Beschluss
32 SA 63/15
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 ZPO genügt im Vollstreckungsverfahren die gegenseitige rechtskräftige Unzuständigkeit der Amtsgerichte.
• Im Verfahren nach § 802g ZPO richtet sich die Zuständigkeit nach dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nach § 802e ZPO seinen Wohnsitz hatte.
• § 281 Abs. 2 ZPO wirkt im Vollstreckungsverfahren bindend zugunsten des verweisenden Gerichts; eine abweichende Zuständigkeitsbestimmung setzt Anhaltspunkte für objektive Willkür voraus.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit bei Erlass eines Haftbefehls nach § 802g ZPO • Für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 ZPO genügt im Vollstreckungsverfahren die gegenseitige rechtskräftige Unzuständigkeit der Amtsgerichte. • Im Verfahren nach § 802g ZPO richtet sich die Zuständigkeit nach dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nach § 802e ZPO seinen Wohnsitz hatte. • § 281 Abs. 2 ZPO wirkt im Vollstreckungsverfahren bindend zugunsten des verweisenden Gerichts; eine abweichende Zuständigkeitsbestimmung setzt Anhaltspunkte für objektive Willkür voraus. Die Gläubigerin beauftragte im Januar 2015 den Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts I mit der Abnahme der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung. Zum Zeitpunkt der Auftragserteilung wohnte die Schuldnerin in I; später zog sie nach Iserlohn um. Nachdem die Schuldnerin dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht erschienen war, stellte die Gläubigerin im Juli 2015 beim Amtsgericht I2 den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls nach § 802g ZPO und bat um Weiterleitung an das Amtsgericht I. Das Amtsgericht I2 verwies die Sache an das Amtsgericht I. Dieses lehnte die Übernahme mit Verweis auf die Zuständigkeit des Amtsgerichts Iserlohn ab und sandte die Akte zurück. Nach erneuter Übersendung bestätigte das Amtsgericht I seine Ansicht. Das Amtsgericht I2 ersuchte daraufhin das Oberlandesgericht Hamm, das zuständige Gericht gemäß § 36 ZPO zu bestimmen. • Anwendbarkeit § 36 ZPO: § 36 Abs. 1 ZPO ist auch im Einzelvollstreckungsverfahren einschlägig; die Verweisungsentscheidung des Amtsgerichts I2 und die verbindliche Kompetenzleugnung des Amtsgerichts I begründen beiderseitige rechtskräftige Unzuständigkeit. • Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses: § 281 Abs. 2 ZPO ist im Vollstreckungsverfahren entsprechend anwendbar und begründet Bindungswirkung des verweisenden Amtsgerichts; es liegen keine Anhaltspunkte für objektive Willkür vor. • Zuständigkeitsanknüpfung nach § 802e ZPO: Die überwiegende Auffassung und die Rechtslage sehen die Zuständigkeit für den Erlass eines Haftbefehls nach § 802g ZPO beim Amtsgericht des Wohnsitzes des Schuldners zum Zeitpunkt der Auftragserteilung an. Diese Anknüpfung gilt auch, wenn der Antrag auf Haftbefehl erst nach einem Wohnsitzwechsel des Schuldners gestellt wird, weil es sich um ein einheitliches Vollstreckungsverfahren handelt und der Haftbefehl der Durchsetzung der aus dem Auftrag resultierenden Verpflichtungen dient. • Anwendung auf den Streitfall: Die Gläubigerin erteilte den Auftrag im Januar 2015, als die Schuldnerin noch im Bezirk des Amtsgerichts I wohnte; daher fällt die Zuständigkeit für den Erlass des Haftbefehls nach § 802g ZPO in den Bezirk des Amtsgerichts I. Das Oberlandesgericht bestimmt das Amtsgericht I als zuständiges Gericht. Die Entscheidung stützt sich auf die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses und auf die Regel, dass für den Erlass eines Haftbefehls nach § 802g ZPO das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk der Schuldner zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nach § 802e ZPO seinen Wohnsitz hatte. Ein nachfolgender Wohnsitzwechsel des Schuldners ändert diese Zuständigkeitsbindung nicht. Die Ablehnung des Amtsgerichts I, die Sache zu übernehmen, war damit unbegründet, sodass das Amtsgericht I die weiteren Entscheidungen im Verfahren zu treffen hat.