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Urteil

4 U 77/15

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2015:1215.4U77.15.00
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Tenor

Hinweis: Die Entscheidung wurde durch den Bundesgerichtshof aufgehoben und an das OLG Hamm zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 06.03.2015 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Hinweis: Die Entscheidung wurde durch den Bundesgerichtshof aufgehoben und an das OLG Hamm zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Die Berufung der Klägerin gegen das am 06.03.2015 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. G r ü n d e A. Die Apothekerin D ist die Inhaberin der deutschen Wortmarke „Medicon-Apotheke“. Die beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) unter der Registernummer xxxx/xxxx geführte Marke wurde am 10.01.2002 angemeldet und am 08.04.2003 in das Register eingetragen (Registerauszug Anlage K1). Schutzendedatum ist der 31.01.2022. Die Marke ist für folgende Waren/Dienstleistungen angemeldet (Klassen nach der Nizzaer Klassifikation): Klasse 44: Dienstleistungen eines Apothekers, nämlich Beratungen in der Pharmazie. D ist ferner Inhaberin der deutschen Wort-Bildmarke . Die beim DPMA unter der Registernummer xxxx/#### geführte Marke wurde am 29.08.2009 angemeldet und am 19.07.2010 in das Register eingetragen (Registerauszug Anlage K2). Schutzendedatum ist der 31.08.2019. Die Marke ist für folgende Waren/Dienstleistungen angemeldet (Klassen nach der Nizzaer Klassifikation): Klasse 35: Werbung, insbesondere für Dienstleistungen eines Apothekers; Betreuung von Apotheken in Marketingfragen; Konzeption und Durchführung von Kundenbindungsmaßnahmen unter Werbe- und Marketing-Aspekten, Ausgabe von Kundenkarten ohne Zahlungs- und Rabattfunktion zur Durchführung von Kundenbindungsaktionen im Rahmen des Marketings; Zusammenstellung von Waren für Dritte zu Präsentations- und Verkaufszwecken; Großhandelsdienstleistungen, Einzelhandelsdienstleistungen und Einzelhandelsdienstleistungen für den Versandhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen, veterinärmedizinischen Erzeugnissen, Hygienepräparaten für medizinische Zwecke, diätetischen Erzeugnissen für medizinische Zwecke, Babykost, Pflaster, Verbandmaterial, Desinfektionsmitteln, Hygieneprodukten für den persönlichen Gebrauch, Seifen, Parfümeriewaren, ätherischen Ölen, Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässern, Zahnputzmittel, Nahrungsergänzungsmitteln, orthopädischen Bandagen, medizinischen Tees, Getränken für medizinische Zwecke; Schaufensterdekorationen; Geschäftsführung, insbesondere einer Apotheke oder einer Kooperation von Apotheken; Vermittlung von Verträgen über den An- und Verkauf von Arzneimitteln und apothekerüblicher Ware, insbesondere mit Großhändlern und pharmazeutischen Herstellern; Bestellannahme, Lieferauftragsservice und Rechnungsabwicklung über Arzneimittel und apothekenübliche Ware; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Rechnungsabwicklung von Verträgen mit Sozialversicherung. Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Schulungen für das Gesundheitswesen; Veröffentlichungen und Herausgabe von Druckschriften über das Gesundheitswesen, Rehabilitation und Pflege, insbesondere Zeitschriften und Kundeninformationen; Onlinepublikationen über das Gesundheitswesen, Rehabilitation und Pflege, ausgenommen für Werbezwecke; Veranstaltung von Seminaren und Kursen zur Gesundheitsvorsorge, Rehabilitation und Pflege; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen, Kolloquien, Symposien, Seminaren und Workshops über das Gesundheitswesen, Rehabilitation und Pflege. Klasse 44: medizinische Dienstleistungen, insbesondere Dienstleistungen eines Apothekers; Beratung in der Pharmazie, nämlich durch einen Apotheker oder Drogeristen; Dienstleistungen eines Apothekers, nämlich Zubereitung von pharmazeutischen Zubereitungen sowie Arzneimitteln für Dritte aufgrund von ärztlichen Rezepten; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere; Gesundheitsberatung, Ernährungsberatung; Dienstleistungen im Gesundheitsbereich, insbesondere Durchführen medizinischer Tests, medizinischer Laboruntersuchungen, Untersuchung über die Hygiene und Bewertung pharmazeutischer Erzeugnisse; Pflegedienstleistungen; physiotherapeutische Behandlungen; Dienstleistungen von medizinischen Versorgungszentren und ambulanten Pflegediensten im Zusammenhang mit der Behandlung von Patienten; Kurberatung zur Gesundheitspflege. Zwischen D und der Klägerin besteht ein schriftlicher – spätestens am 22.01.2015 von den Vertragsparteien unterzeichneter – „Markenlizenzvertrag“ (Anlage K3), mit dem D der Klägerin jeweils eine „ausschließliche und exklusive Lizenz“ an den beiden vorbezeichneten Marken sowie an weiteren Marken einräumt. Die Beklagte betreibt u.a. eine Apotheke in X. Im Zusammenhang mit dem Betrieb dieser Apotheke verwendet die Beklagte die Bezeichnung „MediCo Apotheke“. Auf den Schaufenstern der Apotheke findet sich der – graphisch besonders gestaltete – Schriftzug „MediCo Apotheke“ (Abbildung Blatt 101 der Gerichtsakte). Die Beklagte unterhält für ihre Apotheke in X ferner einen Internetauftritt unter der Internetadresse „www.medico-apotheke-X.de“ (Internetausdrucke Anlage K4, Anlage BK1 [Blatt 101-106 der Gerichtsakte] und Anlage BK2 [Blatt 107 der Gerichtsakte]). Verschiedene Seiten innerhalb dieses Internetauftrittes zeigen an ihrem oberen Rand den Schriftzug „MediCo Apotheke“ in einer besonderen graphischen Ausgestaltung (vgl. z.B. Blatt 101-105 der Gerichtsakte). Auch im Übrigen findet sich im Text des Internetauftrittes mehrfach die Bezeichnung „MediCo Apotheke“, so z.B. in dem Werbeslogan „Ihre Gesundheit in guten Händen – in Ihrer MediCo Apotheke“ (vgl. Blatt 101 der Gerichtsakte) oder – auf der Seite „www.medico-apotheke-X.de/team.html“ – in einem Text mit folgendem Wortlaut: „Mit Herz und Verstand. Das Team Ihrer MediCo Apotheke besteht derzeit aus 12 engagierten Mitarbeitern. Eine kompetente medizinische Beratung und ein vertrauensvoller, diskreter Umgang mit unseren Kunden stehen für uns an erster Stelle. Damit wir Sie in allen Gesundheitsfragen fachgerecht beraten können, legen wir großen Wert auf eine hervorragende Ausbildung und kontinuierliche Schulungen zur Fort- und Weiterbildung. (…)“ (vgl. Blatt 104 der Gerichtsakte). Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 16.10.2014 (Anlage K6) mahnte die Klägerin die Beklagte ab. Die Verwendung der Bezeichnung „MediCo Apotheke“ durch die Beklagte sei markenrechtlich unzulässig. Es bestehe eine Verwechslungsgefahr zwischen dieser Bezeichnung und den beiden oben bezeichneten Marken der Apothekerin D (im Folgenden: Klagemarken). Die für die Erstellung der Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten bezifferte die Klägerin auf 2.657,00 € netto. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18.11.2014 (Anlage K8) wies die Beklagte die Abmahnung zurück. Die Klägerin hat behauptet, die Markeninhaberin D habe zusammen mit ihrem Ehemann bereits in den 80er- und 90er-Jahren des vergangenen Jahrhunderts ein innovatives Konzept für den Betrieb von Apotheken entwickelt. Im Mittelpunkt dieses Konzeptes stünden eine qualitativ hochwertige Beratung einerseits sowie andererseits die Beratung zu Präparaten, die auf natürliche Weise die eigenen Körperfunktionen unterstützten. Im Zusammenhang mit dieser Konzeptentwicklung habe D auch erstmalig das Kennzeichen „Medicon-Apotheke“ verwendet. Das Konzept sei in Zusammenarbeit mit zwei weiteren Apotheken im Raum Nürnberg etabliert worden. Aufgrund des Interesses weiterer Apotheker werde das Konzept inzwischen unter der Bezeichnung „Medicon-Apotheke“ auch Drittapothekern im Rahmen einer Lizensierung durch die hierfür von D mit einer Lizenz ausgestattete Klägerin angeboten. Teil dieser Lizensierung sei auch die Benutzung der Marke „Medicon-Apotheke“. Mittlerweise existierten in Nürnberg, Fürth, Erlangen, Regensburg und Bamberg insgesamt fünfzehn Apotheken unter der Bezeichnung „Medicon-Apotheke“. Weitere Eröffnungen – auch in anderen Bundesländern – seien geplant und stünden z.T. auch kurz bevor. Zwischen den beiden Klagemarken, deren Kennzeichnungskraft (zumindest) als durchschnittlich einzustufen sei und dem von der Beklagten verwendeten Zeichen „MediCo Apotheke“ bestehe Verwechslungsgefahr. Die Klägerin hat vor dem Landgericht (zuletzt) beantragt, 1. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, die Bezeichnung „MediCo-Apotheke“ für den Betrieb einer Apotheke sowie das Angebot an Dienstleistungen eines Apothekers zu benutzen, insbesondere unter der Bezeichnung eine Apotheke zu betreiben, Dienstleistungen eines Apothekers anzubieten oder unter dieser Bezeichnung für Dienstleistungen einer Apotheke zu werben; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihr, der Klägerin, Auskunft zu erteilen über den Umsatz, den die Beklagte seit dem 01.04.2014 unter der Bezeichnung „MediCo-Apotheke“ erzielt hat; 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 2.657,00 € zuzüglich 5% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 4. festzustellen, dass die Beklagte ihr, der Klägerin, sämtlichen Schaden zu erstatten hat, der ihr durch die Benutzung des Zeichens „MediCo-Apotheke“ gemäß Ziffer 1. entstanden ist und noch entstehen wird. Die Klägerin hat hierzu erklärt, dass sie ihre Ansprüche zunächst auf die Marke xxxx/xxxx (Wortmarke) und hilfsweise auf die Marke xxxx/#### (Wort-Bildmarke) stütze. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, sie benutze das angegriffene Zeichen „MediCo Apotheke“ überhaupt nicht markenmäßig. Sie betreibe die „MediCo Apotheke“ bereits seit dem Jahre 2011 am Brüderkrankenhaus in X, und zwar in dem auf dem Krankenhausgelände befindlichen medizinischen Gesundheitszentrum „MediCo“. Der Zeichenbestandteil „MediCo“ sei daher nichts weiter als ein Hinweis auf den „örtlichen Kontext“ der Apotheke. Im Übrigen verwende sie die Bezeichnung „MediCo Apotheke“ allenfalls als Unternehmenskennzeichen, nicht jedoch „markenmäßig“ als Herkunftskennzeichnung für Waren oder Dienstleistungen. Den Klagemarken komme allenfalls eine äußerst geringe Kennzeichnungskraft zu, da sie im Wesentlichen beschreibenden Gehalt hätten. Unter Berücksichtigung dieser äußerst geringen Kennzeichnungskraft weise das von ihr, der Beklagten, verwendete Zeichen „MediCo Apotheke“ einen die Verwechslungsgefahr ausschließenden ausreichenden Abstand zu den Klagemarken auf. Mit dem angefochtenen, am 06.03.2015 verkündeten Urteil hat die 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld die Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Zur Klarstellung ihres Klagebegehrens trägt sie vor, hinsichtlich des geltend gemachten Auskunftsanspruches und des Schadensersatzanspruches, der Gegenstand ihres Feststellungsantrages sei, klage sie, die Klägerin, aus abgetretenem Recht. Die Abtretung durch die Markeninhaberin D sei zeitgleich mit dem Abschluss des Lizenzvertrages erfolgt. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und 1. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, die Bezeichnung „MediCo Apotheke“ für den Betrieb einer Apotheke sowie das Angebot an Dienstleistungen eines Apothekers zu benutzen, insbesondere unter der Bezeichnung eine Apotheke zu betreiben, Dienstleistungen eines Apothekers anzubieten oder unter dieser Bezeichnung für Dienstleistungen einer Apotheke zu werben; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihr, der Klägerin, Auskunft zu erteilen über den Umsatz, den die Beklagte seit dem 01.04.2014 unter der Bezeichnung „MediCo Apotheke“ erzielt hat; 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 2.657,00 € zuzüglich 5% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 4. festzustellen, dass die Beklagte ihr, der Klägerin, sämtlichen Schaden zu erstatten hat, der der Markeninhaberin D durch die Benutzung des Zeichens „MediCo Apotheke“ gemäß Ziffer 1. entstanden ist und noch entstehen wird. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Das zweitinstanzliche Vorbringen der Klägerin zu einer Abtretung von Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen durch die Markeninhaberin D an die Klägerin bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen. Soweit in den Gründen dieses Urteils Fundstellen in der Gerichtsakte angegeben sind, wird wegen der Einzelheiten auf die dort befindlichen Dokumente verwiesen. B. Die Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage – im Ergebnis – zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zulässig, jedoch in vollem Umfang unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist insbesondere für alle Ansprüche, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind, prozessführungsbefugt. Soweit es um den geltend gemachten Unterlassungsanspruch geht, handelt die Klägerin in zulässiger Weise als Prozessstandschafterin für die Markeninhaberin D. Die hierzu nach § 30 Abs. 3 MarkenG erforderliche Zustimmung des Markeninhabers kann auch in einer lizenzvertraglichen Regelung liegen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. [2015], § 30 Rdnr. 88) und ist hier in § 5 Abs. 1 des Markenlizenzvertrages zwischen der Markeninhaberin D und der Klägerin enthalten. An der Wirksamkeit des Lizenzvertrages bestehen keine Zweifel. Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruches auf Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten ist die Klägerin schon allein deshalb klagebefugt, weil sie insoweit einen eigenen Anspruch im eigenen Namen verfolgt. Gleiches gilt im Ergebnis für den Auskunfts- und den Schadensersatzanspruch. Nach ihrem klarstellenden Vorbringen in der Berufungsinstanz geht die Klägerin insoweit aufgrund einer Abtretung vor und macht dementsprechend keine fremden, sondern eigene Ansprüche geltend. Die Frage, ob die von der Klägerin behauptete Abtretung tatsächlich erfolgt ist, betrifft nicht die (aktive) Prozessführungsbefugnis der Klägerin, sondern ihre Aktivlegitimation, mithin die Begründetheit der Klage. II. Die Klage ist indes in vollem Umfang unbegründet. 1. Unterlassungsanspruch Die Klägerin stützt ihren Unterlassungsanspruch allein auf die Verletzung von Rechten aus den beiden Klagemarken. Als Grundlage für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch kommt daher allein § 14 Abs. 5 Satz 1 MarkenG in Betracht. Soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz – in ihrem Schriftsatz vom 13.12.2015 (dort Seite 12 = Blatt 174 der Gerichtsakte) – auch unter Hinweis auf § 5 UWG argumentiert, ist nicht erkennbar, dass sie hiermit (quasi äußerst hilfsweise) einen weiteren Streitgegenstand in den Rechtsstreit einführen will. Die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 5 Satz 1 MarkenG liegen nicht vor. Es fehlt an einer gegen die Regelungen in § 14 Abs. 2 bis 4 MarkenG verstoßenden Benutzung des angegriffenen Wortzeichens „MediCo Apotheke“ durch die Beklagte. Insoweit kommt allein ein Verstoß gegen § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG in Betracht. Ein solcher Verstoß liegt indes weder im Hinblick auf die Marke xxxx/xxxx (Hauptantrag) noch im Hinblick auf die Marke xxxx/#### (Hilfsantrag) vor. a) Marke xxxx/xxxx (Wortmarke) § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG untersagt es Dritten, ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das angegriffene Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Eine derartige Verwechslungsgefahr besteht nicht. aa) (Grund-)Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Verbotstatbestandes des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist, dass der Zeichenverwender das angegriffene Zeichen aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise (jedenfalls auch) dazu einsetzt, um seine Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, wenn er es also "als Marke" bzw. "markenmäßig", d.h. im Sinne der Herkunftsfunktion als Hauptfunktion einer Marke, verwendet (Ströbele/Hacker, a.a.O., § 14 Rdnr. 106 m.w.N.). Nur insoweit liegt tatbestandlich eine "Benutzung eines Zeichens" im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vor. Im vorliegenden Falle spricht viel dafür, dass die Beklagte das Zeichen „MediCo Apotheke“ in diesem Sinne markenmäßig verwendet. Festzuhalten ist zunächst, dass die Beklagte das Zeichen „MediCo Apotheke“ – entgegen der von ihr im vorliegenden Rechtsstreit geäußerten Ansicht – nicht nur als bloßen Hinweis auf die örtliche/geographische Lage ihrer Apotheke nutzt, sondern zumindest auch als Unternehmensbezeichnung. Darüber hinaus dürfte sie das Zeichen auch markenmäßig als Herkunftskennzeichnung für die von ihr erbrachten Apothekendienstleistungen verwenden. Bei diesen Dienstleistungen handelt es sich der Sache nach im Wesentlichen um Einzelhandelsdienstleistungen im Sinne der „Praktiker“-Entscheidung des EuGH (EuGH, WRP 2005, 1154). Insoweit sind an die Annahme einer markenmäßigen Verwendung eines Zeichens keine besonders strengen Anforderungen zu stellen (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 04.08.2015 – 4 U 119/14 – [Grillstar] <juris>). Die Benutzung eines Zeichens erfolgt dann markenmäßig, wenn sie der Hauptfunktion einer Marke entspricht, dem Verkehr die Ursprungsidentität einer Ware oder Dienstleistung dadurch zu vermitteln, dass sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. BGH, GRUR 2008, 616 [AKZENTA]). Hierfür ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass das Zeichen in üblicher und wirtschaftlich sinnvoller Weise für das entsprechende Produkt verwendet wird (BGH, a.a.O.). Ein branchenübliches wirtschaftliches Handeln reicht hierbei stets für eine Einstufung als markenmäßige Benutzung aus (vgl. Ströbele/Hacker, a.a.O., § 26 Rdnr. 52). An einer markenmäßigen Benutzung fehlt es, wenn das Zeichen ausschließlich als Unternehmenskennzeichen und nicht zugleich zumindest auch als Herkunftskennzeichen für das konkret vertriebene Produkt benutzt worden ist (BGH, a.a.O.). Entscheidend ist dabei, ob der angesprochene Verkehr auf Grund der ihm objektiv entgegentretenden Umstände die Benutzung des Kennzeichens zumindest auch als Unterscheidungszeichen für die Ware oder Dienstleistung im Sinne eines Herkunftshinweises ansieht (BGH, a.a.O.). Bei Dienstleistungen erfordert die Beurteilung der Frage, ob ein Zeichen markenmäßig benutzt worden ist, eine besondere Betrachtung, weil insoweit – anders als bei einer Warenkennzeichnung – eine körperliche Verbindung zwischen dem Zeichen und dem Produkt nicht möglich ist. Als Benutzungshandlungen kommen insoweit daher grundsätzlich nur die Anbringung des Zeichens am Geschäftslokal sowie eine Benutzung auf Gegenständen in Betracht, die bei der Erbringung der Dienstleistung zum Einsatz gelangen, wie insbesondere auf der Berufskleidung, auf Geschäftsbriefen und Geschäftspapieren, Prospekten, Preislisten, Rechnungen, Ankündigungen und Werbedrucksachen (BGH, a.a.O.). Voraussetzung ist dabei, dass der Verkehr die konkrete Benutzung des Zeichens zumindest auch als Herkunftshinweis versteht; er muss erkennen können, dass mit der Verwendung der Bezeichnung nicht nur der Geschäftsbetrieb benannt, sondern auch eine Leistung bezeichnet wird, die aus ihm stammt. Des Weiteren muss sich die Benutzung auf eine bestimmte Dienstleistung beziehen. Dies setzt voraus, dass der Verkehr ersehen kann, auf welche konkrete Dienstleistung sich der Kennzeichengebrauch bezieht (BGH, a.a.O.). Zudem stimmt bei Dienstleistungskennzeichen das Zeichen in vielen Fällen mit der Firma überein; daher gehen die firmenmäßige Benutzung und die markenmäßige Benutzung bei ihnen häufiger ineinander über als bei Warenzeichen (BGH, a.a.O.). Der Verkehr ist bei Dienstleistungen daran gewöhnt, dass diese häufiger als Waren mit dem Unternehmensnamen gekennzeichnet werden (BGH, a.a.O.). Soweit der Unternehmensname oder ein unterscheidungskräftiger Bestandteil desselben in Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung steht, wird der Verkehr die Verwendung daher zugleich regelmäßig als Hinweis auf die von dem Unternehmen erbrachte Dienstleistung verstehen (vgl. BGH, a.a.O.). Eine ausdrückliche sprachliche Benennung der Dienstleistung im Zusammenhang mit der Verwendung des Zeichens ist dabei nicht – jedenfalls nicht immer – erforderlich (Senat, a.a.O.). Jedenfalls im Bereich des Einzelhandels reichen grundsätzlich die Anbringung des Zeichens am Geschäftslokal sowie eine Benutzung auf Gegenständen, die bei der Geschäftsabwicklung zum Einsatz gelangen, aus (Senat, a.a.O.). Gemessen an diesen Maßstäben, dürfte eine markenmäßige Benutzung des angegriffenen Zeichens nicht zu verneinen sein. Die Beklagte hat das Zeichen „MediCo Apotheke“ an den Geschäftsräumen ihrer Apotheke in X angebracht und verwendet es überdies in ihrem Internetauftritt. bb) Letztlich kann indes dahinstehen, ob die Beklagte das angegriffene Wortzeichen markenmäßig benutzt. Denn es fehlt jedenfalls an einer Verwechslungsgefahr zwischen der Klagemarke und dem angegriffenen Zeichen. Ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt, bemisst sich im Wege einer Gesamtabwägung unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände nach dem Zusammenwirken der Identität oder Ähnlichkeit der erfassten Waren, der Identität oder Ähnlichkeit der Marke mit dem angegriffenen Zeichen und der Kennzeichnungskraft der Marke, aus der Rechte hergeleitet werden, wobei die drei letztgenannten Faktoren in einem Wechselwirkungsverhältnis zueinander stehen, so dass ein geringerer Grad eines Faktors durch einen höheren Grad eines anderen Faktors ausgeglichen werden kann (vgl. Ströbele/Hacker, a.a.O., § 9 Rdnrn. 31 ff m.w.N., Rdnr. 41). An diesen Maßstäben gemessen, besteht keine Verwechslungsgefahr zwischen der Klagemarke und dem angegriffenen Zeichen der Beklagten. (1) Sowohl die Klagemarke als auch das Beklagtenzeichen beziehen sich auf die Dienstleistungen eines Apothekers. Zwischen den von der Klagemarke und den von dem angegriffenen Beklagtenzeichen erfassten Dienstleistungen besteht mithin Identität. (2) Der Klagemarke kommt indes lediglich eine sehr geringe (weit unterdurchschnittliche) Kennzeichnungskraft zu (vgl. zu den von der Rechtsprechung entwickelten fünf Graden der Kennzeichnungskraft: Ströbele/Hacker, a.a.O., § 9 Rdnr. 134). Die Kennzeichnungskraft eines Zeichens bestimmt sich nach dessen Gesamteindruck (Ströbele/Hacker, a.a.O., § 9 Rdnr. 136). Dies schließt es nicht aus, dass einzelnen Elementen oder Bestandteilen nur eine schwache oder gar keine Kennzeichnungskraft zukommt (Ströbele/Hacker, a.a.O., § 9 Rdnr. 136). In der Regel bestimmt das kennzeichnungsstärkste Element / der kennzeichnungsstärkste Bestandteil zugleich die Kennzeichnungskraft des Gesamtzeichens (Ströbele/Hacker, a.a.O., § 9 Rdnr. 136). Der angesprochene Verkehr – namentlich der Verbraucher – nimmt die Klagemarke als Aneinanderreihung von – für sich betrachtet – beschreibenden und damit nicht kennzeichnungskräftigen und markenrechtlich nicht schutzfähigen Begriffen bzw. von Abkürzungen beschreibender Begriffe wahr. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Verkehr in der Regel nicht zu einer zergliedernden und analysierenden Betrachtung eines Zeichens neigt (vgl. BGH, GRUR 2014, 376 [grill meister]). Denn der angesprochene Verkehr erkennt zwanglos und ohne analysierende Betrachtung, dass die Klagemarke eine Aneinanderreihung von insgesamt drei Worten bzw. Wortbestandteilen ist, deren inhaltliche Bedeutung, d.h. deren beschreibender Inhalt, sich dem Verkehr wiederum zwanglos und ohne analysierende Betrachtung erschließt. Hierzu im Einzelnen: Der Wortbestandteil „Apotheke“ der Klagemarke ist im Hinblick auf die hier in Rede stehenden Apothekerdienstleistungen rein beschreibend und damit ohne jede Kennzeichnungskraft. Das als solches der deutschen Sprache fremde Kunstwort „Medicon“ fasst der Verkehr ohne Weiteres als Kombination der – ihrerseits Abkürzungen darstellenden – Wortbestandteile „medi“ und „con“ auf. Den Wortbestandteil „medi“ fasst der Verkehr hierbei allein schon aufgrund des unmittelbaren Zusammenhanges mit dem Begriff „Apotheke“ als Abkürzung der Begriffe „Medizin“ oder „medizinisch“ auf, wenn nicht sogar als Abkürzung des noch apothekenspezifischeren Begriffes „Medikament“. Die Begriffe „Medizin“ oder „medizinisch“ – erst recht gilt dies für den Begriff „Medikament – sind im Hinblick auf die hier in Rede stehenden Apothekerdienstleistungen als beschreibend zu qualifizieren, denn der Verkehr zählt nach dem üblichen Sprachgebrauch auch die Leistungen einer Apotheke zu den „medizinischen“ Leistungen. Diese Verbindung pharmazeutischer Produkte und Dienstleistungen zum Bereich der Medizin kommt allein schon in der umgangssprachlichen Redewendung „ich nehme meine Medizin“ (für: „ich nehme mein Medikament ein“) zum Ausdruck. Die von der Klägerin in ihrem Vorbringen im vorliegenden Rechtsstreit vorgenommene Unterscheidung zwischen der „Medizin“ (als Synonym für [ausschließlich] ärztliche Leistungen) einerseits und der „Pharmazie“ andererseits entspricht weder den Gewohnheiten des Verkehrs noch dem allgemeinen Sprachgebrauch. Den Wortbestandteil „con“ fasst der in Deutschland mittlerweile an den häufigen, wenn nicht sogar inflationären Gebrauch von Begriffen aus der englischen Sprache gewohnte Verkehr wiederum zwanglos als Abkürzung des im hiesigen Wirtschaftsleben heutzutage gängigen, vielfach verwendeten und auch vielfach in Wortkombinationen mit der Silbe „con“ abgekürzten Begriffes „consulting“ (Beratung) auf. Genau dieses Verständnis des Wortbestandteiles „con“ entspricht auch der Absicht der Markeninhaberin und ihrer Lizenznehmer bzw. Unterlizenznehmer: nicht umsonst hat die Klägerin bereits erstinstanzlich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das innovative Konzept der „Medicon-Apotheken“ auf einer „qualitativ hochwertigen Beratung “ und einer (besonderen) Beratung zu bestimmten „natürlich“ wirkenden Präparaten basiere. Der Verkehr fasst die Klagemarke damit zwanglos als – teilweise abgekürzte – Umschreibung für eine „Apotheke mit medizinischer Beratung“ (oder sogar eine „Apotheke mit Medikamentenberatung“) auf. Diese Umschreibung ist im Hinblick auf die hier in Rede stehenden Apothekendienstleistungen letztlich rein beschreibend. Die Kennzeichnungskraft der Klagemarke geht vor diesem Hintergrund nicht über eine sehr geringe (weit unterdurchschnittliche) Kennzeichnungskraft hinaus. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz, dass Marken, die an schutzunfähige (z.B. rein beschreibende) Bezeichnungen angelehnt sind, nur eine geringe oder sehr geringe Kennzeichnungskraft aufweisen (Ströbele/Hacker, a.a.O., § 9 Rdnr. 181). Ihr Schutzumfang ist eng zu bemessen und beschränkt sich auf die jeweilige (gegebenenfalls nur minimale) eintragungsbegründende Eigenprägung (Ströbele/Hacker, a.a.O., § 9 Rdnr. 181), wobei allein der Umstand, dass die abwandelnde bzw. anlehnende Angabe im Verkehr sonst nicht verwendet wird, nicht für eine stärkere Kennzeichnungskraft spricht (Ströbele/Hacker, a.a.O., § 9 Rdnr. 181). Die Eigenprägung der Klagemarke beruht letztlich nur auf der Verkürzung der Begriffe „Medizin“ (oder „Medikament“) und „consulting“ auf die jeweiligen Anfangssilben und der Zusammenschreibung dieser Silben zu einem der deutschen Sprache als solchem unbekannten Kunstwort. Diese sprachlich einfachen und bei der Bildung von Marken oder von Unternehmenskennzeichen durchaus gängigen Gestaltungsmittel vermögen der die Klagemarke ausmachenden Eigenprägung keine eine über eine sehr geringe (weit unterdurchschnittliche) Kennzeichnungskraft hinausgehende Kennzeichnungskraft zu verleihen. Der von der Klägerin als Anlage K9 vorgelegte Beschluss des DPMA aus dem Jahre 2014, in dem dem Begriff „MEDICON-Apotheke“ eine „normale Kennzeichnungskraft“ zugemessen wird, führt zu keiner anderen Beurteilung. Eine Begründung für diese Bewertung der Kennzeichnungskraft lässt dieser Beschluss nämlich vermissen. (3) Angesichts der lediglich sehr geringen Kennzeichnungskraft der Klagemarke sind insbesondere aufgrund des Freihalteinteresses der Allgemeinheit an Abkürzungen beschreibender Begriffe (vgl. hierzu BGH, WRP 2001, 1207 [CompuNet/ComNet]) an die Annahme einer zu einer Verwechslungsgefahr führenden Zeichenähnlichkeit trotz der hier vorliegenden Dienstleistungsidentität strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Ströbele/Hacker, a.a.O., § 9 Rdnr. 181; vgl. auch BGH, a.a.O.). Die Frage der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit in der Bedeutung, im Klang oder im (Schrift-)Bild zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in begrifflicher, klanglicher und bildlicher Hinsicht wirken können (BGH, GRUR 2015, 1004 [IPS/ISP]). Gemessen an diesem Maßstab, wahrt das Beklagtenzeichen einen ausreichenden Abstand zur Klagemarke. Entscheidend für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist dabei nicht der in beiden Zeichen enthaltene, indes rein beschreibende und auch nicht durch eine Abkürzung in sprachlicher Hinsicht besonders gestaltete Begriff „Apotheke“, sondern die Kunstworte „Medicon“ auf der einen und „MediCo“ auf der anderen Seite, durch die die beiden Zeichen ihre jeweilige Eigenprägung erfahren. Insoweit fehlt es bereits an einer hinreichenden Zeichenähnlichkeit in begrifflicher Hinsicht. Der angesprochene Verkehr fasst die Silbe „-co“ im angegriffenen Zeichen der Beklagten nicht als Abkürzung des Begriffes „consulting“ auf, sondern assoziiert hiermit entweder Begriffe wie „Compagnie“, „Kompanie“ oder auch (englisch) „Company“, fasst die Silbe also als Hinweis auf eine Gesellschaftsstruktur oder eine wie auch immer geartete (berufliche) Zusammenarbeit auf, oder verbindet den Begriff „MediCo“ in seiner Gesamtheit (ungeachtet des großgeschriebenen Buchstabens „C“) mit dem italienischen und spanischen Wort „medico“ (für „Arzt“ oder „Mediziner“). Bereits aus diesem Grunde scheidet die Annahme einer zu einer Verwechslungsgefahr führenden Zeichenähnlichkeit aus; denn die Klagemarke erhält ihre Eigenprägung, wie bereits ausgeführt, allein auf der begrifflichen Ebene durch die Verkürzung der Begriffe „Medizin“ (oder „Medikament“) und „consulting“ auf die jeweiligen Anfangssilben und die anschließende Zusammenschreibung dieser Silben (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation BGH, WRP 2003, 1353 [AntiVir/AntiVirus]). In diesen (engen) Schutzbereich der Klagemarke greift das Beklagtenzeichen nicht ein, denn es weist anders als die Klagemarke keine Verbindung zu dem Begriff „consulting“ auf (vgl. hierzu auch BGH, a.a.O.). Darüber hinaus gibt es auch in klanglicher Hinsicht ausreichende Unterschiede zwischen den beiden zu beurteilenden Zeichen. Zum einen fehlt der Konsonant „n“ am Ende des Wortes „MediCo“; darüber hinaus existieren auch klangliche Unterschiede im Vokalbereich (langes, geschlossenes „o“ in „MediCo“; kurzes, offenes „o“ in „Medicon“). Abschließend weist der Senat noch auf die – wenn auch nur geringfügigen – Unterschiede im Schriftbild hin: das Beklagtenzeichen enthält – anders als die Klagemarke – einen großgeschriebenen Buchstaben („C“) in der Wortmitte („MediCo“) und wird – ebenfalls anders als die Klagemarke – ohne Bindestrich geschrieben („MediCo Apotheke“). cc) Die Auswertung der von der Klägerin insbesondere in ihrem Schriftsatz vom 13.12.2015 angeführten höchstrichterlichen und obergerichtlichen Entscheidungen führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Die dort zu beurteilenden Sachverhalte wiesen jeweils entscheidende Unterschiede zu der hier vorliegenden Fallkonstellation auf: In der Entscheidung „Indorektal/Indohexal“ (GRUR 1995, 50) hat der Bundesgerichtshof maßgeblich darauf abgestellt, dass der nur aus der lateinischen Sprache ableitbare oder gewisse medizinische Kenntnisse voraussetzende Sinngehalt des als Zeichenteil der dortigen Klagemarke verwendeten Begriffes „rektal“ sich nicht jedermann ohne Weiteres erschließt. In der Entscheidung „MEDIO/MEDION“ (BPatG, Beschluss vom 19.01.2015 – 24 W (pat) 38/12 – <juris>) hat das Bundespatentgericht der dortigen Widerspruchsmarke „MEDION“ für die dort in Rede stehenden Warengruppen „Notebooks, schnurlose Telefone, Mobiltelefone“ keine beschreibende Bedeutung und durchschnittliche Kennzeichnungskraft beigemessen. In der Entscheidung „MeDiTA/medidata“ (OLG Köln, Urteil vom 17.06.2011 – 6 U 222/10 – <juris>) hat das Oberlandesgericht Köln der dortigen Klagemarke „MeDiTA“ für die dort in Rede stehenden Dienstleistungen (Geschäftsführung und Unternehmensverwaltung) keine beschreibende Bedeutung und durchschnittliche Kennzeichnungskraft beigemessen. In der Entscheidung „BIOCURA“ (BPatG, Beschluss vom 31.03.2004 – 28 W (pat) 250/03 – <juris>) hat das Bundespatentgericht der dortigen Widerspruchsmarke „BIOCUR“ trotz der deutlichen beschreibenden Anklänge des vorbezeichneten Begriffes wegen ihrer umfangreichen Benutzung und ihrer Marktbekanntheit (ausnahmsweise) keine geschwächte Kennzeichnungskraft beigemessen. In der Entscheidung „Carboron/CarboREN“ (BPatG, Beschluss vom 07.11.2013 – 33 W (pat) 537/12 – <juris>) konnte schließlich nur dem Wortbestandteil „Carbo“ der dortigen Widerspruchsmarke „CarboREN“ eine beschreibende Bedeutung beigelegt werden. b) Marke xxxx/#### (Wort-Bildmarke) Auch insoweit fehlt es an einer Verwechslungsgefahr mit dem angegriffenen Zeichen der Beklagten. Im Ergebnis gelten die Ausführungen zu a) entsprechend. Abgesehen davon, dass die sehr einfache graphische Gestaltung dieser Klagemarke die nur sehr geringe Kennzeichnungskraft ihres Wortbestandteiles nicht zu verstärken vermag, ist zu beachten, dass die Klägerin sich gegen ein bloßes Wortzeichen wendet, so dass im Ergebnis für den Zeichenvergleich auch maßgeblich auf den Wortbestandteil der Klagemarke abzustellen ist. 2. Abmahnkosten Mangels einer Kennzeichenverletzung steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Ersatz ihrer Abmahnkosten zu. 3. Auskunft und Schadensersatz Die Klage ist insoweit schon allein deshalb unbegründet, weil der Senat nicht festzustellen vermag, dass die Markeninhaberin ihre diesbezüglichen Ansprüche an die Klägerin abgetreten hat. Dem Wortlaut des zwischen der Klägerin und der Markeninhaberin abgeschlossenen Lizenzvertrages vermag der Senat eine solche Abtretung nicht zu entnehmen. Für die Existenz einer Abtretungsvereinbarung außerhalb dieser Vertragsurkunde hat die Klägerin keine hinreichenden Tatsachen vorgetragen. Überdies ist die Klägerin beweisfällig geblieben. Darüber hinaus hat die Klage insoweit auch deshalb keinen Erfolg, weil es an einer Kennzeichenverletzung durch die Beklagte fehlt. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht.