Urteil
34 U 105/15
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2015:1126.34U105.15.00
5mal zitiert
19Zitate
16Normen
Zitationsnetzwerk
24 Entscheidungen · 16 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 6. Februar 2015 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund – 3 O 467/13 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist – ebenso wie nunmehr das angefochtene Urteil – ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagten Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 6. Februar 2015 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund – 3 O 467/13 – wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist – ebenso wie nunmehr das angefochtene Urteil – ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagten Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e: A. Gemäß § 540 Abs.1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt. Der Kläger beteiligte sich mit einem Nominalbetrag von 50.000 € als Treugeberkommanditist an der T Unternehmensbeteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG (im Folgenden: T KG). Der Kläger zeichnete die Beteiligung am 12.08.2005 (Beitrittserklärung Anlage Y 1, Bl. 100 d.A.) und zahlte den Beteiligungsbetrag vollständig. Vereinbarungsgemäß übernahm die Beklagte zu 3 das Agio. Die Beklagten zu 1 und 2 sind Gesellschafter der T KG, wobei die Beklagte zu 2 erst im Juni 2004 Kommanditistin wurde und gleichzeitig Treuhandgesellschaft ist. Die T KG ist eine Publikums-KG, die das Schiff T erwerben und betreiben sollte. Dem Erwerb zugrunde lag der Emissionsprospekt (Anlage K 2, Anlagenband), der dem Kläger durch die Beklagte zu 3 übersandt wurde. Der Kläger, geboren 1931, erhielt Ausschüttungen in Höhe von 5.000 €. Er verfügt über ein Vermögen von mehreren Mio. €, erworben als Gesellschafter-Geschäftsführer eines zunächst als GmbH & Co. KG und später als GmbH geführten Möbelhauses, und beteiligte sich seit Mitte der 90er Jahre an diversen Schiffs- und anderen geschlossenen Fonds. Er erwarb bis zum Jahr 2004 Anteile an insgesamt 34 Fonds, 2005 an weiteren 7 Fonds und danach an insgesamt 12 Fonds, wobei er in der Regel Beträge von 50.000 € bzw. 100.000 DM investierte (vgl. Aufstellungen der Beklagten zu 3, Bl. 58 f., 344 d.A.). Der Kläger hat behauptet, die Beteiligung sei ihm empfohlen worden durch Herrn M2, einem der Geschäftsführer der Beklagten zu 3. Dieser habe sich in diesem Zusammenhang erstmals im August 2005 telefonisch beim Kläger gemeldet. Herr M2 habe ihn, obwohl er ausschließlich an einer sicheren und zur Altersvorsorge geeigneten Kapitalanlage interessiert gewesen sei, nicht über die Risiken der T KG aufgeklärt, insbesondere nicht über den unternehmerischen und spekulativen Charakter, das Verlustrisiko und die Kommanditistenhaftung. Nicht aufgeklärt worden sei auch über die fehlende Fungibilität. Stattdessen habe er mitgeteilt, die streitgegenständliche Anlage sei zur Altersvorsorge geeignet, sehr gut und vor allem sehr sicher. Er habe einer Aufklärung bedurft, denn trotz anderweitiger Fondszeichnungen habe der Kläger keine Erfahrungen und Kenntnisse erworben, da jede Zeichnung „im blinden Vertrauen“ auf die Richtigkeit der Angaben des jeweiligen Beraters erfolgt sei und keine „Einarbeitung in die Tücken und Fallstricke geschlossener Fonds“ stattgefunden habe. Der Emissionsprospekt habe mindestens am Tag der Zeichnung, aber weniger als 14 Tage vorher vorgelegen. Der Kläger habe ihn quer gelesen. Die Zeichnung sei unter Zeitdruck erfolgt. Der Emissionsprospekt enthalte zahlreiche Fehler. Unter anderem seien Ausschüttungen fälschlich als „Gewinnausschüttungen“ bezeichnet. Risiken im Fall einer Insolvenz der Treuhandgesellschaft seien nicht hinreichend ausgewiesen. Das systembedingte Haftungsrisiko gemäß §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB werde nicht ausreichend dargestellt, auch nicht eine Schlechterstellung der Treuhandkommanditisten zum Direktkommanditisten und Auswirkungen von Schiffsgläubigerrechten sowie Risiken aus einer etwaigen Unwirksamkeit von Verträgen gemäß §§ 1365, 1369 BGB. Nicht dargestellt werde die Gefahr einer „Verwässerung“ des Anteils eines Anlegers, wenn dieser einer Nachschussverpflichtung nicht zustimme und nicht zahle, woraufhin sich seine quotale Beteiligung am Gesellschaftsvermögen verringere. Über das Risiko von Rückforderungen analog §§ 30, 31 GmbHG im Innenverhältnis sei aufzuklären gewesen. Die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft, weil ein Widerruf nicht ausschließlich in Textform wirksam sei und die Rechtsfolge – Auszahlung eines Abfindungsguthabens – nicht erwähnt werde. Im Falle einer pflichtgemäßen Aufklärung hätte der Kläger die Anlage nicht gezeichnet. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte zu 3 hafte wegen einer Pflichtverletzung im Rahmen eines Beratungsvertrags und die Beklagten zu 1 und 2 für die Prospektfehler als Gründungsgesellschafter aus Prospekthaftung im weiteren Sinne. Darüber hinaus seien den Beklagten zu 1 und 2 die unrichtigen Angaben der Beklagten zu 3, die von den Angaben im Prospekt abwichen, gemäß § 278 BGB zuzurechnen. Der Kläger hat – nach Klagerücknahme in Höhe von 2.500 € – erstinstanzlich beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 45.000 € nebst Zinsen i.H.v. 4 % seit 12.08.2005 bis 04.01.2013 und i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 05.01.2013 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Vermögensrechte aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers an T Unternehmensbeteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG vom 12.08.2005 / 22.08.2005 mit einem Nominalbeteiligungsbetrag von 50.000 €, 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren finanziellen Schäden zu ersetzen, die über die im Antrag zu 1. bezifferten Schäden hinausgehen und die in der Zeichnung der in dem Antrag zu 1. erwähnten Beteiligung ihre Ursache haben, 3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Kläger von sämtlichen weiteren finanziellen Verpflichtungen aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung an der T Unternehmensbeteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG vom 12.08.2005 / 22.08.2005 mit einem Nominalbeteiligungsbetrag von 50.000 € freizustellen, 4. festzustellen, dass sich die Beklagten mit den Leistungen der Anträge zu 1.-3. in Verzug befinden, 5. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 4.390,80 € an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 3 hat behauptet, der Kläger habe eine Anlage gesucht, die hohe Renditechancen geboten habe. Angesichts seines Gesamtvermögens habe er den relativ geringen angelegten Betrag zur Altersvorsorge nicht benötigt. Er sei aufgrund seiner früheren Zeichnungen von zahlreichen geschlossenen Fonds, darunter auch Schiffsfonds, mit Anlagen in Schiffsfonds bereits eingehend vertraut gewesen. Ein Informationsbedarf habe nicht mehr bestanden. Er habe sich – wie üblich – bei der Beklagten zu 3 telefonisch gemeldet und Unterlagen zur streitgegenständlichen Beteiligung, für die er sich interessiert habe, angefordert. Ein (Beratungs-)gespräch mit Herrn M habe aber nicht stattgefunden. Nach der Übersendung des Emissionsprospekts und der Beitrittsunterlagen durch die Beklagte zu 3 habe der Kläger beliebig Zeit gehabt, den Prospekt zu lesen und den Zeitpunkt seiner Zeichnung frei bestimmt. Die Beklagten sind der Auffassung, der Prospekt sei fehlerfrei. Außerdem gelte die Haftungsbeschränkung gemäß § 9 Ziffer 2 des Treuhandvertrages. Sie haben darüber hinaus – unstreitig – die Einrede der Verjährung erhoben. Der Kläger habe aus dem Prospekt sämtliche von ihm erwähnten Risiken bzw. Fehler ersehen können. Außerdem seien die Ausschüttungen bereits seit 2007 reduziert worden. Darüber hinaus greife § 9 Ziffer 3 des Treuhandvertrages. Das Landgericht hat den Geschäftsführer der Beklagten zu 3 M2 auf Antrag des Klägers als Partei vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 06.02.2015 verwiesen (Bl. 169 ff. d.A.). Das Landgericht hat sodann die Klage abgewiesen . Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch gegen die Beklagten. Gegen die Beklagte zu 3 bestehe kein Anspruch, weil schon das Zustandekommen eines Beratungs- oder Vermittlungsvertrags nicht festgestellt werden könne. Der Kläger sei beweisfällig geblieben. Die Aussage des Geschäftsführers der Beklagten zu 3 sei nicht ergiebig gewesen. Die Voraussetzungen einer Parteivernehmung des Klägers gemäß §§ 447, 448 ZPO hätten nicht vorgelegen. Von der Möglichkeit einer persönlichen Anhörung gemäß § 141 ZPO habe das Gericht keinen Gebrauch gemacht, weil die Kammer keine Feststellungen zu den streitigen Tatsachen, sondern eine Beweislastentscheidung getroffen habe. Auch ein Anspruch gegen die Beklagten zu 1 und 2 scheide aus. Der Prospekt sei dem Kläger rechtzeitig übergeben worden, weil er ihm am Tag der Beitrittserklärung vorgelegen und es ein persönliches Gespräch nicht gegeben habe. Die gerügten Prospektfehler lägen nicht vor. Hinsichtlich abweichender, verharmlosender und irreführender Angaben des M2 bleibe der Kläger beweisfällig. Mit der zulässig eingelegten Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge unter Bezugnahme und teilweiser Wiederholung seines gesamten erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Die Beratung sei nicht anlegergerecht erfolgt. Es sei dem Kläger darauf angekommen und ihm versichert worden, die Anlage sei absolut sicher und zur Altersvorsorge geeignet. Hierfür sei die streitgegenständliche Anlage aber vollkommen ungeeignet gewesen, da sie hoch spekulativ sei und zudem ein Totalverlustrisiko berge. Das Gericht habe rechtsfehlerhaft den Kläger nicht als Partei vernommen bzw. angehört und die Befragung des Geschäftsführers der Beklagten zu 3 suggestiv durchgeführt. Nur deswegen habe das Gericht den Abschluss eines – dem Kläger zufolge tatsächlich geschlossenen – Beratungsvertrages verneint. Es verkenne außerdem, dass eine Vermutung für den Abschluss eines solchen Vertrags bestehe (Verweis auf Bonds-Rechtsprechung). Es lägen mehrere Prospektfehler vor: 1) Darstellung der Ausschüttungen als „Gewinnausschüttungen“ Es liege ein Prospektfehler im Hinblick auf die Darstellung des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung und bzgl. des Charakters der prospektierten „Gewinnausschüttungen“ vor. 2) Fehlerhafte Widerrufsbelehrung und daraus folgend fehlerhafte Prognose Die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft gewesen, da sie nicht auf die richtige Rechtsfolge des Widerrufs, nämlich den bloßen Anspruch auf das Abfindungsguthaben hinweise. Daraus resultiere ein nicht prospektiertes Prognoserisiko, da wegen der fehlerhaften Widerrufsbelehrung der Fondsgesellschaft ein Widerruf der Beteiligung durch zahlreiche Anleger aus Opportunitätsgründen drohe und die Zahlung der Abfindungsguthaben zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führen könne. 3) Fehlerhafte Darstellung des Innenhaftungsrisikos gem. §§ 30, 31 GmbHG §§ 30, 31 GmbHG würden in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auch auf Zahlungen aus dem Vermögen einer GmbH & Co. KG an deren Kommanditisten analog angewendet, wenn damit auch mittelbar eine Unterdeckung des Stammkapitals der Komplementär-GmbH eintrete. Dies gelte auch bei Auszahlungen an „Nur“-Kommanditisten, die an der KG, nicht aber an der Komplementär-GmbH beteiligt seien. Das führe dazu, dass Kommanditisten verpflichtet seien, erhaltene Zahlungen zurückzuzahlen, wenn die Auszahlung zu einem Verstoß gegen die gesetzlichen Kapitalerhaltungsregeln bei der Komplementär-GmbH geführt habe. Decke also das Netto-Aktivvermögen der Kommanditgesellschaft nicht mehr deren Verbindlichkeiten, bestehe ein Rückzahlungsanspruch nach § 31 GmbHG analog. Die Rückerstattungspflicht sei zudem nicht auf die Höhe des wiederherzustellenden Stammkapitals der Komplementär-GmbH beschränkt, sondern auf die Rückzahlung sämtlicher erhaltener Entnahmen gerichtet. Sei auf das Risiko, Ausschüttungen nach § 172 Abs. 4 HGB zurückzahlen zu müssen, hinzuweisen, müsse auch auf das gesetzliche Rückzahlungsrisiko aus §§ 30, 31 GmbHG hingewiesen werden. Der Prospekt enthalte einen derartigen Hinweis aber nicht. Außerdem fehle ein Hinweis darauf, dass jede vorgenommene Ausschüttung eine Entnahme von Liquidität sei und keine Gewinnentnahme darstelle und damit jede Ausschüttung zu einer Haftung im Außen- und gegebenenfalls im Innenverhältnis führe. Es fehle also der Hinweis auf das systembedingte Wiederaufleben der Haftung (Innen- wie Außenhaftung) nach §§ 171, 172 HGB bzw. nach §§ 30, 31 GmbHG bzw. nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages (Darlehensklausel). Insbesondere widersprächen sich die Angaben auf S. 20, 81 (§ 8 des Gesellschaftsvertrags) und S. 87 (§ 19 des Gesellschaftsvertrags) des Prospekts. 4) Verwässerungsgefahr Sollte die Gesellschaft einen Beschluss über eine Nachschusspflicht treffen, bestehe diese für Kommanditisten grundsätzlich nicht, weil sie keine über die Einlageverpflichtung hinausgehenden Zahlungspflichten träfen. Stimme der einzelne Kommanditist der Nachschusspflicht nicht zu bzw. leiste nicht, führe dies entweder zu seinem Ausscheiden (Hinweis auf BGH, Urteil vom 25.01.2011 – II ZR 122/09) oder zu einer Verwässerung seiner Anteile, d.h. einer Verringerung der quotalen Beteiligung des Anlegers am Gesellschaftsvermögen. Im Prospekt seien aber weder die Voraussetzungen einer Nachschusspflicht bzw. deren Fehlen beschrieben noch die Folgen für den Fall, dass über eine Nachschussverpflichtung beschlossen werde. 5) Insolvenz der Beteiligungstreuhänderin Anleger, die dem Fonds über einen Beteiligungstreuhänder beigetreten seien, verlören sämtliche Rechte an der Fondsgesellschaft, wenn die Beteiligungstreuhänderin insolvent werde. Es bestehe das Risiko, dass in diesem Fall die Beteiligungssumme ein weiteres Mal gezahlt werden müsse. Es sei bislang nicht höchstrichterlich entschieden, ob ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO an dem Treugut bestehe. Das Risiko sei darüber hinaus leicht zu minimieren, indem der Treuhandvertrag durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Treuhänderin auflösend bedingt geschlossen werde und gleichzeitig der Gesellschaftsanteil aufschiebend bedingt auf den Anleger durch die Beendigung des Treuhandvertrages rückübertragen werde. 6) Fehlende Darstellung des Risikos der Schiffsgläubigerrechte Betreffend das Risiko der Schiffsgläubigerrechte regele § 8 SchiffsRG die Bestellung von Schiffshypotheken. Vorrang davor hätten Schiffsgläubigerrechte gem. § 596 HGB. Sie blieben auch beim Verkauf des Schiffs bestehen und belasteten den neuen Eigentümer. Unter den Schiffsgläubigerrechten gem. § 754 HGB seien u.a. Heuerforderungen der Schiffsbesatzung zu finden. Der Prospekt stelle nicht dar, dass der Fonds auch für Vergütungsansprüche des Schiffspersonals hafte, die der Vertragspartner des Schiffspersonals schulde. 7) Schlechterstellung des Treugebers gegenüber dem im Handelsregister eingetragenen Gesellschafter Eine Schlechterstellung des Treugebers gegenüber dem im Handelsregister eingetragenen Kommanditisten ergebe sich daraus, dass die Treugeber miteinander eine GbR bildeten, was zur Folge habe, dass der einzelne Treugeber das unbegrenzte Risiko der Insolvenz anderer Treugeber trage, wenn die Treuhänderin im Wege des Innenregresses von einem anderen direkt beteiligten Gesellschafter in Anspruch genommen werde. Der – unbegrenzt in Anspruch genommene – Treugeber sei dann in der Situation, sich nach den Regeln der GbR und aus § 426 BGB an den anderen Treugebern schadlos zu halten. Ein weiterer struktureller Nachteil bestehe darin, dass der Treugeber nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.03.2011 – II ZR 216/09 – im Außenverhältnis nicht nach §§ 171, 172 HGB hafte, sondern aufgrund der Abtretung der Freistellungsansprüche der Treuhänderin gegenüber den Treugebern. Damit sehe er sich – im Unterschied zu dem Direktkommanditisten, der sich nur den Ansprüchen der Gesellschaftsgläubiger ausgesetzt sehe – sowohl den Ansprüchen der Gesellschaftsgläubiger als auch der Treuhänder ausgesetzt. 8) Prognoserisiko aus § 1365 BGB Bedürfe ein Ehegatte zur Beteiligung an dem Fonds der Zustimmung des anderen, weil die Beteiligung eine Verpflichtung über das Vermögen im Ganzen darstelle, und werde die Zustimmung verweigert, so könne der Anleger mit dem Nominalbetrag ohne Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft aus dem Fonds ausscheiden. Dies gelte auch im Bereich des Minderjährigenrechts. Der Prospekt habe auf die sich hieraus ergebenden Rückforderungsrisiken hinzuweisen. Der Prospekt sei im Übrigen nicht rechtzeitig übergeben worden. Ausreichend sei insofern ausschließlich eine Übergabe mindestens 14 Tage vor Zeichnung gewesen. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil des Landgerichts Dortmund – 3 O 467/13 – abzuändern und 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 45.000 € nebst Zinsen i.H.v. 4 % seit 12.08.2005 bis 04.01.2013 und i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 05.01.2013 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Vermögensrechte aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers an T Unternehmensbeteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG vom 12.08.2005 / 22.08.2005 mit einem Nominalbeteiligungsbetrag von 50.000 €, 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren finanziellen Schäden zu ersetzen, die über die im Antrag zu 1. bezifferten Schäden hinausgehen und die in der Zeichnung der in dem Antrag zu 1. erwähnten Beteiligung ihre Ursache haben, 3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Kläger von sämtlichen weiteren finanziellen Verpflichtungen aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung an der T Unternehmensbeteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG vom 12.08.2005/22.08.2005 mit einem Nominalbeteiligungsbetrag von 50.000 € freizustellen, 4. festzustellen, dass sich die Beklagten mit den Leistungen der Anträge zu 1.-3. in Verzug befinden, 5. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 4.390,80 € an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten verteidigen das angegriffene Urteil unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die vom Kläger gerügten Prospektfehler lägen nicht vor. Im Hinblick auf die als Prospektfehler gerügte Formulierung „Gewinnausschüttungen“ erschließe sich der Zusammenhang zum streitgegenständlichen Prospekt nicht. Die Formulierung habe der Kläger einem Prospekt eines anderen Emissionshauses entnommen. Die Widerrufsbelehrung sei fehlerfrei, weil sie dem zum Zeitpunkt der Zeichnung in der BGB-InfoV abgedruckten Muster entsprochen habe. Auf die Kommanditistenhaftung wiesen S. 20, 87 des Prospekts hin. Die Ausführungen zu Auszahlungen befänden sich im Prospekt auf S. 23 und wiesen auf die Möglichkeit der Auszahlungen aus der Liquidität hin. Die Treugeber trügen nicht das Insolvenzrisiko der Treuhänderin, zumal der Treuhandvertrag in § 7 Ziff. 3, Ziff. 6 exakt diejenige Regelung enthalte, deren angebliches Fehlen der Kläger moniere. Außerdem bestehe keine Nachschusspflicht für Kommanditisten. Die Fondsgesellschaft trage ohnehin die Vergütung des Schiffspersonals, so dass sich aus § 596 HGB kein weitergehendes Haftungsrisiko ergebe. Die Prospektübergabe sei rechtzeitig erfolgt. Der für die nicht rechtzeitige Übergabe beweisbelastete Kläger habe einen konkreten Zeitpunkt selbst nicht vorgetragen; abgesehen davon habe er selbst den Zeitpunkt der Zeichnung frei bestimmen können. Auch mündlich sei nicht falsch aufgeklärt worden. Es habe kein Gespräch vor Zeichnung des Fonds gegeben. Die Behauptung des Klägers, es sei ihm um eine sichere und zur Altersvorsorge geeignete Anlage gegangen, sei schon nicht mit dem Anlageverhalten des Klägers in Einklang zu bringen. Derartige Anlageziele seien der Beklagten zu 3 auch nicht bekannt gewesen. Der Kläger habe außerdem aufgrund der Entwicklung anderer von ihm gezeichneter Schiffsfonds um die Risiken derartiger Beteiligungen gewusst. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Urteil Bezug genommen. Der Senat hat den Kläger – vertreten durch seine entsprechend bevollmächtigte Prozessbevollmächtigte – und den Geschäftsführer der Beklagten zu 3 M2 persönlich angehört. B. Die Berufung des Klägers ist nicht begründet und war zurückzuweisen. I. Haftung der Beklagten zu 3 Dem Kläger stehen keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu 3 zu. Solche hätten sich ausschließlich aus § 280 Abs. 1 BGB wegen fehlerhafter Anlageberatung oder -vermittlung im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der T KG ergeben können. 1. Die Beklagte zu 3 hat mit dem Kläger keinen Anlageberatungs- oder -vermittlungsvertrag geschlossen, aus dem sich Aufklärungspflichten ergeben hätten bzw. der Kläger konnte dies nicht zur Überzeugung des Senats beweisen. Der Kläger hat seinen schriftsätzlichen Vortrag, er habe vor der Zeichnung der Beteiligung an der T KG mit dem Geschäftsführer der Beklagten zu 3 M2 über die Beteiligung ein Telefongespräch geführt, in der persönlichen Anhörung nicht bestätigen können. Seinen Angaben – wiedergegeben durch seine Prozessbevollmächtigte – zufolge hat er keinerlei Erinnerung mehr an ein Telefonat. Er behauptet zwar, es habe ein derartiges Telefongespräch gegeben. Da er sich an dessen Inhalt jedoch in keiner Weise zu erinnern vermag, blieb diese Behauptung so inhaltsleer wie nicht überprüfbar. Es existieren auch keine sonstigen Anhaltspunkte, die für ein derartiges Gespräch sprächen. Der Geschäftsführer der Beklagten zu 3 M2 hat in seiner persönlichen Anhörung seine Aussage vor dem Landgericht bestätigt und erklärt, er habe weder eine eigene Erinnerung an ein Gespräch mit dem Kläger über die streitgegenständliche Anlage vor dessen Zeichnung noch ergebe sich ein solches Gespräch aus den Vermerken in der elektronischen Kundenakte der Beklagten zu 3. In dieser vermerke er jegliche durch ihn selbst geführten Gespräche mit Kunden, selbst wenn es sich lediglich um Prospektanforderungen oder ähnliches handele. Andere Mitarbeiter speicherten jedenfalls Vermerke über ausführlichere Vermittlungsgespräche ab. Nachvollziehen lasse sich lediglich, dass der Emissionsprospekt nebst Beitrittserklärung durch die Beklagte zu 3 dem Kläger vor der Zeichnung übersandt worden sei. Aus der Sphäre des Klägers lassen sich ebenfalls keine Hinweise auf ein Aufklärungsgespräch herleiten. Dem äußeren Anschein nach war der Kläger nicht aufklärungsbedürftig. Demnach verfügte er aufgrund seiner nach eigenem Bekunden langjährigen und offenkundig erfolgreichen Selbstständigkeit als Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG über große betriebswirtschaftliche Erfahrung und zumindest grobe rechtliche Kenntnisse von den Eigenarten dieser Gesellschaftsform. Aufgrund seiner zahlreichen früheren Beteiligungen nicht nur an geschlossenen Fonds, sondern speziell auch an Schiffsfonds konnten ihm deren Besonderheiten kaum verborgen geblieben sein. Er wusste ebenso um die steuerlichen Vorteile der Beteiligungen, die sich gerade ihm als Selbstständigem boten. Gleichzeitig benötigte er den aufgewendeten Beteiligungsbetrag aus wirtschaftlichen Gründen nicht für seine Altersvorsorge, so dass objektiv auch ein Totalverlust des Anlagebetrags ihn finanziell kaum beeinträchtigte. Aus alldem ist objektiv weder ein Aufklärungsbedürfnis des Klägers erkennbar noch vermochte der Kläger, in Gestalt seiner Prozessbevollmächtigten als Vertreterin persönlich angehört, diese Gesichtspunkte zu entkräften und dem Senat das in den Schriftsätzen dargestellte Bild eines dennoch unerfahrenen Anlegers zu vermitteln. Insbesondere lässt sich durch die stete Wiederholung, die Anlage habe der Altersvorsorge dienen sollen, nicht auf ein besonderes Anlageziel des Klägers schließen. Denn auch auf gezielte Nachfrage blieb unbeantwortet, welche Vorstellungen er genau von einer Anlage hatte und welche Merkmale die Anlage erfüllen sollte. Der Begriff der „Altersvorsorge“ bedarf aber gerade im Falle des Klägers, der zum Zeitpunkt der Zeichnung bereits 73 Jahre alt und nicht länger erwerbstätig war, sondern sich im Ruhestand befand und der über ein solches Vermögen verfügte, dass er einerseits auf den Anlagebetrag in keiner Weise angewiesen war, während sich ihm andererseits durch die Beteiligung an geschlossenen Fonds erhebliche steuerliche Vorteile boten, näherer Erläuterung und Auslegung. Der Kläger ließ außerdem erklären, aus dem Firmennamen der Beklagten zu 3 „M Vermögensberatung GmbH“ habe er geschlossen, sie führe eine Anlageberatung durch. Dieser Schluss ist aber erkennbar nicht nur nicht zwingend, sondern schon nicht in irgendeiner Weise naheliegend. Ob zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 3 ein Vertrag zustande gekommen ist und welchen Inhalt er hatte, bestimmt sich nicht nach dem Firmennamen der Beklagten zu 3, sondern ausschließlich anhand der zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 3 schriftlich oder mündlich ausgetauschten Informationen und Gesprächsinhalte. Zu diesen vermochte der Kläger aber mangels Erinnerung keinerlei Angaben mehr zu machen. Hinzu tritt, dass nach eigener Auskunft des Klägers der erste Kontakt zwischen ihm und einem Geschäftsführer der Beklagten zu 3, Herrn M1, bereits Ende der 90er Jahre in Berlin anlässlich einer Veranstaltung zu geschlossenen Fonds zustande kam. Einige Jahre später habe der Geschäftsführer M1 den Kläger angerufen und ihm zum Erwerb von Schiffsfonds über die Beklagte zu 3 geraten. Die Beklagte zu 3 hat diesen Verlauf in der mündlichen Verhandlung bestätigt und hinzugefügt, der Kläger sei in einem der ersten Gespräche mit Herrn M1 durch diesen umfassend über Chancen und Risiken von Schiffsfonds aufgeklärt worden. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, erschließt sich nicht, aus welchen Gründen die Beklagte zu 3 gerade vor der Zeichnung der Beteiligung an der T KG davon ausgehen konnte bzw. musste, der Kläger wünsche nunmehr eine Aufklärung, auf die er zuvor ebenfalls keinen Wert gelegt hatte. Die Übersendung des Emissionsprospekts begründet für sich genommen ebenfalls keinerlei (zusätzliche) Aufklärungspflichten der Beklagten zu 3. Darüber hinaus gibt es keinerlei Anzeichen dafür, dass der Kläger, selbst persönlich angehört, weiter zur Sachverhaltsaufklärung beitragen könnte als seine durch ihn entsprechend bevollmächtigte Prozessbevollmächtigte. Diese hat nicht nur erklärt, sie habe mit dem Kläger noch am Tag zuvor ausführlich über die Begleitumstände der Zeichnung gesprochen und sei vollständig informiert. In der persönlichen Anhörung zeigte sie sich auch umfassend vorbereitet und auskunftsfähig. 2. Die Beklagte zu 3 hat etwaige Pflichten zur Aufklärung über die Eigenschaften der konkreten Beteiligung an der T KG durch rechtzeitige Übersendung eines fehlerfreien Emissionsprospekts erfüllt. a) Der Prospekt wurde dem Kläger rechtzeitig vor Zeichnung der Anlage übersandt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass dem Kläger der Prospekt jedenfalls am Tag der Zeichnung vorlag. Unklar, aber selbst vom Kläger offen gelassen ist, wann genau und insbesondere wie viele Tage vor Zeichnung der Kläger den Prospekt erhielt. Jedenfalls aber war die Übergabe rechtzeitig. Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers gilt für die Rechtzeitigkeit der Übergabe keine starre Frist. § 17 Abs. 2a Nr. 2 BeurkG ist nicht analog anwendbar. Es entspricht vielmehr ständiger Rechtsprechung, dass eine Frist von zwei Wochen einen Anhaltspunkt für die rechtzeitige Übergabe bilden kann, entscheidend aber allein die Umstände des Einzelfalls bleiben. Rechtzeitig ist eine Übergabe dann, wenn der Prospekt dem Anleger so rechtzeitig vor der Anlageentscheidung übergeben wird, dass er sich mit seinem Inhalt vertraut machen konnte (BGH, Urteile vom 08.05.2012 – XI ZR 262/10, juris Rn. 21, vom 27.10.2009 – XI ZR 338/08, juris Rn. 31, vom 25.09.2007 – XI ZR 320/06, juris Rn. 17). Dem Kläger wurde der Prospekt nach Hause übersandt, ohne dass der Übersendung unmittelbar ein Gespräch gefolgt wäre. Der Kläger hatte Muße, den Prospekt in Ruhe und gründlich zu lesen. Er trägt selbst vor, er habe den Prospekt „quer gelesen“. Er behauptet zwar, er habe unter Zeitdruck gestanden, führt das aber in keiner Weise weiter aus. Die Entscheidung, ob und wann er die Anlage zeichnete, lag allein in seiner Hand. Er konnte sich mit seinem Inhalt nach Belieben vertraut machen und allein den Zeichnungszeitpunkt bestimmen. b) Der Prospekt ist fehlerfrei. Die vom Kläger gerügten Prospektfehler bestehen sämtlich nicht. aa) Darstellung der Ausschüttungen als „Gewinnausschüttungen“ Der Kläger unterlässt jeglichen Hinweis darauf, inwieweit im streitgegenständlichen Prospekt der Ausdruck „Gewinnausschüttungen“ überhaupt verwendet wird. Dies ist, soweit ersichtlich, nicht der Fall. Ein Prospektfehler scheidet schon aus diesem Grund aus. bb) Fehlerhafte Widerrufsbelehrung und daraus folgend fehlerhafte Prognose Ein Prospektfehler scheidet ebenfalls aus. Der Aufklärungspflichtige muss im Rahmen der Kapitalanlageberatung über alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Punkte aufklären. Dazu gehört eine – wie der Kläger meint – falsche Widerrufsbelehrung nicht. Ist die Widerrufsbelehrung falsch, kann der Anleger die daraus resultierenden Rechte geltend machen, ggfs. noch den Widerruf erklären, wenn die Frist infolge einer falschen Belehrung noch nicht in Gang gesetzt worden sein sollte. Eine Verpflichtung, bei Verwendung einer unzureichenden Widerrufsbelehrung darüber aufzuklären, dass dies so ist und dass hierdurch Risiken rechtlicher und wirtschaftlicher Art ausgelöst werden können, ist nicht denkbar. Vorrangig wäre demgegenüber stets die Verpflichtung, solche Formulierungen nicht zu verwenden. Im Übrigen scheidet ein Schadensersatzanspruch des Anlegers aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung schon deswegen aus, weil der Kläger weder vorgetragen noch nachgewiesen hat, dass er im Falle der Erteilung einer fehlerfreien Widerrufsbelehrung die Zeichnung der Anlage widerrufen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 26.02.2008 – XI ZR 74/06, juris Rn. 34). cc) Fehlerhafte Darstellung des Innenhaftungsrisikos gem. §§ 30, 31 GmbHG (1) Eine theoretisch mögliche Haftung gemäß §§ 30, 31 GmbHG analog eines Kommanditisten, der nicht zugleich Gesellschafter der Komplementär-GmbH ist, für Ausschüttungen, die das Stammkapital der GmbH berühren und die nicht bereits gemäß § 172 Abs. 4 HGB zurückgefordert werden können, ist nicht aufklärungsbedürftig. Dass sich die vom Kläger dargestellte Rechtsprechung, die sich auf „Nur“-Kommanditisten bezieht, auf den Kläger als Treugeber-„Nur“-Kommanditist überhaupt übertragen lässt, – und noch dazu in einer Publikums-KG – zeigt der Kläger schon nicht hinreichend auf, kann aber dahin stehen. Mit einem gegen das gesetzliche Verbot des § 30 GmbHG verstoßenden und strafrechtlich relevanten Verhalten der Fondskomplementärin bzw. ihres Geschäftsführers (vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 06.05.2008 – 5 StR 34/08, NStZ 2009, S. 153) muss nicht gerechnet und daraus resultierende Risiken nicht dargestellt werden (OLG Hamm, Beschluss vom 31.03.2015 – 34 U 149/14, juris Rn. 9, OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2015 – 16 U 112/13, juris Rn. 51; vgl. auch BGH, Urteil vom 11.12.2014 – III ZR 365/13, juris Rn. 24 und ausführlich Baumann/Wagner, Kein Prospektfehler bei fehlendem Hinweis auf Innenhaftungsrisiko des „Treugeber-Nur-Kommanditisten“ analog §§ 30, 31 GmbHG, WM 2015, 1370 ff.). Anders als gewinnunabhängige Auszahlungen, die die Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB wiederaufleben lassen, kann ein Verstoß gegen § 30 GmbHG nicht zulässig im Gesellschaftsverhältnis vereinbart werden und ist hier auch nicht vereinbart worden (vgl. nur Weipert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl. 2014, § 169 Rn. 18 ff. m.w.N.). Der Prospekt betont mehrfach, dass die prospektierten Ausschüttungen von der Liquidität der Gesellschaft abhängig sein sollten und gerade kein unbedingter, ggfs. das Stammkapital der Komplementärin berührender Auszahlungsanspruch begründet werden sollte (Prospekt S. 48; 87: § 19 „Entnahmen“ des Gesellschaftsvertrags). Dementsprechend kommt es konzeptionsgemäß gerade nicht zum vom Kläger behaupteten „Aushungern“ der Komplementär-GmbH. Ein Hinweis auf eine theoretisch denkbare Unterdeckung des Stammkapitals war daher auch deshalb entbehrlich, weil die Unterdeckung des Stammkapitals der Komplementär-GmbH entgegen der Auffassung des Klägers mehr als fernliegend war, aufklärungsbedürftig indes nur solche Risiken sind, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen (OLG Köln, Urteil vom 05.03.2015 – 24 U 159/14, juris Rn. 29). (2) Hinsichtlich des Wiederauflebens der Haftung des Kommanditisten, die den Kläger als Treugeber zudem nur mittelbar trifft, genügt bereits der Hinweis auf die einschlägige Haftungsnorm des § 172 HGB auf S. 20 des Prospekts (vgl. auch Erwähnung der Haftung auf S. 87, § 19 des Gesellschaftervertrags). Darauf, dass infolge der prospektierten Anlaufverluste das Kapitalkonto von Anfang an planmäßig unter den Betrag der Hafteinlage gemindert war (vgl. Formulierung auf S. 87 des Prospekts) mit der Folge, dass bis zu einer eventuellen Auffüllung durch zugeschriebene Gewinne jede Ausschüttung zum Wiederaufleben der Haftung führen musste, muss nicht gesondert hingewiesen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 09.11.2009 – II ZR 16/09, juris; Urteil vom 22.03.2011 – II ZR 216/09, juris Rn. 31). Zu einer Erläuterung der Haftungsvorschriften besteht nach ständiger Rechtsprechung kein Anlass. Es bedurfte insbesondere entgegen der wiederholt vom Kläger geäußerten Rechtsauffassung keines Hinweises auf das systemimmanente Wiederaufleben der Haftung durch die prospektierten Ausschüttungen aus der Liquidität (vgl. BGH, Beschluss vom 09.11.2009, a.a.O.). Inwiefern der Passus auf S. 20 des Prospekts mit den Formulierungen in §§ 8, 19 Gesellschaftsvertrag in Widerspruch stehen sollte, lässt der Kläger selbst offen. Ein Widerspruch ist nicht erkennbar. dd) Verringerung der Gewinnanteile bei Kapitalerhöhung („Verwässerungsgefahr“) Aus der detaillierten Regelung zur Kapitalerhöhung in § 6 des Gesellschaftsvertrags, die im Prospekt vollständig abgedruckt ist (S. 78 ff.), ergibt sich ausdrücklich, dass sich der Gewinnanteil der bisherigen Gesellschafter im Verhältnis der Beteiligungen zueinander reduziert (vgl. Verweis auf § 18 Ziffer 3 Gesellschaftsvertrag, S. 87 des Prospekts). Dem aufmerksamen Leser wird dadurch verdeutlicht, dass sich abhängig vom Vorliegen der in § 6 des Gesellschaftsvertrags genannten Voraussetzungen sein Gewinnanteil verringern kann. Darüber hinaus ergibt sich aus § 13 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags (S. 84 des Prospekts), dass per Mehrheitsbeschluss (75 % der abgegebenen Stimmen) der Gesellschaftsvertrag geändert werden kann. Bei dem von der Rechtsprechung vorausgesetzten verständigen Anleger kann zudem die Kenntnis unterstellt werden, dass unternehmerische Beteiligungen nicht statisch sind und nicht sein können. Es ist unmöglich und im Sinne einer Belehrung über die wesentlichen Risiken der Anlage auch nicht geboten, alle denkbaren Gesellschafterbeschlüsse und ihre Auswirkungen zu antizipieren und die Rechtsfolgen darzustellen. Der Prospekt würde vielmehr unlesbar und ließe damit gerade die wesentlichen Risiken nicht erkennen. Im Übrigen ist die vom Kläger zitierte Rechtsprechung nicht einschlägig. Denn im Gegensatz zu den den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 25.01.2011 – II ZR 122/09 (juris Rn. 22 f.) und vom 09.06.2015 – II ZR 420/13 zugrunde liegenden Fallkonstellationen sieht der streitgegenständliche Gesellschaftsvertrag die Möglichkeit einer Nachschusspflicht für Gesellschafter überhaupt nicht vor, sondern schließt sie im Gegenteil in § 8 sogar aus. ee) Insolvenz der Beteiligungstreuhänderin Aufklärungspflichtige Risiken sind nicht erkennbar. Im Fall der Insolvenz scheidet gemäß § 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 HGB, § 20 Ziffer 1 lit. d) des Gesellschaftsvertrages die Treuhand-Kommanditistin aus der Gesellschaft aus. Die Komplementärin kann gemäß § 20 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages eine neue Kommanditistin bestimmen. Der Kläger geht von durch nichts belegten Annahmen aus, die sich mit den hier im Gesellschafts- und Treuhandvertrag getroffenen Regelungen nicht auseinandersetzen. Es besteht auch kein Risiko, dass die Anleger ihre Beteiligung ein weiteres Mal leisten müssten. Auf die Treugeber sind mangels eigener Kommanditistenstellung die Bestimmungen der §§ 171 ff. HGB sowieso nicht anwendbar (vgl. nur Strohn in E/B/J/S, HGB, 3. Aufl. 2014, § 171 Rn. 120 m.w.N.). Vielmehr hat die Treuhänderin nur einen Freistellungsanspruch, für den sowohl eine unbeschränkte Haftung als auch eine gesamtschuldnerische Haftung ausgeschlossen ist (§ 1 Ziffern 7, 11, § 4 Ziffer 1 letzter Abs. des jeweiligen Treuhandvertrages, § 8 des Gesellschaftsvertrages). Es trifft nicht zu, dass die Anleger im Fall der Insolvenz der Beteiligungstreuhänderin sämtliche Rechte an der Fondsgesellschaft verlieren oder zwangsweise ausgeschlossen werden. Im Gegenteil enthält der Treuhandvertrag in § 7 Ziffer 6 lit. b die von dem Kläger geforderte Regelung des für den Fall der Insolvenz der Treuhänderin auflösend bedingt geschlossenen Treuhandvertrags unter aufschiebend bedingter Rückübertragung der jeweiligen Gesellschaftsanteile auf die Anleger. Vor diesem Hintergrund ist der Vortrag des Klägers zu dieser Problemstellung nicht nachvollziehbar. Ohnehin erschließt sich nicht, wie es zu einer doppelten Inanspruchnahme kommen soll. Eine – sowieso nur mittelbare – Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB setzt zunächst die Rückzahlung der Einlage voraus. Das Ausscheiden des Treuhandkommanditisten bewirkt auch nicht die Beendigung der Gesellschaft, so dass es auf die Liquidität der Fondsgesellschaft nicht ankommt. Dass der Anteil des Treugebers gemäß § 738 BGB nicht mehr besteht, ist ebenfalls falsch, da abweichende Vereinbarungen zulässig sind und hier getroffen wurden (§ 7 Ziffer 6 Treuhandvertrag). Es entspricht außerdem der ganz überwiegenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. nur Brinkmann in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010, § 47 Rn. 32, 33 m.w.N.), dass dem Treugeber gemäß § 47 InsO ein Aussonderungsrecht an dem für ihn treuhänderisch gehaltenen Anteil zusteht. Daneben berechtigt § 7 Ziffer 7 des Treuhandvertrages den Anleger zudem, jederzeit die Übertragung des von der Treuhänderin für ihn gehaltenen Kommanditanteils auf sich zu verlangen. ff) Fehlende Darstellung des Risikos der Schiffsgläubigerrechte Hinsichtlich fehlender Prospektangaben zum Risiko aus § 596 HGB (jetzt: Haftung für Vergütungsansprüche des Schiffspersonals, gültig ab dem 25.04.2013; in der Fassung vom 01.01.1980 bis zum 24.04.2013: Regelungen zur Lösch- und Überliegezeit) und / oder § 754 HGB a.F. (Forderungen, die die Rechte eines Schiffsgläubigers gewähren) ergibt sich aus dem Vorbringen nicht, warum nach Ansicht des Klägers eine Aufklärung über diese Aspekte geboten gewesen sein soll. Insbesondere ist kein konkreter Zusammenhang mit dem hier in Rede stehenden Fonds dargelegt. Es handelt sich um allgemeine Regelungen über die Rechte der Schiffsgläubiger, mithin allgemeine gesetzliche Vorgaben im Zusammenhang mit Forderungen und sachenrechtlichen Vorgaben im Bereich des Seehandels. Mit Recht weisen die Beklagten im Übrigen darauf hin, dass die T KG die Vergütung des Schiffspersonals ohnehin trägt, wie sich der Prognoserechnung auf S. 46 des Prospekts entnehmen lässt. Auf die Folgen eines Vertragsbruchs der T KG selbst braucht der Prospekt nicht hinzuweisen. gg) Schlechterstellung des Treugebers gegenüber dem im Handelsregister eingetragenen Gesellschafter Die Ausführungen zu einer angeblichen gesamtschuldnerischen Haftung aller Treugeber haben keinen Bezug zu der hier gezeichneten Fondsbeteiligung. Dass eine „Treugeber-GbR“ vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 11.01.2011 – II ZR 187/09, juris Rn. 11: Innen-GbR), trägt der Kläger nicht substantiiert vor, da kein Vortrag zu den einzelnen Treuhandverhältnissen erfolgt. Er widerspräche damit auch der ausdrücklichen Regelung in § 4 Ziffer 1, letzter Abs. des Treuhandvertrags (S. 96 des Prospekts), in dem es heißt, dass die Treugeber keine Gesellschaft oder Gemeinschaft im Sinne des bürgerlichen Rechts bilden. Selbst wenn man eine Innen-GbR der jeweiligen Treugeber annimmt, bestünde außerdem kein Anlass anzunehmen, die Treugeber würden unbegrenzt akzessorisch für Gesellschaftsverbindlichkeiten und gesamtschuldnerisch für ausstehende Einlageverpflichtungen anderer Treugeber haften. In der üblichen und anerkannten Konstruktion der treuhänderisch vermittelten Kommanditbeteiligung an Publikumsgesellschaften sollen Treugeber- und Direktkommanditisten möglichst weitgehend gleichbehandelt werden; vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2011 – II ZR 271/08, juris Rn. 27 m.w.N.: „Bei einer Gestaltung der Anlegerbeteiligung wie der vorliegenden darf der Anleger zwar grundsätzlich, soweit sich das nicht aus der Zwischenschaltung des Treuhänders unvermeidbar ergibt, nicht schlechter stehen, als wenn er selbst Kommanditist wäre; er darf aber auch nicht besser gestellt werden, als wenn er sich unmittelbar beteiligt hätte.“ Der Direkt-Kommanditist haftet zwar unmittelbar im Außenverhältnis, aber beschränkt auf seine Haftsumme. Die Treugeber haften mittelbar über einen Freistellungsanspruch des Treuhandkommanditisten (§ 1 Ziffer 7 Treuhandvertrag, Prospekt S. 92); ggfs. können sie unmittelbar im Außenverhältnis in Anspruch genommen werden, wenn der Treuhandkommanditist den Freistellungsanspruch an einen Gesellschaftsgläubiger abtritt. Wieso die Treugeber-Kommanditisten in einer Publikumskommanditgesellschaft aber anders als die Direkt-Kommanditisten nunmehr unbeschränkt und gesamtschuldnerisch haften sollten, erschließt sich nicht. Vorliegend beschränkt der Treuhandvertrag zudem die Haftung der Treugeber explizit (vgl. § 1 Ziffer 7, letzter Satz Treuhandvertrag). Dass der Zessionar des Freistellungsanspruchs aus diesem Treuhandvertrag diese Beschränkung nicht gegen sich gelten lassen müssen soll, ist nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass eine – ohnehin aufgrund des Ausschlusses im Treuhandvertrag kaum denkbare – Innen-GbR der Treugeber nicht am Rechtsverkehr teilnähme und keine Gesellschaftsverbindlichkeiten begründete, für die gesamtschuldnerisch gehaftet werden könnte (vgl. nur Palandt/Sprau, 74. Aufl. 2015, § 705 Rn. 33; § 714 Rn. 11). Es liegt entgegen der von dem Kläger vertretenen Auffassung offensichtlich kein aufklärungspflichtiger Nachteil darin, dass der Treugeber-Kommanditist nicht unmittelbar im Außenverhältnis haftet. Der Treugeber-Kommanditist kann entweder einem Anspruch des Treuhänders auf Freistellung von der Haftung gegenüber Drittgläubigern oder – nach Abtretung des Freistellungsanspruchs – einem direkten Anspruch der Drittgläubiger ausgesetzt sein. Der Treugeber-Kommanditist haftet aber nicht beiden zugleich. hh) Prognoserisiko aus § 1365 BGB Soweit der Kläger rügt, dass der Prospekt auf das aus § 1365 BGB folgende Risiko, Kapitalanteile nach dem Beitritt von Ehegatten unter Verfügung über das Vermögen im Ganzen auszahlen zu müssen, nicht hinweise, liegt ein Fehler nicht vor. Aus dem Vorbringen des Klägers ist nicht ersichtlich, dass und inwieweit es sich bei dem allgemeinen Risiko, dass ein Vertragspartner ohne die erforderliche Zustimmung oder Einwilligung des Ehepartners über sein Vermögen im Ganzen verfügt, um ein spezifisches und demnach aufklärungspflichtiges Risiko der in Rede stehenden Kapitalanlage handeln soll. Darüber hinaus scheidet ein Prospektfehler durch die fehlende Aufklärung über das in der unterlassenen Abfrage zur Verfügung über das Vermögen im Ganzen liegende rechtliche Risiko sowie das von dem Kläger gesehene Risiko, jederzeit Abfindungsguthaben für ausscheidende Gesellschafter auszuzahlen, aus. Eine Verpflichtung, darüber aufzuklären, dass die Abfrage unterblieben sei und hierdurch Risiken rechtlicher und wirtschaftlicher Art ausgelöst werden können, ist nicht denkbar. Vorrangig wäre demgegenüber stets die Verpflichtung, die gebotene Abfrage vorzunehmen. 3. Die Beklagte zu 3 hat den Angaben im Emissionsprospekt auch nicht durch telefonische Auskünfte widersprochen, wie der Kläger behauptet. Wie oben bereits ausgeführt, vermag sich der Kläger selbst nicht an Inhalte eines Telefongesprächs vor der Zeichnung der Beteiligung an der T KG zu erinnern. Damit bleibt er für eine entsprechende Behauptung beweisfällig. 4. Eine deliktische Haftung der Beklagten zu 3 scheidet aus. Hierzu fehlt bereits ausreichender Vortrag des Klägers. Mangels Anspruch auf die begehrte Hauptforderung hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen und Rechtsanwaltskosten. Ebenso wenig sind die Anträge auf Feststellung des Annahmeverzugs und auf Feststellung von Ansprüchen auf zukünftige Schadensersatzleistungen begründet. II. Haftung der Beklagten zu 1 und 2 Da etwaige Ansprüche aus gesetzlicher Prospekthaftung verjährt sind, kommt einzig in Betracht ein Anspruch aus Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 282, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB in Betracht. Dessen Voraussetzungen sind indes nicht erfüllt. Die Beklagten zu 1 und 2 sind als Gesellschafterinnen taugliche Anspruchsgegnerinnen (vgl. S. 75 des Prospekts). Sie haben aber keine Pflichtverletzungen begangen. Die Beklagten zu 1 und 2 schuldeten ohnehin ausschließlich eine anlagegerechte Beratung. Ihren Aufklärungspflichten sind sie durch rechtzeitige Übersendung eines fehlerfreien Prospekts nachgekommen. Widersprüchliche Angaben der Beklagten zu 3, die ihnen ggf. gemäß § 278 BGB zuzurechnen wären, hat der Kläger nicht bewiesen. Auf die Ausführungen zur Haftung der Beklagten zu 3 unter I. wird verwiesen. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. D. Die Revision war nicht zuzulassen. Es handelt sich um die Anwendung der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in tatrichterlicher Würdigung auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls (vgl. auch BGH, Urteil vom 16.09.2010 – III ZR 333/09).