Beschluss
2 Ausl. 105/15
OLG HAMM, Entscheidung vom
2Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 2 Normen
Leitsätze
• Die Auslieferung eines ausschließlich rumänischen Staatsangehörigen nach Rumänien zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils ist zulässig, wenn das ausländische Recht ein effektives Wiederaufnahmeverfahren gewährleistet.
• Art. 466 ff. der rumänischen Strafprozessordnung gewähren bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen das Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens und entsprechen den europäischen Mindeststandards für Abwesenheitsurteile.
• Die deutschen Auslieferungsvoraussetzungen nach dem IRG sind erfüllt, wenn der Europäische Haftbefehl formell vollendet ist, die Tat auslieferungsfähig ist und dem Verfolgten nach Übergabe das Urteil zugestellt sowie über die Wiederaufnahmemöglichkeiten belehrt wird.
Entscheidungsgründe
Auslieferung trotz Abwesenheitsurteil zulässig bei gesichertem Wiederaufnahmeverfahren • Die Auslieferung eines ausschließlich rumänischen Staatsangehörigen nach Rumänien zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils ist zulässig, wenn das ausländische Recht ein effektives Wiederaufnahmeverfahren gewährleistet. • Art. 466 ff. der rumänischen Strafprozessordnung gewähren bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen das Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens und entsprechen den europäischen Mindeststandards für Abwesenheitsurteile. • Die deutschen Auslieferungsvoraussetzungen nach dem IRG sind erfüllt, wenn der Europäische Haftbefehl formell vollendet ist, die Tat auslieferungsfähig ist und dem Verfolgten nach Übergabe das Urteil zugestellt sowie über die Wiederaufnahmemöglichkeiten belehrt wird. Der Verfolgte, rumänischer Staatsangehöriger, wurde in Rumänien wegen Verletzung der Unterhaltspflicht in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Daraufhin erließ das Amtsgericht Corabia einen nationalen Haftbefehl und einen Europäischen Haftbefehl; der Verfolgte wurde im Juli 2015 in Deutschland festgenommen. Er war weder zur Hauptverhandlung geladen noch durch einen Verteidiger vertreten; das Urteil ist ihm bisher nicht zugestellt worden. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Unzulässigkeit der Auslieferung, weil unklar geblieben sei, ob dem Verfolgten in Rumänien ein wirksames Wiederaufnahmeverfahren garantiert werde. Die rumänischen Behörden bestätigten schließlich, dass Art. 466 ff. StPO Anwendung finde, dass dem Verurteilten das Urteil binnen zehn Tagen nach Übergabe persönlich zugestellt werde und er über sein Recht zur Wiederaufnahme belehrt werde. Der Senat überprüfte die Vorlageunterlagen und die rumänischen Zusicherungen. • Formell liegen die erforderlichen Auslieferungsunterlagen vor und der Europäische Haftbefehl erfüllt die Anforderungen des § 83a Abs.1 Nr.1–6 IRG. • Die Tat ist nach §§ 3 Abs.1, 81 Nr.2 IRG auslieferungsfähig; die Deliktsgleichheit besteht zwischen rumänischem Art.305 StGB und deutschem § 170 Abs.1 StGB sowie eine noch zu vollstreckende Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten liegt vor. • Abwesenheitsurteile stellen nach § 83 Abs.4 i.V.m. §83 Abs.3 Satz2 IRG nur dann kein Auslieferungshindernis dar, wenn dem Verurteilten ein Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens zusteht und ihm das Urteil nach Übergabe persönlich zugestellt sowie über die Wiederaufnahmemöglichkeiten belehrt wird. • Art.466 ff. der rumänischen Strafprozessordnung gewähren beim Vorliegen ihrer Voraussetzungen zwingend das Recht auf Wiederaufnahme und entsprechen damit den europäischen Vorgaben (RB-EuHB und RB-Freiheitsstrafe) sowie dem deutschen §83 Abs.4 IRG. • Die rumänischen Behörden sicherten zu, dass das Urteil binnen zehn Tagen nach Übergabe zugestellt und der Verfolgte über das Wiederaufnahmerecht und Fristen belehrt wird; etwaige Übersetzungsungenauigkeiten betreffen lediglich Zuständigkeitsfragen, nicht die Garantie der Zustellung. • Bewilligungs- und Verweigerungshindernisse nach §§ 83b, 83 Abs.1 Nr.3 IRG liegen nicht vor; familiäre Bindungen und soziale Lage des Verfolgten begründen kein überwiegendes Schutzinteresse gegen Auslieferung. Die Auslieferung des Verfolgten nach Rumänien zur Strafvollstreckung ist zulässig. Der Senat erklärt die Auslieferung für zulässig, weil die formellen Voraussetzungen des IRG vorliegen, die Tat auslieferungsfähig ist und insbesondere gesichert ist, dass dem Verfolgten nach rumänischem Recht (Art.466 ff. StPO) ein effektives Recht auf Wiederaufnahme des in Abwesenheit ergangenen Verfahrens zusteht. Weiterhin wird gewährleistet, dass ihm das Urteil nach Übergabe persönlich zugestellt und er über sein Wiederaufnahme- und Einspruchsrecht sowie die Fristen belehrt wird. Mangels erkennbarer Bewilligungs- oder sonstiger Ausschlusstatbestände besteht kein schutzwürdiges Interesse, das eine Vollstreckung im Inland erfordern würde; daher ist die Auslieferung durchzuführen.