Beschluss
21 U 124/15
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2016:0218.21U124.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Hinweisbeschluss und Vergleichsvorschlag 1 beschlossen : 2 1. 3 Die Parteien werden nach Vorberatung des Senats auf folgendes hingewiesen: 4 Der Berufungsangriff, wonach im landgerichtlichen Urteil die Voraussetzungen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu Unrecht verneint worden seien, erscheint begründet. 5 Auch bei Werkverträgen kommt die Einbeziehung Dritter, die mit dem Leistungsgegenstand in Berührung kommen, in den Schutzbereich des Vertrags grundsätzlich in Betracht. So schützt etwa ein Bauvertrag über Arbeiten an der Grundstücksgrenze auch einen betroffenen Grundstücksnachbarn (MüKo/Gottwald, BGB, 7. Aufl., § 328 Rn. 241, m.w.N.). Es gilt dabei der allgemeine Grundsatz, dass ein Interesse des Gläubigers der Vertragsleistung an der Einbeziehung bestehen muss. Der Vertragsgläubiger muss also an der sorgfältigen Ausführung der Leistung nicht nur ein eigenes, sondern auch ein berechtigtes Interesse zugunsten des Dritten haben. Aufgrund der Vertragsfreiheit können die Parteien den Schutzbereich eines Vertrages in beliebiger Weise ausdehnen (MüKo/Gottwald, a.a.O., Rn. 182, m.w.N.). 6 Der Anwendbarkeit dieser Grundsätze auf den streitgegenständlichen Sachverhalt stehen insbesondere solche Erwägungen nicht entgegen, wonach zwischen dem geschädigten Versicherungsnehmer und der Stadt Z keine Sonderbeziehung bestanden hätte und die vertraglichen Leistungsvorgaben lediglich die mangelfreie Erbringung der Werkleistung hätten sicherstellen sollen (BGH, Urteil vom 24.10.2013, III ZR 82/11). 7 Tatsächlich bestand im vorliegenden Fall nämlich – wie vom Landgericht grundsätzlich zutreffend festgestellt worden ist – aufgrund des Anschlusses an das von der Kommune betriebene öffentliche Kanalnetz eine Sonderbeziehung zwischen dem Kanalanlieger und der Stadt Z, aus der sich für diese insbesondere Schutz – und Obhutspflichten ergeben konnten. Dementsprechend konnte sie grundsätzlich auch ein Interesse an der Einbeziehung des Geschädigten in den Schutzbereich des Vertrags haben. Vor diesem Hintergrund spricht die Statuierung der Vertragspflicht zur Überprüfung auch der Rückstausicherungen entscheidend für die vertragliche Vereinbarung einer Ausdehnung des Schutzbereichs insoweit. Denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern ansonsten eine derartige Überprüfung Bedeutung für die mangelfreie Ausführung von Sanierungsarbeiten am Kanalbauwerk hätte haben können, so dass die Bestimmung unter Titel 1 Nr. 16 der zum Vertragsbestandteil gemachten Ausschreibungsunterlagen gem. §§ 133, 157 BGB so auszulegen ist, dass dadurch ein Schutz der Kanalanlieger vor vermeidbaren Schäden sicher gestellt werden sollte. 8 Soweit die Beklagte die Sanierungsarbeiten unter Einstauung des Kanals ohne die geschuldete Überprüfung ausführte, verletzte sie eine Vertragspflicht. Ihr Verschulden wird insoweit gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. 9 Die Höhe eines dementsprechend in Betracht kommenden Schadensersatzanspruchs bestimmt sich nach den Regelungen in §§ 249 ff. BGB. Dabei wird grundsätzlich eine Vorteilsausgleichung nach dem Grundsatz „neu für alt“ in Betracht kommen. Die Klägerin verfolgt mit der Berufung ihr Begehren in Höhe des ursprünglichen Antrags aus der Klageschrift vom 30.9.2014 weiter. Die Bezifferung dieses Antrags erfolgte ausweislich der Berechnung auf S. 20 der Klageschrift bereits unter Berücksichtigung altersbedingter Wertminderungen nach Zeitwerten. 10 Das Fehlen der satzungsmäßig vorgeschriebenen Rückstausicherung ist in diesem Zusammenhang als schwerwiegender Verstoß gegen die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten anzusehen. Er wirkt sich daher gemäß § 254 Abs. 1 BGB in erheblichem Maße anspruchsmindernd aus. 11 Die Pflicht- bzw. Obliegenheitsverletzungen können hinsichtlich des entstandenen Schadens im Ergebnis als ungefähr gleichgewichtig angesehen. Beide sollten der Verhinderung von Schäden der eingetretenen Art dienen, und es wäre zum von der Klägerin regulierten Hausrats- und Gebäudeschaden nicht gekommen, wenn der Geschädigte über eine Rückstausicherung verfügt oder die Beklagte eine Überprüfung vorgenommen, das Fehlen der Sicherung festgestellt und daraufhin entsprechende Schutzmaßnahmen veranlasst hätte. 12 2. 13 Zwecks Vermeidung weiteren – ggf. erheblichen – Zeit- und Kostenaufwands schlägt der Senat den Parteien vor Anberaumung eines Senatstermins vor, den Rechtsstreit durch folgenden Vergleich gem. § 278 VI ZPO zu erledigen: 14 Die Beklagte zahlt unter Aufrechterhaltung ihres Rechtsstandpunkts und ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht, allein im Interesse einer wirtschaftlichen Erledigung an die Klägerin 7.500,00 €. 15 Die Parteien sind sich einig, dass damit alle gegen die Beklagte gerichteten Ansprüche aus dem Schadensereignis vom 19.7.2012 betreffend das Objekt C-Straße in Z insgesamt und endgültig abgegolten und erledigt sind. 16 Dabei besteht auch Einigkeit, dass insoweit eine Verrechnung des von der Stadt Z im Verhältnis zur Beklagten einbehaltenen Werklohns in Höhe eines Betrags von 5.000,00 €, der an den Versicherungsnehmer der Klägerin, Herrn X, ausgezahlt wurde, stattfindet. 17 Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin 60% und die Beklagte 40%. Die Kosten des Berufungsverfahrens und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben. 18 Der Vergleichsvorschlag beruht in rechtlicher Hinsicht auf den unter Ziff. 1 dargestellten Erwägungen. 19 Dabei hat der Senat, ausgehend von einem Zeitwertschaden in Höhe von ca. 23.000,00 € bei einem hälftigen Mitverschulden des Geschädigten, das den gem. § 86 VVG übergegangenen Anspruch aus § 280 I BGB mindert, eine Forderung in Höhe von 11.500,00 € angenommen. Auf diese wurde seitens der Stadt Z ein Betrag von 5.000,00 € gezahlt, der in dieser Höhe hinsichtlich der gegen die Kommune gerichteten Werklohnforderung einbehalten wurde, so dass Verzugszinsen, bei Genehmigung der Verrechnung nur auf einen Betrag von 6.500,00 € angefallen sein können. Diese sind mit ca. 1.000,00 € in Ansatz gebracht worden. 20 3. 21 Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 4 Wochen. Vergleichsschluss am 29.03.2016