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Urteil

11 U 67/15

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Polizeiliches Einschreiten zur Durchsetzung des Hausrechts einer Mitbewohnerin ist nicht rechtswidrig, wenn die Aufenthaltspflichtige den Aufenthalt dauerhaft und unzumutbar ausdehnt. • Ein Platzverweis und die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch die Polizei können durch die Ordnungsbefugnisse nach PolG NW gedeckt sein, wenn eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt und gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig erreichbar ist. • Leichte Verletzungen der Betroffenen begründen keinen Schadensersatzanspruch, wenn die Polizeimaßnahmen erforderlich, geeignet und verhältnismäßig waren und das Übermaßverbot nicht verletzt ist.
Entscheidungsgründe
Kein Schadensersatz bei rechtmäßiger Durchsetzung des Hausrechts durch Polizei • Polizeiliches Einschreiten zur Durchsetzung des Hausrechts einer Mitbewohnerin ist nicht rechtswidrig, wenn die Aufenthaltspflichtige den Aufenthalt dauerhaft und unzumutbar ausdehnt. • Ein Platzverweis und die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch die Polizei können durch die Ordnungsbefugnisse nach PolG NW gedeckt sein, wenn eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt und gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig erreichbar ist. • Leichte Verletzungen der Betroffenen begründen keinen Schadensersatzanspruch, wenn die Polizeimaßnahmen erforderlich, geeignet und verhältnismäßig waren und das Übermaßverbot nicht verletzt ist. Die Klägerin hielt sich über mehrere Tage in der Gemeinschaftswohnung ihres Sohnes T auf, um dessen Haustiere zu versorgen. P, ein Mitbewohner, forderte die Klägerin zum Verlassen der Wohnung auf, wogegen sie nicht dauerhaft folgte. Polizeibeamte sprachen einen Platzverweis aus und zwangen die Klägerin mittels unmittelbaren Zwangs aus der Wohnung; dabei erlitt die Klägerin sichtbare Verletzungen. Die Klägerin klagte auf Schadensersatz gegen das beklagte Land wegen der Verletzungen aus dem Polizeieinsatz. Das Landgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein, die nun vom OLG Hamm zurückgewiesen wurde. • Keine Amtspflichtverletzung der Polizeibeamten: Ihr Handeln war durch polizeirechtliche Ermächtigungsnormen gedeckt und nicht übermäßig. • Zuständigkeit als Ordnungsbehörde: Die Polizei handelte zur Durchsetzung des Hausrechts des Mitbewohners P nach §§ 34 Abs.1 S.1, 57 Abs.1 PolG NW, nicht im Rahmen der Strafverfolgung. • Dauernder, nicht nur vorübergehender Aufenthalt der Klägerin überstieg das zur Versorgung der Haustiere notwendige Maß und war für P unzumutbar; daher war P berechtigt, die Klägerin aus der Wohnung zu weisen. • Subsidiaritätsprinzip greift nicht ein: Gerichtlicher Schutz war abends nicht rechtzeitig erreichbar und die Voraussetzungen der Stellung eines Hausfriedensbruchs nach § 123 Abs.1 StGB (Verweilen) lagen vor. • Maßnahmen der Polizei waren geeignet, erforderlich und verhältnismäßig: Aufforderung zu packen und Verlassen der Wohnung sowie Anwendung einfachen körperlichen Zwangs zur Verhinderung des Zutritts des Ehemanns waren gerechtfertigt nach § 55 Abs.1 S.1 PolG NW. • Verletzungen der Klägerin stellten unvermeidbare Folgen des von ihr ausgehenden Widerstands dar und beruhten nicht auf gezielten oder übermäßigen Gewalteinwirkungen der Beamten; damit lag kein Verstoß gegen das Übermaßverbot vor. • Kein Ermessensfehler: Weitere Ermittlungen oder mildere Maßnahmen waren in der konkreten Lage nicht ersichtlich und hätten die Durchsetzung des Hausrechts nicht rechtzeitig ermöglicht. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Klage auf Schadensersatz gegen das Land blieb erfolglos. Das OLG bestätigt, dass die Polizei zulässig zur Durchsetzung des Hausrechts eingesetzt war und die Maßnahmen einschließlich unmittelbaren Zwangs verhältnismäßig waren. Die eingetretenen leichten Verletzungen sind als unvermeidbares Risiko des von der Klägerin verursachten Widerstands zu bewerten und begründen keinen Schadensersatzanspruch. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.