Beschluss
2 WF 170/15
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Gesellschafterbeschlüsse einer verwaltenden BGB-Gesellschaft und mit ihnen wirtschaftlich zusammenhängende Darlehensverträge, die der Finanzierung einer für die Erbauseinandersetzung notwendigen Entnahme eines minderjährigen Gesellschafters dienen, sind familiengerichtsgenehmigungspflichtig.
• Die familiengerichtliche Genehmigung kann sowohl die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung als auch die von der Gesellschaft geschlossenen Darlehensverträge betreffen, sofern das Kind durch die Beschlüsse bzw. Verträge wirksam vertreten worden ist.
• Ein Vertragspartner ist nur ausnahmsweise beschwerdebefugt gegen einen Genehmigungsbeschluss; bloßes Interesse an der Wirksamkeit der Verträge begründet keine eigene Rechtsbeeinträchtigung.
• Das Familiengericht muss klarstellen, ob es lediglich Willenserklärungen des Ergänzungspflegers oder die tatsächlichen von der Gesellschaft abgeschlossenen Verträge genehmigt; unklare Beschlussformeln können durch das Beschwerdegericht berichtigt werden.
Entscheidungsgründe
Familiengerichtliche Genehmigung von Gesellschafterbeschluss und Darlehensverträgen bei verwaltender GbR • Gesellschafterbeschlüsse einer verwaltenden BGB-Gesellschaft und mit ihnen wirtschaftlich zusammenhängende Darlehensverträge, die der Finanzierung einer für die Erbauseinandersetzung notwendigen Entnahme eines minderjährigen Gesellschafters dienen, sind familiengerichtsgenehmigungspflichtig. • Die familiengerichtliche Genehmigung kann sowohl die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung als auch die von der Gesellschaft geschlossenen Darlehensverträge betreffen, sofern das Kind durch die Beschlüsse bzw. Verträge wirksam vertreten worden ist. • Ein Vertragspartner ist nur ausnahmsweise beschwerdebefugt gegen einen Genehmigungsbeschluss; bloßes Interesse an der Wirksamkeit der Verträge begründet keine eigene Rechtsbeeinträchtigung. • Das Familiengericht muss klarstellen, ob es lediglich Willenserklärungen des Ergänzungspflegers oder die tatsächlichen von der Gesellschaft abgeschlossenen Verträge genehmigt; unklare Beschlussformeln können durch das Beschwerdegericht berichtigt werden. Der Vater des minderjährigen Kindes verstarb und hinterließ eine ca.32% Beteiligung an einer familieninternen GbR sowie Kommanditanteile an einer KG; Kind und Mutter sind Erben je zur Hälfte. Zur Auseinandersetzung wurde ein Ergänzungspfleger bestellt. Wegen der hohen Erbschaftssteuer sollte das Kind 5,7 Mio. € aus seinem Kapitalkonto bei der GbR entnehmen; zur Finanzierung fasste die Gesellschafterversammlung der GbR einen Beschluss und schloss Darlehensverträge mit Dritten und der KG. Ergänzungspfleger und Mutter unterzeichneten für das Kind; die GbR-Geschäftsführerin schloss die Darlehensverträge. Das Familiengericht genehmigte am 10.07.2015 die Erklärungen des Ergänzungspflegers, ließ jedoch unklar, ob die Darlehensverträge selbst genehmigt seien; die GbR begehrte Beteiligung und umfassende Genehmigung, das Familiengericht wies dies zurück. Das OLG prüft die Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde des Ergänzungspflegers und die Beschwerde der GbR. • Rechtliche Grundlagen: relevante Vorschriften sind § 1643 Abs.1 BGB, § 1915 BGB, § 1821 ff. BGB (insbesondere § 1822 Nr.3 und Nr.8 BGB) sowie Verfahrensvorschriften des FamFG (§§59,63,66,84,81 FamFG). • Genehmigungspflicht: Bei verwaltenden BGB-Gesellschaften ist der Schutz des Minderjährigen geboten, daher sind Gesellschafterbeschlüsse, die dem Minderjährigen eine Entnahme ermöglichen, und wirtschaftlich damit verbundene Darlehensaufnahmen genehmigungspflichtig (§1822 analog; Aufnahme von Geld auf Kredit des Mündels nach §1822 Nr.8). • Antragszugang: Es genügt, wenn das Gericht das konkrete Geschäft kennt und der Wunsch nach Genehmigung ersichtlich ist; der Ergänzungspfleger hat die Genehmigung sowohl der Gesellschafterbeschlüsse als auch der Darlehensverträge beantragt, sodass ein Familiengerichtliches Tätigwerden zulässig war. • Umfang der Vertretungsmacht: Der Ergänzungspfleger war mit der Erbauseinandersetzung beauftragt; die Finanzierung der Steuerzahlungen gehörte hierzu, sodass sein Tätigwerden und die Mitwirkung der Mutter das Kind wirksam vertreten haben können (§1915 BGB i.V.m. Bestallungsauftrag). • Auslegungsbedarf: Der Erstbeschluss des Familiengerichts genehmigte formell nur die Erklärungen des Ergänzungspflegers; dies reichte nicht aus, weil die GbR-Geschäftsführerin die Darlehensverträge abschloss. Das Familiengericht hatte zunächst widersprüchliche Verfügungen, so dass eine eindeutige Genehmigung der Verträge fehlte. • Genehmigungswürdigkeit: Die Darlehensaufnahmen waren zur Vermeidung pfändungsbedingter Nachteile notwendig, die Konditionen moderat und die Sicherungslage familienintern; deshalb waren die materiellen Voraussetzungen der Genehmigungsfähigkeit erfüllt (Prüfung von Bedarf, überschaubarem Risiko und Nichtgefährdung der Lebensverhältnisse des Kindes). • Zulässigkeit der Beschwerden: Die Anschlussbeschwerde des Ergänzungspflegers war nach §66 FamFG zulässig. Die GbR war gegen den erstinstanzlichen Beschluss vom 10.07.2015 nicht beschwerdeberechtigt, da sie nicht durch den Beschluss in eigenen Rechten beeinträchtigt war; gegen den Beschluss vom 17.08.2015 war ihre sofortige Beschwerde unzulässig bzw. unbegründet, insbesondere weil sie nicht Verfahrensbeteiligte war und die Angelegenheiten des Kindes betroffen waren. • Ergebnisänderung: Das OLG änderte die erstinstanzlichen Beschlüsse dahin ab, dass die Gesellschafterbeschlüsse und die Darlehensverträge der GbR für das minderjährige Kind familiengerichtlich genehmigt werden; die Beschwerden der GbR gegen die Entscheidungen wurden größtenteils verworfen oder zurückgewiesen. Siehe §§ 84,81 FamFG für Kostengrundlage. Die Anschlussbeschwerde des Ergänzungspflegers war begründet; das OLG hat die erstinstanzlichen Beschlüsse insoweit geändert, dass die Gesellschafterbeschlüsse der GbR vom 29.06.2015 sowie die Darlehensverträge der GbR vom 12.06.2015 und 15.06.2015 familiengerichtlich für das minderjährige Kind genehmigt werden. Die sofortige Beschwerde der GbR gegen den Beschluss vom 10.07.2015 war hinsichtlich Zulässigkeit und Erfolg unbegründet; soweit sie sich gegen den Beschluss vom 17.08.2015 richtete, wurde sie als unbegründet zurückgewiesen. Die Genehmigung erfolgte, weil die Finanzierung der Erbschaftssteuer für die Erbauseinandersetzung erforderlich war, die gewählten Finanzierungswege das Kindesvermögen nicht unvertretbar gefährdeten und die gesetzlichen Voraussetzungen der Genehmigungsfähigkeit vorlagen. Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden nicht erhoben; der Beschwerdewert wurde festgesetzt.