OffeneUrteileSuche
Urteil

31 U 85/15

OLG HAMM, Entscheidung vom

12mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine GbR kann nach §13 BGB nur dann Verbraucherin sein, wenn die Verwaltung eigenen Vermögens nicht gewerblichen Zwecken dient und nicht den für eine unternehmerische Tätigkeit erforderlichen zeitlichen und organisatorischen Aufwand erfordert. • Bei Würdigung der konkreten Umstände sind äußere Faktoren maßgeblich: Umfang der Sanierungs- und Projektkosten, eingesetzte Fremdfinanzierung, Übernahme von Risiken, Einsatz verbundener Unternehmen und der Verwaltungsaufwand sprechen für gewerbliche Vermögensverwaltung. • Ein wirksamer Vergleich (hier Ablösungsvereinbarung vom 13.11./03.12.2013) kann auch in Verbraucherschutzkonstellationen einen Rückgriffsanspruch ausschließen, wenn ein sachliches Interesse besteht und der Verbraucher nicht einseitig benachteiligt wird. • Selbst wenn Verbrauchereigenschaft zu verneinen ist, kommt ein Anspruch aus Widerruf oder ungerechtfertigter Bereicherung nicht zu, wenn die Parteien wirksam einen Vergleich geschlossen haben oder der Kläger treuwidrig handelt.
Entscheidungsgründe
GbR nicht als Verbraucherin: Widerruf und Rückforderungsansprüche wegen gewerblicher Vermögensverwaltung ausgeschlossen • Eine GbR kann nach §13 BGB nur dann Verbraucherin sein, wenn die Verwaltung eigenen Vermögens nicht gewerblichen Zwecken dient und nicht den für eine unternehmerische Tätigkeit erforderlichen zeitlichen und organisatorischen Aufwand erfordert. • Bei Würdigung der konkreten Umstände sind äußere Faktoren maßgeblich: Umfang der Sanierungs- und Projektkosten, eingesetzte Fremdfinanzierung, Übernahme von Risiken, Einsatz verbundener Unternehmen und der Verwaltungsaufwand sprechen für gewerbliche Vermögensverwaltung. • Ein wirksamer Vergleich (hier Ablösungsvereinbarung vom 13.11./03.12.2013) kann auch in Verbraucherschutzkonstellationen einen Rückgriffsanspruch ausschließen, wenn ein sachliches Interesse besteht und der Verbraucher nicht einseitig benachteiligt wird. • Selbst wenn Verbrauchereigenschaft zu verneinen ist, kommt ein Anspruch aus Widerruf oder ungerechtfertigter Bereicherung nicht zu, wenn die Parteien wirksam einen Vergleich geschlossen haben oder der Kläger treuwidrig handelt. Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, nahm die beklagte Bank nach erklärtem Widerruf zweier Darlehensverträge aus 2003 und 2009 insgesamt auf Zahlungen in Anspruch. Die Darlehen dienten Erwerb, Sanierung und Ausbau eines Wohn- und Geschäftshauses mit 23 Wohnungen und 2 Gewerbeeinheiten. Die Gesellschafter der Klägerin betrieben Planungs- und Baugesellschaften, die an den Sanierungsarbeiten beteiligt waren. Die Klägerin erklärte gegenüber der Bank 2013 die Ablösung der Darlehen und schloss mit der Bank eine Vereinbarung über Vorfälligkeitsentschädigung und Verzicht. Das Landgericht wies die Klage mit der Begründung ab, die Klägerin habe nicht als Verbraucherin gehandelt und der Vergleich schließe Ansprüche aus. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die insbesondere Verbrauchereigenschaft und Unwirksamkeit des Verzichts geltend macht. • Anwendbare Normen: §13 BGB (Verbraucherbegriff), §§495,355,346 ff. BGB (Widerruf), §779 BGB (Vergleich), §242 BGB (Treu und Glauben), §812 Abs.1 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung). • Subsumtion unter §13 BGB: Maßgeblich sind die äußeren Umstände im Gesamtzusammenhang. Hier sprechen erhebliche Sanierungs- und Projektkosten, geringer Eigenmitteleinsatz, erhebliche Risikoverantwortung und der Einsatz verbundener Unternehmen für eine gewerbliche (unternehmerische) Tätigkeit der Gesellschafter und damit gewerbliche Vermögensverwaltung der GbR. • Verwaltungsaufwand: Die Anzahl der Einheiten (insgesamt betrachtet 72 Wohneinheiten und 4 Gewerbeeinheiten bei Einbeziehung weiterer Gesellschaften) und die regelmäßige Hausverwaltung erfordern Organisation und sind typisch für gewerbliche Tätigkeit und nicht für private Vermögensverwaltung. • Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Aktivitäten: Die Tätigkeit der Gesellschafter mit weiteren projektierenden und sanierenden Gesellschaften bestätigt die unternehmerische Ausrichtung und schließt Verbrauchereigenschaft aus. • Vergleichsvereinbarung: Die Vereinbarung vom 13.11./03.12.2013 stellt einen wirksamen Vergleich dar. Zwischen den Parteien bestand Streit über die Verbrauchereigenschaft und die Möglichkeit eines Widerrufs; die Klägerin hatte ein sachliches Interesse an Ablösung gegen Reduzierung der Vorfälligkeitsentschädigung. • Treu und Glauben: Selbst bei etwaiger Unwirksamkeit des Vergleichs verhält sich die Klägerin treuwidrig, weil sie nach Kenntnis der Motivationslage der Bank die Ablösung angenommen hat und nun rückwirkend Ansprüche geltend macht. • Hilfsanträge: Ansprüche auf Rückzahlung z.B. der Bearbeitungsgebühr scheitern ebenfalls am Vergleich und sind deshalb ausgeschlossen. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Klage war unbegründet. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass die Klägerin als GbR nicht Verbraucherin im Sinne des §13 BGB war, weil die Umstände (umfangreiche Sanierungskosten, erhebliche Fremdfinanzierung, Übernahme erheblicher Risiken, Einsatz verbundener Unternehmen und erheblicher Verwaltungsaufwand) auf gewerbliche Vermögensverwaltung schließen lassen. Darüber hinaus schließt die wirksame Vereinbarung vom 13.11./03.12.2013 die geltend gemachten Ansprüche aus; selbst bei anderslautender Bewertung würde die Klägerin sich treuwidrig verhalten, da sie die Ablösung bewusst angenommen hat. Folglich stehen der Klägerin weder Ansprüche aus Widerruf noch Rückforderungsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung zu; die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.