Urteil
7 U 84/15
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2016:0205.7U84.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 30.06.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster (Az. 4 O 421/14) wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und die durch das Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Streithelferin. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Gründe: 2 I. 3 Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Unfalls mit einem bei der Beklagten gekauften Elektrofahrrad. 4 Der Kläger erwarb von der Beklagten das Elektrofahrrad der Marke „Bulls“ - Green Mover Sportslite mit Rechnung vom 02.07.2012. Ihm wurde dabei ein Fahrradpass ausgehändigt. Auf die Rechnung und den Fahrradpass wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen (Bl. 13 und 14 GA). Ob dem Kläger auch eine Bedienungsanleitung zum Fahrrad ausgehändigt wurde, ist streitig; das Vorwort der Bedienungsanleitung nennt die Streithelferin als Herstellerin (Bl. 112 GA). 5 Das Fahrrad war vor Übergabe transportbedingt im nichtmontierten Zustand von der Streithelferin an die Beklagte geliefert und bei der Beklagten nach Anleitung der Streithelferin zusammengebaut worden: U.a. die Pedalen, das Vorderrad, der Lenker und der Sattel waren dabei anzuschrauben. Die Montageanleitung der Streithelferin gab dafür die exakten Drehmomentangaben vor. Motor und Antrieb sowie das Hinterrad waren bereits von der Streithelferin fest montiert worden. Der Kläger führte in der Folgezeit die von der Beklagten empfohlenen Inspektionen durch. 6 Der Kläger erlitt mit dem Fahrrad am 13.09.2013 gegen 16.40 Uhr in der Bauernschaft I in D einen Unfall: Beim Überqueren des Bahnüberganges stürzte er. Dabei wurde sein Fahrrad beschädigt. Er erlitt durch den Sturz schmerzhafte Schürfwunden, Prellungen und eine Verletzung der linken Schulter, deren Beweglichkeit bis heute nicht schmerzfrei bzw. vollständig wiederhergestellt ist. 7 Ob ein Bruch der Sattelschraube Unfallursache war, ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass die gebrochene Schraube am Sattel einen für den Kläger und die Beklagte nicht erkennbaren Materialfehler aufwies. 8 Der Kläger, dem von der Beklagten ein neues Fahrrad geliefert wurde, forderte in der Folge weiteren Schadensersatz. Der Haftpflichtversicherer der Streithelferin zahlte an den Kläger 2.200 € zur beliebigen Verrechnung des Versicherers und unter Vorbehalt der Rückforderung, falls ein Anspruch nicht bestehen sollte. Der Kläger bezog vom 01.10.2013 bis zum Eintritt in die gesetzliche Regelaltersrente am 01.03.2015 Krankengeld. 9 Der Kläger hat behauptet, dass der Schraubenbruch unfallursächlich gewesen sei. Diese Ursächlichkeit sei seitens der Beklagten auch vorgerichtlich anerkannt worden, was sich aus einer Email des Geschäftsführers der Beklagten an die Streithelferin vom 16.06.2014 ergebe, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 18 GA). Die Beklagte hafte als Herstellerin und als Garantiegeberin verschuldensunabhängig. Sie sei Herstellerin, da die Montagearbeiten sicherheitsrelevant waren. Aus dem Inhalt des dem Kläger bei Übergabe des Fahrrades auch übergebenen Fahrradpasses ergebe sich eine Garantieübernahme der Beklagten (Bl. 14 GA). 10 Der Kläger verlangt – neben Schmerzensgeld und Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz zukünftig eintretender Schäden auch – Ersatz von behaupteten, unfallbedingten Sachschäden für beschädigte Kleidung - Hose (69,96 €) und Jacke (229 €) -, Heilbehandlungskosten in Höhe von 491,41 € und Ersatz eines unfallbedingten Einkommensverlustes für die Zeit vom 01.10.2013 bis 30.11.2014 in Höhe von 12.087,04 €. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die Zahlungen des Versicherers der Streithelferin keine (teilweise) Erfüllung bewirkt hätten, da sie unter Vorbehalt vorgenommen seien. Nachdem der Kläger seinen ursprünglichen Klageantrag bzgl. einer Pauschale von 50 € und vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 562,16 € zurückgenommen hat, hat er beantragt, 11 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.877,77 € nebst Jahreszinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab Rechtshängigkeit und 12 2. ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 6.000 € nebst Jahreszinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab Rechtshängigkeit zu zahlen, sowie 13 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger aus dem Fahrradunfall vom 13.09.2013 am Bahnübergang der Bauernschaft I, D, noch entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind. 14 Die Beklagte hat beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie hat behauptet, dass die Schraube möglicherweise erst bei oder nach dem Sturz materialfehlerbedingt gebrochen sei. Sie ist der Ansicht, keine Herstellerin oder Quasi-Herstellerin gewesen zu sein; etwaiges Verschulden der Streithelferin müsse sie sich nicht zurechnen lassen. Außerdem habe durch die Leistungen des Versicherers der Streithelferin bereits eine Kompensation in Höhe von 2.200 € stattgefunden. 17 Der Kläger hat der Streithelferin den Streit verkündet. Diese ist dem Rechtsstreit auf Beklagtenseite beigetreten. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.05.2015 hat der Kläger durch am 15.06.2015 eingegangenen Schriftsatz angekündigt, die Klage auf die Streithelferin erweitern zu wollen. Dieser Schriftsatz ist den Parteien formlos übersandt worden. 18 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Urteilsgründe – Seiten 4-10 der angefochtenen Entscheidung (Bl. 147R – 150R GA) - wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen: Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch: Eine verschuldensabhängige Haftung des Beklagten komme nicht in Betracht. Der Materialfehler der Sattelschraube, der unfallursächlich gewesen sein könnte, sei für die Beklagte nicht erkennbar gewesen. Die Beklagte habe auch keine Garantie, mithin keine verschuldensunabhängige Einstandspflicht, übernommen. Der Inhalt des Fahrradpasses gebe dafür nichts her. Da die Streithelferin als Herstellerin des Fahrrades keine Erfüllungsgehilfin der Beklagten für die Erfüllung ihrer Pflichten als Verkäuferin sei, komme auch eine Zurechnung fremden Verschuldens nach § 278 BGB nicht in Betracht. Die Beklagte sei auch keine Herstellerin gemäß § 4 Abs. 1 ProdHaftG, da sie nur untergeordnete Montagearbeiten erbracht habe und so als Verkäuferin aufgetreten sei. Schließlich sei die nach Schluss der mündlichen Verhandlung beabsichtigte Parteierweiterung unzulässig gewesen, §§ 261 II, 297 ZPO, weshalb darüber im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden gewesen sei. 19 Dagegen wendet sich der Kläger mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung: Die Beklagte sei Mitherstellerin. Die Montage sei zwischen ihr und der Streithelferin arbeitsteilig organisiert gewesen. Die Herstellereigenschaft ergebe sich auch aus der Sicherheitsrelevanz der Arbeiten. Jedenfalls ergebe sich ihre Funktion als Quasi-Herstellerin aus einem - unstreitig - am hinteren Fahrradschutzblech aufgebrachten Aufkleber, der den Firmennamen der Beklagten trägt; wegen der Gestaltung, Größe und der weiteren Einzelheiten des Aufklebers wird auf die in der Akte befindlichen Abbildungen des Aufklebers Bezug genommen (Bl. 205 und 217 GA). Die Herstellereigenschaft ergebe sich auch daraus, dass anders als durch den Zusammenbau das Rad nicht für den Straßenverkehr zugelassen oder geeignet gewesen sei. Die Herstellereigenschaft der Beklagten ergebe sich überdies aus der engen geschäftlichen Verbindung mit der Streithelferin. Diese komme auch zum Ausdruck durch die gemeinsame Namensnennung auf der Verkaufsrechnung, dem Fahrradpass und dem oben genannten Aufkleber. 20 Der Kläger beantragt, 21 unter Abänderung des am 30.06.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Münster – Az. 4 O 421/14 – 22 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu zahlen: 23 1.1 12.877,77 € nebst Jahreszinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab Rechtshängigkeit, 24 1.2 sowie ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 6.000 € nebst Jahreszinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab Rechtshängigkeit, 25 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger aus dem Fahrradunfall vom 13.09.2013 am Bahnübergang der Bauernschaft I, D, noch entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind. 26 Die Beklagte und die Streithelferin beantragen, 27 die Berufung zurückzuweisen. 28 Die Beklagte wiederholt die erstinstanzlich vorgetragene Argumentation. Sie ist der Ansicht, dass der aufgebrachte Aufkleber und die Gesamtumstände hinreichend deutlich machten, dass sie als Händlerin aufgetreten sei. 29 Die Streithelferin behauptet, dass die Schraube keinen Materialfehler gehabt habe; vielmehr habe sich diese gelockert und es sei aufgrund der Wiegebelastung zur Materialermüdung gekommen. Der Kläger habe es versäumt, die Schraube regelmäßig anzuziehen. 30 II. 31 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. 32 1. 33 Es liegt kein unzulässiges Teilurteil vor, was - auch ohne Antrag einer Partei - die Aufhebung des Urteils und des Verfahrens und die Zurückverweisung nach § 538 II S. 1 Nr. 7, S. 3 ZPO rechtfertigen könnte. Das Landgericht hatte mangels wirksamer Antragstellung nicht über eine auf die Streithelferin erweiterte Klage zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 19.03.2009, Az. IX ZB 152/08 = NJW-RR 2009, 853, 854). Die beabsichtigte Klageerweiterung auf die Streithelferin nach Schluss der mündlichen Verhandlung war unzulässig und damit unwirksam. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung (Seite 10 der Entscheidungsgründe, Bl. 144R GA), denen sich der Senat anschließt, wird Bezug genommen. 34 2. 35 Der Kläger hat gegen die Beklagte keine Schadensersatzansprüche. 36 a. 37 Die Berufungsbegründung wendet sich zu Recht nicht gegen das erstinstanzliche Urteil, insoweit eine verschuldensabhängige Haftung der Beklagten verneint worden ist, §§ 433, 434 Abs. 1, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 249 ff. bzw. 823 Abs. 1 BGB. 38 aa. 39 Der möglicherweise für den Unfall ursächliche Materialfehler an der Sattelschraube war für die Beklagte bei Übergabe des Fahrrades und zum Zeitpunkt der Durchführung der Inspektionen unstreitig nicht erkennbar. 40 bb. 41 Die Beklagte muss sich als Verkäuferin auch nicht – wie das Landgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 02.04.2014, Az. VIII ZR 46/13) zutreffend ausgeführt hat - ein etwaige Verschulden der Streithelferin zurechnen lassen. Die Streithelferin war im Verhältnis zur Beklagten Lieferantin und als solche keine Erfüllungsgehilfin der Beklagten für die Erfüllung kaufvertraglicher Verpflichtungen gegenüber dem Kläger. 42 cc. 43 Die Beklagte hat schließlich keine verschuldensunabhängige Einstandspflicht – Garantie - übernommen (hierzu statt vieler: Grüneberg in Palandt (75. Auflage, 2016), § 280 BGB, Rn. 19 und § 276 BGB, Rn. 29). 44 Eine solche Garantieerklärung folgt nicht aus dem Fahrradpass. Wenn es dort - (Bl. 14 GA) – heißt 45 „Innerhalb der Garantiezeit sollten Sie Ihr neues Elektrorad einer weiteren gründlichen Kontrolle durch den Fachmann unterziehen lassen.“, 46 wird auf andere Vereinbarungen oder erklärte Garantien Bezug genommen. Die Begründung einer Garantiehaftung ist dem jedenfalls nicht zu entnehmen, zumal die Erklärung auch keine Angaben dazu enthält, auf welchen Zeitraum und welche Umstände sich eine verschuldensunabhängige Risikoübernahme beziehen sollte. 47 b. 48 Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch aus § 1 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG. 49 aa. 50 Die Beklagte ist keine Herstellerin im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG. 51 Nach § 4 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG ist derjenige, der das Endprodukt, ein Teilprodukt oder einen Grundstoff herstellt, Hersteller. Es reicht aber für die Klassifizierung als Hersteller nicht aus, ein Produkt körperlich erstellt zu haben; vielmehr muss eine Leistung feststellbar sein, die zu einer Produktverantwortung führt. Die Herstellung ist so von der bloßen Montage abzugrenzen, bei der nach wertender Betrachtung lediglich eine Dienstleistung am Produkt erbracht wird (Wagner in Münchener Kommentar zum BGB (6. Auflage, 2013), § 4 ProdHaftG, Rn. 7; Oechsler in Staudinger, ProdHaftG (2014), § 4 ProdHaftG, Rn. 12 und 20 unter Hinweis auf BT-Drucksache 11/2447, S. 19). Hersteller ist nur, wer in Eigenverantwortung und mit konstruktionsmäßigem Spielraum auf das Produkt Einfluss nehmen kann. Denn der Schutzzweck des Produkthaftungsgesetzes ist der Schutz vor dem Inverkehrbringen eines fehlerhaften Produkts durch denjenigen, in dessen Sphäre und Einflussbereich der Fehler durch Konstruktion, Instruktion oder Fabrikation passiert ist (Wagner, a.a.O., § 1 ProdHaftG, Rn. 13, 15 f.). Wenn aber der Vertragshändler lediglich einzelne Teile auf Anleitung des Herstellers zusammenfügt und die Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Gesamtsache nicht wesentlich beeinflusst, wird ein eigenständiger Herstellungsbeitrag gerade nicht erbracht (vgl. Oechsler, a.a.O., Rn. 27; Mayer, VersR 1990, 691, 694; Wagner, a.a.O., § 4 ProdHaftG, Rn. 8). 52 Nach diesen Maßstäben war die Beklagte keine Herstellerin: 53 Ausweislich der Rechnung vom 02.07.2012 hat der Kläger bei der Beklagten als Fachhändlerin ein Elektrofahrrad der Marke „Bulls“ mit vorgegebener Ausstattung gekauft. Herstellerin des Fahrrades war die Streithelferin. 54 Auch die unstreitigen Montagearbeiten qualifizieren die Beklagte nicht als Mitherstellerin. Die Beklagte hat das Fahrrad nur transportbedingt teilzerlegt erhalten. Sie hat es nach einer feststehenden Montageanleitung der Streithelferin und ohne eigenen konstruktionsmäßigen Spielraum montiert; sogar die einzelnen Drehmomente, mit denen die ebenfalls vorgegebenen Bauteile zu verschrauben waren, waren von der Streithelferin festgelegt und von der Beklagten zu beachten. 55 Wenn der Kläger argumentiert, dass die Montage aufgrund ihrer Sicherheitsrelevanz besonders bedeutsam ist und dadurch die Beklagte zur Herstellerin avanciere, so verfängt dies nicht: Jede Montage ist sicherheitsrelevant, führt aber nicht zu einer vom Produkthaftungsgesetz für die verschuldensunabhängige Haftung vorausgesetzten Produktverantwortung. 56 Gleiches gilt für die klägerische Argumentation, dass erst die Montage durch die Beklagte das Elektrofahrrad im Sinne einer Verkehrssicherheit nutzbar gemacht habe: Es liegt in der Natur der Sache, dass ein Elektrofahrrad erst nach der Montage verkehrssicher ist. 57 bb. 58 Die Beklagte ist schließlich keine Quasi-Herstellerin, § 4 I S. 2 ProdHaftG. 59 Dafür müsste sie sich durch Anbringen ihres Namens, ihrer Marke oder eines anderen entscheidungskräftigen Kennzeichens als Herstellerin ausgegeben haben. Ansatz ist dabei der typischerweise erweckte Rechtsschein besonderer Verantwortung für die Produktsicherheit (BGH, NJW 2005, 2695, 2696; Oechsler, a.a.O., § 4 ProdHaftG, Rn. 54, 59). Erkennt der Rechtsverkehr dagegen, dass der Händler die Ware mit einer als solcher eindeutig erkennbaren Handelsmarke kennzeichnet, so ist die Quasi-Herstellereigenschaft abzulehnen; dabei kommt es auf eine typisierende Betrachtung an (OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2009, Az. 7 U 89/09; Wagner in Münchener Kommentar (6. Auflage, 2013), § 4 ProdHaftG, Rn. 26; Oechsler, a.a.O., Rn. 64). 60 Der von der Beklagten am Fahrrad aufgebrachte Aufkleber, der ihren Namensschriftzug trägt, erweckt nicht den Rechtsschein besonderer Verantwortung für die Produktsicherheit. Der nur kleine Aufkleber am hinteren Schutzblech – vgl. Bl. 217 GA - hat vielmehr erkennbar werbende Funktion und weist lediglich auf die Beklagte als Händlerin und Verkäuferin des Fahrrades hin. 61 Etwas anderes folgt - unabhängig davon, dass ein auf die Herstellereigenschaft hinweisender Zusatz auf dem Produkt oder der Produktverpackung angebracht sein müsste (Wagner, a.a.O., § 4 ProdHaftG, Rn. 25) - nicht aus der Rechnung oder den Angaben im Fahrradpass: Während die Rechnung eindeutig den Verkaufsort und damit die Beklagte als Händlerin ausweist, gibt es weder auf der Rechnung noch auf dem Fahrradpass - Bl. 13 und 14 GA - einen Zusatz, der die Beklagte als Herstellerin erscheinen ließe. 62 Schließlich ist nur die Streithelferin in der zum Elektrofahrrad gehörenden Bedienungsanleitung explizit als Herstellerin aufgeführt, so dass – unabhängig davon, wann der Kläger die Bedienungsanleitung erhalten haben mag – bei typisierender Betrachtung kein Raum für die Annahme bleibt, die Beklagte geriere sich als Herstellerin. 63 c. 64 Auch die Voraussetzungen der weiteren Herstellerbegriffe nach § 4 Abs. 2 und Abs. 3 ProdHaftG liegen ersichtlich nicht vor. 65 III. 66 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 67 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht.