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Beschluss

20 U 187/15

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2016:0115.20U187.15.00
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Tenor

Die Beklagte ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig und hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil sie ihre Berufung gegen das am 22.07.2015 verkündete Urteil der I-4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum (I-4 O 413/14) zurückgenommen hat.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieser Beschluss ergeht nach § 516 Abs. 3 ZPO.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 65.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig und hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil sie ihre Berufung gegen das am 22.07.2015 verkündete Urteil der I-4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum (I-4 O 413/14) zurückgenommen hat. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieser Beschluss ergeht nach § 516 Abs. 3 ZPO. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 65.000,00 EUR festgesetzt.