Beschluss
2 WF 156/15
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2015:1223.2WF156.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 10.08.2015 wird der am 30.07.2015 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl abgeändert: Dem Antragsgegner wird ab Antragstellung ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Ihm wird zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte in erster Instanz Rechtsanwältin T aus I am See beigeordnet. Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners ändern, kann dieser Beschluss gemäß § 120a ZPO abgeändert werden. Insbesondere bleibt eine Zahlung seitens des Antragsgegners auf die bewilligte Verfahrenskostenhilfe aus dem Vermögen des Antragsgegners bei einer wesentlichen Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 120a Abs. 1 ZPO ausdrücklich vorbehalten. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Beteiligten sind seit dem ##.##.2013 voneinander getrennt lebende Ehegatten. 4 Der Antragsgegner war bei der Eheschließung am ##.##.2010 Alleineigentümer des Dreifamilienhauses in der K-Straße in I am See. Mit notariellem Vertrag vom ##.##.2011 vereinbarten die Beteiligten u.a. die Gütertrennung. Zur Regelung des Zugewinnausgleichs übertrug der Antragsgegner der Antragstellerin seinen hälftigen Miteigentumsanteil an der genannten Immobilie. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den notariellen Vertrag vom ##.##.2011 Bezug genommen (Urkundenrollen-Nr. 467/2011 des Notars I1 in E). Die Eintragung der Antragstellerin als Miteigentümerin der Immobilie erfolgte am ##.##.2011. 5 Der Antragsgegner erzielt unregelmäßige Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit als freier Fernsehredakteur. Ausweislich der Steuerbescheide für die Jahre 2010 bis 2013 lag sein positives Einkommen aus selbständiger Tätigkeit zwischen 2.340 € brutto und 5.441 € brutto pro Jahr. Seine monatlichen Aufwendungen in der Künstlersozialversicherung belaufen sich auf 234,07 €. Der Antragsgegner bewohnt die Erdgeschosswohnung in dem genannten Haus in I am See. Darüber hinaus bezieht er die Mieten in Höhe von zuletzt 1.033 € pro Monat für die zwei weiteren in dem Haus befindlichen Wohnungen. Der Antragsgegner zahlt ausweislich seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom ##.##.2015 Kindesunterhalt für ein Kind i.H.v. 356 € pro Monat. Er trägt die Darlehensraten für das Haus in Höhe von 401 € monatlich sowie eine weitere Darlehensrate für einen Konsumentenkredit in Höhe von 100 € monatlich. 6 Mit Antragschrift vom 02.03.2015 hat die Antragstellerin von dem Antragsgegner die Zahlung von 20.709 € begehrt. Dabei handelt es sich unter Berücksichtigung der im Jahr 2013 aufgewendeten Kosten für die Sanierung der Fensterbänke um die Hälfte der von dem Antragsgegner vereinnahmten Mieten in den Jahren 2013 (11.889 €) und 2014 [8.820 € (12 Mo*1.470 €/2)]. Der Antragsgegner hat die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für seine Rechtsverteidigung begehrt. 7 Mit Vergleich vom 23.06.2015 verpflichtete sich die Antragstellerin in dem Parallelverfahren der Beteiligten vor dem Senat, ihren hälftigen Miteigentumsanteil an dem Dreifamilienhaus an den Antragsgegner aufzulassen und die Eintragung dieser Änderung im Grundbuch zu bewilligen, Zug-um-Zug gegen Zahlung von 35.000 € seitens des Antragsgegners an sie bis zum 01.08.2015. Mit dem genannten Vergleich sollten zudem die Ausgleichsansprüche der Antragstellerin gegen den Antragsgegner wegen der von ihm bezogenen Mietzahlungen erledigt sein; die Beteiligten verpflichteten sich, das vorliegende Verfahren vor dem Familiengericht für erledigt zu erklären. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den genannten Vergleich und das diesem zugrunde liegende Verfahren vor dem Senat Bezug genommen (Aktenzeichen: OLG Hamm, 2 UF 235/14). 8 Mit am 30.07.2015 erlassenen Beschluss hat das Amtsgericht – Familiengericht – Marl den Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für seine Rechtsverteidigung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: 9 Der Antragsgegner sei verpflichtet, sein Immobilienvermögen zur Finanzierung der Verfahrenskosten einzusetzen. Bei dem Vermögen handele es sich nicht um Schonvermögen. Der Antragsgegner könne das Haus verkaufen oder beleihen. Das Objekt sei lediglich mit Verbindlichkeiten i.H.v. ca. 67.000 € zuzüglich der Ausgleichszahlung an die Antragstellerin belastet. Der Wert des Hauses überschreite wahrscheinlich die genannten Verbindlichkeiten erheblich. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. 11 Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit seiner form- und fristgerecht bei dem Familiengericht eingegangenen sofortigen Beschwerde vom 10.08.2015, der das Familiengericht nicht abgeholfen hat. Zur Begründung trägt der Antragsgegner vor: 12 Ein Verkauf bzw. eine Belastung der Immobilie sei ihm nicht zumutbar. Das Dreifamilienhaus sei als seine Altersversorgung gedacht. Das Objekt habe für ihn auch einen besonderen ideellen Wert, weil ihm seine Pflegeeltern das Haus überlassen hätten. Bislang sei eine Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils auch noch nicht erfolgt. In den bisherigen gerichtlichen Verfahren habe er stets ratenfreie Verfahrenskostenhilfe erhalten. 13 II. 14 Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Zu Unrecht ist das Familiengericht davon ausgegangen, dass der Antragsgegner über zur Finanzierung der Verfahrenskosten einzusetzendes Einkommen und/oder Vermögen verfügt. Entgegen der Ansicht des Familiengerichts kann der Antragsgegner seinen Miteigentumsanteil an der Immobilie derzeit nicht zur Finanzierung der Verfahrenskosten einsetzen. Gleiches gilt, sofern der Antragsgegner mittlerweile als Alleineigentümer der Immobilie im Grundbuch eingetragen ist: 15 1. 16 Nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 115 Abs. 3 S. 1 ZPO hat ein Beteiligter, der Verfahrenskostenhilfe begehrt, sein Vermögen zur Finanzierung der Verfahrenskosten einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. 17 Ein (Mit-) Eigentumsanteil an einem Hausgrundstück zählt grundsätzlich zum Vermögen des Beteiligten, soweit es sich nicht um ein angemessenes, von dem Beteiligten selbst bewohntes Hausgrundstück i.S.d. §§ 115 Abs. 3 S. 2 ZPO, 90 Abs. 2 Ziff. 8 SGB XII handelt (vgl. BGH, FamRZ 2013, 1720, 1721 Rn 17 m.w.N.; OLG Koblenz, MDR 2014, 48f; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Kommentar zur ZPO, 72. Auflage 2014, § 115 ZPO Rn 58; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 7. Auflage 2014, Rn 326). Der Einsatz von Vermögenswerten ist grundsätzlich auch dann zumutbar, wenn mit der vorzeitigen Verwertung Einbußen verbunden sind (vgl. OLG Brandenburg, OLGR 2008, 915f, bei juris Langtext Rn 7; OLG Brandenburg, FamRZ 2006, 1396, 1397; OLG Nürnberg, FamRZ 2006, 1399, 1400; OLG Celle, FamRZ 2005, 992 für Sparguthaben). Eine Zweckbindung des Vermögens ist grundsätzlich unbeachtlich (vgl. OLG Brandenburg, OLGR 2008, 915f, bei juris Langtext Rn 9; BAG, FamRZ 2006, 1445, 1446). Voraussetzung für den Vermögenseinsatz ist jedoch stets, dass die Verwertung des Vermögens zeitnah überhaupt möglich und zumutbar ist (vgl. OLG Bremen, FamRZ 2011, 386f; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, a.a.O., Rn 313, 326). Allerdings führen die möglichen Schwierigkeiten der zeitnahen Verwertung eines Vermögensgegenstandes nicht dazu, dass er als Schonvermögen zu behandeln ist; vielmehr kann in diesem Fall anzuordnen sein, dass der aus dem bereits vorhandenen Vermögen zu zahlende Betrag gestundet wird (vgl. nur: OLG Koblenz, MDR 2014, 48f, bei juris Langtext Rn 5 m.w.N.; OLG Bremen, FamRZ 2011, 386f m.w.N.). Vermögen, das erst später einsatzfähig oder verwertbar ist, kann letztlich im Rahmen einer Abänderungsentscheidung gemäß § 120a ZPO Berücksichtigung finden (vgl. Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, a.a.O., Rn 313, 352). 18 2. 19 Danach verfügt der Antragsgegner nicht über aktuell einsetzbares Vermögen i.S.v. § 115 Abs. 3 ZPO: 20 Mit dem Familiengericht ist zwar davon auszugehen, dass es sich bei dem Dreifamilienhaus der Beteiligten nicht mehr um Schonvermögen i.S.d. §§ 115 Abs. 3 S. 2 ZPO, 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII handelt (vgl. dazu nur: OLG Koblenz, MDR 2014, 48f, bei juris Langtext Rn 4 m.w.N.). Jedoch kommt eine umgehende Verwertung der Immobilie nicht in Betracht: 21 Die Veräußerung eines Grundstücks nimmt erfahrungsgemäß eine gewisse Zeit in Anspruch und kann daher regelmäßig nicht zeitnah genug erfolgen, um noch mit dem Ziel der Verfahrenskostenhilfe vereinbar zu sein, dem bedürftigen Beteiligten im Wesentlichen denselben Rechtsschutz zu gewährleisten wie dem bemittelten Beteiligten. Dies gilt insbesondere, wenn es sich – wie hier – noch um Miteigentumsanteile handelt und die Zustimmung des anderen Miteigentümers nicht vorliegt (vgl. zum Vorstehenden: OLG Thüringen, Beschluss vom 22.05.2014, AZ: 4 WF 194/14, bei juris Langtext Rn 13; OLG Bremen, FamRZ 2011, 386, 387 m.w.N.; OLG Hamm, FamRZ 2011, 1744, bei juris Langtext Rn 2). Auch eine zeitnahe Zustimmung seitens der Antragstellerin als noch eingetragene Miteigentümerin zu einer Veräußerung der Immobilie steht hier nicht zu erwarten. Denn die Beteiligten haben gerade erst ein aufwändiges gerichtliches Verfahren mit dem Ergebnis geführt, dass der Antragsgegner wieder Alleineigentümer der Immobilie wird und die Beteiligten damit alle güterrechtlichen Fragen geklärt haben. 22 Es kommt hinzu, dass dem Antragsgegner die Verwertung des Dreifamilienhauses durch Verkauf der Immobilie nicht zumutbar ist. Es liegt auf der Hand, dass sich der Verkauf eines teilweise vermieteten Mehrfamilienhauses, bei dem der jetzige (Mit-) Eigentümer eine Wohnung in dem Objekt auch aus wirtschaftlichen Gründen bewohnt und von den Mieteinkünften im Wesentlichen seinen Lebensunterhalt bestreitet, schwierig gestaltet. Denn mit dem Verkauf würde der Antragsgegner zugleich seine aktuelle wirtschaftliche Lebensgrundlage verlieren. Eine Eigennutzung der von dem Antragsgegner bewohnten Wohnung wäre danach für einen potentiellen Käufer jedenfalls zeitnah ausgeschlossen. Regelmäßig ist danach der Verkauf eines Mehrfamilienhauses, in dem der VKH-Bedürftige selbst wohnt, nicht zumutbar (vgl. LAG Köln, Beschluss vom 08.10.2013, AZ: 1 Ta 154/13, bei juris Langtext Rn 8 m.w.N.). 23 Eine Aufspaltung des Dreifamilienhauses in 3 Eigentumswohnungen, die von dem VKH-Bedürftigen grundsätzlich verlangt werden kann (vgl. OLG Koblenz, MDR 2014, 48f, bei juris Langtext Rn 4), ist bislang nicht erfolgt. Aus diesem Grund kommt auch der zeitnahe Verkauf der Wohnungen als Eigentumswohnungen nicht in Betracht. 24 Eine Beleihung des Objekts zum Zwecke einer Darlehensaufnahme scheidet hier offensichtlich aus. Es kann dahinstehen, ob die Antragstellerin als aktuelle Miteigentümerin damit überhaupt einverstanden wäre. Jedenfalls ist der Antragsgegner ausweislich seiner aktuellen Einkommensverhältnisse nicht in der Lage, ein weiteres Darlehen aufzunehmen und die Darlehensraten zurückzuzahlen. 25 Nach alledem ist es dem Senat auch verwehrt, die Verfahrenskostenhilfebewilligung gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 120 Abs. 1 Satz 1 ZPO mit der Festsetzung eines aus dem Vermögen zu zahlenden Einmalbetrages zu verbinden und diese Zahlung vorerst zu stunden. Denn derzeit ist gerade nicht absehbar, ob und wann der Antragsgegner die Immobilie verwerten kann. 26 Auch eine Vermietung der von ihm selbst bewohnten Wohnung würde nicht zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen Situation des Antragsgegners führen. Er wäre zum Einen gezwungen, sich eine andere Mietwohnung zu suchen und müsste entsprechende Mietkosten tragen. Zum Anderen wäre eine Fremdvermietung der Wohnung kurzfristig nicht realisierbar. 27 Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand verbleibt danach allein die Möglichkeit, eine Zahlung aus dem Vermögen bei einer wesentlichen Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners nach § 120a Abs. 1 ZPO vorzubehalten. 28 III. 29 Die weiteren Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe liegen vor. Nach seinen derzeitigen Einkommensverhältnissen ist der Antragsgegner nicht in der Lage, die Verfahrenskosten auch nur in Raten zu tragen (§§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 115 Abs. 1, 2 ZPO). Die Rechtsverteidigung des Antragsgegners hat zudem hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt (§§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 114 ZPO). 30 IV. 31 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).