Urteil
34 U 196/15
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0225.34U196.15.00
35Zitate
Zitationsnetzwerk
35 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 26.06.2015 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 26.06.2015 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Gründe (§ 540 ZPO) I. Der Kläger beteiligte sich am 23.03.2007 mit einem Nominalbetrag von 70.000 US-$ zuzüglich 5 % Agio , 73.500 US-$, als Treuhandkommanditist an der DS-Rendite-Fonds Nr. 120 W GmbH & Co. U KG (im Folgenden: W KG; Anlage K 1, Anlagenband). Die frühere Beklagte zu 1, die T E3, war die jahrzehntelange Hausbank des Klägers. Die Beklagte zu 1 ist Gründungsgesellschafterin der W KG. Die Beklagte zu 2 ist die Treuhandkommanditistin der W KG. Hinsichtlich der Einzelheiten der streitgegenständlichen Beteiligung wird auf den als Anlage K 2 (Anlagenband) vorgelegten Anlageprospekt einschließlich der darin enthaltenen Gesellschafts- und Treuhandverträge Bezug genommen. Das Schiff war für rund 10,8 Jahre an die D S.A., Panama verchartert. Chartergarant war die Q Star International Holding Corporation, British Virgin Islands (im folgenden Q Star). Der Chartergarant wurde auf S. 18/19 des Prospekts vorgestellt, auf die Bezug genommen wird. Unter Kap. 6 „Risiken der Beteiligung“ heißt es auf Seite 26 des Prospekts unter anderem: „Der durch einen Rückgang des Transportaufkommens und/oder durch einen Anstieg der Flottenkapazität verursachte Verfall der erzielten Frachteinnahmen kann die Ertragslage des Charterers bzw. des Chartergaranten derart beeinflussen, dass ihm die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen teilweise oder gänzlich unmöglich wird. Auch eine Unternehmensgruppe wie die Q Star International Holding Corporation ist vor solchen Entwicklungen nicht geschützt. Es besteht daher keine Garantie für die Einhaltung der im Chartervertrag eingegangenen Verpflichtungen. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Markt der Tankschifffahrt starken Schwankungen unterliegt und demnach auf ertragsstarke Jahre ebenso ertragsschwache Perioden folgen können.“ Der Fonds geriet in wirtschaftliche Schieflage. Der Kläger musste die zwischenzeitlich erhaltene Ausschüttung von 5.541,67 US-$ (überwiesen wurden 3.768,92 €) später zurückzahlen (i.H.v. 4.640,45 € aufgrund des schlechteren Wechselkurses). Das Schiff wurde im März 2015 verkauft. Der Zeichnung des Klägers war mindestens ein Gespräch mit der Zeugin O, Mitarbeiterin der T E3, vorausgegangen, das am 20.03.2007 stattfand. Der Kläger und seine zwischenzeitlich verstorbene Ehefrau zeichneten ab Juni 2007 über die T E3 weitere Kapitalanlagen (Anlagen K3-K7). Der Kläger (*1934) hat behauptet, er habe 2007 gemeinsam mit seiner Ehefrau über Renteneinkünfte von rund 1.000 € sowie ein gemeinsames Vermögen in Höhe von rund 100.000 € verfügt. Seine Ehefrau sei außerdem Eigentümerin eines Hauses in Düsseldorf in Erbengemeinschaft mit ihrer Nichte gewesen, das kurz vor Zeichnung der streitgegenständlichen Anlage verkauft worden sei. Die Ehefrau des Klägers habe einen Anteil von rund 230.000 € erhalten. Sie hätten über ein Depot mit Investmentanteilen an Mischfonds verfügt sowie in Aktien der E2 AG sowie der D AG und in den offenen Immobilienfonds I investiert, mit geschlossenen Beteiligung jedoch keinerlei Erfahrungen gehabt. Nach dem Verkauf des Hauses hätten er und seine Ehefrau mit Frau O gesprochen, dass der Verkaufserlös gut angelegt werden müsse. Weil sie seitdem Miete zahlen müssten, seien sie auf laufende Erträge zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes angewiesen gewesen. Sie hätten Frau O mitgeteilt, dass sie sich keinen Vermögensverlust leisten könnten. Frau O habe ihnen die Zeichnung des E KG empfohlen. Sie habe erklärt, dass Schiffsfonds sicheres Geschäft seien, weil es auf den Weltmeeren immer Beschäftigung für Öltanker ergebe. Wegen der verschärften Sicherheitsvorschriften müssten auch viele alte Tanker ausgemustert werden. Risiken der Anlage habe Frau O nicht angesprochen. Dem Kläger sei nicht erläutert worden, welche Verträge er abschließe und welche Rechtsstellung und Risiken er damit begründe, u.a. Risiken aus der Aufnahme von Fremdkapital, das Totalverlustrisiko und das Risiko der Kürzung oder des Ausfalls von Ausschüttungen. Der Emissionsprospekt habe in der Beratung keinerlei Verwendung gefunden, er habe aber bei Zeichnung vorgelegen. Er sei nicht rechtzeitig übergeben worden und enthalte zahlreiche Fehler, über die er auch nicht mündlich durch die Zeugin O aufgeklärt worden sei. Der Kläger hat folgende Prospektfehler gerügt und u.a. wie folgt ausgeführt: 1. Weichkosten Tatsächlich seien Weichkosten in Höhe von 20,8 Mio. US-$ angefallen, was dem Anlageinteressenten verheimlicht werde (vgl. Prospekt S. 31). Es bestehe ein Widerspruch zur Berechnung auf S. 30 des Prospekts. Zu den Vertriebskosten sei außerdem das Agio hinzuzurechnen (vgl. auch Prospekt S. 48). Es seien 2,7 Mio. US-$ für Zinsen für die Eigenkapitalzwischenfinanzierung zu addieren, die in der Liquiditätsrechnung versteckt worden seien (vgl. Fußnote S. 30, Ziffer 7 der Prognoserechnung S. 32 und Erläuterung S. 35 des Prospekts). Die Position „Anschaffungsnebenkosten“ in Höhe von 0,2 Mio. US-$ werde nicht näher erläutert und sei deswegen ebenfalls den Weichkosten zuzurechnen, weil die Unklarheit nicht zu Lasten des Anlageinteressenten gehen könne. Auch die Liquiditätsreserve von 0,4 Mio. US-$ (S. 33) sei zu addieren, und sei es nur, weil bestimmungsgemäß nicht auszuschließen sei, dass sie Verwendung für „höher fondsbedingte Kosten“ (S. 17 der Klageschrift, Bl. 18 d.A.) finden. 2. Bonität der Chartergaranten Der Anlageinteressent werde nicht wahrheitsgemäß und vollständig über die Bonität des Chartergaranten Q Star aufgeklärt. Deren wichtigste wirtschaftliche Kenndaten seien auf S. 18 f. des Prospekts unvollständig aufgeführt, denn dem Anlageinteressenten werde verschwiegen, dass Q Star vergleichbare Garantien unstreitig bereits für die Vorgängerfonds DS-Rendite-Fonds Nr. 106, 109, 110 und 112-114 abgegeben habe. Hieraus ergäben sich gewaltige Verpflichtungen von mehr als 97 Mio. US-$ z.B. für das Jahr 2009. Das Risiko habe sich verwirklicht, weil 2009 der Charterer die vereinbarten Raten nicht gezahlt habe und 2010 ein „Charter Restructuring Agreement“ habe geschlossen werden müssen. 3. Schiffsbetriebskosten 4. Schaffung des Eindrucks von Umstellungsbedarf bei Tankschiffen 5. Loan-to-value-Klausel und Währungsrisiko 6. Überhöhter Kaufpreis 7. Risiken von Wertsicherungsklauseln in Schiffshypothekendarlehen 8. Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung Der Prospekt informiere den Anlageinteressenten nicht darüber, dass die Kommanditistenhaftung, die auch Treugeber treffe, planmäßig wiederauflebe und zudem die Fondsgesellschaft die Ausschüttungen zurückfordern könne. Die Darstellung auf S. 24 des Prospekts führe den Interessenten in die Irre. Aus der Tabelle S. 42 des Prospekts ergebe sich nämlich, dass bei planmäßigem Verlauf erstmals 2018 die Ausschüttung von Gewinnen erfolge. Die Darlehensgewährung der Ausschüttungen gem. § 11 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags sei aufgrund der Urteile des BGH vom 08.03.2013 (II ZR 73/11 und II ZR 74/11) ohnehin unwirksam. 9. Nachhaftungsrisiko nach Ausscheiden eines Kommanditisten 10. Risiko der Majorisierung durch einen Gesellschafter 11. Gesellschafterversammlungen im schriftlichen Umlaufverfahren 12. Ausschüttungen kein taugliches Leistungskriterium Die Beklagte hätte außerdem mehrere Presseartikel über negative Aussichten im Hinblick auf die Entwicklung der Charterraten zur Kenntnis nehmen und dem Kläger mitteilen müssen. Der Kläger hätte die Beteiligung nicht gezeichnet, wenn er pflichtgemäß aufgeklärt worden wäre. Insgesamt hat der Kläger einen Schaden in Höhe von 76.287,02 € geltend gemacht. Neben Einlage und Agio hat er einen Unterschiedsbetrag von 871,53 € verlangt, der sich daraus ergibt, dass er die erhaltenen Ausschüttungen zu einem schlechteren Wechselkurs ratenweise wieder habe zurückzahlen müssen. Er hätte den Anlagebetrag alternativ in Rentenwerte investiert und damit 20.687,27 € an Gewinn erwirtschaftet. Der Kläger hat sich außergerichtlich mit der früheren Beklagten zu 1, der T E3 - u.a. gegen Zahlung eines Betrages von 27.400,- € durch die T - verglichen und die Klage gegen diese zurückgenommen. Der Kläger hat – nach Erklärung der teilweisen Erledigung und teilweiser Klagerücknahme – beantragt , 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 76.287,02 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2012 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte des Klägers aus dem Treuhandvertrag mit der Beklagten zu 2 bezüglich einer von dieser gehaltenen Beteiligung (Nr. 146606) im Nennbetrag von 70.000 $ an der DS-Rendite-Fonds Nr. 120 W GmbH & Co. U KG, abzüglich eines am 30.04.2014 gezahlten Betrages von 27.400 €, 2. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der angebotenen Rechte des Klägers aus dem Treuhandvertrag mit der Beklagten zu 2 bezüglich einer von dieser gehaltenen Beteiligung (Nr. 146606) im Nennbetrag von 70.000 $ an der DS-Rendite-Fonds Nr. 120 W GmbH & Co. U KG in Verzug befinden, 3. festzustellen, dass die Beklagte zu 2 den Kläger von sämtlichen mittel- und unmittelbaren Verpflichtungen aus dem Treuhandvertrag mit der Beklagten zu 2 bezüglich einer von dieser gehaltenen Beteiligung (Nr. 146606) im Nennbetrag von 70.000 $ an der DS-Rendite-Fonds Nr. 120 W GmbH & Co. U KG freizustellen hat, insbesondere auch gegenüber der Beklagten zu 2, der Fondsgesellschaft und Dritten und festzustellen, dass die Beklagte zu 2 aus dem Treuhandvertrag mit dem Kläger bezüglich einer von dieser gehaltenen Beteiligung (Nr. 146606) im Nennbetrag von 70.000 $ an der DS-Rendite-Fonds Nr. 120 W GmbH & Co. U KG keinerlei Rechte mehr geltend machen kann und als Gesamtschuldnerin neben der Beklagten zu 1 den Kläger von sämtlichen Ansprüchen Dritter aus der Beteiligung freizustellen hat, 4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen den Kläger von sämtlichen steuerlichen Nachteilen freizustellen haben, die aus der Beteiligung selbst sowie der schadensbedingten Abwicklung gemäß Ziffer 1 resultieren, 5. die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen zu verurteilen, an den Kläger 1.244,54 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.12.2012 zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt , die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben die Behauptungen des Klägers im Einzelnen bestritten. Frau O habe die Beteiligung nicht als risikolos dargestellt; der Emissionsprospekt sei dem Kläger rechtzeitig vor Zeichnung übergeben worden. Frau O habe sich mit der streitgegenständlichen Beteiligung ausgekannt. Sie haben den geltend gemachten Schaden, insbesondere den entgangenen Gewinn, bestritten und die Einrede der Verjährung erhoben. Im Übrigen sind die Beklagten den angeblichen Prospektfehlern im Einzelnen konkret entgegengetreten. 1. Mittelherkunft und Mittelverwendung (sog. Weichkosten) Die Berechnungsdarstellung sei zutreffend und nicht verwirrend. Es sei bereits auf den „ersten Blick“ erkennbar, dass die Tabellen (S. 30/31 Prospekt) einen unterschiedlichen Inhalt hätten. Das Agio werde in der linken Tabelle separat ausgewiesen; aus der rechten Tabelle werde deutlich, dass es inhaltlich zu den Vergütungen gehöre. Die Zwischenfinanzierungszinsen seien nicht versteckt, sondern sowohl in der Tabelle als auch textlich dargestellt. Auch die Anschaffungskosten seien im Prospekt erläutert. Die Liquiditätsreserve sei ein Sicherheitspuffer und als solcher nicht den Weichkosten zuzurechnen. 2. Bonität des Chartergaranten Der Anleger werde im Prospekt hinreichend über die Bonität des Chartergaranten aufgeklärt. Im Prospekt werde auf das Risiko des Ausfalls des Chartergaranten hingewiesen. Es seien regelmäßig Informationen über den Chartergaranten eingeholt worden; Anhaltspunkte für den Ausfall des Chartergaranten hätten sich nicht ergeben. Aus dem Prospekt gehe hervor, dass der Chartergarant mehrere VLCC gechartert habe, die im Eigentum von verschiedenen DS-Fonds stehen. 8. Kommanditistenhaftung Der Prospekt stelle an mehreren Stellen die Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB dar. Das Landgericht Dortmund hat mit dem am 26.06.2015 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe mangels Aufklärungspflichtverletzung keinen Anspruch gegen die Beklagten gemäß § 311 Abs. 2, Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB aus uneigentlicher Prospekthaftung. Zwar gehörten die Beklagten als Gründungs- und Treuhandgesellschafter zu dem Personenkreis, der nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung bei einem Aufklärungsmangel hafte. Die Beklagten seien ihrer Aufklärungspflicht aber durch rechtzeitige Übergabe eines vollständigen und richtigen Prospektes nachgekommen; die Anlageberaterin oder Vermittlerin habe keine vom Prospektinhalt abweichenden irreführenden oder verharmlosenden Erklärungen abgegeben. Der dem Kläger rechtzeitig vor der Zeichnung übermittelte Emissionsprospekt enthalte jedoch keine Fehler (Verweis auf Landgericht Dortmund, Urteil vom 10.07.2015 – 3 O 243/14), weil der Prospekt umfassende Informationen über die Mittelherkunft/Mittelverwendung enthalte. Die Höhe der Weichkosten sei korrekt angegeben. Die Position „Vertrieb und Einwerbung des Beteiligungskapitals“ ergebe sich beispielsweise aus der Übersicht auf S. 30 des Prospekts. Ebenfalls ergebe sich aus dem Prospekt, dass das Agio für Vertrieb und Einwerbung des Beteiligungskapitals aufgewendet werde. Eine mangelnde Aufklärung über die Bonität des Chartergaranten liege nicht vor. Im Prospekt sei darauf hingewiesen, dass auch einer Unternehmensgruppe wie der Q Star die Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen teilweise oder gänzlich unmöglich werden könne. Außerdem habe der insoweit beweisbelastete Kläger nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme irreführende oder verharmlosende und vom Inhalt des Prospekts abweichende Angaben der Zeugin O in dem Beratungsgespräch nicht beweisen können. Auch wenn die Zeugin sich an die streitgegenständliche Beteiligung nicht mehr zu erinnern vermochte habe, habe sie vor dem Hintergrund, dass sie solche Äußerungen noch nie gegenüber einem Kunden getätigt habe, sicher ausschließen können, gegenüber dem Kläger Schiffsfonds als sicheres Geschäft mit guten und gesicherten Ertragsaussichten dargestellt zu haben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 183ff. der Akte) Bezug genommen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung . Er rügt im Wesentlichen, das Landgericht habe sich im Hinblick auf das persönliche Beratungsgespräch allein mit der Frage beschäftigt, ob die Zeugin vom Prospekt abweichende Angaben gemacht habe, ohne die in der Klageschrift konkret dargestellten Pflichtverletzungen im Übrigen abzuhandeln. Es sei schon keine Beweiserhebung geboten gewesen, denn die Beklagten hätten die Darlegungen des Klägers, wie die streitgegenständliche Beratung abgelaufen sei, in unzulässiger Weise mit Nichtwissen bestritten. Sie hätten sich substantiiert erklären müssen. Den eigenen Behauptungen der Beklagten (Seite 2 der Klagerwiderung) mangele es an der notwendigen Substantiierung. Einen Zeitpunkt, wann die Übergabe des Prospekts erfolgt sein solle, hätten die Beklagten nicht behauptet. Erst dies hätte aber dem Gericht die Wertung ermöglicht, ob Rechtzeitigkeit gegeben sein konnte. Die Beweiswürdigung sei unrichtig, jedenfalls unvollständig. Das Landgericht habe die ausdrücklich als solche gekennzeichneten Vermutungen der Zeugin als richtig unterstellt. Der – nach Auffassung des Klägers unstreitige – Klägervortrag, die Zeugin habe dem Kläger und seiner verstorbenen Gattin vorgerechnet, dass und wie sich aus dem Portfolio von Vermögensanlagen, das auch die streitgegenständliche Beteiligung umfasste, durch monatliche Zahlungen ihre Rente aufbessern lasse, sei der Zeugin nicht vorgehalten worden. Das Gericht habe es versäumt zu würdigen, ob die Angaben eines Beraters zu seinem angeblich immer praktizierten Vorgehen überhaupt einen Beweis hätten erbringen können. Es habe ohne weitere Ausführungen aufgrund der Angaben der Zeugin unterstellt, der Kläger habe den Prospekt rechtzeitig erhalten. Selbst bei Prospektübergabe in einem weiteren Gespräch mindestens eine Woche zuvor stelle sich die Frage, ob der Kläger in der Lage gewesen wäre, in einem so kurzen Zeitraum den Inhalt des Prospekts zu erfassen und zu verstehen. Das Landgericht habe Feststellungen dazu unterlassen, ob die Empfehlung einer unternehmerischen Beteiligung überhaupt als anlegergerecht angesehen werden durfte, die T E3 über ihre Rückvergütung aufgeklärt habe und eine Aufklärung über einschlägige Presseberichterstattung stattgefunden habe. Ferner trägt er noch zu folgenden Prospektfehlern konkret vor: 1. Eine wirkliche Darstellung, mit welchen Weichkosten eine Investition des Anlegers in die Beteiligung belastet sei, fehle im Prospekt. Auf Seite 9 heiße es, dass Anschaffungsnebenkosten und Dienstleistungsgebühren (vor Agio) von 14,44 Mio. US-$ anfielen. Das sei unrichtig, denn es sei nicht Aufgabe des Anlageinteressenten, sich aus dem Prospekt die maßgeblichen Informationen zusammen zu suchen und selbst die Weichkostenbelastung zu errechnen. Schon die fehlende Relation der Berechnung von Mittelherkunft und Mittelverwendung in der tabellarischen Übersicht zum Anleger- oder Eigenkapital mache deutlich, dass der Prospekt sich nicht an einen durchschnittlichen Anlageinteressenten wende. Die Verwendung des Begriffs Agio im Rahmen der Mittelverwendung sei fehlerhaft, weil es sich um eine Einnahmeposition handele. Das Landgericht gehe auf das Argument, die Vertriebskosten beliefen sich in Wahrheit auf 13,4 Mio. US$ und eben nicht auf 10,0 Mio.US$ gar nicht ein. Die gesonderte Darstellung des Agios in der Tabelle auf S. 30 des Prospekts sei irreführend und diene nur dazu, die tatsächliche Höhe der Vertriebsvergütung nicht zu nennen. Es sei mit dem Grundsatz der Prospektwahrheit und -klarheit nicht zu vereinbaren, dass sich der Anleger die Vertriebskosten mühsam aus verschiedensten Prospektangaben zusammenstellen müsse. Auf den Fehler, dass die Zinsen der Eigenkapitalzwischenfinanzierung nicht in der Mittelverwendungsrechnung genannt würden, gehe das Gericht nicht ein. 2. Die im Prospekt enthaltenen Risikohinweise seien unvollständig, weil der Anlageinteressent aus dem streitgegenständlichen Prospekt nicht erfahre, dass schon die erste prognostizierte Auszahlung seine Haftung aufleben lassen. Auch der Hinweis auf Seite 36 zum Punkt „Auszahlungen“ ergebe dies nicht mit der nötigen Klarheit, zumal sich aus dem Prospekt nicht ergebe, dass und in welcher Höhe Gewinne erwirtschaftet würden, aus denen die Auszahlungen geleistet würden. Das prognostizierte Wiederaufleben ergebe sich auch nicht aus den Ausführungen auf Seite 58 f. des Prospekts. Der Hinweis auf „Vorabgewinn“ und einen „aufschiebend bedingten“ Anspruch reiche nicht aus, um dem unbefangenen Leser klarzumachen, dass seine Haftung in jedem Falle auflebe. Dies sei auch nicht aufschiebend bedingt, sondern entstehe von Gesetzes wegen durch die Auszahlung selbst. 3. Die auf Seite 26 des Prospekts befindliche völlig abstrakte Information des Anlageinteressenten über Einflüsse des Marktes, denen sich weder Charterer noch Chartergarant entziehen könnten, reiche nicht aus. Die Beklagten hätten gegenüber der Ratingagentur E4 einen erheblichen Informationsvorsprung, der im Prospekt keinen Niederschlag gefunden habe. Dabei gehe es zwar auch um die Volatilität der Charterraten, aber zuvörderst um die vorhandenen Verbindlichkeiten, die insbesondere der Chartergarant gegenüber dem streitgegenständlichen Fonds sowie Vorgänger- und Nachfolgerfonds eingegangen sei. Hierdurch sei die Bonität von Q Star schwer belastet gewesen, was die Beklagten gewusst hätten. Die Beklagten hätten diese Aufklärung im Prospekt konkret leisten müssen. Der Kläger beantragt, das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 26.06.2015 abzuändern und 1. die Beklagten zu 2 und zu 3 als Gesamtschuldnerin zu verurteilen, an den Kläger 76.287,02 € abzüglich eines am 30.04.14 gezahlten Betrages von 27.400 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.12 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte des Klägers aus dem Treuhandvertrag mit der Beklagten zu 3 bezüglich einer von dieser gehaltenen Beteiligung (Nr. 146606) im Nennbetrag von 70.000 $ an der DS-Rendite-Fonds Nr. 120 W GmbH & Co. U KG; 2. festzustellen, dass sich die Beklagten zu 2 und 3 mit der Annahme der angebotenen Rechte des Klägers aus dem Treuhandvertrag mit der Beklagten zu 3 bezüglich einer von dieser gehaltenen Beteiligung (Nr. 146606) im Nennbetrag von 70.000 $ an der DS-Rendite-Fonds Nr. 120 W GmbH & Co. U KG in Verzug befinden; 3. festzustellen, dass die Beklagte zu 2 den Kläger von sämtlichen mittel- und unmittelbaren Verpflichtungen aus dem Treuhandvertrag mit der Beklagten zu 3 bezüglich der Beteiligung des Klägers (Nr. 146606) im Nennbetrag von 70.000 $ an der DS-Rendite-Fonds Nr. 120 W GmbH & Co. U KG freizustellen hat, insbesondere auch gegenüber der Beklagten zu 3, der Fondsgesellschaft und Dritten; festzustellen, dass die Beklagte zu 3 aus dem Treuhandvertrag mit dem Kläger bezüglich der Beteiligung des Klägers (Nr. 146606) im Nennbetrag von 70.000 $ an der DS-Rendite-Fonds Nr. 120 W GmbH & Co. U KG keinerlei Rechte mehr geltend machen kann und als Gesamtschuldnerin neben der Beklagten zu 2 den Kläger von sämtlichen Ansprüchen Dritter aus der Beteiligung freizustellen hat; 4. festzustellen, dass die Beklagten zu 2 und 3 als Gesamtschuldnerinnen den Kläger von sämtlichen steuerlichen Nachteilen freizustellen haben, die aus der Beteiligung selbst sowie der schadensbedingten Abwicklung gemäß Ziffer 1. resultieren; 5. die Beklagten zu 2 und zu 3 als Gesamtschuldnerinnen zu verurteilen, an den Kläger 1.244,54 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2012 zu bezahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend tragen sie vor, der Kläger verkenne, dass eine Zeugenaussage auch dann glaubhaft sein kann, wenn sich die Zeugin zwar an einen konkreten Vorgang an einem bestimmten Tag nicht mehr erinnern kann, aber ebenso ausschließen kann, dass sie bestimmte Handlungen nicht vorgenommen hat. Die Zeugin habe auch nicht nur ausschließlich Vermutungen dargestellt. Das Landgericht habe richtigerweise eine Beweisaufnahme durchgeführt, da die Beklagten die klägerischen Behauptungen bestritten hätten. Es sei schon nicht unstreitig gewesen, dass die Zeugin dem Kläger vorgerechnet habe, dass monatliche Zahlungen seine Rente aufbessern würden. Im Übrigen habe das Landgericht gewürdigt, wenn die Zeugin eine Vermutung angestellt hat. Der Prospekt sei zum Zeitpunkt der Zeichnung vollständig und zutreffend gewesen. Die Darstellung der Mittelverwendung sei nicht zu beanstanden. Die Darstellung der so genannten „weichen Kosten“ erfolge übersichtlich auf der Tabelle auf Seite 30 unter Erläuterung auf Seite 31 des Prospektes. Aus der Prognoserechnung (Seiten 32/33 des Prospektes) ergebe sich, dass in den ersten Anlaufjahren die Auszahlungen teilweise aus der Liquidität erfolgen müssen, da sie voraussichtlich nicht vollständig durch Gewinne in der Anlaufphase abgedeckt werden. Die Marktrisiken seien im Prospekt hinreichend dargelegt worden. Die Beklagten hätten keinen Informationsvorsprung vor Ratingagenturen gehabt. Die Bonität des Charterers und/oder des Chartergaranten sei aus damaliger Sicht nicht „schwer belastet“ gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat den Kläger persönlich angehört und die Zeugin O zur Beteiligung des Klägers an dem streitgegenständlichen Fonds vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk vom 25.02.2016 Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Ein Anspruch gegen die Beklagten aus c.i.c in Verbindung mit § 278 BGB, der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, besteht nicht. Die Beklagte zu 1 ist unstreitig Gründungsgesellschafterin; die Beklagte zu 2 ist die Treuhandkommanditistin, die ausweislich des Prospekts (Anlage K 2, S. 51) Gesellschafterin im Zeitpunkt des Beitritts des Klägers war. Die Prospekthaftung im weiteren Sinne ist ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 282, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB (st. Rspr., s. etwa BGH, Urteile vom 14.07.2003 – II ZR 202/02, juris Rn. 14, vom 23.04.2012 – II ZR 75/10, juris Rn. 9 und II ZR 211/09, juris Rn. 23; OLG Hamm, Urteil vom 05.02.2015 – 34 U 265/12 – zu Dubai VII –). Danach obliegen dem, der selbst oder durch einen Verhandlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, gewisse Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Vertragspartner, bei deren Verletzung er auf Schadensersatz haftet (BGH, Urteil vom 17.05.2011 – II ZR 202/09, juris Rn. 9, Emmerich in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 311 Rn. 112). Diese Haftung wird durch die spezialgesetzlichen Formen der Prospekthaftung nicht außer Kraft gesetzt (BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, juris Rn. 26 m.w.N.; Senat, a.a.O.). Die Aufklärungspflicht wird begründet durch den Umstand, dass der Gesellschafter Vertragspartner jedes zum Zeitpunkt eigener Gesellschafterstellung neu beitretenden Gesellschafters wird. Der Gesellschafter haftet dann aus c.i.c. wegen der Stellung als zukünftiger Vertragspartner des Beitretenden, die aus der Eigenschaft als Gesellschafter resultiert (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, juris Rn. 26 ff.). Der Vertragspartner des Anlegers haftet gem. § 278 BGB, wenn seinem Verhandlungsgehilfen ein Schuldvorwurf zu machen ist (BGH, Urteil vom 14.05.2012 – II ZR 69/12, juris Rn. 11 m.w.N.; BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, Tz. 26, 36f.). Nach der Beweisaufnahme steht hier eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch die Beklagten nicht zur Überzeugung des Senats fest, verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des insoweit beweisbelasteten Klägers. Die Aufklärung kann sowohl mündlich als auch schriftlich durch rechtzeitige Übergabe eines fehlerfreien Prospekts erfolgen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann es als Mittel der Aufklärung genügen, wenn dem Interessenten statt einer mündlichen Aufklärung ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln (BGH, Urteil vom 12.12.2013 – III ZR 404/12, juris Rn. 12 mwN.). Hier steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass dem Kläger der Prospekt nicht rechtzeitig übergeben worden ist (1.); im Übrigen ist der Prospekt fehlerfrei (2.). 1. Der Kläger hat nicht zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass ihm der Prospekt nicht rechtzeitig übergeben worden ist. Der Kläger ist beweisfällig geblieben. a. Die Aussage der Zeugin O war in Bezug auf die konkrete Übergabe des Prospekts unergiebig. Die Zeugin O hat glaubhaft bekundet, dass sie an die Beratung des Klägers über die streitgegenständliche Beteiligung keine Erinnerung mehr hat. Sie selbst hat die Zuständigkeit innerhalb der T E3 gewechselt. Ihre Aufzeichnungen, die sie ihrem Nachfolger zur Verfügung gestellt hat, hat dieser nicht mehr. Angesichts des Zeitablaufs von 2007 bis heute und der Tatsache, dass die Anlageberatung und damit das Führen von Beratungsgesprächen zum Tagesgeschäft der Zeugin gehörten, ist plausibel, dass sie keine Erinnerung mehr an die streitgegenständliche Beratung hat. Weiter hat die Zeugin entgegen der Behauptung des Klägers bekundet, es sei schon damals aufgrund einer dienstlichen Anweisung Geschäftspraxis gewesen, die schriftlichen Unterlagen zur Kapitalanlage, zu denen auch der Prospekt gehört habe, einige Zeit vor der Zeichnung dem Kunden zu übergeben, woran sie sich auch gehalten habe. b. Die hier gebotene (Greger, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 141, Rn. 3a; § 448, Rn. 4a; Greger, MDR 2014, 313ff.) und vom Senat durchgeführte persönliche Anhörung des Klägers nach § 141 ZPO führt zu keinem anderen Ergebnis. Sie führt insbesondere nicht dazu, dass der Kläger als Partei zu vernehmen gewesen wäre, § 448 ZPO, da nach einer Gesamtwürdigung von Verhandlung und bisheriger Beweisaufnahme nicht die erforderliche gewisse, nicht notwendig hohe Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Behauptung spricht, d.h. es spricht zumindest nicht mehr für sie als gegen sie (sog. Anbeweis, vgl. Greger, in: Zöller, a.a.O., § 448, Rn. 4). Die Erklärung des Klägers ist widersprüchlich und von Erinnerungslücken geprägt. Der Kläger konnte auf der einen Seite lediglich bruchstückhaft Angaben dazu machen, was die Zeugin O seiner Erinnerung nach über die streitgegenständliche Beteiligung gesagt hat; er gesteht selbst zu, nicht zwischen den Gesprächen hinsichtlich des streitgegenständlichen Fonds und dem erst im Juli 2007 gezeichneten Flugzeugfonds trennen zu können. Auf der anderen Seite meinte er, sich sicher daran erinnern zu können, den Prospekt nicht erhalten zu haben und dass die Zeugin O gesagt habe, die streitgegenständliche Anlage sei „todsicher“. Der Kläger hat angegeben, den Prospekt von der Zeugin O nie erhalten zu haben; er habe auch bei dem Zeichnungstermin nicht vorgelegen. Demgegenüber hat sein Prozessbevollmächtigter im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht angegeben, bei dem Zeichnungstermin habe der Prospekt vorgelegen. Während er in der Klageschrift (S. 5/6, Bl. 6/7 d.A.) vorgetragen hat, die Zeugin O habe bei dem Gespräch am 20.03.2007 erklärt, sie „selbst habe gerade erst vor ein paar Tagen auf einer internen Schulung von dem Produkt erfahren“, hat er im Rahmen der Anhörung angegeben, die Zeichnung habe erst am 23.03. stattgefunden, da die Zeugin O die Schulung zwischen dem 20. und 23.03. habe besuchen müssen. Der Kläger hatte keine konkrete Erinnerung an das Gespräch vom 20.03.2007. Er hat selbst nie behauptet, Beratung und Zeichnung hätten an einem Tag stattgefunden. Soweit er angegeben hat, es sei bei dem Gespräch vom 20.03.2007 um seine Altersvorsorge und die seiner Frau gegangen, beruhte dies erkennbar nicht auf konkreter Erinnerung, sondern stellte ebenso eine Annahme des Klägers dar, wie seine Einlassung, es könnte auch um seine Nichte gegangen sein. Die Übersicht Anlage K8, bei der es um die (Alters-) Einkünfte des Klägers und seiner Frau geht, ist auch nach dem Vortrag des Klägers erst am 25.10.2007 erstellt worden. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Zeugin O bereits im März 2007 ein Gesamtkonzept aller in den nächsten vier Monaten zu zeichnenden Kapitalanlagen erstellt hätte. Vielmehr lagen zwischen der Zeichnung der streitgegenständlichen Anlage und der Zeichnung der Inhaberschuldverschreibung der T E3 mehr als zwei Monate. Die von dem Kläger angesprochene Lebensversicherung bei der H AG hat seine Frau erst im Juli 2007 abgeschlossen. Mit der Klage (S. 7, Bl. 8 d.A.) hat der Kläger selbst vorgetragen, nach der streitgegenständlichen Zeichnung seien die Gespräche mit der Zeugin O weiter gegangen und hätten in weitere Vermögensanlagen gemündet. Zusammengefasst ist damit zu Lasten des Klägers davon auszugehen, dass er den Prospekt rechtzeitig vor der Zeichnung erhalten hat. Klarstellend sei ausgeführt, dass auch eine Übergabe am 20.03.2007 rechtzeitig gewesen wäre. Rechtzeitig ist eine Übergabe nur dann, wenn der Prospekt dem Anleger so rechtzeitig vor der Anlageentscheidung übergeben wird, dass er sich mit seinem Inhalt vertraut machen konnte (BGH, Urteile vom 08.05.2012 – XI ZR 262/10, juris Rn. 21, vom 27.10.2009 – XI ZR 338/08, juris Rn. 31, vom 25.09.2007 – XI ZR 320/06, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 21.03.2005, II ZR 140/03, Tz. 39). Eine feste Zeitspanne hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Übergabe gibt es nicht; dies hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Im Einzelfall kann auch die Übergabe am Tag vor dem Erwerb rechtzeitig sein (BGH, Beschluss vom 19.07.2011, XI ZR 191/10, Rn. 18). Zum einen sind hier drei Tage ausreichend, um sich mit dem Inhalt des Prospektes vertraut zu machen; der Kläger war zum Zeichnungszeitpunkt bereits Rentner. Zum anderen hat der Kläger – unabhängig vom konkreten Tag der Übergabe - weder vorgetragen noch ist es ersichtlich, dass die Initiative zur Festsetzung des Zeichnungstermins nicht von ihm ausgegangen wäre, er also nicht frei hätte entscheiden können, wie lange er sich für das Studium des Prospekts Zeit nimmt. 2. Der Prospekt ist fehlerfrei; er klärt den Kläger hinreichend über die nunmehr noch konkret gerügten Punkte auf. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Emissionsprospekt dem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermitteln, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (ständige Rechtsprechung des BGH seit BGHZ 79, 337, 344; vgl. beispielhaft Beschl v. 13.12.2011 - II ZB 6/09, WM 2012, 115, Rn. 6; Urt. v. 22.03.2010 - II ZR 203/08, Rn. 13 m.w.N.; Urt. v. 14.06.2007 - III ZR 125/06, WM 2007, 1503, Rn. 9). a. Mittelherkunft/Mittelverwendung (sog. Weichkosten) Die Ausführungen des Landgerichts sind zutreffend. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Berater über Vertriebsprovisionen aufklären, die eine Größenordnung von 15 % des von den Anlegern einzubringenden Kapitals überschreiten (BGH, Urteil vom 18.04.2013, III ZR 225/12, Rn. 15 m.w.N.). Ausgangspunkt der Pflicht zur Ausweisung der Provisionen im Prospekt beziehungsweise der Aufklärungspflicht des Treuhandgesellschafters ist die Werthaltigkeit des Anlageobjekts, die im Fall einer höheren Provision maßgeblich nachteilig beeinflusst sein kann. Damit ist aufklärungspflichtig, in welcher Höhe der Anlagebetrag nicht dem Kapitalstock der Anlage zufließt bzw. nicht in den Gegenwert an Immobilien investiert wird; hierbei genügt die Ermittelbarkeit für den Anleger mittels eines einfachen Rechenschritts. Ein separater Ausweis der Provisionen und ihrer Höhe ist nicht erforderlich. Vielmehr genügt die Darstellung der Provisionen gemeinsam mit den anderen, ebenfalls den Vertrieb im weiteren Sinne betreffenden Weichkostenpositionen (wie z.B. "Vertriebsvorbereitung", "Plazierungsgarantie" und "Prospektherstellung") dem Informationsinteresse der Anleger, sofern sie zutreffend und nicht irreführend war (BGH, Urteil vom 12.12.2013 – III ZR 404/12, Tz. 14ff.). Soweit die Vertriebskosten im Prospekt vollständig offen ausgewiesen werden und detailliert dargestellt werden, kann nicht davon ausgegangen werden, der Leser werde bei der gebotenen sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts (vgl. BGH, Urteil vom 18.09.2012 - XI ZR 344/11, NZG 2012, 1262, 1265 Rn. 30; BGH, Urteil vom 28.02.2008 - III ZR 149/07) über deren Höhe nicht ausreichend informiert oder in die Irre geführt (BGH, Urteil vom 24.04.14 – III ZR 389/12, Tz. 20). Dabei ist nicht erforderlich, dass der Anteil der Weichkosten im Emissionsprospekt mit einer Prozentzahl vom Anlagebetrag angegeben wird (BGH, Beschluss vom 03.02.2015 – II ZR 93/14, Tz. 21). Diesen Anforderungen hält der streitgegenständliche Prospekt stand. Die Kosten für „Vertrieb und Einwerbung des Beteiligungskapitals“ sind unter Ziff. (10) der Tabelle „Mittelherkunft und Mittelverwendung“ auf Seite 30 des Prospektes mit 10.020 T$ ausgewiesen. Unter Ziff. (3) der vorgenannten Tabelle ist das fünfprozentige Agio auf das Beteiligungskapital i.H.v. 3.340 T$ separat ausgewiesen. Diese Positionen werden auf Seite 31 des Prospektes zudem schriftlich erläutert. Das Beteiligungskapital ergibt sich aus einer Addition der unter Ziff. (2) der vorgenannten Tabelle aufgeführten Positionen. Es beträgt 66.800 T$. Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Agio in dieser Tabelle auch nicht unvollständig bzw. unrichtig ausgewiesen. Durch die jeweils abgesonderte Darstellung in der Tabelle wird gerade deutlich, dass das Agio für keine der im Rahmen der Mittelverwendung aufgeführten Positionen verwendet werden kann, da es ausschließlich für weitere Eigenkapitalbeschaffungskosten zur Verfügung steht, wie sich eindeutig aus den Erläuterungen im Fließtext auf S. 31 des Prospekt ergibt. Insbesondere wird klar, dass das Agio die Kosten für Vertrieb und Einwerbung des Kommanditkapitals nicht deckt, sondern weiteres Anlegergeld in diese Position fließt. Daraus wird ebenfalls deutlich, dass das Agio der anteiligen Finanzierung der Eigenkapitalbeschaffungskosten dient. Aus welchen Gründen die Tabelle „Mittelverwendung Investitionsphase“ (S. 31 Prospekt) den Anleger verwirren könnte, erschließt sich nicht. Wie der Kläger selbst ausführt, ist die Zusammensetzung der „Vergütungen“ im Fließtext erläutert. Die abweichenden Endbeträge ergeben sich daraus, dass in dieser Tabelle auch die Zwischenfinanzierungszinsen der Jahre 2007 und 2008 erfasst sind, wie sich ebenfalls aus dem Fließtext ergibt. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Weichkosten nicht um einen Betrag in Höhe von mindestens 2,7 Millionen US$ zu erhöhen, weil die Zinsen für die Eigenkapitalzwischenfinanzierung nicht in den fondsbedingten Kosten ausgewiesen seien, sondern in der Liquiditätsrechnung „versteckt“ worden seien. Mit der Fußnote zwei zur Tabelle „Mittelherkunft und Mittelverwendung“ auf Seite 30 des Prospektes wird bereits darauf hingewiesen, dass ein Teil des Beteiligungskapitals zwischenfinanziert ist und es wird auf Seite 45 des Prospektes verwiesen. Dies ist nicht verwirrend, da es nur zwei Fußnoten gibt. Auf Seite 46 des Prospektes finden sich dann auch Ausführungen zu dem Eigenkapitalzwischenfinanzierungsdarlehen. Diese Kosten sind zudem, wie bereits erwähnt, in der Tabelle „Mittelverwendung Investitionsphase“ als „Nebenkosten der Vermögensanlage“ enthalten (S. 31 Prospekt). Auch die „langfristige Prognoserechnung“ auf Seiten 32/33 des Prospektes enthält unter Ziffer (7) die kalkulierten Zwischenfinanzierungs- und Kontokorrentzinsen. Ebenfalls nicht den Weichkosten (im Sinne von Vertriebskosten) hinzuzurechnen ist die Position unter Ziffer (5) der Tabelle „Mittelherkunft und Mittelverwendung“ (Anschaffungsnebenkosten). Diese Position ist im Fließtext auf Seite 31 des Prospektes erläutert. Hiermit setzt sich der Kläger mit keinem Wort auseinander. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Liquiditätsreserve Ziff. (12) der Tabelle („Mittelherkunft und Mittelverwendung“) ebenfalls nicht den Weichkosten im Sinne der Vertriebskosten hinzu zu rechnen. Die Position ist im Fließtext auf Seite 31 des Prospektes erläutert. Soweit der Kläger mit der Berufungsbegründung (S. 7; Bl. 217 der Akte) ausführt, die Darstellung auf Seite 9 des Prospektes von „Anschaffungsnebenkosten und Dienstleistungsgebühren (vor Agio)“ i.H.v. 14,44 Millionen US$ sei evident unrichtig, erläutert er dies mit keinem Wort näher. Dieser Betrag ergibt sich durch Addition der Ziffern (fünf) bis (elf) der Tabelle „Mittelherkunft und Mittelverwendung“ auf Seite 30 des Prospektes. b. Aufklärung über die Bonität des Chartergaranten Unstreitig hatte Q Star zum Zeitpunkt der Prospekterstellung (31.01.2007) bereits Chartergarantien für sechs weitere DS- Fonds U abgegeben, ohne dass dies im Prospekt genannt ist. Dies begründet hier keine Fehlerhaftigkeit des Prospekts. Wie bereits ausgeführt muss ein Verkaufsprospekt nach der ständigen Rechtsprechung des BGH über alle Umstände, die von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig unterrichten (BGH, Urteil vom 18.09.2012 – XI ZR 344/11). Er hat dem Anleger ein zutreffendes Bild von der angebotenen Kapitalbeteiligung zu vermitteln. Dazu gehört, dass sämtliche Umstände, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind oder sein können, zutreffend, verständlich und vollständig dargestellt werden (BGH, Urteil vom 07.12.2009 – II ZR 15/08; BGH, Urteil vom 03.12.2007 – II ZR 21/06; BGH, Urteil vom 14.06.2007 – III ZR 300/05, BGH, Urteil vom 01.03.2004 – II ZR 88/02). Dabei ist auf den Empfängerhorizont abzustellen, nämlich auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers, der als Adressat des Prospektes in Betracht kommt, wobei der Prospekt alle für die Beurteilung wichtigen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse möglichst zeitnah darstellen und von den Verhältnissen der Vermögens-, Ertrags- und Liquiditätslage des Unternehmens ein zutreffendes Gesamtbild vermitteln muss (BGH, Urteil vom 18.09.2012 – XI ZR 344/11). Das wesentliche Risiko, dass der Chartergarant ausfallen kann, ist im Prospekt zutreffend dargelegt. Soweit der Kläger in der Klageschrift gerügt hat, durch die Garantie sei ihm suggeriert worden, er müsse sich um die tatsächliche Zahlung der Charterraten keine Sorgen machen, ergibt sich gegenteiliges schon aus der im Tatbestand zitierten Passage von Seite 26 des Prospekts. Soweit der Kläger erstmals in der Berufungsbegründung ausgeführt, die Bonität von Q Star sei durch die Garantien „schwer belastet“ gewesen, fehlt dazu jeglicher konkreter Vortrag. Der Kläger behauptet selbst nicht, die Garantien seien wirtschaftlich wertlos gewesen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass Q Star nicht in der Lage gewesen wäre, die Garantien zu bedienen; an einem Beweisantritt des Klägers fehlt es. Q Star operiert noch heute am Markt und ist nicht insolvent. Im Prospekt (S. 19) wird unter Bezugnahme auf den Report der Ratingagentur E4 B.V. vom 09.02.2006 ausgeführt, Q Star dürfte „durch die guten Kontakte zu und die enge Kooperationen mit der Saudi Arabian Oil Company mittelfristig relativ unabhängig von Schwankungen auf dem Schifffahrtsmarkt sein, was in den nächsten Jahren stabile Einnahmen erwarten lasse.“ Dagegen wendet der Kläger sich nicht. Dadurch, dass die bereits übernommenen Garantien im Prospekt nicht aufgeführt sind, wurde kein unzutreffendes Bild von der Bonität der Chartergarantin gezeichnet. Ohne weitere konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Übernahme einer weiteren Garantie den Chartergaranten überfordern könnten, ist ein Hinweis auf vorangegangene Garantien nicht erforderlich. Konkreter Vortrag des Klägers nebst Beweisantritt dazu fehlt; gegen die prognostizierte Einnahmesituation wendet er sich nicht (s.o.). Im Prospekt (S. 19, linke Spalte) wird auch näher dargelegt, in welchem Umfang Q Star am Schifffahrtsmarkt beteiligt ist und dass es sich um eine große Reederei handelt (Flotte von 13 VLCC; 6 im Eigentum, 7 gechartert; 6 VLCC verchartert; 5 VLCC und 5 VLGC Neubauten geordert; 604,7 Mio$ Verbindlichkeiten, 192,2 Mio.$ Eigenkapital bei ca. 797 Mio$ Bilanzsumme). Damit ist zum einen hinreichend klargestellt, dass Q Star durchaus Verbindlichkeiten hat und nicht gänzlich unbelastet ist und dass sie in besonderem Maße der (an anderer Stelle im Prospekt dargestellten (S. 6, 26)) Volatilität des Schifffahrtsmarktes ausgesetzt ist. Dies spiegelt sich auch in der ebenfalls im Prospekt dargestellten Bewertung durch die Ratingagentur E4 B.V. mit der Note 3 (1= geringes Risiko; 10 = hohes Risiko) wieder. Zum anderen ist weder ansatzweise vorgetragen noch ersichtlich, dass bei einer solchen Bilanzsumme die Übernahme einer weiteren Garantie von bis zu 19.033 T$ jährlich (z.B. für 2015; Tabelle s. 32/33 Prospekt) nicht verkraftbar wäre. c. Kommanditistenhaftung, § 172 Abs. 4 HGB Hinsichtlich des Wiederauflebens der Haftung des Kommanditisten, die den Kläger als Treugeber zudem nur mittelbar trifft, genügt bereits der Hinweis auf die einschlägige Haftungsnorm des § 172 HGB auf S. 24/25, 57, 58 des Prospekts (sowie § 4 Nr.5; § 11 Nr. 5 Gesellschaftsvertrag (S. 77/85 Prospekt)). Darauf, dass infolge der prospektierten Anlaufverluste das Kapitalkonto von Anfang an planmäßig unter den Betrag der Hafteinlage gemindert war mit der Folge, dass bis zu einer eventuellen Auffüllung durch zugeschriebene Gewinne jede Ausschüttung zum Wiederaufleben der Haftung führen musste, muss nicht gesondert hingewiesen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 09.11.2009 – II ZR 16/09, juris; Urteil vom 22.03.2011 – II ZR 216/09, juris Rn. 31). Zu einer Erläuterung der Haftungsvorschriften besteht nach ständiger Rechtsprechung kein Anlass. Es bedurfte insbesondere entgegen der wiederholt vom Kläger geäußerten Rechtsauffassung keines Hinweises auf das systemimmanente Wiederaufleben der Haftung durch die prospektierten Ausschüttungen aus der Liquidität (vgl. BGH, Beschluss vom 09.11.2009, a.a.O.). 3. Soweit sich die Berufungsbegründung mit den übrigen erstinstanzlich gerügten Prospektfehlern und ihrer rechtlichen Bewertung durch das Landgericht nicht befasst, genügt sie nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO. Von einer Begründung ist zu verlangen, dass sie auf den zur Entscheidung stehenden Streitfall zugeschnitten ist und erkennen lässt, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen das angefochtene Urteil unrichtig sei (vgl. BGH, Beschluss vom 26.07.2004 – VIII ZB 29/04, juris Rn. 5). Der Berufungsführer ist angehalten, die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird, um bloß formelhaften Berufungsbegründungen entgegenzuwirken und eine Beschränkung des Prozessstoffs im Berufungsverfahren zu erreichen (vgl. Heßler, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 520, Rn. 33). Unabhängig davon begegnet die landgerichtliche Bewertung der sonstigen erstinstanzlich gerügten Prospektfehler keinen Bedenken. 4. Eine weitergehende mündliche Aufklärung durch die Zeugin O war nicht erforderlich, da der rechtzeitig übergebene Prospekt über die Risiken der Beteiligung hinreichend aufklärt hat (a.) und die Beklagten ohnehin lediglich eine anlagegerechte Aufklärung geschuldet haben (b.). Es steht nach der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Zeugin O die Risiken der Beteiligung verharmlost hat (c.). a. Soweit der Kläger mit der Berufung rügt, das Landgericht sei in dem erstinstanzlichen Urteil nicht auf die mit der Klageschrift gerügten Beratungsfehler eingegangen, klärt der Prospekt über die anlagebezogenen Risiken der Beteiligung hinreichend auf. Wie oben dargelegt, wird über die Kommanditistenhaftung und sog. Weichkosten hinreichend aufgeklärt. Das Totalverlustrisiko ist auf S. 8, 24 des Prospekts hinreichend erläutert; ebenso, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handelt. In Bezug auf die Höhe des Schiffskaufspreises, die sog. loan-to-value-Klausel bzw. die Tatsache, dass der streitgegenständliche Fonds überhaupt Fremdkapital aufnimmt und die Gefahr der sog. Majorisierung greift der Kläger die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts schon nicht konkret an. b. Wie oben dargelegt, muss der Emissionsprospekt dem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermitteln. Auf diesen Haftungsmaßstab ist auch die Haftung der Beklagten für von ihnen eingeschaltete oder ihnen darüber hinaus zuzurechnende Vermittler beschränkt, § 278 BGB. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Empfehlung einer unternehmerischen Beteiligung mit Totalverlustrisiko anlegergerecht war und sich möglicherweise ein sog. Klumpenrisiko realisiert hat. Auch eine Verpflichtung zur Aufklärung über von der Bank erhaltene Rückvergütungen trifft die Beklagten nicht. Richtig ist, dass eine beratende Bank dazu verpflichtet sein kann, über negative Berichterstattung in der Presse aufzuklären (BGH, Urteil vom 07.10.2008, XI ZR 89/07). So wirft der Kläger in der Klageschrift denn auch eine unterlassene Auswertung der Presse lediglich der T E3 vor. Insoweit spricht er von der Beklagten und der Zeugin O als der Beraterin der Beklagten. Ob der Vorwurf von Anfang an auch gegen die jetzigen Beklagten gerichtet war, kann letztlich dahinstehen. Es ist hier weder vorgetragen noch ergibt es sich aus den vorgelegten Presseartikeln, dass im Rahmen der hier ausschließlich betroffenen Prospekthaftung die Beklagten zu ergänzenden Angaben zu den für die Anlageentscheidung wesentlichen Umständen verpflichtet gewesen sind. Die Artikel beschäftigen sich alle mit dem Schiffsmarkt im Allgemeinen, nicht aber konkret mit dem hier streitgegenständlichen Fonds. Abgesehen davon, dass es oftmals um Containerschiffe geht, sind die in den Artikeln dargestellten Risiken (sog. Weichkosten, Dauer des Chartervertrages, Sinken der Charterraten, Volatilität des Schifffahrtsmarkts etc.) hier sämtlich im Prospekt genannt. c. Unabhängig von der Frage, ob der Vortrag des Klägers zu der angeblichen Verharmlosung von Risiken durch die Zeugin O überhaupt hinreichend konkret war, hat der Kläger eine solche nicht zur Überzeugung des Senats bewiesen. Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des insoweit beweisbelasteten Klägers. Wie oben dargelegt, hatte die Zeugin O keine konkrete Erinnerung an das Beratungsgespräch. Sie konnte nicht sagen, ob die Umstellung von Ein- auf Doppelhüllentanker Gegenstand des Beratungsgesprächs war. Sie hat abgestritten, den Schiffsfonds als „todsicher“ bezeichnet zu haben. Die persönliche Anhörung des Klägers führt aus den oben dargelegten Gründen auch in diesem Punkt zu keinem anderen Ergebnis. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.