Beschluss
2 WF 10/16
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2016:0122.2WF10.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde des Kindesvaters gegen den am 14.12.2015 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dorsten wird zurückgewiesen. 1 Gründe 2 I. 3 Der Kindesvater begehrt die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren zur Prüfung der Entlassung und Neubestellung des Vormunds. 4 Der Kindesvater und Frau J sind die Eltern des am 21.08.2011 geborenen Kinds N J (im Folgenden: das Kind). 5 Mit am 06.05.2014 erlassenen Beschluss, 12 F 210/13, entzog das Amtsgericht – Familiengericht – Dorsten den Kindeseltern die elterliche Sorge für das Kind und übertrug dieses auf das Jugendamt der Stadt E als Vormund. Nachdem das Jugendamt der Stadt E mit Schreiben vom 07.10.2015 anzeigte, dass das Kind bereits seit dem 02.02.2015 in G in I lebte, beantragte das Jugendamt der Stadt E, es aus dem Amt als Vormund zu entlassen und den Kreis B zum neuen Vormund zu bestellen. 6 Das Amtsgericht hat den Antrag des Jugendamtes der Stadt E vom 07.10.2015 an die Kindeseltern zur Kenntnis und eventuellen Stellungnahme übersandt. 7 Der Kindesvater hat beantragt, ihm Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, und dem Antrag des Jugendamtes der Stadt E zugestimmt. Er hat behauptet, dass er die rechtliche Stellung des Vormunds aufgrund seiner Alkoholerkrankung nicht verstanden und deswegen anwaltlicher Hilfe bedurft habe. Ungeachtet dessen sei die Frage, wer der Vormund des Kindes sei, von erheblicher Bedeutung. 8 Das Amtsgericht – Familiengericht – Dorsten hat mit Verfügung darauf verwiesen, dass eine Verfahrenskostenhilfebewilligung wegen Mutwilligkeit nicht in Betracht komme, da das Einverständnis mit dem Vormundswechsel auch persönlich ohne anwaltliche Hilfe hätte erklärt werden können. Mit am 02.12.2015 erlassenen Beschluss hat das Amtsgericht das Jugendamt der Stadt E aus dem Amt entlassen und das Jugendamt des Landkreises B zum neuen Vormund bestellt. 9 Mit am 14.12.2015 erlassenen Beschluss hat das Amtsgericht – Familiengericht – Dorsten den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Sach- und Rechtslage nicht schwierig gewesen und der Kindesvater lediglich anzuhören gewesen sei, zumal eine Zustimmung des Kindesvaters zum Vormundswechsel nicht erforderlich gewesen sei. 10 Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kindesvater mit seiner sofortigen Beschwerde. Er rügt, dass seine Anhörung zwingend gewesen sei und er zur Vorbereitung der Anhörung der Akteneinsicht und der ausführlichen Erörterung und anwaltlicher Beratung bedurft habe, zumal er seitens des Amtsgerichts nicht aufgeklärt worden sei und auch Rechtsbehelfe hätte einlegen können. Zudem habe sich das Jugendamt für ihn aus verfahrensrechtlicher Sicht als „Gegner“ dargestellt, so dass er dessen Beratung nicht in Anspruch haben nehmen können. 11 Das Amtsgericht – Familiengericht – Dorsten hat mit Verfügung vom 08.01.2016 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat mit der ergänzenden Begründung zur Entscheidung vorgelegt, dass der Kindesvater nicht in eigenen Rechten beeinträchtigt sei und deswegen eine Verfahrenskostenhilfebewilligung nicht in Betracht komme. 12 II. 13 Die nach den §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 bis 4, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Kindesvaters ist unbegründet. 14 Zutreffend hat das Amtsgericht darauf verwiesen, dass das seitens des Kindesvaters gewählte Vorgehen nicht erfolgversprechend im Sinne von § 114 ZPO ist, da es bereits daran fehlt, dass er Beteiligter des seitens des Jugendamtes der Stadt E angeregten Hauptsacheverfahrens ist. Vielmehr ist festzuhalten, dass er nicht Beteiligter jenes Verfahrens nach § 7 FamFG sein kann, ihm mithin die Berechtigung zum Empfang von Verfahrenskostenhilfe fehlt. 15 1. 16 Dem Kindesvater fehlt die Beteiligteneigenschaft. 17 a) 18 Eine Beteiligtenstellung nach § 7 Abs. 1 FamFG scheidet aus, da er nicht Antragsteller ist, so dass dahinstehen kann, ob sich bei dem Hauptsacheverfahren um ein Antrags- oder Amtsverfahren handelt. 19 b) 20 Aber auch nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ist der Kindesvater am Entlassungs- und Neubestellungsverfahren nicht zu beteiligen, da mit einer diesbezüglichen Entscheidung in der Hauptsache nicht in sein Sorgerecht oder ein sonstiges Recht eingegriffen wird. 21 Mit dem am 06.05.2014 erlassenen Beschluss über die Entziehung des Sorgerechts ist in das Sorgerecht des Kindesvaters eingegriffen und ihm dieses entzogen worden. Dieses Verfahren ist beendet, der Eingriff also verstetigt. Durch eine Änderung oder Beibehaltung der Person des Vormunds ändert sich nichts an der vollständigen Zuordnung des Sorgerechts an den Vormund. 22 Damit berührt das Verfahren überhaupt nicht das Sorgerecht des Kindesvaters; die Kindeseltern sind damit nicht am Verfahren Beteiligte (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. Februar 2011 – 4 WF 5/11 – FamRZ 2012, 570; Geimer, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 76 FamFG Rn. 11; Pammler-Klein, in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 1886 BGB Rn. 23). 23 c) 24 Eine Beteiligtenstellung nach § 7 Abs. 3 FamFG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Zwar kann das Gericht weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen. Hierfür ist aber nichts erkennbar. Die Hinzuziehung bedarf zwar, wie sich im Umkehrschluss aus § 7 Abs. 5 Satz 1 FamFG ableiten lässt, keines formellen Hinzuziehungsaktes, sondern kann sowohl konkludent erfolgen, etwa durch Übersendung von Schriftstücken (vgl. Bučić, in: Jurgeleit, Betreuungsrecht 3. Aufl., § 274 FamFG Rn. 26). Indes hat das Amtsgericht mit der Übermittlung des Schreibens vom 07.10.2015 erkennbar seiner aus § 160 Abs. 1 Satz 1 FamFG folgenden Anhörungs- und seiner ihm nach Maßgabe des § 26 FamFG obliegenden Amtsermittlungspflicht genügen und nicht etwa den Kindesvater am Verfahren beteiligen wollen. Soweit der Kindesvater mithin auf diese Anhörung verweist, verkennt er, dass ihm damit nicht eine Beteiligtenstellung verliehen wird (vgl. Geimer, in: Zöller, a.a.O., § 76 FamFG Rn. 11). 25 2. 26 Erfolgt die Verfahrensbeteiligung – wie hier – damit nicht, um eigene Rechte zu verfolgen oder zu verteidigen, kommt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe daher nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2014 – XII ZB 125/14 – FamRZ 2015, 133). 27 III. 28 Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nach den §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.