OffeneUrteileSuche
Urteil

5 RVs 125/15

OLG HAMM, Entscheidung vom

3mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei wiederholten Trunkenheitsverstößen rechtfertigt die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB erhöhten Begründungsaufwand für deren Widerlegung. • Zur Widerlegung der Regelvermutung reicht unter besonderen Umständen die private Bekundung einer therapeutisch tätigen Heilpraktikerin nicht aus; in der Regel ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten heranzuziehen. • Fahrverbot (§ 44 StGB) und Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) schließen sich grundsätzlich aus; die Anordnung des Fahrverbots erfordert trotzdem eine besondere schuldangemessene Erwägung.
Entscheidungsgründe
Widerlegung der Regelvermutung bei wiederholter Trunkenheit erfordert in der Regel MPU • Bei wiederholten Trunkenheitsverstößen rechtfertigt die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB erhöhten Begründungsaufwand für deren Widerlegung. • Zur Widerlegung der Regelvermutung reicht unter besonderen Umständen die private Bekundung einer therapeutisch tätigen Heilpraktikerin nicht aus; in der Regel ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten heranzuziehen. • Fahrverbot (§ 44 StGB) und Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) schließen sich grundsätzlich aus; die Anordnung des Fahrverbots erfordert trotzdem eine besondere schuldangemessene Erwägung. Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und Verkehrsunfallflucht in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt verurteilt und verlor die Fahrerlaubnis. In der Berufungsinstanz verurteilte das Landgericht den Angeklagten zu einer Geldstrafe und sah von der Entziehung der Fahrerlaubnis sowie einer Sperre nach § 69a StGB ab. Zur Begründung stützte sich das Landgericht auf die Bekundungen einer privaten Therapeutin des Angeklagten, obwohl bei der Tat eine hohe BAK von mindestens 2,14‰ festgestellt wurde und der Angeklagte Wiederholungstäter war. Die Staatsanwaltschaft rügte die Rechtsfolgenentscheidung und beantragte Revision mit dem Vorwurf, es fehle ein medizinisch-psychologisches Gutachten und zumindest ein Fahrverbot sei anzuordnen. Die Generalstaatsanwaltschaft trat der Revision in Bezug auf den Rechtsfolgenausspruch bei. • § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB enthält eine Regelvermutung, dass Trunkenheit im Verkehr auf eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lässt; diese Vermutung ist nur durch positive Feststellungen zu widerlegen und erfordert eine eingehende Begründung. • Bei Wiederholungstätern, insbesondere wenn bereits zuvor Maßregeln verhängt wurden und die neuen Taten kurz nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis begangen wurden, sind die Anforderungen an die Widerlegung der Regelvermutung deutlich erhöht. • Die private Bekundung einer Heilpraktikerin für Psychotherapie reicht in einem solchen Konstellation nicht aus, um die Regelvermutung zu widerlegen; vielmehr ist regelmäßig ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle gemäß FeV heranzuziehen. • Die Verwaltungsregelung in § 13 Abs. 1 FeV zeigt, dass bei wiederholten Alkoholverstößen oder bei BAK ≥1,6‰ ein MPU-Gutachten zur Entscheidungsfindung heranzuziehen ist und dem Strafrichter als Leitlinie dienen kann. • Fahrverbot nach § 44 StGB ist von anderen Erwägungen geprägt: Es schließt sich grundsätzlich nicht mit Entziehung der Fahrerlaubnis, dient primär spezialpräventiv und darf nur bei Schuldangemessenheit und wenn der Zweck nicht durch die Hauptstrafe erreicht wird, angeordnet werden. • Aufgrund der Wechselwirkung zwischen Strafe, Nebenstrafe und Maßregeln kann die fehlende und unzureichend begründete Entscheidung des Landgerichts über Entziehung und Fahrverbot die verhängte Gesamtgeldstrafe nicht bestehen lassen. Die Revision hat Erfolg; das Landgerichts-Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen. Insbesondere ist bei erneuter Entscheidung zu prüfen und gegebenenfalls ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen, bevor von der Anordnung von Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB abgesehen wird; auch die Frage eines Fahrverbots nach § 44 StGB ist unter Berücksichtigung des Gutachtens und der Schuldangemessenheit neu zu bewerten.