OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 WF 55/15

OLG HAMM, Entscheidung vom

3mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren erstreckt sich nicht ohne ausdrückliche Anordnung auf das Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren. • Für das Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren können regelmäßig keine Gebühren aus der Landeskasse ersetzt werden; es handelt sich um ein eigenständiges Verfahren. • Ausnahmen bestehen nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (z. B. § 48 Abs. 4 RVG für Sozialgerichte) oder bei ausdrücklicher Anordnung des Gerichts; diese liegen hier nicht vor.
Entscheidungsgründe
Keine Vergütung aus der Landeskasse für Tätigkeit im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren • Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren erstreckt sich nicht ohne ausdrückliche Anordnung auf das Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren. • Für das Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren können regelmäßig keine Gebühren aus der Landeskasse ersetzt werden; es handelt sich um ein eigenständiges Verfahren. • Ausnahmen bestehen nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (z. B. § 48 Abs. 4 RVG für Sozialgerichte) oder bei ausdrücklicher Anordnung des Gerichts; diese liegen hier nicht vor. Ein Rechtsanwalt (Beteiligter zu 1) war im Scheidungsverfahren beigeordnet und für den Antragsgegner Verfahrenskostenhilfe für die Ehesache und den Versorgungsausgleich bewilligt. Nach Abschluss der Scheidung forderte das Familiengericht den Antragsgegner zur Nachreichung aktueller persönlicher und wirtschaftlicher Angaben auf; auf fehlende Reaktion hob das Gericht die Verfahrenskostenhilfe für das Prüfungsverfahren auf. Der beigeordnete Anwalt beantragte die Festsetzung weiterer Vergütungsansprüche aus der Landeskasse für seine Tätigkeit im Aufhebungsverfahren. Das Amtsgericht lehnte die Festsetzung ab und wies die Erinnerung zurück. Der Anwalt legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein. • Die Vergütungsansprüche richten sich grundsätzlich nach der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe und der beigeordneten Entscheidung (§ 48 Abs. 1 RVG). • Das Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren ist ein eigenständiges Verfahren; § 16 Nr. 2 RVG ordnet zwar gebührenrechtlich Zusammengehörigkeit an, ändert aber nichts daran, dass die Bewilligung auch ausdrücklich für das Prüfungsverfahren erfolgen muss. • Allgemeiner Grundsatz der Rechtsprechung und Literatur: Für das Prüfungsverfahren wird regelmäßig keine Verfahrenskostenhilfe gewährt, weil dieses Verfahren der wirtschaftlichen Ermöglichung des streitigen Verfahrens dient und nicht der unmittelbaren Rechtsverfolgung. • Ausnahmen bestehen nur durch spezielle gesetzliche Regelungen (z. B. § 48 Abs. 4 RVG für sozialgerichtliche Verfahren) oder bei ausdrücklicher gerichtlicher Anordnung; solche Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. • Schutz bedürftiger Mandanten rechtfertigt keine abweichende Auslegung; das finanzielle Risiko von im Prüfungsverfahren entstandenen Gebühren trägt derjenige, der einen Rechtsanwalt beauftragt. • Folge: Die vom Anwalt geltend gemachten Gebühren können nicht aus der Landeskasse ersetzt werden; die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 56 Abs. 2 S. 2, 3 RVG. Die Beschwerde des Anwalts wurde zurückgewiesen. Es besteht kein Anspruch auf Festsetzung der geltend gemachten Vergütung in Höhe von 365,33 € aus der Landeskasse, weil die ursprünglich bewilligte Verfahrenskostenhilfe ausdrücklich nur für die Ehesache und den Versorgungsausgleich und nicht für das Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren erteilt wurde. Für das Prüfungsverfahren gelten die Grundsätze, dass Gebühren grundsätzlich nicht von der Landeskasse getragen werden, außer bei besonderer gesetzlicher Regelung oder ausdrücklicher Anordnung des Gerichts. Daher sind die vom Beteiligten behaupteten zusätzlichen Gebühren nicht erstattungsfähig; das Verfahren ist gerichtskostenfrei und außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.