Beschluss
11 UF 156/15
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0128.11UF156.15.00
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Tenor
Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht ‑ Ibbenbüren vom 13.07.2015 wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht ‑ Ibbenbüren vom 13.07.2015 wird zurückgewiesen. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt. Gründe: I.) Das am 00.00.0000 geborene Kind B ging aus der nichtehelichen Beziehung ihrer Eltern hervor. Fünf Monate nach der Geburt Bs endete die bis dahin rund drei Jahre dauernde Beziehung. B lebte fortan allein im Haushalt ihrer am 00.00.000 geborenen Mutter. Diese nahm ihre Berufstätigkeit als Bäckereifachverkäuferin mit einer Stundenzahl von 100 Wochenstunden wieder auf, als B in den Kindergarten kam. Zwischen B und ihrem Vater bestehen keinerlei Kontakte. Solche werden vom Kindesvater auch nicht erwünscht. Eine gemeinsame Sorgeerklärung wurde nicht abgegeben. Die Kindesmutter unterhält regelmäßige Kontakte zur ihrer Familie. Trotz Scheidung ihrer Eltern bestand Kontakt zu beiden Elternteilen. Der Vater der Kindesmutter verstarb im Mai 2013. Die Kindesmutter zog danach mit B in das väterliche Haus ein. Im Herbst 2008 wurde für die damals zweijährige B wegen allgemeiner Entwicklungsverzögerung eine Frühförderung eingeleitet. Im Sommer 2009 wurde bei der Dreijährigen eine globale Entwicklungsverzögerung festgestellt. B wurde in der integrativen Kindergartenbetreuung aufgenommen. Zwischen Februar 2010 und März 2012 erhielt B regelmäßig Logopädie und Ergotherapie. Während dieser Zeit wurden im SPZ in A eine Sprachentwicklungsstörung und eine emotionale Störung mit oppositionellem Verhalten festgestellt. Die Kindesmutter lehnte die Unterstützung durch eine sozialpädagogische Familienhilfe ab. Der Kindergarten beschrieb B als hochgradig verhaltensauffällig. Sie sei ein reizoffenes und sprunghaftes Kind, spiele mit ihren eigenen Exkrementen, zeige motorische Unruhe, ein auffälliges Bindungsverhalten und eine Nähe-Distanz-Problematik. Im Juni 2012 nahm die Kindesmutter die Unterstützung durch eine sozialpädagogische Familienhilfe an. Diese beschrieb B als distanzlos, entwicklungsverzögert und grenzüberschreitend. Die Kindesmutter wurde als oftmals verwirrt, sehr ambivalent und kognitiv eingeschränkt wahrgenommen. Sie habe kaum Kontakt zu B. Nach Durchführung eines Trägerwechsels verbesserte sich die Kooperation mit der Kindesmutter, ihr Verhalten gegenüber der sozialpädagogischen Familienhilfe blieb jedoch ambivalent ablehnend. Im Sommer 2012 wurde B auf der C-Schule, einer Förderschule, eingeschult. Ab Herbst 2012 wurde B dort vom Unterricht ausgeschlossen, weil sie im Unterricht nicht tragbar war, ständig weglief und eine eigene Betreuungsperson benötigt hätte. Für längere Zeit wurde B nicht mehr beschult. Im weiteren Verlauf der Zusammenarbeit berichtete die Kindesmutter gegenüber den Helfern erstmals von Gewalterfahrungen während ihrer eigenen Kindheit („Prügelkeller“), lehnte jedoch therapeutische Hilfe für sich ab. Ihr Anliegen war es, ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Im Herbst 2012 wurden bei B in einer Tagesklinik eine Bindungsstörung, ADHS, eine emotionale Störung und eine Störung des Sozialverhaltens diagnostiziert. B sei von dem Entstehen einer psychischen Erkrankung bedroht. Die Kindesmutter wurde als sehr ambivalent, belastet und psychisch instabil beschrieben. Vom 28.01.2013 bis zum 08.05.2013 wurde B zur teilstationären Diagnostik in die Tagesklinik aufgenommen. Nach einer Gastbeschulung auf der D-Förderschule von Mai 2013 bis zu den Sommerferien besuchte B seit dem Schuljahr 2013/2014 die C-Förderschule mit verkürzter Stundenzahl. Als Ergebnis der Diagnose der Tagesklinik wurde empfohlen, eine kinder- und jugendpsychiatrische Anbindung zu suchen und eine Jugendhilfemaßnahme durchzuführen. Letztlich lehnte die Kindesmutter die empfohlene Fremdunterbringung ab. Das Jugendamt nahm dies zum Anlass, das Sorgerechtsverfahren mit der Begründung anzuregen, es bestehe die Sorge einer Kindeswohlschädigung. Die Kindesmutter ist dem entgegen getreten. Das Amtsgericht hat eine Verfahrensbeiständin bestellt, die berichtet hat. Es hat aufgrund Beschlusses von Ende August 2013 ein familienpsychologisches Gutachten der Sachverständigen E eingeholt. Die Sachverständige hat das Kind mehrmals getroffen, zuletzt im September 2014, und im November 2014 ihr schriftliches Gutachten erstattet. Dieses hat sie im März 2015 mündlich erläutert. Das Amtsgericht hat die Beteiligten und das Kind persönlich angehört. Mit Beschluss vom 13.07.2015 hat das Amtsgericht der Kindesmutter die elterliche Sorge entzogen, Vormundschaft angeordnet und das Jugendamt zum Vormund bestellt. Zur Begründung hat es sich auf das Gutachten der Sachverständigen, die Berichte von Jugendamt und Verfahrensbeiständin und die Kindesanhörung gestützt und folgendes ausgeführt: B leide an massiven Entwicklungsbeeinträchtigungen, vornehmlich an erheblichen Defiziten im sozial-emotionalen Bereich. Sie zeige eine massive Regel-Grenz-Störung, in deren Rahmen sie ausschließlich impulsgesteuert und am eigenen Lustgewinn orientiert handle. Vorgegebene Regeln würden ignoriert oder provokant eingefordert. Sie verfüge nur über lückenhaftes Wissen und Kenntnisse hinsichtlich sozialer Kontaktaufnahme und entsprechender sozial angemessener Beziehungsgestaltung. Es könne von einer mangelnden Affektkontrolle bei gleichzeitigen Defiziten in der sozialen Kontaktaufnahme und Beziehungsgestaltung gesprochen werden. Insgesamt zeige B die Symptome einer reaktiven Bindungsstörung, die sich in deutlich gestörten und dem Entwicklungsstand des Kindes nicht entsprechenden sozialen Beziehungsfunktionen widerspiegle. Die Kindesmutter sei nicht in der Lage, diese schädigende Entwicklung abzuwenden. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Kindesmutter. Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht ergänzend geltend, unter ihrer Obhut sei es zu Verbesserungen bei B gekommen, wie sich auch aus dem letzten Schulzeugnis ergebe. Das Jugendamt hat im August 2015 B aus dem mütterlichen Haushalt genommen und einer Diagnosegruppe zugeführt. Der Senat hat die Beteiligten und B angehört. Die Sachverständige E hat ihr Gutachten mündlich erläutert. Insoweit wird auf den Berichterstattervermerk zum Termin vom 12.01.2016 Bezug genommen. II.) Die Beschwerde der Kindesmutter hat keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat ihr das Amtsgericht die elterliche Sorge entzogen und diese einem Vormund übertragen. 1.) Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Der Schutz des Elternrechts erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts, ohne die Elternverantwortung nicht ausgeübt werden kann (vgl. BVerfGE 84, 168; 107, 150). Eine Trennung des Kindes von seinen Eltern stellt den stärksten Eingriff in dieses Recht dar und unterliegt strenger verfassungsgerichtlicher Überprüfung (BVerfG NJW 2014, 2936). Ein Kind darf von seinen Eltern gegen deren Willen nur dann getrennt werden, wenn die Eltern versagen oder wenn das Kind aus anderen Gründen zu verwahrlosen droht. Dabei berechtigen nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern den Staat auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zukommenden Wächteramts, die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen (vgl. BVerfGE 24, 119; 60, 79). Es gehört nicht zur Ausübung des Wächteramts, gegen den Willen der Eltern für eine bestmögliche Förderung der Fähigkeiten des Kindes zu sorgen. Um eine Trennung des Kindes von den Eltern zu rechtfertigen, muss das elterliche Fehlverhalten vielmehr ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie oder einer Rückführung in die Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist (vgl. BVerfGE 60, 79). Ihren einfachrechtlichen Ausdruck hat diese Anforderung in § 1666 Abs. 1 BGB gefunden. Die Annahme einer nachhaltigen Gefährdung des Kindes setzt voraus, dass bereits ein Schaden des Kindes eingetreten ist oder eine Gefahr gegenwärtig in einem solchen Maße besteht, dass sich bei ihrer weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvR 160/14 -; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. April 2014 - 1 BvR 3121/13 -; BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2004 - XII ZB 166/03 -). 2.) Gemessen hieran ist der Sorgerechtsentzug geboten. Bei B ist durch unverschuldetes Verhalten der Kindesmutter bereits eine Schädigung der psychischen Gesundheit eingetreten, die sich zu verschlimmern drohte, wenn sie weiterhin in der Obhut der Kindesmutter bliebe, wie diese es wünscht. Zur Begründung wird zunächst vollinhaltlich auf den amtsgerichtlichen Beschluss Bezug genommen. Auch die Entwicklungen seit dem letzten Zusammentreffen der Sachverständigen mit dem Kind im September 2014 geben keinen Anlass, eine andere Entscheidung zu treffen. Das ergibt sich aus den Feststellungen der Sachverständigen, die B kurz vor Weihnachten 2015 noch einmal in der Einrichtung besucht und die sich dort mit den Betreuern von B unterhalten hat. Nach wie vor leidet B an einer Regel-Grenz-Störung. Zusätzlich hat sie erhebliche Probleme im sozialen Miteinander mit anderen Kindern. Diese Störungen stellen starke Abweichungen von der üblichen kindlichen Entwicklung dar und führen dazu, dass B unter den Auswirkungen ihres Verhaltens auf sich und andere leidet. Die Sachverständige hat im Senatstermin ausgeführt, dass es B auch bei ihrem jüngsten Zusammentreffen mit ihr nicht möglich war, realitätsbezogen zu sprechen. Nach einer Weile sei sie in eine Fantasiewelt – mit der Eisprinzessin – abgerutscht. Aber auch vorher sei es nicht möglich gewesen, realitätsbezogen mit B zu sprechen. Alles sei rollenspiel-basiert gewesen. Es bestünden immer noch massive Probleme mit der Regelhaftigkeit und der Grenzsetzung. B sei z.B. im Flur herumgelaufen und habe gestört, habe auch nicht aufgehört, obwohl andere sich beschwerten. Im sozialen Miteinander mit anderen Kindern habe sie große Probleme. Sie sei noch sehr egozentriert, als Neunjährige auf dem Stand eines Kindergartenkindes. Allerdings seien in der Zwischenzeit Besserungen eingetreten. Eine gute Besserung sei insofern zu erkennen, als B relativ lange in ein- und derselben Spielsituation habe bleiben können. Sie habe sogar nach einer Unterbrechung mit dem Rollenspiel an der früheren Stelle fortfahren können. In ihrer Aufmerksamkeit und Konzentration sei sie deutlich besser geworden, was auch auf die inzwischen verordnete Medikation zurückzuführen sei. Sie sei für Erklärungen zugänglicher geworden. Auch wenn sie das noch nicht umsetzen könne, höre sie die Erklärung ruhig an, was sie früher nicht getan habe. Insoweit bestätigte auch die Verfahrensbeiständin, dass ihr eine Verbesserung bei B insofern auffalle, als dass diese nicht sogleich, sondern sogar gar nicht mehr Körperkontakt aufgenommen habe. Gleichwohl bleibt nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen ein ganz enormer Förderbedarf. Dieser kann ohne eine Trennung von Mutter und Kind nicht geleistet werden. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Fortschritte, die B gemacht hat, zum Großteil auf die Strukturen der Diagnosegruppe zurückzuführen sind. Entgegen dem Vorbringen der Kindesmutter ergibt sich auch nicht aus dem Zeugnis für das Schuljahr 2014/2015, dass B bis dahin bereits deutliche Fortschritte gemacht hatte. Zwar kann hiernach B inzwischen an vier Stunden am Tag ohne zusätzliche Begleitung durch die Mutter am Unterricht teilnehmen. Sie bemüht sich auch, Kontakt zu Mitschülern aufzunehmen und wird gelegentlich als Spiel- und Arbeitspartnerin akzeptiert. Ferner verfügt sie über einen umfangreichen Wortschatz und kann eigene Erlebnisse anschaulich schildern. Weiter fällt es ihr aber schwer, die Grenzen der Mitschüler wahrzunehmen. Diese fühlen sich von ihr gestört oder B fühlt sich von Blicken provoziert. Sie ist oft nicht bereit, sich an die ihr bekannten Klassen- und Schulregeln zu halten, schafft es nur mit Begleitung der Mutter und auch nur manchmal, pünktlich an ihren Platz zu kommen. Sie spricht laut in der Klasse und stört die anderen. Ihre Wortbeiträge gehen am Thema vorbei. Am Sport- und Musikunterricht hat sie nicht teilgenommen. Aufgrund massiver Verhaltensauffälligkeiten hat sie mit einer verkürzten Stundenzahl am Unterricht teilgenommen und wurde regelmäßig von ihrer Mutter begleitet. Es genügt auch nicht, B die in der Diagnosegruppe gegen ADHS gegebene Medikation weiter zu verabreichen und im Übrigen jedoch B wieder in den mütterlichen Haushalt zurückzuschicken. Allein die Förderung der Konzentration, die die Medikamente bewirken, führt nicht dazu, dass die weiteren Defizite bei B ausgeglichen werden. Sie muss erlernen, Grenzen und Regeln zu erkennen und zu beachten. Sie muss erlernen, wie sie im sozialen Miteinander mit anderen, v.a. mit anderen Kindern, umgehen kann. Das kann sie nicht, wenn sie zu Hause bei der Mutter lebt. Bei der Kindesmutter hat sie nicht ausreichend Regeln, Grenzen und Strukturen kennen gelernt. Ohne Frage liebt die Kindesmutter ihre Tochter. Das Verhältnis hat sich jedoch symbiotisch entwickelt. Dabei hat die Kindesmutter sich auch bemüht, B zu begrenzen. Es ist ihr jedoch nicht auf kindgerechte Weise gelungen. Statt neben der Alltagsstrukturierung und Einhaltung bestimmter Regeln hat sie Bs Forderungen einerseits oft nachgegeben, andererseits agierte sie mehr reglementierend statt wertschätzend und fördernd. Es fehlte die wertschätzende Zuwendung, auf die B jedoch sehr gut anspricht. Ferner reicht es nicht aus, anzuordnen, dass B lediglich eine Tagesgruppe besucht, im Übrigen, also ab dem Nachmittag und über das Wochenende, bei der Mutter zu Hause ist. Die Sachverständige hat zur Überzeugung des Senats ausgeführt, dass die erforderliche intensive Förderung nur aus einer Hand gegeben werden kann. Die Einhaltung fester, verlässlicher Strukturen, die zugewandte intensive Förderung und das soziale Miteinander mit anderen Kindern kann nur dann das Verhalten von B nachhaltig ändern, wenn sie dies täglich als einzige Realität erlebt. Die Bemühungen der Gruppe würden untergraben, wenn B zu Hause bei der Mutter eine andere Realität präsentiert bekäme. Der Senat glaubt nicht, dass die Kindesmutter in der Lage ist, ihr Verhalten nunmehr zu ändern und B die erforderliche intensive Förderung zukommen zu lassen. Die Kindesmutter hat sich nach den Beobachtungen der Sachverständigen, der Schule, der Logopädin, der Ergotherapeutin und des Jugendamts in der Vergangenheit zwar sehr engagiert gezeigt, vor allem anfangs, wenn eine neue Maßnahme für B ergriffen wurde. Dann hat sie jedoch Vereinbarungen wieder revidiert. Es wurde versucht, über Videoaufnahmen der Kindesmutter das auffällige Verhalten Bs zu zeigen. Das ist von der Mutter aber bagatellisiert worden. Dieses Muster des anfänglichen Engagements und der späteren Bagatellisierung und Ablehnung hat sich über viele Jahre immer wieder gezeigt. Bereits im Alter von drei Jahren hat B Verhaltensauffälligkeiten aufgewiesen, die als allgemeine Entwicklungsverzögerung diagnostiziert wurden. Es wurden über sechs Jahre viele verschiedene Maßnahmen versucht, jedoch ohne Erfolg. Dabei hat sich immer wieder das anfängliche Engagement und die spätere Bagatellisierung der Kindesmutter gezeigt. Der Senat kann daher nicht glauben, dass bei der Kindesmutter jetzt eine Einsicht in die gravierende Störung der Tochter und die Fähigkeit vorhanden sind, auch das eigene Verhalten zu ändern. Es bleibt deshalb keine andere Möglichkeit, einen Vormund bestimmen zu lassen, dass B in einer (Kleinst-) Gruppe betreut wird, damit sie dort ihre Defizite so gut wie möglich aufholen kann. 3.) Die mit nachgelassenem Schriftsatz geltend gemachten Einwendungen der Kindesmutter verfangen nicht. Sicherlich ist B, wie auch das Eylarduswerk beschrieben hat, ein ganz besonders liebenswertes Mädchen und weist weitere gute Eigenschaften auf. Es soll nicht in Abrede gestellt werden, dass diese guten Eigenschaften auch auf die Kindesmutter zurückzuführen sind. Das schließt jedoch nicht aus, dass sie daneben massive Probleme mit der Regelhaftigkeit und der Grenzsetzung hat. Wie oben dargestellt, genügt es nicht, dass die Kindesmutter von zu Hause aus für eine andere Beschulung der Tochter sorgt, ihr die Medikamente weiter verabreicht, sie einer Ergotherapie und Logopädie zuführt und sie in einer Praxis für Kinder- und Jugendpsychiatrie anbindet. B benötigt tagtäglich feste Strukturen und Regeln und muss das soziale Miteinander mit anderen Kindern erlernen. Das kann sie selbst bei Einleitung der genannten Maßnahmen nicht vom mütterlichen Haushalt aus. Die Einschränkungen Bs sind nicht darauf zurückzuführen, dass sie in der Vergangenheit intellektuell überfordert wurde. Die Sachverständige hat nachvollziehbar ausgeführt, dass ihre Intelligenzminderung nicht ihre Störungen erklärt. 4.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG.