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Beschluss

3 RBs 385/15

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei standardisierten Geschwindigkeitsmessverfahren bedarf es konkreter Anhaltspunkte für Messfehler, damit das Tatgericht zu weiteren technischen Beweiserhebungen verpflichtet ist. • Eine Überschreitung der Frist zur Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe nach § 275 Abs.1 S.2 StPO ist durch nicht voraussehbare unabwendbare Umstände nach § 275 Abs.1 S.4 StPO gerechtfertigt; dies gilt auch bei anschließender Mutterschutz- und Elternzeit der richterlichen Urheberin. • Eine nachträgliche Fristüberschreitung führt nicht zwingend zur Aufhebung des Urteils; maßgeblich ist die Prüfung, ob die Voraussetzungen der Ausnahme normgerecht vorgelegen haben und ob aus der Verzögerung Rechtsnachteile resultieren. • Die Feststellungen eines Amtsgerichts bei Anwendung eines standardisierten Messverfahrens sind ausreichend, wenn die üblichen Nachweise (Eichschein, Belegfoto, Angabe der Voreintragungen) vorliegen und keine konkreten Zweifel an der Messung dargelegt sind. • Die Bemessung von Geldbuße und Fahrverbot richtet sich nach den Vorgaben der BKatV; bei einschlägigen Voreintragungen kann die Regelgeldbuße erhöht und ein Fahrverbot verhängt werden.
Entscheidungsgründe
Fristüberschreitung der Urteilsabsetzung durch Mutterschutz rechtfertigt keine Aufhebung; standardisiertes Messverfahren genügt • Bei standardisierten Geschwindigkeitsmessverfahren bedarf es konkreter Anhaltspunkte für Messfehler, damit das Tatgericht zu weiteren technischen Beweiserhebungen verpflichtet ist. • Eine Überschreitung der Frist zur Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe nach § 275 Abs.1 S.2 StPO ist durch nicht voraussehbare unabwendbare Umstände nach § 275 Abs.1 S.4 StPO gerechtfertigt; dies gilt auch bei anschließender Mutterschutz- und Elternzeit der richterlichen Urheberin. • Eine nachträgliche Fristüberschreitung führt nicht zwingend zur Aufhebung des Urteils; maßgeblich ist die Prüfung, ob die Voraussetzungen der Ausnahme normgerecht vorgelegen haben und ob aus der Verzögerung Rechtsnachteile resultieren. • Die Feststellungen eines Amtsgerichts bei Anwendung eines standardisierten Messverfahrens sind ausreichend, wenn die üblichen Nachweise (Eichschein, Belegfoto, Angabe der Voreintragungen) vorliegen und keine konkreten Zweifel an der Messung dargelegt sind. • Die Bemessung von Geldbuße und Fahrverbot richtet sich nach den Vorgaben der BKatV; bei einschlägigen Voreintragungen kann die Regelgeldbuße erhöht und ein Fahrverbot verhängt werden. Der Betroffene wurde vom Amtsgericht Bielefeld wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 33 km/h verurteilt zu 240 Euro Geldbuße und einem einmonatigen Fahrverbot. Das Urteil wurde nach einer eintägigen Hauptverhandlung am 20.03.2015 verkündet, die schriftlichen Urteilsgründe jedoch erst am 02.10.2015 zu den Akten gelegt. Der Verfasservermerk führt stationären Krankenhausaufenthalt, individuelles Beschäftigungsverbot sowie Mutterschutzzeit als Gründe an. Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde mit Verfahrens- und Sachrügen ein und beanstandete u. a. die verspätete Urteilsabsetzung sowie die Nichterhebung technischer Beweise zur Prüfung möglicher Messdatenverfälschung. Der Senat holte eine dienstliche Stellungnahme der Richterin ein und prüfte die Zulässigkeit und Begründetheit der Rügen. • Verfahrensrügen zur unterbliebenen technischen Beweisaufnahme sind als Aufklärungsrügen zu behandeln und erfordern konkrete Tatsachenbehauptungen, welches konkrete Beweisergebnis zu erwarten gewesen wäre; hier fehlten solche konkreten Anhaltspunkte, sodass das Amtsgericht nicht verpflichtet war, ein informationstechnisches Sachverständigengutachten einzuholen. • Das verwendete Messgerät Traffipax TraffiStar S 330 ist als standardisiertes Messverfahren anerkannt; bei Fehlen konkreter Anhaltspunkte für technische Fehler genügt die übliche Sachaufklärung (Eichschein, Belegfoto) und das Gericht durfte von weiteren Prüfungen absehen. • Die Rüge, die Signatur oder Integrität der Originaldatei sei nicht geprüft worden, war unzureichend substantiiert; bloße abstrakte Möglichkeiten einer Datenveränderung rechtfertigen keine weitere Beweisaufnahme. • Die Überschreitung der Frist zur Urteilsabsetzung nach § 275 Abs.1 S.2 StPO war zwar gegeben (Urteil hätte am 24.04.2015 zu den Akten gelangen müssen), sie war jedoch nach § 275 Abs.1 S.4 StPO durch nicht voraussehbaren, unabwendbaren Umstand (stationäre Aufnahme, individuelles Beschäftigungsverbot und anschließende Mutterschutz- und Elternzeit der verantwortlichen Richterin) gerechtfertigt. • Es bestand keine Pflicht der Richterin, während der bewilligten Elternzeit das Urteil zu fertigen; das spätere Zur-Akten-Bringen stellt keine überobligatorische Dienstleistung dar, die dem Betroffenen einen Verfahrensnachteil begründet hätte. • Materiell-rechtlich sind die Feststellungen des Amtsgerichts tragfähig: Identifizierung durch Belegfoto, Vorliegen der Eichnachweise und Anwendung der Regeln für standardisierte Messverfahren sind gegeben. • Die Rechtsfolgenbemessung entspricht der Bußgeldkatalogverordnung; wegen einschlägiger Voreintragungen war die Verdoppelung der Regelgeldbuße und Verhängung des einmonatigen Fahrverbots innerhalb des Ermessens und rechtlich nicht zu beanstanden. Die Rechtsbeschwerde wurde als unbegründet verworfen; das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld bleibt somit bestehen. Die erhobenen Verfahrensrügen führten nicht zur Aufhebung, weil der Betroffene keine konkreten Anhaltspunkte für Messfehler oder für eine unzulässige Manipulation der Messdaten vorgetragen hat und das Messverfahren als standardisiert anerkannt ist. Die Überschreitung der Frist zur Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe war durch einen nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstand (stationäre Krankenhausaufnahme, individuelles Beschäftigungsverbot, Mutterschutz und anschließende Elternzeit der Richterin) gerechtfertigt, weshalb kein Rechtsfehler aus § 275 StPO folgte. Materiell-rechtlich tragen die Feststellungen die Verurteilung; die Geldbuße und das Fahrverbot entsprechen den Vorschriften der BKatV und dem gerichtlich ausgeübten Ermessen. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Betroffene zu tragen.