Beschluss
8 W 22/15
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0921.8W22.15.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen vom 02.06.2015 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen vom 02.06.2015 wird zurückgewiesen. G r ü n d e (nur für Antragsteller) Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Landgericht hat die von beantragte Prozesskostenhilfe zu Recht nicht gewährt, § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass den Insolvenzgläubigern nicht zuzumuten ist, die Kosten des beabsichtigten Verfahrens aufzubringen. Eine Vorschusszahlung ist dann zumutbar, wenn ein Gläubiger im Falle des Obsiegens mit einer nicht nur geringfügigen Quotenverbesserung rechnen kann und eine Prozessführung damit wirtschaftlich sinnvoll ist. Erforderlich ist, dass er die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen kann und für ihn der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich höher sein wird. Im Übrigen bedarf es in diesem Zusammenhang einer wertenden Abwägung der Gesamtumstände des Einzelfalls (BGH Beschl. v. 06.03.2006, II ZB 11/05, NJW-RR 2006, 1064; MünchKomm.-Motzer, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 116 Rn. 17 m.w.N.). Vorliegend sind am Gegenstand des Rechtsstreits vier Gläubiger wirtschaftlich beteiligt, deren Befriedigungsmöglichkeiten sich im Falle eines Obsiegens des Antragstellers deutlich verbessern. Die verteilungsfähige Masse wird unter Berücksichtigung der Hauptforderung (von 25.000,- €) und der Masseverbindlichkeiten in Höhe von 10.110,81 € errechnet. Von Seiten der Gläubiger müsste ein Vorschuss von 3.675,58 € aufgebracht werden. Bei Tabellenforderungen von 9.832,72 € errechnet sich eine auszuschüttende Quote von 102,8 %. Der den Gläubigern zumutbare Vorschuss ist auch unter Berücksichtigung eines gewissen allgemeinen Ausfallrisikos ausreichend, um die Kosten des beabsichtigten Rechtsstreits abzudecken. Kleingläubiger mit weniger als 5 % der Insolvenzforderungen sind nicht vorhanden. Dabei ergibt sich auch nicht aus einer Mehrzahl von sog. Großgläubigern ein solcher Koordinierungsaufwand, um diese zumutbar zu einem gemeinsamen Kostenvorschuss zu bewegen. Ein Fall wie in der Sache des BGH a.a.O., dass bei 34 Einzelgläubigern und fünf zu berücksichtigenden, verbleibenden Großgläubigern eine Prozessfinanzierung durch die wirtschaftlich Beteiligten unwahrscheinlich und unzumutbar wird, ist nach den Gesamtumständen nicht gegeben. Nach Auffassung des Senats rechtfertigt weder die Anzahl von vier Gläubigern einen unzumutbaren Koordinierungsaufwand, noch ist durchschlagend, dass unterschiedliche Anteile der Vorschüsse angefordert werden müssten. Dass es aufgrund der vergleichsweise geringen Anzahl von vier maßgeblichen und ersichtlich wirtschaftlich auch potenten Gläubigern (wie der C, der dortigen B-Bank und der D2 & D GmbH) unwahrscheinlich ist, dass sämtliche Gläubiger zu einer Prozessfinanzierung nicht bereit sind, ist nicht plausibel und glaubhaft gemacht. Der Koordinierungsaufwand erscheint vielmehr überschaubar. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO.