.d. §. 1602 Abs. 1 BGB sind und der Antragsgegner leistungsfähig i.S.d. §. 1603 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB ist. Die Höhe des jeweiligen Unterhaltsanspruchs ergibt sich gem. §. 1610 Abs. 2, Abs. 1 BGB aus dem Bedarf und der Lebensstellung des jeweiligen Kindes. Da beide Kinder ihre Lebensstellung noch von derjenigen ihrer Eltern ableiten, ist insofern das anrechenbare Einkommen des Barunterhaltspflichtigen nach Abzug von Steuern und Abgaben maßgeblich -dazu sogleich aa)-, und da beide Kinder noch im Haushalt der Kindesmutter wohnen, können die Einzelheiten der sog. Düsseldorfer Tabelle nach dem hier maßgeblichen Stand vom 01.01.2013 entnommen werden -dazu sogleich bb)-. aa) Das anrechenbare Einkommen des Antragsgegners hat der Senat wie folgt ermittelt: monatliches Einkommen CHF 6.721,50 (CHF 80.660,50 / 12) ./. Raten für Darlehen 514.397.86 CHF 1.095,00 ./. Raten für Darlehen 539.645.43 CHF 265,25 ./. Krankenversicherung CHF 254,55 ./. Krankenversicherung, mögl. Selbstbeteiligung CHF 225,00 ./. Umgangs-Fahrtkosten CHF 640,00 CHF 4.241,70 . Hinsichtlich der genannten Darlehensraten und der Krankenversicherungskosten hat der Senat dabei die Feststellungen des Amtsgerichts übernommen, weil die Beteiligten sie rechtlich und tatsächlich nicht angegriffen haben und weil sie der ständigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm entsprechen (vgl. die Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm zum Unterhaltsrecht -HL-, Stand 01.01.2013, Ziff. 10.1; 10.4). (1) Entsprechendes gilt auch für die Anrechnung der Umgangs-Fahrtkosten i.H.v. CHF 640,00. Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG bestätigt den Eltern ihr Recht und ihre Pflicht, ihre Kinder zu pflegen und zu erziehen, wozu denknotwendig das in §. 1684 BGB bestimmte Recht zum Umgang mit dem Kind gehört. Bei der Entscheidung über den Kindesunterhalt haben die Gerichte daher einerseits das Grundrecht des Kindes auf Sicherung seines Existenzminimums aus Artt. 1 Abs. 1; 20 Abs. 1 GG (vgl. Bundesverfassungsgericht , NJW 2011, 3215, 3217) und andererseits das Grundrecht des unterhaltspflichtigen Elternteils auf Umgang mit dem Kind aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG zu beachten. Die Entscheidung über den Unterhalt darf daher auch im Einzelfall die Ausübung des Umgangsrechts nicht wirtschaftlich unmöglich machen ( Bundesverfassungsgericht , NJW 2003, 2733, 2737). Um diesen Ausgleich zu erreichen, kommen sowohl eine Erhöhung des Selbstbehalts als auch eine Minderung des anrechenbaren Einkommens des Unterhaltspflichtigen in Betracht ( Bundesverfassungsgericht , NJW 2003, 2733, 2737 unter Verweis auf Bundesgerichtshof , NJW 2003, 1177, 1181). Dagegen schmälert das auf das unterhaltsberechtigte Kind entfallende Kindergeld die Umgangskosten nicht, weil das Kindergeld Einkommen des Kindes ist, das gem. §. 1612b Abs. 1 BGB auf dessen Barbedarf anzurechnen ist. Im gegenwärtigen Fall war es erforderlich, die Fahrtkosten für Umgangstreffen bei der Berechnung des Kindesunterhalts zu berücksichtigen, weil die Kosten das übliche Maß wegen der großen Entfernung der Wohnorte erheblich übersteigen. Ob der Antragsgegner seit Dezember 2014 keinen Umgang mehr sucht, ist für den hier fraglichen Zeitraum bis November 2014 unerheblich. Umgekehrt könnte der Kindesunterhalt allerdings auch nicht wegen einer Umgangsvereitelung durch die Kindesmutter zurückbehalten werden oder gar verwirkt sein, weil sich der Umgangsanspruch des Antragsgegners gegen die Kindesmutter richtet, der Unterhaltsanspruch aber den Kindern gegen den Vater zusteht, so dass es an der Gegenseitigkeit i.S.d. §. 273 Abs. 1 BGB fehlt, wie auch die Kinder nicht für ein Verschulden der Mutter einzustehen hätten. Dass die Kosten von Flugreisen nicht niedriger, sondern ggf. sogar höher ausfielen, hat der Antragsgegner nachvollziehbar und ebenfalls unbestritten dargelegt und beziffert. Eine nur pauschale Berücksichtigung der Fahrtkosten, wie sie eine Erhöhung des Selbstbehalts des Antragsgegners und ggf. die entsprechende Anwendung der Kilometersätze gem. Ziff. 10.2.2 HL ergeben hätte, erschien dem Senat im weiteren ungeeignet, schon weil der Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle auf deutsche und nicht auf ausländische Preis- und Währungsverhältnisse abgestimmt ist. Geeignet erschien vielmehr eine Minderung des Einkommens um die vom Antragsgegner dargelegten tatsächlichen Fahrtkosten, weil sie eine Unterhaltsberechnung entsprechend der Bedürftigkeit der Kinder und der Leistungsfähigkeit des Vaters eher ermöglicht. Ein Abschlag von den tatsächlichen Fahrtkosten war dabei entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht deshalb geboten, weil der Antragsgegner anlässlich der Umgangstreffen unbestritten auch seine weitere Familie in D besucht. Zutreffend hat der Antragsgegner nämlich darauf hingewiesen, dass er durch die Übernachtungen bei seiner Familie entsprechende Kosten in einem Gasthof erspare, die anderenfalls ebenso von seinem anrechenbaren Einkommen abzusetzen wären. (2) Dagegen war das anrechenbare Einkommen des Antragsgegners nicht auch noch um Ratenzahlungen i.H.v. weiteren CHF 500,00 für ein drittes Darlehen zu mindern. Ob Schulden die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners mindern, kann im Falle des Kindesunterhalts erst beantwortet werden, nachdem die Belange von Unterhaltsgläubiger und Unterhaltsschuldner umfassend abgewogen worden sind. (MüKoBGB / Born 6, §. 1603, Rz. 56 f.). Hierzu bedarf es genauer Darlegungen, wofür das Darlehen aufgenommen und verwendet worden ist, worauf der Antragsgegner schon vor dem Amtsgericht und erneut durch den Senat hingewiesen worden ist. Dem genügen jedoch auch die jüngsten Darlegungen des Antragsgegners nicht, er habe „ca. € 15.000,00 bis € 20.000,00“ für neue Möbel und „die Hälfte des Darlehens“ zur Rückzahlung eines früheren privaten Darlehens aus „2008/2009“ verwendet. Die Angaben sind nicht nur zum Anlass des neuen Darlehens, sondern auch zu seiner Verwendung zu ungenau, insbesondere da der Verbleib von rund CHF 5.000,00 ungeklärt bleibt. bb) Ist der angemessene Unterhalt eines Kindes zu ermitteln, dessen unterhaltspflichtiger Elternteil im Ausland lebt, so bestimmen sich -rein tatsächlich- die Bedürftigkeit des Kindes nach den inländischen Verhältnissen und die Leistungsfähigkeit des Elternteils nach den ausländischen Verhältnissen. Bei der Bestimmung des Bedarfs i.S.d. §. 1610 Abs. 2 BGB hingegen verschränken sich inländische und ausländische Verhältnisse, weil sich auch hier die Lebensstellung des Kindes im Inland von der Lebensstellung des unterhaltspflichtigen Elternteils im Ausland ableitet. Wie diese Verschränkung der Lebensstellungen in ein angemessenes Maß des Unterhalts umzusetzen ist, wird in Rechtsprechung und Lehre unterschiedlich beantwortet (zusammenfassend Oberlandesgericht Stuttgart , FamRZ 2014, 850 -juris-Rz. 18 ff.-), und ist in seinen Einzelheiten der tatrichterlichen Beurteilung vorbehalten ( Bundesgerichtshof , FamRZ 2014, 796 juris-Rz. 34). Der Anwendung der sog. Ländergruppeneinteilung, die das Bundesfinanzministerium zur Anwendung der §§. 33, 33a EStG erlassen hat (vgl. Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 04.10.2011, BStBl. I, S. 961), wird dabei zurecht entgegengehalten, dass sie gerade im Verhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz, deren Lebenshaltungskosten nach allgemeiner Kenntnis erheblich voneinander abweichen, keine Unterscheidung beider Länder vornehmen und daher für die Bemessung des angemessenen Unterhalts ungeeignet sind ( Oberlandesgericht Stuttgart , a.a.O.). Entsprechendes gilt für die vom Statistischen Bundesamt gem. §. 55 Abs. 2 BBesG berechneten sog. Teuerungsziffern, mit denen ein Kaufkraftausgleich für im Ausland tätige Beamte und Soldaten erreicht werden soll, schon weil sie auf Haushalte mit höheren Einkommen und teils besonderen Versorgungsmöglichkeiten und Vergünstigungen zugeschnitten sind ( Oberlandesgericht Oldenburg , FamRZ 2013, 891 -juris-Rz. 56 ff.-). Vielmehr lässt sich der angemessene Unterhalt am ehesten dann nach den tatsächlichen Verhältnissen ermitteln, wenn die unterschiedlichen Preisverhältnisse (oder als deren umgekehrter Bruchwert die unterschiedlichen Kaufkraftverhältnisse) in den beteiligten Ländern sowie die Währungsunterschiede zwischen den beteiligten Ländern berücksichtigt werden. Die sog. Verbrauchergeldparitäten können hierfür allerdings nur noch für Zeiträume bis einschließlich 2009 herangezogen werden (vgl. Bundesgerichtshof , FamRZ 1987, 682 -juris-Rz. 19 ff.-; ferner Wendl=Dose / Wendl 9, §. 9, Rz. 38, 39 ff.) weil das Statistische Bundesamt ihre Veröffentlichung danach eingestellt hat. In ähnlicher Weise stehen nun aber die vom Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat; vgl. unter ec.europa.eu/eurostat/de) ermittelten und jährlich veröffentlichten „vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuer“ zur Verfügung, bei denen die Preisverhältnisse jedes beteiligten Landes als Mehr oder Weniger eines auf einhundert festgesetzten Mittelwerts ausgedrückt werden. Nach einer vom Oberlandesgericht Oldenburg (FamRZ 2013, 891, -juris-Rz. 63 ff.) begründeten und vom Bundesgerichtshof (FamRZ 2014, 796, -juris-Rz. 32 ff.-) gebilligten Rechtsprechung soll das ausländische Einkommen zunächst in ausländischer Währung um Steuern usw. bereinigt und dann entsprechend den Preisniveauindizes nach Eurostat berücksichtigt werden. Dazu sollen die Preisniveauindizes für Deutschland und für das beteiligte Ausland rechnerisch so ins Verhältnis gesetzt werden, dass das Preisniveau des Auslands gleich eins und das Preisniveau in Deutschland gleich einem hierzu entsprechenden Bruchwert steht. Für die hier fraglichen Jahre 2013 und 2014, in denen das Preisniveau in Deutschland jeweils bei 102 v.H. des Mittelwerts nach Eurostat und das Preisniveau in der Schweiz bei 156 v.H. bzw. 154 v.H. des Mittelwerts nach Eurostat gelegen hat, ergäbe sich danach ein Verhältnis der Preisniveauindizes für die Schweiz und für Deutschland wie 1:0,654 bzw. wie 1:0,662. Ein bereinigtes Einkommen i.H.v. CHF 4.000,00 würde danach im Jahr 2013 nur wie 4.000,00 x 0,654 oder € 2.616,00 bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt. Dem sind im Ergebnis die Antragstellerin und das Amtsgericht gefolgt, wenn sie der Unterhaltsbemessung der Kinder X und Y die Preisniveauindizes nach Eurostat -allerdings für das Jahr 2012- zugrundegelegt haben. Dabei bleibt allerdings unbeachtet, dass die Preisniveauindizes nach Eurostat lediglich einem Vergleich der Preisverhältnisse in verschiedenen Wirtschaftsräumen dienen, aber nicht einer Übersetzung der Kaufkraft von einem Wirtschaftsraum in einen anderen. Eurostat ermittelt und mittelt die Preise in den erfassten Ländern nach deren jeweiliger Währung und rechnet sie dann in eine einzige Währung -den Euro- um, so dass die Preisverhältnisse „gleichnamig“ und damit vergleichbar werden, aber damit bleiben doch die Währungsverluste oder -gewinne beim Übertritt von einem Land in das andere außer Betracht. Lägen etwa die Preisiniveaus in Deutschland und der Schweiz nach Eurostat gleichauf, so wäre nach dieser Ansicht ein schweizerisches Einkommen bei der Berechnung eines deutschen Unterhaltsanspruchs mit dem Nennbetrag zu berücksichtigen, ohne dass der Wechselkurs des Schweizer Franken zum Euro Beachtung fände. Eine Berücksichtigung nicht nur der Preis-, sondern auch der Währungsunterschiede Deutschlands und des beteiligten Auslands sowie eine Wahrung des grundrechtlich geschützten Existenzminimums des Kindes lässt sich vielmehr dadurch erreichen, dass das in ausländischer Währung um Steuern usw. bereinigte Einkommen zunächst nach dem mittleren jährlichen Wechselkurs in Euro umgerechnet und dann zusätzlich entsprechend den Preisniveauindizes nach Eurostat um die Preisunterschiede bereinigt wird. Für den gegenwärtigen Fall bedeutet dies: Aus dem Einkommen des Antragsgegners i.H.v. CHF 4.241,70 errechnen sich nach mittleren Wechselkursen von 1,2311 im Jahr 2013 bzw. 1,2146 im Jahr 2014 (nach Eurostat) jährliche Einkommen zu Nennbeträgen i.H.v. € 3.445,46 im Jahr 2013 bzw. € 3.492,26 im Jahr 2014. Aus diesen Nennbeträgen errechnen sich dann nach Preisverhältnissen zwischen der Schweiz und Deutschland von 1:0,654 bzw. 1:0,662 anrechenbare jährliche Einkommen i.H.v. € 2.253,33 (Einkommensgruppe 3) im Jahr 2013 bzw. € 2.311,88 (Einkommensgruppe 4) im Jahr 2014. Dabei hält der Senat eine Abweichung von den Einkommensgruppen nach der Düsseldorfer Tabelle nicht für angemessen, denn wenn auch beide anrechenbare Jahreseinkommen nahe dem Grenzwert von € 2.300,00 zwischen den Einkommensgruppen 3 und 4 liegen, so spricht doch gerade die volle Berücksichtigung der tatsächlichen Umgangskosten für eine genaue Befolgung der Düsseldorfer Tabelle. Da X während der gesamten streitgegenständlichen Zeit in die Altersstufe 2 fiel, betrug sein Unterhaltsanspruch gegen den Antragsgegner unter Abzug des hälftigen Kindergelds i.H.v. seinerzeit € 184,00 für die Monate Mai bis Dezember 2013 monatlich € 309,00 und für die Monate Januar bis November 2014 monatlich € 327,00. Dasselbe gilt für Y, mit Ausnahme allerdings der Monate Mai und Juni 2013, in denen Y noch in die Altersstufe 1 fiel, weshalb sein Unterhaltsanspruch jeweils € 257,00 betrug. Danach verblieben dem Antragsgegner monatlich € 1.687,33 bzw. € 1.635,33 im Jahr 2013 und € 1.693,88 im Jahr 2014, so dass auch der notwendige Eigenbedarf i.H.v. € 1.000,00 und der Bedarfskontrollbetrag i.H.v. € 1.200,00 bzw. € 1.300,00 gewahrt war. c) Eine Verwirkung der Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit gem. §. 1613 Abs. 1 S. 1 BGB ist nicht eingetreten. Nachdem der Antragsgegner am 01.06.2013 den Vordruck zur Ermittlung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse ausgefüllt hat, ist seine Behauptung ersichtlich unwahr, wonach die Antragstellerin ihn zu entsprechender Auskunft überhaupt nicht aufgefordert habe. Bei gewöhnlicher Postlaufzeit auch zwischen Deutschland und der Schweiz kann demnach ferner angenommen werden, dass das Auskunftsersuchen vom 10.05.2013 dem Antragsgegner bereits im Monat Mai 2013 zugegangen ist. d) Soweit der Antragsgegner Unterhalt gezahlt hat, sind die Unterhaltsansprüche gem. §. 362 Abs. 1 BGB erloschen. Im übrigen sind sie jedoch gem. §. 33 Abs. 1 S. 1 SGB II auf die Antragstellerin übergegangen, denn wenn der Antragsgegner auch die jeweiligen Spitzenbeträge der Unterhaltsansprüche gezahlt hätte, so hätte die Antragstellerin in entsprechender Höhe keine Hilfeleistungen erbringen müssen. Dass der Antragsgegner -vermeintlich „unstreitig“- monatliche Unterhaltszahlungen i.H.v. jeweils € 275,00 erbracht habe, hat der Senat nicht feststellen können, da der Antragsgegner auch auf entsprechendes Befragen in mündlicher Verhandlung keine Einzelheiten darlegen oder gar Beweismittel anbieten lassen konnte. Im Ergebnis sind daher folgende Unterhaltsansprüche auf die Antragstellerin übergegangen: für X : Unterh.-Anspr. Unterh.-Zahlg. offen Leistg. SGB II Mai 2013 309,00 199,00 110,00 191,00 Juni 2013 309,00 199,00 110,00 236,06 Juli 2013 309,00 199,00 110,00 191,00 August 2013 309,00 199,00 110,00 191,00 September 2013 309,00 199,00 110,00 191,00 Oktober 2013 309,00 199,00 110,00 191,00 November 2013 309,00 199,00 110,00 191,00 Dezember 2013 309,00 199,00 110,00 191,00 Januar 2014 327,00 199,00 128,00 172,00 Februar 2014 327,00 199,00 128,00 204,67 März 2014 327,00 199,00 128,00 324,85 April 2014 327,00 199,00 128,00 191,67 Mai 2014 327,00 199,00 128,00 191,67 Juni 2014 327,00 199,00 128,00 191,67 Juli 2014 327,00 199,00 128,00 191,67 August 2014 327,00 199,00 128,00 191,67 September 2014 327,00 199,00 128,00 191,67 Oktober 2014 327,00 199,00 128,00 191,67 November 2014 327,00 199,00 128,00 191,67 offen / übergegangen 2.288,00 . für Y: Unterh.-Anspr. Unterh.-Zahlg. offen Leistg. SGB II Mai 2013 257,00 225,00 32,00 134,00 Juni 2013 257,00 225,00 32,00 179,06 Juli 2013 309,00 225,00 84,00 141,23 August 2013 309,00 225,00 84,00 165,00 September 2013 309,00 225,00 84,00 165,00 Oktober 2013 309,00 225,00 84,00 165,00 November 2013 309,00 225,00 84,00 165,00 Dezember 2013 309,00 225,00 84,00 165,00 Januar 2014 327,00 225,00 102,00 146,00 Februar 2014 327,00 225,00 102,00 178,67 März 2014 327,00 225,00 102,00 298,85 April 2014 327,00 225,00 102,00 191,67 Mai 2014 327,00 225,00 102,00 191,67 Juni 2014 327,00 225,00 102,00 191,67 Juli 2014 327,00 225,00 102,00 191,67 August 2014 327,00 225,00 102,00 191,67 September 2014 327,00 225,00 102,00 191,67 Oktober 2014 327,00 225,00 102,00 191,67 November 2014 327,00 225,00 102,00 191,67 offen / übergegangen 1.690,00 . 3. a) Der Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen folgt aus §§. 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. b) Die gerichtlichen und die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens waren angesichts des teilweisen Obsiegens und Unterliegens beider Beteiligter nach billigem Ermessen gegeneinander aufzuheben, §. 243 S. 1 FamFG. c) Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens entspricht dem Wert der Sachanträge im ersten Rechtszug, weil der Antragsgegner sie weiterhin in voller Höhe bekämpft hat, §. 40 Abs. 1 S. 1 FamGKG.