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Beschluss

20 U 207/15

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2016:0210.20U207.15.00
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Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Entscheidungsgründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen. Gründe Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung des Berufungsgerichts. I. Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft nimmt die Beklagte als Wohngebäudeversicherer im Wege der Feststellungsklage auf Entschädigung für einen Brandschaden vom 19.10.2012 in Anspruch, nachdem sich die Beklagte auf den Standpunkt gestellt hat, dass sie nach Vorschusszahlungen iHv insgesamt 60.000,00 Euro zu weiteren Zahlungen nicht verpflichtet sei. In erster Instanz haben die Parteien insbesondere über die Zulässigkeit der Feststellungsklage sowie über die von der Beklagten geltend gemachte Kürzung des Entschädigungsanspruchs gestritten. Unstreitig beruhte der Brand darauf, dass das Abgasrohr des im Keller installierten Heizkessels von den Mitgliedern der Klägerin zu dicht an der brennbaren Holzkonstruktion der Kellerdecke montiert wurde. Dennoch hatte der Streithelfer die Anlage als Bezirksschornsteinfegermeister abgenommen, weshalb die Klägerin den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit von sich weist. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es sei bereits zweifelhaft, ob die Feststellungsklage zulässig sei, weil die Klägerin zu einer fortschreitenden Schadenentwicklung nicht vorgetragen habe und weitere Zahlungen der Beklagten aufgrund eines zusprechenden Feststellungstitels auch nicht zu erwarten seien. Die Zulässigkeit der Feststellungsklage könne aber offen bleiben, weil die Klage jedenfalls unbegründet sei. Die Klägerin könne mangels fristgerechter Wiederherstellung des Gebäudes nur den Zeitwert zuzüglich Aufräum- und Abbruchkosten, Schadensminderungskosten und Mietausfall und damit nach den unangegriffenen sachverständigen Feststellungen höchstens einen Betrag von 60.475,60 Euro verlangen. Nach Zahlung von 60.000,00 Euro bleibe so ganz unabhängig vom Mitverschuldenseinwand der Beklagten allenfalls ein Anspruch iHv 475,60 Euro. Im Übrigen habe die Klägerin den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt, indem sie das Abgasrohr des Heizkessels durch ihre fachunkundigen Mitglieder in zu geringem Abstand von brennbaren Materialien verlegt habe. Damit sei der Vorwurf grober Fahrlässigkeit gerechtfertigt, zumal in der Bedienungsanleitung zum Heizkessel unübersehbar auf die Abstandvorgaben hingewiesen sei. Die Mitglieder der Klägerin hätten damit das außer acht gelassen, was jedem in ihrer Position und nach Lektüre der Anleitung klar gewesen sein musste. Daran ändere sich durch etwaige Versäumnisse des Streithelfers bei der Abnahme der Anlage nichts, weshalb dazu keine Beweisaufnahme geboten sei. Die Mitglieder der Klägerin hätten auch subjektiv grob fahrlässig gehandelt, weil sie trotz fehlender Fachkenntnisse kein ausgebildetes Personal hinzu gezogen oder zumindest die Aufbau- und Abstandvorgaben der Betriebsanleitung befolgt hätten. Die von der Beklagten geltend gemachte Kürzung des Entschädigungsanspruchs um 50 % sei damit gerechtfertigt. Wegen der weiteren Erwägungen des Landgerichts wird Bezug genommen auf die Urteilsgründe. Mit ihrer Berufung rügt die Klägerin primär, dass das Landgericht von der Unzulässigkeit der Feststellungsklage ausgegangen sei und wiederholt und vertieft dazu ihren erstinstanzlichen Vortrag. In der Sache sei die Beklagte nicht zur Anspruchskürzung berechtigt. Eine Obliegenheitsverletzung der Klägerin sei nicht dargetan. Die von ihr als Versicherungsnehmerin gem. Ziffer 23.1 VGB zu beachtenden Sicherheitsbestimmungen habe sie befolgt, indem sie die Feuerstätte vom Streithelfer habe abnehmen lassen. Dass die Klägerin das Abgasrohr nicht in einem gesetzeskonformen Zustand verlegt habe, sei für den Brand gar nicht kausal geworden, weil die Heizanlage erst aufgrund der Abnahme des Streithelfers in Betrieb genommen worden sei. Der Kausalitätsgegenbeweis sei damit geführt. Im Übrigen sei damit auch der Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht gerechtfertigt, weil die Klägerin nach der Abnahme der Heizungsanlage davon habe ausgehen dürfen, alles getan zu haben, um die Anlage ohne Gefahr in Betrieb nehmen zu können. Schließlich habe der Streithelfer zunächst noch kleinere Mängel beanstandet und erst nach Nachbesserung die Abnahme vorgenommen. Weitere Sicherheitsbedenken hätten sich der Klägerin daher nicht aufgetan. Die Kenntnis der Sicherheitsregeln hätte ihr auch gar nicht oblegen, sondern sei allein vom Streithelfer zu verlangen. Die Mitglieder der Klägerin hätten aufgrund ihres individuellen Kenntnisstandes nicht subjektiv fahrlässig gehandelt. Der Vorwurf grober Fahrlässigkeit sei nur gerechtfertigt, wenn die Klägerin die Sicherheitsvorschriften gekannt oder zumindest damit gerechnet und einen Verstoß hiergegen billigend in Kauf genommen hätte. Eine Gefahr für Leib und Leben hätten die Mitglieder der Klägerin für sich und ihre Familien indes nicht bewusst in Kauf nehmen wollen. Ihnen sei damit allenfalls der Vorwurf leichter Fahrlässigkeit zu machen. Zudem hätte das Landgericht die objektiven Voraussetzungen einer Leistungskürzung gem. § 81 Abs. 2 und § 28 Abs. 2 VVG nicht hinreichend dargelegt und keine Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände vorgenommen. Zuletzt habe das Landgericht den Grundsatz rechtlichen Gehörs verletzt, indem es keine Feststellungen zu den von der Klägerin geltend gemachten Versäumnissen des Streithelfers getroffen habe. Die Klägerin beantragt deshalb, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, unter Berücksichtigung von bereits geleisteten 60.000,00 Euro der Klägerin bedingungsgemäßen Versicherungsschutz vollständig zu 100 % wegen des Schadenereignisses vom 19.10.2012 ohne Kürzungen wegen Obliegenheitsverletzungen zu gewähren. 2. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.560,63 Euro für die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Berufung kann gem. § 513 ZPO mit Erfolg nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung iSd § 546 ZPO beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. 1. Die Ausführungen der Klägerin zur Zulässigkeit der Feststellungsklage tragen die Berufung danach nicht. Denn auch wenn das Landgericht Zweifel an der Zulässigkeit der erhobenen Feststellungsklage geäußert hat, hat es diese Frage ausdrücklich offen gelassen und die Klage nicht als unzulässig abgewiesen, sondern die Begründetheit verneint. Damit beruht die angefochtene Entscheidung nicht auf der geltend gemachten Rechtsverletzung. 2. Die Klageabweisung beruht auch nicht deshalb auf einer Rechtsverletzung, weil das Landgericht von einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls (im Sinne des § 81 Abs. 2 VVG) ausgegangen ist, die eine Kürzung des Entschädigungsanspruchs um 50 % rechtfertige. a) Indem die Mitglieder der Klägerin das Abgasrohr des Heizkessels in zu geringem Abstand zur brennbaren Holzkonstruktion der Kellerdecke montiert haben, haben sie den Brand zumindest mitverursacht. Die Klägerin stellt mit der Berufung die vom Landgericht aufgrund der sachverständigen Feststellungen angenommene Brandursache nicht in Abrede. Ebenso wenig bestreitet sie, dass die Montage des Abgasrohres von ihren Mitgliedern vorgenommen worden ist. Die Montage des Abgasrohres ist damit im Sinne der Äquivalenzformel für den Brand kausal geworden, denn dieser wäre unstreitig nicht ausgebrochen, wenn das Abgasrohr mit dem vorgegebenen Abstand zu brennbaren Teilen montiert worden wäre (conditio sine qua non). Dass der Brand auch dann nicht ausgebrochen wäre, wenn der Streithelfer den Montagefehler erkannt und moniert und infolgedessen die Abnahme der Heizungsanlage verweigert hätte, lässt die Kausalität der von den Mitgliedern der Klägerin vorgenommenen Montage nicht entfallen, sondern rechtfertigt allenfalls die Annahme einer Mitkausalität des von der Klägerin geltend gemachten Versäumnisses des Streithelfers. Die Schadensersatzpflicht ist nicht ausgeschlossen, wenn mehrere Schadensursachen für den Schadensfall bestehen (BeckOK BGB/Schubert BGB § 249 Rn. 57-59, beck-online). Durch das auf freier Entschließung beruhende Verhalten eines Dritten wird die Kausalität eines früheren haftungsbegründenden Ereignisses allenfalls dann “unterbrochen”, wenn dieses frühere Ereignis für das Dazwischentreten des Dritten und sein Verhalten völlig bedeutungslos und indifferent, mithin das Verhalten des Dritten von dem Vorhandensein oder Nichtvorhandensein des früheren Ereignisses gänzlich unabhängig war. Hingegen wird die Ursächlichkeit des ersten - den konkreten Haftungsgrund bildenden - Umstandes nicht ausgeschlossen, wenn dieser Umstand für das Verhalten des Dritten irgendwie bedingend war oder gar dieses Verhalten durch den ersten Umstand erst ausgelöst oder veranlasst wurde (BGH, NJW 1989, 2127, mit Verweis auf VersR 1965, 338). Genau so liegt der Fall hier, denn die Klägerin wirft dem Streithelfer nicht vor, dass er einen eigenständigen Verursachungsbeitrag im Sinne einer „überholenden“ Kausalität für den Brand gesetzt habe, sondern dass er die von ihr gesetzte Brandursache nicht erkannt und so unschädlich gemacht habe. Damit knüpft das behauptete Versäumnis des Streithelfers an den Verursachungsbeitrag der Klägerin an und unterbricht den Ursachenzusammenhang nicht, sondern setzt ihn fort (vgl. auch BGH, Beschluss vom 05. Februar 2014 – IV ZB 32/13 –, Rn. 10, juris). Die fehlerhafte Montage des Abgasrohres durch die Mitglieder der Klägerin war damit kausal für den eingetretenen Versicherungsfall. Dass daneben auch die Abnahme durch den Streithelfer und außerdem auch die – wiederum von den Mitgliedern der Klägerin vorgenommene – Inbetriebnahme der Anlage kausal für den Brand waren, beseitigt die Kausalität der vorschriftswidrigen Montage nicht. b) Mit der Unterschreitung der Abstandvorgaben für die Montage des Abgasrohres haben die Mitglieder der Klägerin auch objektiv und subjektiv grob fahrlässig gehandelt. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (Senat, Urteil vom 20. Mai 2015 – I-20 U 234/11 - Rn. 52, juris). Indem die Mitglieder der Klägerin bei der Montage der Holzpellets-Heizungsanlage im versicherten Gebäude auf die Hinzuziehung einer Fachkraft verzichteten und bei der Montage die Abstandvorgaben der Montageanleitung nicht beachteten, verstießen sie in besonders hohem Maße gegen die einzuhaltenden Sorgfaltsanforderungen. Es ist allgemein bekannt und leuchtet jedem ein, dass der Betrieb eines Brennstoffofens eine erhebliche Brandgefahr mit sich bringt, der durch Einhaltung bestimmter technischer Sicherheitsmaßnahmen bei Montage, Betrieb und Wartung der Anlage zu begegnen ist. Schließlich werden im Heizkessel Brennstoffe verbrannt, was mit einer entsprechenden Hitze- und Abgasentwicklung einhergeht, die das Risiko einer Entzündung oder Überhitzung von Stoffen außerhalb der Anlage und damit einer Brandentstehung mit sich bringt. Auf diese Gefahr wird auch eindrücklich und unübersehbar in der klägerseits vorgelegten Bedienungsanleitung für den Heizkessel hingewiesen. Insbesondere findet sich schon in den vorangestellten Sicherheitshinweisen der Bedienungsanleitung, dass die Installation des Heizkessels nur durch einen Fachbetrieb durchzuführen war. Obwohl dieser Hinweis in der Bedienungsanleitung mehrfach wiederholt wird, haben die Mitglieder der Klägerin den Kessel in Eigenregie installiert, ohne ein Fachunternehmen hinzuzuziehen und die Abstandsvorgabe missachtet. Dass der zur Unterstützung tätige Zeuge eine Ausbildung und einen Kenntnisstand vorweisen konnte, die von Mitarbeitern eines Fachunternehmens erwartet werden kann, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Damit haben die Mitglieder der Klägerin die einzuhaltenden Sorgfaltsanforderungen objektiv in besonders schwerem Maße verletzt, weil sie sich trotz der allgemein bekannten Risiken bei der Installation einer Heizungsanlage über die Vorgaben der Bedienungsanleitung hinwegsetzten und den Heizkessel ohne Fachunternehmen in Eigenregie montierten. Dass sie dabei die Abstandvorgaben missachteten, belegt ihr unzureichendes Verständnis von den einzuhaltenden Sicherheitsanforderungen. Die Mitglieder der Klägerin handelten dabei auch subjektiv grob fahrlässig. Entgegen der von der Berufung vertretenen Ansicht entfällt die persönliche Vorwerfbarkeit des Sorgfaltspflichtverstoßes nicht dadurch, dass der Streithelfer die Anlage nach der fehlerhaften Montage durch die Klägerin abnahm, so dass die Mitglieder der Klägerin glaubten, die Anlage könne gefahrlos betrieben werden. Anknüpfungspunkt für den Vorwurf grober Fahrlässigkeit ist nicht das Verhalten des Streithelfers bzw. der Zeitpunkt der Abnahme, sondern die zeitlich vorangegangene fehlerhafte Installation der Heizungsanlage durch die Mitglieder der Klägerin, die für den Brand kausal wurde. Ebenso wenig knüpft der Fahrlässigkeitsvorwurf an die – ebenso für den Brand kausale – Inbetriebnahme der Anlage an, bei der die Mitglieder der Klägerin zwar wiederum mit dem Verzicht auf die Hinzuziehung eines Technikers ihre Sorgfaltspflichten verletzten, dabei aber auf die vorangegangene positive Abnahmeentscheidung des Streithelfers vertrauten, so dass der Fahrlässigkeitsvorwurf zu diesem späteren Zeitpunkt weniger schwer wiegt. Maßgeblich ist, dass die Mitglieder der Klägerin im Zeitpunkt der sorgfaltswidrigen Montage der Anlage und des Abgasrohres auf die Hinzuziehung jeglicher Fachkräfte und die Befolgung der Abstandsvorgabe in der Bedienungsanleitung verzichteten. Insoweit war das Fehlverhalten der Mitglieder der Klägerin auch subjektiv unentschuldbar. Dass sie als Laien tätig wurden und so die Gefahren des falsch verlegten Abgasrohres nicht erkannten, entlastet sie nicht. Im Gegenteil – die Mitglieder der Klägerin wussten um die mit einer Holzfeueranlage einhergehenden Brandgefahren und hätten spätestens beim Blick in die Bedienungsanlage erkennen können, dass diese besondere Gefahren begründet. Da sich die Mitglieder der Klägerin als Laien begriffen, hätten sie die Installation schlicht nicht in Eigenregie und unter Missachtung der Abstandsvorgabe vornehmen dürfen. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass ihre Mitglieder die Gefahr einer Selbstentzündung von Gebäudeteilen aufgrund der Hitzeeinwirkungen des Abgasrohres nicht bedacht und eine Gefahr für Leib und Leben ihrer Familien nicht in Kauf genommen hätten, befreit sie dies nicht vom Vorwurf grober Fahrlässigkeit, sondern lässt lediglich den Vorwurf vorsätzlichen Verhaltens entfallen, der indes von niemandem erhoben wird. Kennzeichnend für den Vorwurf (grob) fahrlässigen Verhaltens ist nicht, dass eine Gefahr tatsächlich vorhergesehen und in Kauf genommen wird, sondern dass sie objektiv und subjektiv vorhersehbar war. Dass den Mitgliedern der Klägerin die zum Erkennen der beschriebenen Gefahren erforderliche persönliche Einsichtsfähigkeit bei der Montage der Heizungsanlage fehlte oder dass sie zumindest nur vermindert einsichtsfähig waren, hat die Klägerin nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. c) Schließlich ist auch die vom Landgericht angenommene Kürzung des Entschädigungsanspruchs um 50 % nicht zu beanstanden. Die Kürzung des Leistungsanspruchs hat sich gem. § 81 Abs. 2 VVG an der Schwere des Verschuldens zu orientieren. Dabei kommt (in Ausnahmefällen) auch eine vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers (Kürzung auf null) in Betracht (BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 – IV ZR 225/10 –, BGHZ 190, 120-131, Rn. 23; Prölss/Martin/Armbrüster, VVG 29. Aufl. 2015, § 81, Rn. 62). Eine Kürzung um 50 % ist auch vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass die Mitglieder der Klägerin nach Erfülllung der Vorgaben des Streithelfers und nach Abnahme der Anlage davon ausgingen, dass sie ohne Gefahr betrieben werden könne. Schließlich hatten sie sich bei der Montage des Abgasrohres selbst nicht an Vorgaben des Streithelfers orientiert, sondern diese ohne Fachkenntnisse und unter Missachtung der Abstandsvorgabe vorgenommen. Das bloße Vertrauen darauf, dass etwaige Montagefehler im Rahmen der Prüfung des Streithelfers bemerkt und behoben würden, entlastet die Klägerin nicht in einem Maße, die eine Kürzung des Entschädigungsanspruchs um weniger als 50 % rechtfertigen könnte. 3. Soweit die Klägerin meint, ihr sei keine Obliegenheitsverletzung iSd § 28 Abs. 2 VVG vorzuwerfen, weil sie die Heizungsanlage erst nach Abnahme des Streithelfers in Betrieb genommen habe, übersieht sie, dass die Klageabweisung nicht auf der Annahme einer Obliegenheitsverletzung beruht. Im Übrigen hatte die Klägerin nach Ziffer 23.1 VGB nicht nur für die Abnahme der Anlage zu sorgen, sondern auch die gesetzlichen Vorgaben für die Installation einer Heizanlage zu beachten. Dass sie die Heizungsanlage dennoch nicht gesetzeskonform installierte, räumt die Klägerin selber ein. Nach dem Vorhergesagten kann sie sich insoweit weder vom Vorwurf grober Fahrlässigkeit befreien noch den Kausalitätsgegenbeweis führen. 4. Schließlich beruht das Urteil auch nicht auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil das Landgericht nicht weiter aufklärte, inwieweit dem Streithelfer ein Versäumnis bei der Überprüfung und Abnahme der Heizungsanlage anzulasten ist. Das Landgericht hat zu Recht auch für den Fall eines solchen Versäumnisses festgestellt, dass die Klägerin den Brand grob fahrlässig (mit-)verursacht hat. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1 verwiesen. III. Auf die Gebührenreduktion im Falle einer Berufungsrücknahme wird hingewiesen (KV-Nr. 1222).