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Beschluss

2 RVs 47/15

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine konkludente, informelle Verständigung zwischen Gericht, Angeklagtem und Staatsanwaltschaft über den Inhalt des Berufungsurteils ist unzulässig, wenn die Vorschriften des Verständigungsgesetzes (§§ 257c, 243 Abs.4, 273 Abs.1a StPO) nicht beachtet und dokumentiert werden. • Fehlt im Protokoll trotz Hinweisen im Verfahrensablauf ein klarer Hinweis auf das Zustandekommen oder Nicht-Zustandekommen einer Verständigung, verliert das Protokoll insoweit seine Beweiskraft (§ 274 StPO) und ist durch freibeweisrechtliche Prüfung zu ersetzen. • Wurde der Angeklagte vor einer verständigungsbezogenen Prozessentscheidung nicht über die möglichen Bewährungsauflagen und die Rechtsfolgen einer Abweichung des Gerichts belehrt, verletzt dies seine Rechte auf ein faires Verfahren und auf selbstbestimmte Willensbildung (§ 257c Abs.5 StPO i.V.m. verfassungsrechtlichen Grundsätzen). • Bei Verstößen gegen die Mitteilungs- und Protokollierungspflichten des Verständigungsgesetzes ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Unzulässige konkludente Verständigung im Berufungsverfahren führt zur Aufhebung des Urteils • Eine konkludente, informelle Verständigung zwischen Gericht, Angeklagtem und Staatsanwaltschaft über den Inhalt des Berufungsurteils ist unzulässig, wenn die Vorschriften des Verständigungsgesetzes (§§ 257c, 243 Abs.4, 273 Abs.1a StPO) nicht beachtet und dokumentiert werden. • Fehlt im Protokoll trotz Hinweisen im Verfahrensablauf ein klarer Hinweis auf das Zustandekommen oder Nicht-Zustandekommen einer Verständigung, verliert das Protokoll insoweit seine Beweiskraft (§ 274 StPO) und ist durch freibeweisrechtliche Prüfung zu ersetzen. • Wurde der Angeklagte vor einer verständigungsbezogenen Prozessentscheidung nicht über die möglichen Bewährungsauflagen und die Rechtsfolgen einer Abweichung des Gerichts belehrt, verletzt dies seine Rechte auf ein faires Verfahren und auf selbstbestimmte Willensbildung (§ 257c Abs.5 StPO i.V.m. verfassungsrechtlichen Grundsätzen). • Bei Verstößen gegen die Mitteilungs- und Protokollierungspflichten des Verständigungsgesetzes ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Der Angeklagte verkaufte offenbar einen zuvor selbst erworbenen PKW über eine Ebay-Anzeige; der Käufer zahlte 5.000 Euro als Anzahlung, erhielt das Fahrzeug jedoch nicht, woraufhin der Angeklagte nur 2.000 Euro erstattete. Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten wegen Betruges zu zehn Monaten Freiheitsstrafe. In der Berufungsverhandlung äußerte der Vorsitzende, er könne sich eine Bewährung bei Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch vorstellen. Nach einer Unterbrechung erklärte der Angeklagte die Beschränkung, der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft stimmte zu, und das Landgericht setzte die Strafe zur Bewährung aus und ordnete 80 Sozialstunden an. Im Protokoll fehlte ein klarer Hinweis darauf, ob und in welchem Umfang Verständigungsgespräche stattgefunden hatten; eine gesetzlich vorgeschriebene Negativ- oder Positivdokumentation gemäß §§ 243 Abs.4, 273 Abs.1a StPO fehlt. • Anwendbare Normen: §§ 257c, 243 Abs.4, 273 Abs.1a, 267 Abs.6, 274, 337 StPO sowie Verweisungen nach § 332 StPO für das Berufungsverfahren. • Dokumentations- und Transparenzgebot: Das Verständigungsgesetz verlangt, dass Verständigungen und die zu ihnen führenden Erörterungen in der Hauptverhandlung mit ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt und protokolliert werden (§§ 243 Abs.4, 273 Abs.1a StPO). • Beweiskraft des Protokolls: Fehlt im Protokoll eine eindeutige Darstellung des Ablaufs oder ein Negativattest, so kann das Protokoll seine Beweiskraft verlieren (§ 274 StPO) und das Revisionsgericht muss im Freibeweisverfahren prüfen, ob eine unzulässige informelle Verständigung stattgefunden hat. • Indizien für eine konkludente Verständigung: Die Äußerung des Vorsitzenden als Verständigungsvorschlag, die protokollierte Nichtwiderspruchsstellung der StA, die Unterbrechung und anschließende Beschränkung der Berufung durch den Angeklagten sowie die anschließenden Anträge auf Bewährung und die Erteilung einer qualifizierten Rechtsmittelbelehrung sprechen zusammen für eine konkludente Absprache. • Belehrungs- und Fairnessmängel: Die gesetzlich vorgeschriebene Belehrung des Angeklagten über mögliche Abweichungen des Gerichts vom in Aussicht gestellten Ergebnis (§ 257c Abs.5 StPO) und die vorherige Information über in Betracht kommende Bewährungsauflagen (§ 56b Abs.1 StGB) haben gefehlt, wodurch das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren und selbstbestimmte Willensbildung verletzt wurde. • Rechtliche Konsequenz: Wegen der aufgezeigten Verstöße gegen die Vorschriften des Verständigungsgesetzes kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf dieser unzulässigen Absprache beruht; daher ist eine Rückabwicklung vorzunehmen und der Angeklagte so zu stellen, als habe er die Berufungsbeschränkung nicht erklärt. • Verfahrensfolgen: Das Landgerichtsurteil ist aufzuheben und die Sache an eine andere Kammer zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen; diese wird über Schuld, Rechtsfolgen und Kosten erneut zu entscheiden haben. Das Landgerichtsurteil wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen. Das Revisionsgericht stellt fest, dass in der Berufungshauptverhandlung Verfahrensvorschriften des Verständigungsgesetzes (§§ 257c, 243 Abs.4, 273 Abs.1a StPO) verletzt wurden, insbesondere durch eine konkludente, nicht dokumentierte Verständigung sowie durch das Unterlassen der gesetzlich vorgeschriebenen Belehrung über Folgen und mögliche Bewährungsauflagen. Diese Mängel haben das Verfahren und die Willensbildung des Angeklagten beeinflusst, sodass die Berufungsbeschränkung und die darauf beruhende Entscheidung nicht den Anforderungen der StPO genügen. Deshalb ist die Rückverweisung erforderlich, damit die nächstinstanzliche Kammer den Fall ohne die beanstandeten Verfahrensverstöße erneut beurteilt und über Schuld und Rechtsfolgen neu entscheidet.