Leitsatz: Die Regelungen in § 31 VersAusglG sind im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG anwendbar (im Anschluss an BGH Beschluss vom 05.06.2013, XII ZB 635/12). Der Antragstellerin wird zur Abwehr der Beschwerde der Beteiligten zu 1) Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. I aus E bewilligt. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht –Paderborn vom 20.04.2015 (AZ: 81 F 210/13) wie folgt abgeändert: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des am 04.02.2004 verstorbenen B bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.Nr.: ######) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 11,0626 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ###### bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.12.1987, übertragen. Im Übrigen unterbleibt der Ausgleich des Anrechts. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des am 04.02.2004 verstorbenen B bei den Kommunalen Versorgungskassen Westfalen- Lippe (Vers.Nr.: ######) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 108,32 Versorgungspunkten, bezogen auf den 31.12.1987, übertragen. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.600,00 €. Gründe: I. Die Antragstellerin war die Ehefrau des am 04.02.2004 verstorbenen B. Die Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 14.10.1988 (AZ: 8 F 20/88) geschieden und der Versorgungsausgleich dergestalt durchgeführt, dass von dem Versicherungskonto des damaligen Ehemannes mit der Nr. ###### bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auf das vorhandene Versicherungskonto der Antragstellerin mit der Nr. ###### Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 383,20 DM, bezogen auf den 31.12.1987, übertragen wurden. Gleichzeitig wurden zu Lasten der verbleibenden Rentenanwartschaften des damaligen Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und zum Ausgleich der unverfallbaren Anwartschaft des Verstorbenen auf Versicherungsrente bei den Kommunalen Zusatzversorgungskassen Westfalen- Lippe (Vers.Nr.: ######) auf das Versicherungskonto der Antragstellerin mit der Nr. ###### bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte weitere Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 48,82 DM, bezogen auf den 31.12.1987, übertragen. Die Antragsgegnerin ist die zweite Ehefrau des am 04.02.2004 verstorbenen B; sie ist dessen Alleinerbin. Unter dem AZ: 85 F 432/09 führte die Antragstellerin im Jahr 2009 beim Amtsgericht Paderborn im Hinblick auf den Versorgungsausgleich noch nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht ein Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG durch. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 07.07.2010 wurde daraufhin das Urteil vom 14.10.1988 hinsichtlich des Versorgungsausgleichs dergestalt abgeändert, dass vom Versicherungskonto Nr. ###### des Verstorbenen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auf das vorhandene Versicherungskonto Nr. ###### der Antragstellerin Rentenanwartschaften von monatlich 381,43 DM, bezogen auf den 31.121987, übertragen wurden. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften sollte in Entgeltpunkte umgerechnet werden. Gleichzeitig wurde zu Lasten der Versorgung des Verstorbenen bei der Kommunalen Versorgungskassen Westfalen- Lippe (Nr.: ######) auf das Versicherungskonto Nr. ###### der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich 244,00 DM, bezogen auf den 31.12.1987, begründet. Auch hier sollte der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte umzurechnen sein. Im hiesigen Verfahren begehrt die mittlerweile im Rentenbezug stehende Antragstellerin nunmehr die Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 07.07.2010 gemäß § 51 VersAusglG und trägt dazu vor, es liege eine wesentliche Wertänderung des bei der kvw erworbenen Anrechts im Sinne des § 51 VersAusglG vor. Das Amtsgericht hat die Beteiligten zu 1) und 2) zur Auskunftserteilung gemäß § 5 VersAusglG aufgefordert. Nach den entsprechenden Auskünften der Beteiligten zu 1) und 2) verfügen die Antragstellerin und der Verstorbene über die folgenden Anrechte: Antragstellerin: Gesetzliche Rentenversicherung Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 3,6728 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1,8364 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 6.623,97 €. Verstorbener B: Gesetzliche Rentenversicherung Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat der Verstorbene ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 25,7979 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 12,8990 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 46.527,24 €. Betriebliche Altersversorgung Bei den Kommunalen Versorgungskassen Westfalen- Lippe (kvw) hat der Verstorbene ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 170,38 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 108,32 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 35.071,28 €. Durch Beschluss vom 20.04.2015 hat das Amtsgericht –Familiengericht- den Beschluss vom 07.07.2010 abgeändert und den Versorgungsausgleich neu durchgeführt. Dabei hat es die Anwartschaft der Antragstellerin bei der Beteiligten zu 1) und die Anwartschaften des Verstorbenen bei den Beteiligten zu 1) und 2) entsprechend ihrer Auskunftserteilung ausgeglichen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es liege eine wesentliche Wertänderung hinsichtlich der Anwartschaft bei den Kommunalen Versorgungskassen Westfalen- Lippe vor. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beteiligte zu 1) mit ihrer Beschwerde mit der sie rügt, bei der erneuten Durchführung des Versorgungsausgleichs hätte die Vorschrift des § 31 VersAusglG beachtet werden müssen. II. Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Der Antrag der Antragstellerin auf Abänderung des mit amtsgerichtlichen Beschluss vom 07.07.2010 durchgeführten Versorgungsausgleichs gemäß § 51 VersAusglG ist zulässig und begründet. Die Voraussetzungen für die begehrte Abänderung der Entscheidung liegen vor. Die Antragstellerin ist als ehemalige Ehefrau gemäß § 52 Abs. 1 VersAusglG i.V.m. § 226 Abs. 1 FamFG antragsberechtigt, die Abänderung würde sich auch zu ihren Gunsten auswirken, § 225 Abs. 5 FamFG. Die Voraussetzung des § 226 Abs. 2 FamFG, wonach der Antrag frühestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zulässig ist, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist, ist ebenfalls erfüllt, da die Antragstellerin bereits eine laufende Altersrente bezieht. Hinsichtlich des Anrechts des verstorbenen B bei den Kommunalen Zusatzversorgungskassen Westfalen- Lippe liegt auch eine wesentliche Wertänderung im Sinne des § 51 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 3 FamFG vor. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen und Berechnungen des amtsgerichtlichem Beschlusses verwiesen, die mit der Beschwerde auch nicht angegriffen werden. Liegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Abänderung nach § 51 VersAusglG auch nur eines Anrechts vor, unterliegt der gesamte damalige Versorgungsausgleich der „Totalrevision“ mit der Folge, dass nicht nur das von der Wertänderung betroffene Anrecht, sondern sämtliche in die Entscheidung einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 – 19 VersAusglG neu zu teilen sind (BGH FamRZ 2013, 1287; Palandt- Brudermüller, 74. Aufl., § 51 VersAusglG, Rdnr. 15). Beim Tod des per Saldo insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten ist zudem § 31 VersAusglG als eine die §§ 9 – 19 VersAusglG ergänzenden Vorschrift anwendbar. Der Ausgleichsanspruch des überlebenden Ehegatten besteht fort und die Halbteilung wird dadurch gewahrt, dass der überlebende Ehegatte durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden darf, als wenn der Versorgungsausgleich vollständig durchgeführt worden wäre, § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG. Durch die Beschränkung des Versorgungsausgleichs auf einen Saldo können auch Umsetzungsschwierigkeiten in Bezug auf solche Anrechte abgemildert werden, die mit dem Tod des Ehegatten erloschen sind und bereits deshalb im Wege eines wechselseitigen Versorgungsausgleichs nicht mehr ausgeglichen werden könnten. Die Grenze der Besserstellung kann dabei anhand einer Saldierung von Deckungskapital mit den korrespondierenden Kapitalwerten der auszugleichenden Anrechte ermittelt werden (so auch BGH FamRZ 2013; Palandt- Brudermüller, 74. Aufl., § 51 VersAusglG, Rdnr. 1). Im Streitfall ist der geschiedene Ehemann der Antragstellerin nach Durchführung des Versorgungsausgleichs nach der bis zum 31.08.2009 geltenden Rechtslage verstorben. Damit ist das von der Antragstellerin erworbene Anrecht bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.Nr.: ######) nicht auszugleichen; der Anspruch des Verstorbenen auf Wertausgleich ist erloschen, seine Erben haben kein Recht auf Wertausgleich, (§ 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG). Die vom inzwischen verstorbenen Ehemann erworbenen Anrechte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.Nr.: ######) und bei den Kommunalen Versorgungskassen Westfalen- Lippe (Vers.Nr.: ######) sind grundsätzlich auszugleichen. Dabei darf die Antragstellerin jedoch nicht besser stehen, als wenn der Versorgungsausgleich bereits zu Lebzeiten ihres geschiedenen Ehemannes abgeändert worden wäre. Ausgangspunkt für den hierbei anzustellenden Vergleich ist die Ausgleichsbilanz. Die Antragstellerin hat während der Ehezeit ein Anrecht bei der Deutschen Rentenversicherung Bund erworben. Soweit dieses geteilt würde, müsste sie, gerechnet nach korrespondierenden Kapitalwerten, einen Betrag von 6.623,97 € zugunsten des Verstorbenen ausgleichen. Umgekehrt hätte der inzwischen verstorbene Ehemann, wiederum auf der Basis korrespondierender Kapitalwerte gerechnet, für sein Anrecht bei der Deutschen Rentenversicherung Bund einen Betrag von 46.527,24 € und für sein Anrecht bei den Kommunalen Versorgungskassen Westfalen- Lippe einen Betrag von 35.071,28 € an die Antragstellerin übertragen müssen. Eine Saldierung ergibt einen zugunsten der Antragstellerin bestehenden Betrag von 74.974,55 €. Dieser Betrag markiert die Grenze nach § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG bis zu der zugunsten der Antragstellerin ein Wertausgleich stattfinden darf. Das Anrecht des Verstorbenen bei den Kommunalen Versorgungskassen Westfalen- Lippe mit einem Kapitalwert von 35.071,28 € ist in voller Höhe auszugleichen, da die Grenze des Wertausgleichs nicht erreicht wird. Das weitere Anrecht des verstorbenen früheren Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund kann damit nur noch mit einem Wert von bis zu 39.903,27 € (= 78.044,01 DM) ausgeglichen werden. Da der Ausgleich dieses Anrechts nach den hierfür maßgeblichen Bestimmungen nicht nach Kapitalwerten, sondern nach Entgeltpunkten erfolgt (§§ 10 Abs. 3, 5 Abs. 2 VersAusglG), ist der auszugleichende Kapitalwert in Entgeltpunkte umzurechnen. Dies erfolgt auf der Grundlage der Rechengrößen zum Versorgungsausgleich (§ 187 Abs. 3 SGB VI), und zwar dergestalt, dass das Kapital mit dem Umrechnungsfaktor vervielfältigt wird, der für den Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der Versicherungsfall als eingetreten gilt, hier also das Ende der Ehezeit am 31.12.1987. Der Umrechnungsfaktor für das gesamte Jahr 1987 beträgt 0,0001417482 (vgl. FamRZ 2010, 90, 92), so dass sich ein Wert von 78.044,01 DM x 0,0001417482 = 11,0626 Entgeltpunkte ergibt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 Abs. 1 Satz 2, 150 FamFG. Die Festsetzung des Wertes des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 50 Abs. 1 FamGKG. Der Senat hat von der Durchführung eines Termins bzw. einer mündlichen Verhandlung abgesehen, da ein Termin bereits im ersten Rechtszug stattgefunden hat und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG.