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Beschluss

15 W 536/15

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer Nachverpfändungserklärung mit Vollstreckungsunterwerfung ist die Beifügung der ursprünglich bezogenen Urkunde nicht erforderlich, wenn diese Urkunde wirksam nach § 13a BeurkG in der neuen Urkunde zum Gegenstand gemacht und verlesen wird. • Die Beurkundungsform des § 13a BeurkG ist für die Beurkundung von Zwangsvollstreckungsunterwerfungen zulässig; Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes sind unter Betrachtung beider Urkunden zu prüfen. • Fehlt in der Bezugsurkunde eine ausdrückliche Regelung zur Fälligkeit der Grundschuld, richtet sich die Fälligkeit nach der gesetzlichen Bestimmung des § 1193 Abs. 1 BGB.
Entscheidungsgründe
Nachverpfändung mit Vollstreckungsunterwerfung: Bezugnahme nach §13a BeurkG genügt • Bei einer Nachverpfändungserklärung mit Vollstreckungsunterwerfung ist die Beifügung der ursprünglich bezogenen Urkunde nicht erforderlich, wenn diese Urkunde wirksam nach § 13a BeurkG in der neuen Urkunde zum Gegenstand gemacht und verlesen wird. • Die Beurkundungsform des § 13a BeurkG ist für die Beurkundung von Zwangsvollstreckungsunterwerfungen zulässig; Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes sind unter Betrachtung beider Urkunden zu prüfen. • Fehlt in der Bezugsurkunde eine ausdrückliche Regelung zur Fälligkeit der Grundschuld, richtet sich die Fälligkeit nach der gesetzlichen Bestimmung des § 1193 Abs. 1 BGB. Der Beteiligte legte am 09.10.2015 eine Nachverpfändungserklärung mit Vollstreckungsunterwerfung vor. Das Grundbuchamt verweigerte die Eintragung und forderte die Beifügung der Bezugsurkunde vom 28.06.2010 mit der Erg.nummer 548/2010 des Notars F, weil es die Nachverpfändungserklärung für unbestimmt hielt. Der Beteiligte beschwerte sich gegen diese Zwischenverfügung und machte geltend, die Bezugsurkunde sei wirksam nach § 13a BeurkG in die Urkunde vom 09.10.2015 einbezogen worden. Streitgegenstand war somit, ob die form- und inhaltsrechtlichen Anforderungen an die Nachverpfändungserklärung und die Zwangsvollstreckungsunterwerfung ohne Beifügung der alten Urkunde erfüllt sind. Relevante Tatsachen sind die Verweisung in der neuen Urkunde auf die alte Urkunde, der ausdrückliche Verzicht auf deren Verlesung und Beifügung sowie das Fehlen einer ausdrücklichen Fälligkeitsregel in der Bezugsurkunde. • Die Beschwerde war zulässig nach den Vorschriften des Grundbuchrechts. Die Nachverpfändungserklärung mit Vollstreckungsunterwerfung in der Urkunde vom 09.10.2015 erfüllt die inhaltlichen Anforderungen der §§ 794 Abs.1 Nr.5, 800 ZPO; insoweit bedarf es nicht zwingend der Beifügung der Bezugsurkunde, wenn diese wirksam nach § 13a BeurkG zum Gegenstand gemacht wurde. Die Form des § 13a BeurkG ist eine vollgültige Beurkundungsform und kann daher auch für die Beurkundung der Zwangsvollstreckungsunterwerfung herangezogen werden. Werden die Formerfordernisse des § 13a BeurkG beachtet und wird die frühere Urkunde inhaltlich zur Niederschrift gemacht, sind die Bestimmtheitsanforderungen unter Gesamtbetrachtung beider Urkunden zu beurteilen. Vorliegend hat der Beteiligte in der neuen Urkunde auf Verlesung und Beifügung der Bezugsurkunde ausdrücklich verzichtet, sodass die Anforderungen des § 13a BeurkG erfüllt sind und der Zinsbeginn sich aus der in Bezug genommenen Bewilligung der Bezugsurkunde ergibt. Die fehlende ausdrückliche Fälligkeitsregel der Grundschuld ist nicht zu beanstanden, weil die Fälligkeit sich aus § 1193 Abs.1 BGB ergibt. • Das Grundbuchamt durfte daher nicht die Beifügung der Bezugsurkunde erzwingen, solange die Bezugnahme nach § 13a BeurkG wirksam erfolgt ist. Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Zwischenverfügung ist erfolgreich. Das Oberlandesgericht hebt die angefochtene Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf, soweit die Behörde die Vorlage der Bezugsurkunde vom 28.06.2010 verlangt hatte. Die Nachverpfändungserklärung mit Vollstreckungsunterwerfung in der Urkunde vom 09.10.2015 erfüllt die gesetzlichen Anforderungen, weil die frühere Urkunde wirksam gemäß § 13a BeurkG zum Gegenstand gemacht wurde und der Beteiligte auf deren Verlesung und Beifügung verzichtet hat. Damit ist die Eintragung nicht aus dem vom Grundbuchamt behaupteten Mangel des Bestimmtheitsgrundsatzes zu verweigern. Zur Fälligkeit der Grundschuld gilt mangels ausdrücklicher Regelung in der Bezugsurkunde § 1193 Abs.1 BGB.