Beschluss
15 W 142/15
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament kann die Anordnung der Testamentsvollstreckung durch den überlebenden Ehegatten nicht ohne weiteres eine Schlusserbeneinsetzung ausschließen; maßgeblich ist die Auslegung des Testaments nach seinem wirklichen Willen.
• Formulierungen wie ‚Nach dem Tod des Letztversterbenden soll die gesetzliche Erbfolge eintreten.‘ sind mehrdeutig und rechtfertigen nicht automatisch eine gewillkürte Schlusserbeneinsetzung.
• Eine Pflichtteilsstrafklausel kann Hinweis für eine Schlusserbeneinsetzung sein, reicht aber regelmäßig nicht aus, um eine solche eindeutig zu begründen.
• Fehlt die eindeutige Schlusserbeneinsetzung, ist der länger lebende Ehegatte frei, abweichende letztwillige Verfügungen zu treffen; eine Bindung durch das gemeinschaftliche Testament liegt nur vor, wenn dies eindeutig bestimmt ist (vgl. § 2270 Abs.2 BGB).
Entscheidungsgründe
Keine Schlusserbeneinsetzung im gemeinschaftlichen Ehegattentestament bei unklarer Formulierung • Bei einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament kann die Anordnung der Testamentsvollstreckung durch den überlebenden Ehegatten nicht ohne weiteres eine Schlusserbeneinsetzung ausschließen; maßgeblich ist die Auslegung des Testaments nach seinem wirklichen Willen. • Formulierungen wie ‚Nach dem Tod des Letztversterbenden soll die gesetzliche Erbfolge eintreten.‘ sind mehrdeutig und rechtfertigen nicht automatisch eine gewillkürte Schlusserbeneinsetzung. • Eine Pflichtteilsstrafklausel kann Hinweis für eine Schlusserbeneinsetzung sein, reicht aber regelmäßig nicht aus, um eine solche eindeutig zu begründen. • Fehlt die eindeutige Schlusserbeneinsetzung, ist der länger lebende Ehegatte frei, abweichende letztwillige Verfügungen zu treffen; eine Bindung durch das gemeinschaftliche Testament liegt nur vor, wenn dies eindeutig bestimmt ist (vgl. § 2270 Abs.2 BGB). Die Erblasserin und ihr Ehemann errichteten 1987 ein gemeinschaftliches Ehegattentestament mit der Formulierung, nach dem Tod des Letztversterbenden solle die gesetzliche Erbfolge eintreten, und mit einer Pflichtteilsstrafklausel. Die Erblasserin verfasste 2013 ein eigenes Testament, in dem sie die Beteiligten zu 4) als Testamentsvollstrecker ernannte. Nach dem Tod der Erblasserin stritten ihre Töchter (Beteiligte zu 1) und 2)) mit einer Beteiligten (zu 2)) gegen die nachfolgende Ernennung des Testamentsvollstreckers und die Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments. Das Amtsgericht ernannte den Beteiligten zu 4) zum Testamentsvollstrecker; die Beschwerde hiergegen wurde vom OLG Hamm zurückgewiesen. Streitig war insbesondere, ob das gemeinsame Testament eine Schlusserbeneinsetzung der Töchter enthielt und damit die Verfügung der Erblasserin 2013 bindend ausschloss. • Anknüpfung an Auslegungsgrundsätze: Bei der Testamentsauslegung ist der tatsächliche Wille des Erblassers zu ermitteln; Wortlaut, Wortsinn und alle Umstände sind heranzuziehen; wenn der wirkliche Wille nicht ermittelbar ist, gilt der mutmaßliche Sinn. • Die Klausel ‚Nach dem Tod des Letztversterbenden soll die gesetzliche Erbfolge eintreten.‘ ist sprachlich mehrdeutig; sie kann sowohl bloßen Verweis auf die gesetzliche Erbfolge als auch gewillkürte Schlusserbeneinsetzung bedeuten; daher bedarf es weiterer Umstände zur Klarstellung. • Die Pflichtteilsstrafklausel kann ein Hinweis sein, rechtfertigt aber allein keine Schlusserbeneinsetzung, weil sie auch nur die Sanktionierung einer Pflichtteilsinanspruchnahme bezwecken kann. • Die vorgelegten schriftsätzlichen Angaben waren zu abstrakt; konkrete tatsächliche Vorstellungen der Testatoren zur Zeit der Errichtung ergaben sich nicht, sodass eine eindeutige Schlusserbeneinsetzung nicht festgestellt werden konnte. • Bei Würdigung der Testamentsurkunde und der persönlichen Anhörung erschien es überwiegend wahrscheinlich, dass die Eheleute keine Schlusserben einsetzen wollten: der Ehemann als textkundiger Verfasser verwendete bewusst schwächere Formulierungen und erwähnte die Töchter nicht, sodass eher ein bloßer Verweis auf die gesetzliche Erbfolge vorliegt. • Folge: Mangels klarer Schlusserbeneinsetzung war die Erblasserin frei, durch ihr Testament von 2013 abweichende Verfügungen zu treffen, und die Bestellung des Testamentsvollstreckers durch das Amtsgericht entsprach § 2220 Abs.1 BGB. • Kosten- und Wertentscheidung: Die Kostenentscheidung erfolgt nach § 84 FamFG; Gegenstandswert festgesetzt nach §§ 61 Abs.1, 65 GNotKG mit dem geschätzten Nachlasswert und 10% Ansatz. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wurde zurückgewiesen; das OLG bestätigt die Bestellung des Beteiligten zu 4) als Testamentsvollstrecker durch das Amtsgericht. Eine Schlusserbeneinsetzung der Töchter aus dem gemeinschaftlichen Testament konnte nicht festgestellt werden, weil die Formulierungen mehrdeutig sind und die übrigen Umstände keinen eindeutigen Erblasserwillen zugunsten einer Schlusserbeneinsetzung ergeben. Dadurch blieb die Erblasserin frei, mit ihrem Testament von 2013 abweichende Verfügungen zu treffen. Die Beteiligte zu 2) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Gegenstandswert wurde auf 45.000 € festgesetzt.