Beschluss
9 U 117/15
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wer außerhalb eines Gebäudes einen brennbaren Gegenstand unmittelbar an der Gebäudeaußenwand in Brand setzt und damit einen Feuerwehreinsatz provozieren will, handelt zumindest bedingt vorsätzlich, wenn er die Möglichkeit der Ausbreitung des Feuers auf das Gebäude billigend in Kauf nimmt.
• Ein Versicherer, der an seinen Versicherungsnehmer Versicherungsleistungen erbracht hat, kann diese im Rahmen der Legalzession nach § 86 VVG gegenüber dem Schädiger geltend machen, auch wenn ein Leistungsverzicht oder eine abweichende Deckungspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer bestanden haben mag.
• Tatsachenfeststellungen des Landgerichts sind im Berufungsrechtszug bindend, sofern der Berufung keine konkreten, substantiierten Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit entgegengesetzt werden.
• Die bloße Diagnose einer Impulsstörung oder Pyromanie schließt eine Verantwortungsfähigkeit nicht aus; entscheidend ist, ob dadurch Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit dermaßen aufgehoben ist, dass § 827 BGB greift.
• Ein Privatgutachten, das schlüssig das Brandursprungsbild und die Ausbreitungsursachen darlegt, begründet ausreichende Feststellungen zur Kausalität, sofern der Angegriffene keine konkreten Einwände gegen dessen Feststellungen vorträgt.
Entscheidungsgründe
Schadensersatzanspruch des Versicherers nach Übergreifen von Brand von Müllcontainer auf Halle (bedingter Vorsatz) • Wer außerhalb eines Gebäudes einen brennbaren Gegenstand unmittelbar an der Gebäudeaußenwand in Brand setzt und damit einen Feuerwehreinsatz provozieren will, handelt zumindest bedingt vorsätzlich, wenn er die Möglichkeit der Ausbreitung des Feuers auf das Gebäude billigend in Kauf nimmt. • Ein Versicherer, der an seinen Versicherungsnehmer Versicherungsleistungen erbracht hat, kann diese im Rahmen der Legalzession nach § 86 VVG gegenüber dem Schädiger geltend machen, auch wenn ein Leistungsverzicht oder eine abweichende Deckungspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer bestanden haben mag. • Tatsachenfeststellungen des Landgerichts sind im Berufungsrechtszug bindend, sofern der Berufung keine konkreten, substantiierten Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit entgegengesetzt werden. • Die bloße Diagnose einer Impulsstörung oder Pyromanie schließt eine Verantwortungsfähigkeit nicht aus; entscheidend ist, ob dadurch Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit dermaßen aufgehoben ist, dass § 827 BGB greift. • Ein Privatgutachten, das schlüssig das Brandursprungsbild und die Ausbreitungsursachen darlegt, begründet ausreichende Feststellungen zur Kausalität, sofern der Angegriffene keine konkreten Einwände gegen dessen Feststellungen vorträgt. Die Klägerin als Gebäudeversicherer der Fa. K GmbH forderte nach einem Brand vom 30.01.2012 Ersatz für nahezu vollständigen Totalverlust einer Gewerbehalle vom Beklagten. Der Beklagte, Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr, hatte nach eigenen Angaben an jenem Abend einen vor der Halle stehenden Müllcontainer in Brand gesetzt, um einen Feuerwehreinsatz zu provozieren; das Feuer griff jedoch rasch auf die aus Holzwerkstoffen errichtete Halle über, die bis auf die Bodenplatte niederbrannte. Die Klägerin zahlte an die Versicherungsnehmerin Leistungen und machte den gezahlten Betrag nach § 86 VVG gegen den Beklagten geltend. Der Beklagte räumte Brandlegungen in der Vergangenheit ein, bestritt aber Vorsatz für das Ausmaß des Schadens und berief sich auf verminderte Verantwortlichkeit wegen Pyromanie; er bestritt ferner teilweise die Höhe und den Nachweis der Zahlungen. • Bindung an Tatsachenfeststellungen des Landgerichts gemäß § 529 Abs.1 ZPO, da der Beklagte keine konkreten Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit vorgetragen hat. • Substantiierte Beweiswürdigung: Privatgutachten des Brandursachensachverständigen ergab Brandentstehung im Bereich der Müllcontainer und Ausbreitung auf die Halle; hierzu lagen Beobachtungen Dritter und Brandspurenbild vor, die nicht substantiiert widerlegt wurden. • Der Beklagte hat das Entzünden des Müllcontainers eingeräumt; spätere Bestreitungen zur Ausbreitung waren unsubstantiiert und unbeachtlich. • Rechtsfolgen der Verantwortlichkeit: Der Beklagte handelte vorsätzlich mit bedingtem Vorsatz, weil er als Feuerwehrmitglied und aufgrund früherer ähnlicher Taten die Möglichkeit der Brandausbreitung kannte und billigend in Kauf nahm; notfalls läge zumindest fahrlässige Brandstiftung vor und damit Haftung nach § 823 BGB i.V.m. Schutzgesetz/§ 306d StGB. • Keine Entlastung nach § 827 BGB: Der medizinische Sachverständige diagnostizierte Pyromanie und eine impulsive Persönlichkeitsstörung, stellte aber hinreichende Einsichts- und Steuerungsfähigkeit fest; daher lag kein ausschließender Zustand krankhafter Störung vor. • Zum Umfang der Zahlung: Die Klägerin hat die von ihr an den Versicherungsnehmer erbrachten Zahlungen und die Schadenshöhe durch Gutachten, Rechnungen und Buchungsbelege nachgewiesen; das Vorbringen des Beklagten zur Nichtleistungspflicht der Klägerin gegenüber dem Versicherungsnehmer ändert nichts am Übergang des Anspruchs nach § 86 VVG. • Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB ab dem 01.06.2012. • Berufung erwies sich als unbegründet und wurde gemäß § 522 Abs.2 ZPO zurückgewiesen, da keine Erfolgsaussicht und keine grundsätzliche Bedeutung gegeben waren. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch in Höhe von 227.676,52 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2012 zu. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Beklagte den Müllcontainer entzündet und das Feuer in kürzester Zeit auf die teilweise in Holzbauweise errichtete Gewerbehalle hat übergreifen lassen. Der Beklagte handelte auch hinsichtlich des Übergreifens des Feuers bedingt vorsätzlich; eine Verantwortungsunfähigkeit nach § 827 BGB liegt nicht vor. Die Klägerin hat die Zahlung an ihren Versicherungsnehmer nachgewiesen und kann den gezahlten Betrag nach § 86 VVG gegenüber dem Schädiger geltend machen. Die Berufung des Beklagten war unbegründet und wurde zurückgewiesen.