Urteil
26 U 127/14
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2015:1222.26U127.14.00
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 05. August 2014 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Klägerin auferlegt. Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 2 Gründe: 3 Die am ##.##.1961 geborene Klägerin hat von den Beklagten wegen vermeintlicher ärztlicher Behandlungsfehler in der Hauptsache die Zahlung eines mit mindestens 20.000,00 € für angemessen gehaltenen Schmerzensgeldes sowie die Feststellung weitergehender Ersatzpflicht begehrt. 4 Aufgrund eines auffälligen Befundes im Bereich der äußeren Genitale wurden bei der Klägerin im Krankenhaus H I der Beklagten zu 1) am 05.06.2008 eine Biopsie der Vulva rechts und Probeexcisionen an den rechten Labien vorgenommen. Diese ergaben das Vorliegen eines nicht verhornenden Plattenepithelcarzinoms. Aufgrund dieses Befundes wurde die Indikation zur Vulvektomie gestellt. 5 Nach einem von der Beklagten zu 5) am 25.06.2008 durchgeführten Aufklärungsgespräch führten die Beklagte zu 5) und 4) am 26.06.2008 eine Hemivulvektomie durch. Intraoperativ entschied sich die Beklagte zu 4), auch die Klitoris zu entfernen. Der histologische Befund erbrachte ein 3 cm großes Vulvacarcinom. Deshalb wurde am 04.07.2008 eine komplette Vulvektomie vorgenommen. 6 Die Klägerin hat Behandlungsfehler geltend gemacht. Die Parteien haben darüber hinaus erstinstanzlich namentlich darüber gestritten, ob die Klägerin hinreichend aufgeklärt worden ist, insbesondere, ob insoweit eine aufklärungspflichtige Alternative in Form einer vorherigen medikamentösen Reduzierung des Karzinoms mit dann geringerem operativem Eingriff bestanden hat. Ferner hat die Klägerin geltend gemacht, dass sie vor der Operation ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass sie die Entfernung der Klitoris verweigere. 7 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. 8 Behandlungsfehler seien nicht zu prüfen, weil insoweit rechtskräftig Prozesskostenhilfe versagt worden sei. Das Landgericht habe sich deshalb nur mit der Aufklärung befassen müssen. Diese sei hinsichtlich des Umfangs der Operation auf der Basis des Aufklärungsbogens und der Angaben der Beklagten zu 5) ausreichend gegeben. Der Frage von Behandlungsalternativen sei nicht nachzugehen gewesen, weil dann nicht erst ein Aufklärungsfehler gegeben sei, sondern ein Behandlungsfehler (mangelnde Indikation). Damit habe sich das Landgericht aber auf der Basis der Feststellungen der Gutachterkommission nicht zu befassen, ebenso wenig wie mit der Frage der Indikation. 9 Ein Handeln gegen ausdrücklichen Willen sei nach eigenem Vortrag der Klägerin nicht gegeben, weil danach schon gar kein Aufklärungsgespräch geführt worden sei. 10 Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die das erstinstanzliche Begehren hinsichtlich der Beklagten zu 1), 4) und 5) weiter verfolgt. 11 Die Klägerin macht gegenüber diesen Beklagten weiterhin ein Aufklärungsversäumnis geltend. Die Erweiterung der Operation sei nicht von der entsprechenden Klausel in der Einverständniserklärung gedeckt gewesen, weil intraoperativ eine andere Wahl außer der Entfernung der Klitoris bestanden habe. Es habe die Möglichkeit bestanden, zunächst eine Chemotherapie durchzuführen, den Tumor dadurch zunächst zu verkleinern und dann die Operation in einem geringeren Umfang durchzuführen. Es habe auch keine medizinisch sofort notwendige und alternativlose Erweiterung vorgelegen. Insbesondere sei eine lebensbedrohliche Situation nicht gegeben gewesen. Die Operationserweiterung sei nur relativ indiziert gewesen, weil die Klitoris selbst tumorfrei gewesen sei. Überdies sei das Aufklärungsformular wie angekreuzt (Teilentfernung) aus Laiensicht nicht so zu verstehen gewesen, dass eine Komplettentfernung damit abgedeckt werden sollte. Die Klägerin habe sich darauf verlassen dürfen, dass nur eine Teilentfernung abgedeckt sein sollte. Es komme deshalb nicht darauf an, ob mündlich auch über eine komplette Entfernung gesprochen worden sei. Sie verbleibt aber dabei, dass tatsächlich mündlich über die persönlichen Einschränkungen nach der Operation nicht gesprochen worden sei. 12 Die Klägerin beantragt, 13 1. 14 die Beklagten zu 1), 4) und 5) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin aufrund der Ereignisse der Behandlungen vom 22.06.2008 bis zum 06.08.2008 und der Operation vom 26.06.2008 ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird und das mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank ab Zustellung verzinst wird; 15 2. 16 festzustellen, dass die Beklagten zu 1), 4) und 5) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen weiteren materiellen und zukünftig nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund der Ereignisse der Behandlungen in der Zeit vom 22.06.2008 bis zum 06.08.2008 und der Operation vom 26.06.2008 entstanden ist oder entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen anderen Sozialversicherungsträger übergegangen ist oder noch übergeht; 17 3. 18 die Beklagten zu 1), 4) und 5) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin aufgrund der Ereignisse der Behandlungen in der Zeit vom 22.06.2008 bis zum 06.08.2008 und der Operation vom 26.06.2008 außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1656,48 € zu zahlen nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank ab Zustellung. 19 Die Beklagten zu 1), 4) und 5) beantragen, 20 die Berufung zurückzuweisen. 21 Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung. 22 Sie behaupten, dass die erforderliche präoperative Planung durchgeführt und mit der Klägerin besprochen worden sei. Insbesondere habe die Beklagte zu 5) vor der Operation vom 26.06.2008 die Klägerin - wie regelmäßig jede Patientin - auch darüber aufgeklärt, dass die Möglichkeit bestehe, dass intraoperativ die Entscheidung zur Entfernung der Klitoris getroffen werden müsse. Dem habe die Klägerin nach dem eigenen Vorbringen auch nicht ausdrücklich widersprochen, weil sie sich darauf berufen habe, dass über die Klitorisentfernung gar nicht gesprochen worden sei. Die Entfernung hätte ohnehin jedenfalls am 04.07.2008 durchgeführt werden müssen. 23 Es habe auch keine echte Behandlungsalternative bestanden. Ausweislich aller Gutachten wäre eine Chemotherapie zur Reduzierung des Tumors nicht möglich gewesen sei. 24 Intraoperativ habe sich dann die Notwendigkeit der Entfernung der Klitoris ergeben. Die Operation sei dann ausweislich der Feststellungen der Gutachter der Kommission korrekt durchgeführt worden. 25 Der Senat hat die Klägerin und die Beklagten zu 4) und 5) persönlich angehört und Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. T, das dieser im Senatstermin erläutert hat. Wegen des Ergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 22.12.2015 verwiesen. 26 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes, insbesondere des genauen Wortlautes der erstinstanzlich gestellten Anträge, wird auf die angefochtene Entscheidung und die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 27 II. 28 Der Senat hatte nur noch über die Berufung hinsichtlich der Beklagten zu 1) , 4) und 5) zu entscheiden, nachdem die Klägerin das zunächst auch gegen die Beklagten zu 2) und 3) eingelegte Rechtsmittel konkludent zurückgenommen hat. 29 Eine Rücknahmeerklärung kann auch durch schlüssiges Verhalten abgegeben werden. Erforderlich ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur, dass das Verhalten der Partei den Willen zur Rücknahme eindeutig und unzweifelhaft ergibt (vgl. BGH-Urteil v. 03.04.1996 - VIII ZR 315/94 -, Juris-Veröffentlichung unter Rz.10). Das ist hier der Fall. Die nach nur eingeschränkter Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausweislich der Antragstellung lediglich hinsichtlich der Beklagten zu 1), 4) und 5) verfolgte Berufung belegt, dass die Klägerin das zunächst uneingeschränkt eingelegte Rechtsmittel gegen die Beklagten zu 2) und 3) nicht weiterfolgen wollte. 30 Die Berufung ist unbegründet. 31 Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche stehen ihr nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. 32 Der Senat stützt sich insoweit auf die mündliche und schriftliche Begutachtung durch den gynäkologischen Sachverständigen Prof. Dr. T, der dem Senat die medizinischen Zusammenhänge unter umfassender Berücksichtigung des Sachverhaltes überzeugend vermittelt hat 33 Auf dieser Basis gilt im Einzelnen: 34 1. 35 Ansprüche ergeben sich insbesondere nicht wegen des Vorliegens von Behandlungsfehlern gemäß den §§ 611, 280, 249 ff., 253 Abs.2 BGB. 36 Solche werden von der Klägerin nicht geltend gemacht. Insoweit würden sich auch keine Anhaltspunkte für eine Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der landgerichtlichen Feststellungen ergeben. 37 2. 38 Die Beklagten zu 1), 4) und 5) haften auch nicht etwa gemäß §§ 823, 249 ff., 253 Abs.2 BGB deshalb, weil die gesamte Behandlung - insbesondere infolge unzureichender Aufklärung und daraus resultierender Unwirksamkeit der Operationseinwilligung - rechtswidrig gewesen ist. 39 Denn die Einwilligung ist wirksam erteilt worden. 40 a. 41 Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Entfernung der Klitoris gegen ihren ausdrücklichen Willen erfolgt sei. 42 Sie hat zwar schriftsätzlich in der I. Instanz geltend gemacht, dass sie bei dem Aufklärungsgespräch am 24.6.2008 hinsichtlich einer operativen Entfernung der Klitoris mehrfach nachgefragt und dann unmissverständlich der Entfernung widersprochen habe. Bei der mündlichen Anhörung vor dem Landgericht hat sie jedoch erklärt, dass überhaupt kein Aufklärungsgespräch stattgefunden habe und insbesondere auch über eine Entfernung der Klitoris nicht gesprochen worden sei, und darüber hinaus, dass sie diesen Punkt auch nicht von sich aus angesprochen habe. 43 Auf der Basis der eigenen mündlichen Angaben hat die Klägerin dann aber der Entfernung der Klitoris nicht widersprochen, weil andernfalls darüber ein von ihr in Abrede gestelltes Aufklärungsgespräch hätte stattfinden müssen. 44 Vielmehr ist der Senat aus den nachfolgenden Erwägungen davon überzeugt, dass die Klägerin einer notwendigen Klitorisentfernung nicht widersprochen hat, sondern in die intraoperative Entfernung explizit eingewilligt hat. 45 b. 46 Die Klägerin hat nach hinreichender Aufklärung über die möglicherweise notwendig werdende intraoperative Klitorisentfernung dieser zugestimmt. 47 aa. 48 Die von der Beklagten zu 5) und der Klägerin unterzeichnete, indiziell wirkende schriftliche Einwilligungserklärung enthält auf Blatt 2 den Hinweis auf das Erfordernis der intraoperativen Erweiterung auf eine Entfernung der Klitoris unter Hinweis darauf, dass der Operateur dafür das Einverständnis in diese Maßnahme voraussetze. Damit hat sich die Klägerin durch Leistung der Unterschrift einverstanden erklärt. 49 Dem steht auch nicht entgegen, dass auf Seite 1 nur die Hemivulvektomie benannt ist. Denn bei diesem Bereich der schriftlichen Aufklärung handelt es sich um die präoperativ vorgesehenen Maßnahmen, während die intraoperative Erweiterung erst auf Blatt 2 benannt wird. 50 Das Einverständnis in eine intraoperativ notwendig werdende Erweiterung erschließt sich bei hinreichendem Lesen auch einem Laien. 51 Auch die Komplikationen und regelmäßig zu erwartenden Folgen sind auf den Seiten 2-4 des Aufklärungsbogens aufgeführt. 52 bb. 53 Der Senat ist auch davon überzeugt, dass das maßgebliche mündliche Aufklärungsgespräch entsprechend geführt worden ist. 54 Die Beklagte zu 5) hat dazu bei ihrer Anhörung vor dem Landgericht erklärt, dass sie bei der mündlichen Aufklärung in aller Regel auch ausdrücklich auf die intraoperative Notwendigkeit der Entfernung der Klitoris hinweise. Darüber hinaus hat sie angegeben, dass sie bei einer Weigerung der Patientin auf dem Aufklärungsbögen ausdrücklich vermerke. 55 Die Aussage wird dadurch gestützt, dass eine anderweitige Weigerung der Klägerin durchaus in den Krankenunterlagen vermerkt worden ist. Der Aufnahmebefund enthält die Eintragung, dass postoperativ kein Dauerkatheter gelegt werden sollte, weil dies die Patientin wegen Angst ablehne. Auch der Operationsbericht enthält den Hinweis darauf, dass die Klägerin einen transurethralen Dauerkatheter abgelehnt . Das ist zumindest indiziell ein Anhaltspunkt dafür, dass abweichende Entscheidungen durchaus dokumentiert und in der Abwicklung berücksichtigt worden sind, auch wenn es sich hierbei nicht um die schriftliche Einwilligungserklärung in die Operation selbst handelt, sondern um Eintragungen im Krankenblatt zum sonstigen Vorgehen. 56 Auf dieser Basis ist insoweit eine hinreichende Aufklärung zur Überzeugung des Senates bewiesen. 57 Der Arzthaftungssenat des BGH hat wiederholt darauf hingewiesen, dass an den dem Arzt obliegenden Beweis der ordnungsmäßigen Aufklärung des Patienten keine unbilligen und übertriebenen Anforderungen gestellt werden dürfen. Danach hat der Tatrichter die besondere Situation, in der sich der Arzt während der Behandlung des Patienten befindet, ebenso zu berücksichtigen wie die Gefahr, die sich aus dem Missbrauch seiner Beweislast durch den Patienten zu haftungsrechtlichen Zwecken ergeben kann. Ist einiger Beweis für ein gewissenhaftes Aufklärungsgespräch erbracht, sollte dem Arzt im Zweifel geglaubt werden, dass die Aufklärung auch im Einzelfall in der gebotenen Weise geschehen ist; dies auch mit Rücksicht darauf, dass aus vielerlei verständlichen Gründen Patienten sich im Nachhinein an den genauen Inhalt solcher Gespräche, die für sie etwa vor allem von therapeutischer Bedeutung waren, nicht mehr erinnern (vgl. etwa BGH-Urteil v. 08.01.1985 - VI ZR 15/83 -, Juris unter Rz.13; BGH GesR 2014, S.227). 58 c. 59 Der Beklagten zu 5) ist es nicht als Aufklärungsmangel anzulasten, dass sie nicht darüber aufgeklärt hat, dass zunächst eine Chemotherapie zur Verkleinerung des betroffenen Operationsgebietes und erst dann die Hemivulvektomie mit einem kleineren Operationsumfang versucht werden könne. 60 Insoweit hat schon keine echte und deshalb aufklärungspflichtige Behandlungsalternative bestanden, also eine medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethode, die wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufgewiesen hat (vgl. BGH-Urteil v. 15.02.2005 - VI ZR 313/03 -, Juris-Veröffentlichung unter Rz.10). Denn nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. T in seinem schriftlichen Gutachten hat die Möglichkeit der chemotherapeutischen Reduzierung des Karzinoms aus medizinischer Sicht gar nicht bestanden. 61 d. 62 Den Beklagten ist es auch vorzuwerfen, dass eine Erörterung mit der Klägerin über die Möglichkeit der zunächst teilweisen Vulvektomie unter Belassen der Klitoris und engmaschiger Verlaufskontrolle unter Inkaufnahme einer erhöhten Rezidivrisikos unterlassen worden ist. 63 Der Senat folgt dem Sachverständigen darin, dass es sich bei dieser im schriftlichen Gutachten ausgeführten und mündlich erläuterten Behandlungsmethode um eine echte Behandlungsalternative im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung gehandelt hat. Gleichwohl liegt kein Aufklärungsmangel vor, weil die Beklagten ausweislich des Aufklärungsbogens gerade die klitoriserhaltende Hemivulvektomie geplant und operativ begonnen haben. Es ist also die Methode angegangen worden, die der Sachverständige vorgeschlagen hat. 64 Die sodann gleichwohl erfolgte Entfernung der Klitoris beruht darauf, dass ausweislich des Operationsberichts intraoperativ nach der Herauspräparation der Eindruck entstanden ist, dass der Tumor nicht ausreichend im Gesunden miterfasst worden ist. Das dieser Eindruck bei der maßgeblichen Ex-ante-Sicht nicht gewonnen werden durfte, lässt sich nicht feststellen. Für diesen Fall hatte sich die Klägerin aber mit der Entfernung der Klitoris einverstanden erklärt. 65 Die Einwilligung in die Operation ist demnach wirksam erteilt worden. 66 Eine Haftung der Beklagten ist damit insgesamt nicht gegeben. Die die Klage abweisende Entscheidung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Die dagegen gerichtete Berufung hat keinen Erfolg. 67 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97 Abs.1, 516 Abs.3 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr.10, 711, 543 ZPO. 68 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch keine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert.