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Urteil

4 U 113/15

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2016:0315.4U113.15.00
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Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 21.07.2015 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 05.08.2015) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 1. der Urteilsformel des angefochtenen Urteils folgenden neuen Wortlaut erhält:

„Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr bei der Werbung für seine Tätigkeit als selbstständiger Buchhalter den Eindruck zu erwecken, er dürfe geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, die über den Kreis der ihm als selbstständigem Buchhalter erlaubten Arbeiten hinausgeht, wie geschehen

a)   in der Kleinanzeige im „A“ vom 25.10.2014 (Anlage K1),

b)   im Internetauftritt des Beklagten „www.#####.de“ (Anlage K2) in den Werbetexten unter den Menüpunkten „Über das Buchführungsbüro“ (Seite 3 der Anlage K2), „Finanzbuchhaltung / Leistungsumfang“ (Seite 7 der Anlage K2), „Finanzbuchhaltung / Kostenstellen, Kostenträger“ (Seite 16 der Anlage K2) und „X1 / Die Zukunft der Buchhaltung“ (Seite 31 der Anlage K2) und durch die Angabe der Unternehmensbezeichnung „X2“ in der Kopfzeile jeder einzelnen zum Internetauftritt gehörenden Internetseite.“

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Soweit der Beklagte zur Unterlassung verurteilt worden ist, kann er die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 € abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Im Übrigen kann der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das am 21.07.2015 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 05.08.2015) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 1. der Urteilsformel des angefochtenen Urteils folgenden neuen Wortlaut erhält: „Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr bei der Werbung für seine Tätigkeit als selbstständiger Buchhalter den Eindruck zu erwecken, er dürfe geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, die über den Kreis der ihm als selbstständigem Buchhalter erlaubten Arbeiten hinausgeht, wie geschehen a) in der Kleinanzeige im „A“ vom 25.10.2014 (Anlage K1), b) im Internetauftritt des Beklagten „www.#####.de“ (Anlage K2) in den Werbetexten unter den Menüpunkten „Über das Buchführungsbüro“ (Seite 3 der Anlage K2), „Finanzbuchhaltung / Leistungsumfang“ (Seite 7 der Anlage K2), „Finanzbuchhaltung / Kostenstellen, Kostenträger“ (Seite 16 der Anlage K2) und „X1 / Die Zukunft der Buchhaltung“ (Seite 31 der Anlage K2) und durch die Angabe der Unternehmensbezeichnung „X2“ in der Kopfzeile jeder einzelnen zum Internetauftritt gehörenden Internetseite.“ Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Soweit der Beklagte zur Unterlassung verurteilt worden ist, kann er die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 € abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Im Übrigen kann der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. G r ü n d e A. Die Klägerin ist die Steuerberaterkammer S. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und die Berufskammer der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten in S. Der Beklagte erbringt als selbstständiger Buchhalter verschiedene Dienstleistungen auf dem Gebiet des betrieblichen Rechnungswesens. Im Jahre 1976 hatte er eine Berufsausbildung zum Industriekaufmann erfolgreich abgeschlossen (Prüfungszeugnis Blatt 39-40 der Gerichtsakte). Von 1978 bis 2003 war er in der Bekleidungsbranche als angestellter Buchhalter tätig gewesen (Arbeitszeugnis Blatt 41-42 der Gerichtsakte). Der Beklagte unterhält zum Zwecke der Werbung für seine nunmehr ausgeübte Tätigkeit als selbstständiger Buchhalter einen Internetauftritt unter der Internetadresse „www.#####.de“. In der Zeitung „A“ erschien am Samstag, dem 25.10.2014, unter der Rubrik „Geschäftsverbindungen“ eine Kleinanzeige des Beklagten (Anlagen K1 und K5; eine Ablichtung der Anlage K1 ist dem erstinstanzlichen Urteil als Urteilsbestandteil beigefügt) mit folgendem Wortlaut: „ Lohn- und Gehaltsbuchhaltung für nur 10,00 Euro netto, inkl. aller Auswertungen und Meldungen. X2, Y Tel. #####/####“ Der Internetauftritt des Beklagten hatte jedenfalls am 28.10.2014 u.a. folgenden Inhalt (Internetausdruck Anlage K2; eine Ablichtung der Anlage K2 ist dem erstinstanzlichen Urteil als Urteilsbestandteil beigefügt): In der Kopfzeile jeder einzelnen zum Internetauftritt gehörenden Internetseite fand sich die Unternehmensbezeichnung „X2“. Unter dem Menüpunkt „Über das Buchführungsbüro“ hieß es u.a.: „(…) Das X2 bietet zur laufenden Finanzbuchhaltung auch die digitale Archivierung und den Einsatz von X1 als derzeit modernstes Arbeitsinstrument der Buchführungserfassung. Zum Angebot gehören ferner die Lohn- und Gehaltsbuchhaltung sowie weitere Bürodienstleistungen. (…)“ (Seite 3 der Anlage K2) Unter dem Menüpunkt „Finanzbuchhaltung / Leistungsumfang“ hieß es: „Buchführung ist zweierlei. Einmal Fleißarbeit für’s Finanzamt, zum anderen aber notwendige Basis für betriebliche Entscheidungen. Der selbständige Buchhalter ist ein seit 1982 im Steuerberatungsgesetz verankerter Dienstleister. Zu seinen Basisleistungen gehören das Kontieren der lfd. Geschäftsvorfälle eines Betriebes und das Erfassen und Auswerten. Das Leistungsspektrum geht weiter über die pünktliche Abgabe der USt-Voranmeldung und LSt-Anmeldung als Datenlieferung im Elster-Verfahren an die Finanzbehörden bis hin zu Listen und Auswertungen auch in den unternehmensberaterischen Bereich hinein.“ (Seite 7 der Anlage K2) Unter dem Menüpunkt „Finanzbuchhaltung / Kostenstellen, Kostenträger“ hieß es: „Kostenstellen sagen Ihnen cent-genau, wo Kosten entstanden sind. Das ist die Basis für ein rechtzeitiges Eingreifen bei Fehlentwicklungen. Wer fertigt, braucht Kostenträger-Werte, um nachkalkulieren zu können. Die X Fibu kann beides und Ihr X Buchführungsbüro auch. Nutzen Sie diese Leistungen zum Vorteil Ihres Unternehmens.“ (Seite 16 der Anlage K2) Unter dem Menüpunkt „X1 / Die Zukunft der Buchhaltung“ hieß es: „In einigen Jahren wird Buchführung so aussehen, wie es sie jetzt schon bei X gibt. Der Papierbeleg ist nicht mehr aufbewahrungspflichtig. Suche nach Belegen ist eine Sache von Sekunden. Die X Fibu kann sogar lesen und findet Ihre Rechnung oder Ihren Beleg auch nach Begriffen innerhalb des Dokuments. Schon jetzt müssen für steuerliche Belange nicht mehr Papierausdrucke, sondern Daten für die elektronische Betriebsprüfung aufbewahrt werden. Die Buchführung der Zukunft findet bei X schon jetzt statt.“ (Seite 31 der Anlage K2) Die Klägerin mahnte den Beklagten mit Schreiben vom 31.03.2015 (Anlage K3) ab. Der Beklagte wies die Abmahnung mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14.04.2015 (Anlage K4) zurück. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Aussagen des Beklagten in seiner Zeitungsannonce und in seinem Internetauftritt seien irreführend und stellten überdies auch Verstöße gegen Marktverhaltensregelungen dar. Der Beklagte gebe wahrheitswidrig vor, zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen in einem Umfang befugt zu sein, der über den Kreis der in § 6 Nrn. 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) beschriebenen Tätigkeiten hinausgehe. Als selbstständiger Buchhalter sei der Beklagte allenfalls berechtigt, geschäftsmäßig die in § 6 Nrn. 3 und 4 StBerG beschriebenen Leistungen zu erbringen. Die vom Beklagten verwendeten Begriffe „Finanzbuchhaltung“ (bzw. abgekürzt „Fibu“), „Buchführung“, „Buchhaltung“, „Lohn- und Gehaltsbuchhaltung“ und „Buchführungsbüro“ beinhalteten nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise indes auch Tätigkeiten, die über den Kreis der nach § 6 Nrn. 3 und 4 StBerG erlaubten Tätigkeiten hinausgingen. Die Begriffe „Buchhaltung“ und „Buchführung“ seien sprachlich und inhaltlich Oberbegriffe. Ihre Verwendung suggeriere, dass der Beklagte sämtliche mit der Finanz- und Lohnbuchhaltung verbundenen Aufgaben und Tätigkeiten übernehmen könne und dürfe, zu denen z.B. auch Aufgaben wie das Erstellen und Aufstellen eines Kontenplans oder Arbeiten im Zusammenhang mit der Aufstellung des Jahresabschlusses gehörten, die indes von § 6 Nrn. 3 und 4 StBerG nicht erfasst seien. Auch die Werbung mit der „pünktlichen Abgabe der USt-Voranmeldung“ sei irreführend. Der Beklagte sei zwar – wie im Übrigen jedermann – nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der „Verordnung über die elektronische Übermittlung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten (Steuerdaten-Übermittlungsverordnung [StDÜV])“ befugt, für andere Personen eine von jemand anderem inhaltlich erstellte Umsatzsteuervoranmeldung auf elektronischem Wege (im „Elster“-Verfahren) an die Finanzbehörden zu übermitteln. Zum Erstellen dieser Erklärung sei er indes nicht befugt. Der angesprochene Verkehr verstehe den vom Beklagten verwendeten Begriff der „Abgabe“ indes nicht nur als Hinweis auf den rein technischen Vorgang der elektronischen Übermittlung, sondern darüber hinaus auch als Umschreibung für die – dem Beklagten nicht erlaubte – inhaltliche Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung. Der an versteckter Stelle im Impressum des Internetauftritts (Seite 4 der Anlage K2) enthaltene Hinweis „Der selbständige Buchhalter erbringt Leistungen im Sinne des § 6 Nr. 3 und 4 Steuerberatungsgesetz – ohne Rechts- und Steuerberatung“ sei nicht geeignet, dem vorbeschriebenen irreführenden Eindruck der Internetwerbung entgegenzuwirken. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr geschäftsmäßige Steuerrechtshilfe anzubieten, wie geschehen auf den Internetseiten „www.#####.de“ (vgl. Anlage K2) und im „A“ vom 25.10.2014 (vgl. Anlage K1) durch Formulierungen wie „Finanzbuchhaltung“, „Buchführung“, „Buchhaltung“, „Lohn- und Gehaltsbuchhaltung“, „Buchführungsbüro“, „pünktliche Abgabe der USt-Voranmeldung“. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Klageantrag sei nicht hinreichend bestimmt, die Klägerin sei nicht klagebefugt und aktivlegitimiert und die Klage sei im Übrigen auch jedenfalls unbegründet. Mit dem angefochtenen, am 21.07.2015 verkündeten Urteil (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 05.08.2015) hat die 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld der Klage – unter Umformulierung des Klageantrages – stattgegeben und den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, „es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr geschäftsmäßige Steuerrechtshilfe anzubieten, wenn dies geschieht a) wie geschehen mit der Anzeige im A vom 25.10.2014 (Anlage K1) durch die Formulierung „Lohn- und Gehaltsbuchhaltung“, b) wie geschehen auf den Internetseiten „www.#####.de“ (ausgedruckt Anlage K2) durch Formulierungen wie „Finanzbuchhaltung“, „Buchführung“, „Buchhaltung“, „Lohn- und Gehaltsbuchhaltung“, „Buchführungsbüro“, „pünktliche Abgabe der USt-Voranmeldung“.“ Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und beantragt, das angefochtene Urteil in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass Ziffer 1. der Urteilsformel des angefochtenen Urteils folgenden neuen Wortlaut erhält: „Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr bei der Werbung für seine Tätigkeit als selbstständiger Buchhalter den Eindruck zu erwecken, er dürfe geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, die über den Kreis der ihm als selbstständigem Buchhalter erlaubten Arbeiten hinausgeht, wie geschehen a) in der Kleinanzeige im „A“ vom 25.10.2014 (Anlage K1), b) im Internetauftritt des Beklagten „www.#####.de“ (Anlage K2) in den Werbetexten unter den Menüpunkten „Über das Buchführungsbüro“ (Seite 3 der Anlage K2), „Finanzbuchhaltung / Leistungsumfang“ (Seite 7 der Anlage K2), „Finanzbuchhaltung / Kostenstellen, Kostenträger“ (Seite 16 der Anlage K2) und „X1 / Die Zukunft der Buchhaltung“ (Seite 31 der Anlage K2) und durch die Angabe der Unternehmensbezeichnung „X2“ in der Kopfzeile jeder einzelnen zum Internetauftritt gehörenden Internetseite.“ Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Soweit in den Gründen dieses Urteils Fundstellen in der Gerichtsakte angegeben sind, wird wegen der Einzelheiten auf die dort befindlichen Dokumente verwiesen. B. Die Berufung ist unbegründet. Die Klage ist mit dem Klageantrag in der Fassung, die ihm die Klägerin in ihrem in der Berufungsinstanz gestellten Antrag auf Anregung des Senats gegeben hat, zulässig und begründet. I. Zulässigkeit der Klage 1. Die klagende Steuerberaterkammer ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt. Die öffentlich-rechtlich organisierten Kammern freier Berufe und damit auch die Steuerberaterkammern sind Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen im Sinne der vorgenannten Vorschrift, weil sie ungeachtet ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabenstellung auch die beruflichen Belange ihrer Mitglieder zu wahren und zu fördern haben (BGH, Urteil vom 25.06.2015 – I ZR 145/14 – [Mobiler Buchhaltungsservice] <juris>; BGH, Urteil vom 12.07.2001 – I ZR 261/98 – [Rechenzentrum] <juris>; jeweils m.w.N.). 2. Der Klageantrag ist jedenfalls in der Fassung, die er auf Anregung des Senats in der Berufungsinstanz erhalten hat, hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Bei der Neuformulierung des Klageantrages handelt es sich nicht um eine Klageänderung, sondern lediglich um eine den Streitgegenstand nicht ändernde Klarstellung des von vornherein aus der Klageschrift und der darin enthaltenen Klagebegründung hervorgehenden Klagebegehrens. II. Begründetheit der Klage Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch findet seine Grundlage in § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 UWG. 1. Die von der Klägerin beanstandeten Werbemaßnahmen des Beklagten sind irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG. Nach dieser Vorschrift ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die Person, die Eigenschaften oder die Rechte des Unternehmers enthält. a) Die streitgegenständlichen Werbemaßnahmen enthalten zumindest zur Täuschung geeignete Angaben über den Umfang der Leistungen, die der Beklagte nach den für die Ausübung seines Berufes als selbstständiger Buchhalter geltenden Rechtsvorschriften geschäftsmäßig erbringen kann. aa) Der Beklagte ist als selbstständiger Buchhalter befugt, die in § 6 Nrn. 3 und 4 StBerG aufgeführten Hilfeleistungen in Steuersachen geschäftsmäßig zu erbringen. Es handelt sich hierbei im Einzelnen um die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen. Steuererklärungen, die keine Lohnsteuer-Anmeldungen sind und die zuvor von Dritten angefertigt wurden, darf er nach § 1 Abs. 1 Satz 2 StDÜV elektronisch an die Finanzbehörden übermitteln. Im Übrigen darf er keine geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen leisten. Er darf insbesondere keine Tätigkeiten wie die Einrichtung einer Buchführung einschließlich der Einrichtung der Finanzbuchhaltung und der Lohnbuchhaltung (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2001 – I ZR 261/98 – [Rechenzentrum] <juris>), das Erstellen eines Kontenplans (vgl. OLG Jena, GRUR-RR 2009, 149), Arbeiten im Zusammenhang mit der Aufstellung des Jahresabschlusses (vgl. OLG Jena, a.a.O.) oder das Anfertigen von Umsatzsteuer-Voranmeldungen (Senat, Urteil vom 18.07.2006 – 4 U 17/06 – <juris>) geschäftsmäßig übernehmen. Der von dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat sinngemäß vertretenen Auffassung, ein selbstständiger Buchhalter, der mit moderner Buchhaltungssoftware arbeite, dürfe auch Umsatzsteuer-Voranmeldungen anfertigen, weil moderne Buchhaltungsprogramme diese Voranmeldungen quasi „auf Knopfdruck“ und ohne weitere Zwischenschritte aus der laufenden Buchhaltung heraus erstellten, ist entgegenzuhalten, dass auch derjenige Steuerpflichtige, der eine Umsatzsteuer-Voranmeldung durch das bloße Betätigen einer entsprechenden Schaltfläche in einer Buchhaltungssoftware auf der Grundlage der laufenden Buchhaltung erstellt, für die inhaltliche Richtigkeit dieser Erklärung und damit auch für die Einhaltung aller zu beachtenden steuerrechtlichen Vorgaben verantwortlich ist und die elektronisch erstellte Voranmeldung vor ihrer (elektronischen) Übermittlung an die Finanzbehörden auf ihre inhaltliche Richtigkeit hin zu überprüfen hat; diese Überprüfung ist dem selbstständigen Buchhalter untersagt. bb) Die streitgegenständlichen Werbeaussagen des Beklagten erwecken den Eindruck, er dürfe geschäftsmäßig Hilfeleistungen erbringen, die über die vorstehend beschriebenen Tätigkeiten hinausgehen. (1) Wie eine Werbung zu verstehen ist, hängt maßgeblich von der Auffassung der von ihr angesprochenen Verkehrskreise ab. Adressat der streitgegenständlichen Werbemaßnahmen sind (überwiegend kleinere) Gewerbetreibende. Der erkennende Senat kann die danach maßgebliche Verkehrsauffassung aufgrund eigener Sachkunde beurteilen, auch wenn keines der Senatsmitglieder zu dem angesprochenen Verkehrskreis gehört. Denn es kommt lediglich auf den Sprachsinn der verwendeten Begrifflichkeiten an, da der Beklagte weder geltend gemacht hat noch sonst ersichtlich ist, dass diejenigen Gewerbetreibenden, die von der streitgegenständlichen Werbung angesprochen werden und werden sollen, regelmäßig über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, die eine von der Werbung ausgehende Irreführungsgefahr ausschließen könnten (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2001 – I ZR 261/98 – [Rechenzentrum] <juris>; OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.01.2014 – 6 U 45/13 – <juris>). Zur Beurteilung aufgrund eigener Sachkunde ist der Senat umso mehr in der Lage, als zu den angesprochenen Verkehrskreisen in nicht unerheblichem Umfang Personen gehören, bei denen keine nähere Sachkunde erwartet werden kann, wie insbesondere Kleingewerbetreibende und Existenzgründer (z.B. Handwerker, Gastwirte oder Inhaber kleinerer Geschäfte ohne eigene Buchhaltungskräfte) (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2001 – I ZR 261/98 – [Rechenzentrum] <juris>; OLG Karlsruhe, a.a.O.). (2) Die vom Beklagten verwendeten Begriffe „Buchführungsbüro“, „Finanzbuchhaltung“, „Lohn- und Gehaltsbuchhaltung“, „Buchhaltung“ und „Buchführung“ erwecken bei dem angesprochenen Verkehrskreis aufgrund des Sprachsinns den Eindruck, der Beklagte biete uneingeschränkt alle unter dem Begriff der „Buchhaltung“ zu verstehenden Tätigkeiten an und sei hierzu auch berechtigt. Die angesprochenen Personen gehen davon aus, dass sie dem Beklagten die umfassende Führung ihrer Bücher übertragen können (vgl. BGH, Urteil vom 25.06.2015 – I ZR 145/14 – [Mobiler Buchhaltungsservice] <juris>; BGH, Urteil vom 12.07.2001 – I ZR 261/98 – [Rechenzentrum] <juris>; OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG Jena, a.a.O.). Damit gehen sie – irrigerweise – auch davon aus, dass der Beklagte berechtigt sei, geschäftsmäßig auch Aufgaben wie z.B. die Einrichtung einer Buchführung einschließlich der Einrichtung der Finanzbuchhaltung und der Lohnbuchhaltung, das Erstellen eines Kontenplans oder Arbeiten im Zusammenhang mit der Aufstellung des Jahresabschlusses zu übernehmen. Soweit es um die Werbeaussagen im Internetauftritt des Beklagten geht, ist der Hinweis auf § 6 Nrn. 3 und 4 StBerG im Impressum (Seite 4 der Anlage K2) nicht geeignet, der Irreführungsgefahr in ausreichendem Maße entgegenzuwirken. Zum einen ist nicht sichergestellt, dass Internetnutzer, die die streitgegenständlichen Textpassagen gelesen haben, diesen Hinweis überhaupt zur Kenntnis nehmen. Zum anderen kann ein klarstellender Hinweis nur dann seinen Zweck erfüllen, wenn ihn der Verkehr unmittelbar verstehen kann. Dies ist aber bei der bloßen Nennung einer gesetzlichen Vorschrift – auch in Verbindung mit dem wiederum erläuterungsbedürftigen Zusatz „ohne Steuerberatung“ – nicht der Fall, da dem angesprochenen Verkehrskreis die Kenntnis vom Regelungsgehalt der genannten Vorschrift fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 25.06.2015 – I ZR 145/14 – [Mobiler Buchhaltungsservice] <juris>; OLG Karlsruhe, a.a.O.). Auch die Ausführungen im Internetauftritt unter dem Menüpunkt „Finanzbuchhaltung / Leistungsumfang“ (Seite 7 der Anlage K2) führen nicht zu der erforderlichen Klarstellung. Zutreffend hat hierzu bereits das Landgericht angemerkt, dass diesen Ausführungen allenfalls im Ansatz ein Hinweis auf die eingeschränkten Hilfeleistungsbefugnisse eines selbstständigen Buchhalters entnommen werden kann, der verschwommenen Formulierung zu „Basisleistungen“ und dem „weitergehenden Leistungsspektrum“ indes im Ergebnis nicht mit der gebotenen Klarheit zu entnehmen ist, welche Leistungen der Beklagte im Bereich der Buchführung (nur) erbringen darf. (3) Die Werbeaussage zur „pünktlichen Abgabe der USt-Voranmeldung“ versteht der angesprochene Verkehr dahin, dass der Beklagte die Umsatzsteuer-Voranmeldung auch (inhaltlich) erstellt und verantwortet. Für die angesprochenen Gewerbetreibenden liegt es bereits von vornherein mehr als fern, unter der „Abgabe“ einer Voranmeldung nur den rein technischen Vorgang der elektronischen Übermittlung einer inhaltlich von einem Dritten zu verantwortenden Erklärung und nicht auch die Erstellung der Erklärung zu verstehen. Hinzu kommt, dass insbesondere die angesprochenen Kleingewerbetreibenden regelmäßig an einer „Komplettlösung“ ihrer steuerlichen Aufgabenstellungen interessiert sind (Senat, a.a.O.). Verstanden wird das Angebot des Beklagten nach der Lebenserfahrung dahin, dass der Beklagte seinen Kunden alle im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung anfallenden Arbeiten, also auch die inhaltliche Erstellung, Gestaltung und Überprüfung der Erklärung, abnehmen kann. Der Hinweis auf das „Elster-Verfahren“ führt zu keiner anderen Bewertung. Soweit die angesprochenen Gewerbetreibenden das Elster-Verfahren überhaupt kennen, verstehen sie den Hinweis lediglich als Mitteilung darüber, dass die zuvor vom Beklagten inhaltlich erstellte und von ihm inhaltlich zu verantwortende Voranmeldung sodann im Elster-Verfahren elektronisch an das zuständige Finanzamt übermittelt wird. b) Die Irreführung durch den Beklagten ist wettbewerblich relevant (§ 5 Abs. 1 Satz 1 a.E. [n.F.] UWG). Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Vorschriften über das Verbot unbefugter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen unmittelbar den Zutritt zum Markt der entsprechenden Dienstleistungen regeln und eine Werbung, die den irreführenden Eindruck erweckt, es könne eine umfassendere Beratung und Betreuung geboten werden, als nach der Rechtslage zulässig ist, geeignet ist, einen Vorsprung im Wettbewerb zu verschaffen (BGH, Urteil vom 12.07.2001 – I ZR 261/98 – [Rechenzentrum] <juris>). 2. Umstände, die geeignet sind, die aufgrund des begangenen Wettbewerbsverstoßes zu vermutende Wiederholungsgefahr auszuräumen, sind nicht ersichtlich. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Anlass für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) besteht nicht. In dieser Sache wurde Rechtsmittel eingelegt (BGH I ZR 96/16).