Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das am 10.02.2015 verkündete Grund- und Teilurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung im Betragsverfahren an das Landgericht zurückverwiesen. Die Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 1) darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe: I. Die Klägerin war durch die X2 GmbH beauftragt, eine Knetmaschine, die zur Herstellung von Gummimischungen benötigt wird, in Stand zu setzen. Das umfasste die Aufbringung einer Panzerung auf die Knetwellen der Maschine. Diese werden hierzu ausgebaut und gereinigt. Auf das Grundmaterial wird sodann im Schweißverfahren eine spezielle Legierung aufgetragen. Anschließend wird die Oberfläche maßhaltig und glatt geschliffen. Mit diesen Arbeiten beauftragte die Klägerin auf der Grundlage eines Angebots vom 17.2.2012 mit Schreiben vom 28.2.2012 die Firma X e.K., deren Inhaberin die Beklagte zu 1) ist. Nach Fertigstellung der Instandsetzung am 23.5.2012 stellte die Fa. X2 wenige Tage nach der Inbetriebnahme der Knetmaschine am 30.5.2012 fest, dass sich Teile der Panzerung vom Grundmaterial der Wellenkörper lösten. Die Beklagten nahmen daraufhin mehrere Male Nacharbeiten vor. Mit E-Mail vom 29.6.2012 teilte die Klägerin das Ergebnis einer durchgeführten Klopfprüfung mit. Danach seien im Prinzip alle nachgepanzerten Stellen hohl und es bestehe kaum Bindung zum Grundkörper. Die Beklagten erwiderten hierauf mit E-Mail vom 1.7.2012, dass die Knetwellen offenbar unsachgemäß in Betrieb genommen worden seien. Jegliche weitere Unterstützung werde daher abgelehnt. Die durchgeführten Nacharbeiten stellten sie der Klägerin in Rechnung. Die Klägerin wies die Rechnungen mit Schreiben vom 3.7.2012 zurück und ließ die Knetwellen von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. K begutachten. Dieser kam in seinem schriftlichen Gutachten vom 18.10.2012 zu dem Ergebnis, dass die Ablösung der Panzerung auf eine mangelhafte Ausführung der Reparaturschweißung zurück zu führen sei. Weder der Arbeitsprozess noch das verarbeitete Material könnten zur Schädigung beigetragen haben. Daran hielt er in einer Gutachtenergänzung vom 6.11.2012 fest. Die Kosten für eine Beseitigung des Schadens seien mit 117.181,73 € plausibel angegeben worden. Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin die Beklagten gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz in Höhe der Kosten für die Reparatur und Sanierung der Knetmaschine in Anspruch. Hierzu hat sie behauptet, dass die Panzerung mangelhaft auf die Knetwellen aufgebracht worden sei. Im Anschluss an die erfolglos gebliebenen Nachbesserungsversuche und die Ablehnung weiterer Nacherfüllung sei die Beklagte zu 1) zur Erstattung der für die Neuherstellung des Werkes entstandenen Kosten verpflichtet. Diese hat die Klägerin für Notreparaturen vor Ort, für Ausbau und Transport, für Sanierungsarbeiten und für Einbau und Transport mit insgesamt 118.746,30 € beziffert. Den Beklagten zu 2) treffe insoweit eine Eigenhaftung, weil er durchgängig als Geschäftsführer der Firma X e.K. aufgetreten sei. Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, dass die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klage unzulässig sei, da er nicht Inhaber, sondern lediglich Mitarbeiter der Firma X e.K. sei. In der Sache seien die Wellen ordnungsgemäß bis auf das Grundmaterial herunter abgeschliffen und sodann mangelfrei mit der Panzerung versehen worden. Das von der Klägerin eingeholte Gutachten sei nicht geeignet, die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1) für den eingetretenen Schaden dazulegen oder zu beweisen. Vielmehr habe sich bei einer Untersuchung durch den Mitarbeiter T herausgestellt, dass die Knetmaschine entgegen der Herstellerangabe mit zu viel Material befüllt worden sei. Der Betreiber habe den Kneter mit 70 Litern Reinigungsmischung befüllt, während die maximale Füllmenge 55 Liter betrage. Eine Überfüllung führe zu einer Überhitzung der Grundwelle. Das sei vorliegend eingetreten. Durch Überhitzung habe sich das Gussgefüge an den Reibungsflächen verändert. Teile der aufgebrachten Panzerung seien sodann durch abgeplatzte Gusspartikel abgesprengt worden. Das Landgericht hat Zeugen- und Sachverständigenbeweis erhoben. Mit dem am 10.2.2015 verkündeten Grund- und Teilurteil hat es der Klägerin einen werkvertraglichen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1) dem Grunde nach zuerkannt und die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die beauftragten Schweißarbeiten an der Knetmaschine von der Beklagten zu 1) mangelhaft ausgeführt worden seien. Das stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Denn der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. P habe überzeugend ausgeführt, dass fälschlicherweise die härtere Schweißschicht direkt auf das Material und darauf sodann die weichere Schweißschicht aufgebracht worden sei. Die Schweißschichten seien schlicht verwechselt worden. Eine unzulässige Befüllung der Maschine als Ursache für die Beschädigungen sei auszuschließen. Die Tatsache, dass die vom Sachverständigen untersuchten Proben von der streitgegenständlichen Knetmaschine stammten, stehe aufgrund der glaubwürdigen Aussage des Zeugen O fest. Hiernach könne die Klägerin aus den §§ 631, 634 Nr. 4, 280, 281 BGB Schadensersatz in noch festzustellender Höhe von der Beklagten zu 1) verlangen. Ein Anspruch bestehe gegen den Beklagten zu 2) nicht, weil die Klägerin einen Vertragsschluss mit ihm nicht substantiiert dargelegt habe. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten zu 1), mit der sie abändernd auch die Abweisung der gegen sie gerichteten Klage begehrt. Die Beklagte zu 1) rügt die Verwertung des Sachverständigengutachtens. Denn ihr sei eine Teilnahme an dem Ortstermin und eine eigene Überprüfung des Probenmaterials nicht ermöglicht worden. In der Sache hält die Beklagte zu 1) daran fest, dass die aufgetretene Abplatzung ausschließlich auf einen fehlerhaften Arbeitsprozess zurückzuführen sei. Denn die zulässige Nutzerfassung von 55 Litern sei überschritten worden. Der hierzu benannte Zeuge T habe vernommen werden müssen. Er könne bestätigen, dass die Maschine nach Inbetriebnahme mit einem Füllvolumen von 70 kg, was ca. 80 Liter ausmache, befüllt worden sei. Ferner könne er bestätigen, dass bei der Beklagten zu 1) grundsätzlich nur ein Schweißdraht verwendet werde. Insoweit sei der Sachverständige fehlerhaft von zwei aufgebrachten Schweißschichten ausgegangen. Die Schweißarbeiten habe die Beklagte zu 1) ordnungsgemäß durchgeführt. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Der Verwertung des Sachverständigengutachtens stehe nicht etwa die unterbliebene Teilnahme an dem Ortstermin entgegen. Dieser Umstand sei vielmehr von der Beklagten zu 1) selbst zu verantworten. In der Sache seien die Berufungseinwendungen der Beklagten zu 1) nicht begründet. Der Sachverständige habe fehlerhaft aufgebrachte zwei Schweißschichten zutreffend als schadensursächlichen Werkmangel festgestellt. Selbst wenn die Beklagte zu 1) tatsächlich nur ein Schweißgut aufgebracht hätte, ginge die Tatsache, dass zwei verschiedene Schweißschichten vorgefunden wurden, zu ihren Lasten. Denn ihr habe es obliegen, die alte Panzerung zunächst bis auf den Knetwellengrundkörper herunter zu schleifen. Eine Überfüllung als Ursache für die Abplatzung habe der Sachverständige nachvollziehbar ausgeschlossen. Nach seinen Ausführungen sei eine Überfüllung beim Einfahren der Maschine gar nicht geeignet, eine ordnungsgemäß aufgetragene Panzerung von der Knetwelle abzulösen. Für eine weitere Beweisaufnahme zur Befüllung habe deshalb keine Veranlassung bestanden. Der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. P hat sein Gutachten im Senatstermin am 27.11.2015 mündlich erläutert. Auf den Inhalt des Berichterstattervermerks zum Sitzungsprotokoll wird insoweit Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. 1. Gegen die Zulässigkeit des Grund- und Teilurteils bestehen vorliegend keine Bedenken. a. Ein Grundurteil darf gemäß § 304 Abs. 1 ZPO ergehen, wenn alle den Anspruch betreffenden Fragen geklärt sind und auch nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, dass der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht (BGH NJW-RR 2011, 858, Tz. 26; NZBau 2005, 396, Tz. 15). Hiernach konnte das Landgericht über den Schadensersatzanspruch durch (Teil-) Grundurteil entscheiden, weil es einen fälligen Anspruch auf Schadensersatz in noch festzustellender Höhe bejaht hat. b. Über die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klage hat das Landgericht durch Teil(end)urteil nach § 301 Abs. 1 S. 1 ZPO entschieden. Ein nach dieser Vorschrift zulässiges Teilurteil ist gegeben (vgl. dazu OLG Frankfurt NZBau 2013, 48, Tz. 18). Die Ablehnung eines werkvertraglichen Schadensersatzanspruchs gegen den Beklagten zu 2) ist von der Entscheidung über den gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Schadensersatzanspruch unabhängig. 2. In der Sache steht der Klägerin der mit der Klage verfolgte und zuerkannte Schadensersatzanspruch aus den §§ 280 Abs. 1, 281, 634 Nr. 4, 636, 633, 631 BGB gegen die Beklagte zu 1) zu. a. Die Klägerin hat die Firma X e.K., deren Inhaberin die Beklagte zu 1) ist, mit dem Aufschweißen der Panzerung am 28.2.2012 beauftragt. Dem lag das schriftliche Angebot vom 17.2.2012 zugrunde. Es handelt sich um einen Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB.b. Eine Abnahme des Werks nach § 640 Abs. 1 BGB als Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Gewährleistungsvorschriften ist beiderseits nicht vorgetragen worden. Sie lässt sich auch nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen. Die beauftragten Arbeiten sind am 23.5.2012 beendet worden. Bereits am 30.5.2012 ist die teilweise Ablösung der Panzerung festgestellt worden. Hiernach ergibt sich nicht aus dem Zeitablauf, dass die Abnahme des Werks konkludent erklärt worden sein könnte. Die werkvertraglichen Gewährleistungsvorschriften kommen aber ausnahmsweise schon vor der fehlenden Abnahme zur Anwendung (vgl. dazu OLG Köln NJW 2013, 1104). Die Klägerin verlangt nicht Erfüllung oder Nacherfüllung, sondern Schadensersatz statt der Leistung. Sie verweigert wegen Mängeln die Abnahme. Die Beklagte zu 1) hat das aus ihrer Sicht mangelfreie Werk fertiggestellt und mit E-Mail vom 1.7.2012 jede weitere Nachbesserung endgültig abgelehnt. c. Das Landgericht hat einen Werkmangel auf der Grundlage der Beweisaufnahme festgestellt. aa. Der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. P hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 8.4.2014 anhand der von ihm untersuchten Schweißgutproben festgestellt, dass zwei Schweißlagen vorhanden waren. Aus der vorgefundenen Oxidation der Bruchflächen der Proben ergebe sich, dass es während des Schweißens der ersten oder zweiten Schweißlage zu einer Rissbildung gekommen sein müsse. Ausdrücklich hat er eine untere Lage und eine Decklage festgestellt. Hierzu hat er zwei Schweißlagen untersucht und dabei zwei Legierungstypen differenziert. Die erste Schweißlage sei mit einem verschleißbeständigen Zusatz und einer hierdurch bewirkten sehr hohen Härte ausgeführt worden. Die bei Abkühlung zwangsläufig gebildete Eigenspannung im Schweißgut habe nicht mehr abgebaut werden können, habe sich vielmehr bei Abkühlung der Schweißwärme der äußeren Schweißlage noch verstärkt. Das aus diesem Grunde mit Rissen durchzogene Schweißgut platze dann infolge einer mechanischen Beanspruchung ab. Eine solche Rissbildung könne etwa durch das Auftragen eines duktilen Schweißgutes als Pufferschicht vermieden werden. Im Ergebnis seien die Schäden „mit absoluter Sicherheit“ auf eine mangelhafte Aufpanzerung zurückzuführen. Andere Ursachen hat der Sachverständige ausgeschlossen. Insbesondere ein unsachgemäßes Befüllen könne den vorliegenden Schaden, bei fachgerechter Aufpanzerung, nicht verursachen. bb. Hiergegen haben die Beklagten binnen der ihnen gesetzten Frist eingewandt, dass dem Sachverständigen die erforderliche Sachkunde fehle, ein duktiles Schweißgut als Pufferzone aus wirtschaftlichen Gründen nicht in Betracht kommen könne, die Panzerung nach den Herstellervorgaben vorgenommen worden sei und feine Risse unvermeidbar, bei ordnungsgemäßer Bedienung aber unschädlich seien. Hierzu haben die Beklagten beanstandet, dass das Problem der Befüllung des Kneters nicht ausreichend beachtet worden sei. Mit diesen Einwendungen hat sich der Sachverständige im Rahmen seiner erstinstanzlichen mündlichen Anhörung befasst. Dabei hat er an seinen Feststellungen zu den vorhandenen zwei Schweißlagen festgehalten. Die Schweißschichten seien schlicht verwechselt worden, indem fehlerhaft zunächst die härtere und sodann darauf die weichere Legierung aufgetragen worden sei. Das habe umgekehrt erfolgen müssen. Andernfalls habe die von ihm beschriebene Pufferschicht dazwischen geschweißt werden müssen. Die Befüllung der Maschine sei weder aufgrund eines dadurch eingetretenen höheren Drucks noch aufgrund einer eventuell dadurch eingetretenen höheren Wärme ursächlich für den Schaden. cc. Nach den Ausführungen des Sachverständigen, die insgesamt plausibel und ohne erkennbare Fehler sind, ist das Landgericht nicht zu beanstandend zu der Überzeugung gelangt, dass die Aufpanzerung mangelhaft ausgeführt worden ist. Dass die untersuchten Schweißgutproben von der streitgegenständlichen Knetmaschine stammen, hat der Zeuge O bestätigt. Das wird mit der Berufung nicht in Zweifel gezogen. d. An die Feststellungen ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Da der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt, reicht es hierfür nicht aus darzulegen, dass die Beweiswürdigung auch anders hätte vorgenommen werden können. Erforderlich ist vielmehr, konkrete Fehler wie Verstöße gegen Denkgesetze, gegen anerkannte Erfahrungssätze, gegen Verwertungsverbote aufzuzeigen oder Widersprüche oder Lücken in der Beweiswürdigung darzulegen (BGH NJW 2004, 2152, Tz. 11 ff.; KG BauR 2011, 2006, Tz. 4; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 529 Rn. 3 ff. m.w.N.). Im Hinblick auf ein gerichtliches Sachverständigengutachten bedeutet dies, dass allein die Äußerung von Zweifeln an der Richtigkeit des Gutachtens nicht ausreicht. Vielmehr müssen Gesichtspunkte aufgezeigt werden, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens begründen (Zöller/Heßler, a.a.O., § 513 Rn. 3, § 529 Rn. 9). Nach Maßgabe dieser Grundsätze liegen konkrete Anhaltspunkte für Zweifel nicht vor und sind mit der Berufung auch nicht dargetan worden. aa. Die Beklagten haben erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 19.5.2014 die Ansicht vertreten, dass das Gutachten des Sachverständigen nicht für eine Beweiserhebung herangezogen werden könne. Denn es habe nicht die Möglichkeit der Teilnahme an dem vom Sachverständigen durchgeführten Ortstermin bestanden. Mit der Berufung hält die Beklagte zu 1) an einem hieraus folgenden Verwertungsverbot fest. Die Beanstandung ist indes nicht berechtigt. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger ist nicht gehindert, zu seiner eigenen Information eine Ortsbesichtigung durchzuführen. Ob dies eine Hinzuziehung der Parteien erfordert, ist nach der jeweiligen Sachlage unter Berücksichtigung des Rechts auf Waffengleichheit und auf ein faires Verfahren zu entscheiden (Zöller/Greger, a.a.O., § 402 Rn. 5a). Dabei ist im Grundsatz davon auszugehen, dass aus dem rechtsstaatlichen Anspruch auf ein faires Verfahren den Parteien ein Recht auf Benachrichtigung und Anwesenheit zusteht (OLG Stuttgart BauR 2013, 271, Tz. 9). Vor diesem Hintergrund kann die Durchführung eines Ortstermins in Anwesenheit nur einer Partei und ohne Benachrichtigung der anderen Partei die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen nach § 406 ZPO rechtfertigen (OLG Celle BauR 2009, 1007, Tz. 5). Folge einer erfolgreichen Ablehnung ist ein Verwertungsverbot. Aber auch bei unterbliebener Ablehnung – wie hier – sind die sie rechtfertigenden Umstände bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen und können Anlass zur Einholung eines weiteren Gutachtens geben (Zöller/Greger, a.a.O., § 406 Rn. 15 f.). Vorliegend ist die Verwertung des Gutachtens nicht ausgeschlossen. Die Parteivertreter sind gleichermaßen am 7.2.2014 zu dem für den 25.2.2014 vorgesehenen Ortstermin eingeladen worden. Zwar hat der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Beklagten am 24.2.2014 eine Terminverlegung beantragt. Dass der Sachverständige dem nicht nachgekommen ist, lässt eine ihm vorzuwerfende Verletzung des Rechts auf Waffengleichheit und auf ein faires Verfahren indes nicht erkennen. Den Antrag hat er erst nach Durchführung des Ortstermins gelesen und den Parteivertreter der Beklagten sogleich davon unterrichtet. Der Verlegungsantrag war auf die Erkrankung des Beklagten zu 2) gestützt. Dass die Beklagte zu 1), bezogen auf den mitgeteilten Inhalt des Ortstermins, nicht sachkundig war und auch sie nicht erscheinen würde, ließ sich nicht erkennen. Unmittelbar war das Recht auf Anwesenheit des Beklagten zu 2) betroffen. Dass sich seine fehlende Teilnahme zum Nachteil der Beklagten zu 1) auf die Sachaufklärung ausgewirkt hat und welche tatsächlichen Umstände möglicherweise zu ihrem Nachteil unberücksichtigt geblieben sind, ist nicht vorgetragen worden. Hierzu hat jedoch die Möglichkeit bestanden. Denn im Verhandlungstermin am 12.1.2015 hat der Sachverständige sein schriftliches Gutachten erläutert. Beide Beklagte sind zu dem Termin ohne erkennbaren Grund nicht erschienen. bb. Auch in der Sache rechtfertigt das Berufungsvorbringen der Beklagten zu 1) keine andere Entscheidung Dass der schon erstinstanzlich benannte Zeuge T die Überfüllung der Maschine bestätigen könne, ist unerheblich, weil die Befüllung des Kneters nach den Darlegungen des Sachverständigen nicht schadensursächlich ist. Es kommt deshalb auch nicht auf den als weiteren Zeugen benannten Beklagten zu 2) an. Die Einholung eines Obergutachtens zu diesem Punkt ist nicht veranlasst. Es ist auch nicht erkennbar, dass sich der Sachverständige mit der Frage einer Überfüllung als Schadensursache nicht ausreichend befasst hat. Damit hat er sich im schriftlichen Gutachten und im Rahmen seiner erstinstanzlichen mündlichen Gutachtenerläuterung auseinandergesetzt. Soweit die Beklagte zu 1) nunmehr weitere Zeugen dafür benennt, dass auch in anderen Betrieben ein Abplatzen der Panzerung auf einen nicht ordnungsgemäßen Arbeitsprozess zurückzuführen gewesen sei, handelt es sich einerseits um unsubstantiiertes Vorbringen. Denn es ist nichts dazu vorgetragen worden, ob es sich um vergleichbare Maschinen, vergleichbare Aufpanzerungen und vergleichbare Schadensbilder handelt. Andererseits sind aber auch die Zulassungsvoraussetzungen des § 531 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht dargetan. Mit dem Vorhandensein von zwei Schweißlagen hat sich der Sachverständige eingehend und mehrfach befasst, sowohl in seinem schriftlichen Gutachten als auch im Rahmen seiner erstinstanzlichen Gutachtenerläuterung. Zweifel können sich nicht etwa daraus ergeben, dass die Beklagte zu 1) nach ihrem Vorbringen grundsätzlich nur einen Schweißdraht verwendet, nämlich den gemäß der vorgelegten Auftragsbestätigung der D GmbH. Im Übrigen sind auch insoweit die Zulassungsvoraussetzungen des § 531 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht dargetan. Die Problematik eines duktilen Schweißgutes als Pufferschicht wird in der Berufung nicht mehr aufgegriffen. In der Sache kommt es darauf aber auch nicht an. Denn den Werkmangel hat der Sachverständige in der fehlerhaften Reihenfolge der aufgebrachten Legierungen gesehen. Er hat lediglich ausgeführt, dass dieser Fehler bei zusätzlichem Aufbringen einer Pufferschicht unschädlich gewesen wäre. Auch der Einwand, der Auftrag der Panzerung sei nach den Herstellervorgaben vorgenommen worden, wird in der Berufung nicht mehr angesprochen. Die Beklagten hatten hierzu ohnehin nicht vorgetragen, dass etwa die Herstellervorgaben die vom Sachverständigen als fehlerhaft angesehenen Schichtenreihenfolgen vorsehen. Außerdem hat der Sachverständige ausgeführt, dass sich das Schweißen jeweils individuell anhand der vorgegebenen Maschine und des vorgegebenen Verschleißes auszurichten habe. Schließlich bestehen gegen die erforderliche Fachkunde des Sachverständigen keine Bedenken und werden mit der Berufung auch nicht dargetan. cc. Die vom Senat veranlasste erneute mündliche Anhörung des Sachverständigen hat die bisherigen Feststellungen bestätigt. Der Sachverständige hat daran festgehalten, dass das von ihm vorgefundene Schadensbild auf mangelhaft ausgeführte Schweißarbeiten zurückzuführen sei. Hierzu hat er nochmals erläutert, dass bei der Abkühlung der Schweißschichten entstehende Spannungen zu der Rissbildung und Materialablösung geführt haben. Zur Vermeidung spannungsbedingter Risse werde üblicherweise eine Pufferschicht aufgebracht. Das sei technischer Standard. Die Befüllung der Knetmaschine sei für das Schadensbild ohne Einfluss. Der beim Betrieb entstehende Druck spiele für Rissbildung und Ablösung von Material keine Rolle. Denn bei der Verarbeitung der Gummimischungen entstehe lediglich ein Druck von 8 bar, d.h. 0,8 N/mm². Das Material weise indes einen deutlich höheren Härtegrad von 1.500 N/mm² auf, die Knetwelle selbst immerhin 600-700 N/mm². Auch die Hitzeentwicklung bei einer vollständigen Befüllung der Knetmaschine könne den Schaden nicht verursacht haben. Denn bei den zu verarbeitenden Gummimischungen trete schon ab 200 °C eine thermische Zersetzung ein, zu der es vorliegend indes nicht gekommen sei. Der Stahl der Maschinenbauteile sei um ein Mehrfaches hitzebeständiger. Bei den Herstellerangaben zur Befüllung der Knetmaschine gehe es schlicht darum, dass die Vermischung des Gummimaterials bei einer Überbefüllung schwieriger werde. Auf etwaige Probleme im Zusammenhang mit der Druck- oder Hitzeentwicklung beim Betriebsvorgang seien diese Angaben gar nicht bezogen. e. Die Beklagte zu 1) hat mehrfach Nacharbeiten vorgenommen und mit E-Mail vom 1.7.2012 schließlich „jegliche weitere Unterstützung“ abgelehnt. Hiernach war eine nach § 281 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich erforderliche Fristsetzung zur Nacherfüllung gemäß §§ 281 Abs. 2 Alt. 1, 636 BGB entbehrlich. f. Bei Vorliegen eines objektiven Werkmangels wird das Verschulden des Unternehmers vermutet, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Beklagte zu 1) muss sich mithin entlasten. Hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor. 3. Zur Schadenshöhe hat die Klägerin Rechnungen vorgelegt sowie Zeugen- und Sachverständigenbeweis angeboten. Die Beklagte zu 1) hat den Schaden nach Grund und Höhe bestritten. Ausreichend ist insoweit die hier gegebene hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen ersatzfähigen Schadensersatz in noch aufzuklärender Höhe. III. Auf den Antrag der Beklagten zu 1) hat der Senat die Sache gemäß § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO zur Verhandlung und Entscheidung im Betragsverfahren an das Landgericht zurückverwiesen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 S. 1 ZPO liegen nicht vor.