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Beschluss

6 UF 80/15

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2015:0903.6UF80.15.00
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Leitsätze

Die Parameter für die versicherungsmathematische Berechnung des nach § 11 Abs.1 Satz 2 Nr.3 VersAusglG gebotenen Aufschlags bei Beschränkung des für den Ausgleichspflichtigen bestehenden Risikoschutzes auf eine Altersversorgung des Ausgleichsberechtigten müssen nicht bereits in der Versorgungsordnung vorgegeben werden; es reicht die Darstellung der Berechnung im Versorgungsausgleichsverfahren (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 25.02.2015, XII ZB 364/14)

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3) gemäß Schriftsatz ihrer Vertreterin vom 13.05.2015 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Tecklenburg vom 13.04.2015 (20 F 119/12) im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Ziffer 2.) im dortigen 4. und 5. Absatz dahin abgeändert, dass die Teilungen jeweils nach Maßgabe der Ordnung für die Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich des Versicherungskonsortiums Presse-Versorgung in der Fassung vom 01.12.2012 und nach Maßgabe des Tarifs VGR2U sowie der Allgemeinen Versicherungsbedingungen E76FP durchgeführt werden.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Parameter für die versicherungsmathematische Berechnung des nach § 11 Abs.1 Satz 2 Nr.3 VersAusglG gebotenen Aufschlags bei Beschränkung des für den Ausgleichspflichtigen bestehenden Risikoschutzes auf eine Altersversorgung des Ausgleichsberechtigten müssen nicht bereits in der Versorgungsordnung vorgegeben werden; es reicht die Darstellung der Berechnung im Versorgungsausgleichsverfahren (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 25.02.2015, XII ZB 364/14) Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3) gemäß Schriftsatz ihrer Vertreterin vom 13.05.2015 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Tecklenburg vom 13.04.2015 (20 F 119/12) im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Ziffer 2.) im dortigen 4. und 5. Absatz dahin abgeändert, dass die Teilungen jeweils nach Maßgabe der Ordnung für die Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich des Versicherungskonsortiums Presse-Versorgung in der Fassung vom 01.12.2012 und nach Maßgabe des Tarifs VGR2U sowie der Allgemeinen Versicherungsbedingungen E76FP durchgeführt werden. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Auf den Antrag der Antragstellerin vom 08.11.2012, der dem Antragsgegner am 10.12.2012 zugestellt wurde, hat das Amtsgericht – Familiengericht – Tecklenburg durch Beschluss vom 13.04.2015 die Scheidung der am 26.08.1991 geschlossenen Ehe ausgesprochen und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Geteilt wurden unter anderem zwei bestehende Anrechte des Antragsgegners bei der Versorgungswerk der Q GmbH (im Folgenden: Beteiligte zu 3)). Dabei handelt es sich um Kapitallebensversicherungen mit einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Diese bestanden während der Ehezeit zunächst im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung und wurden bis zum 31.03.2003 durch Entgeltumwandlung finanziert. Anschließend wurden die Versicherungen durch private Beiträge des Antragsgegners bedient. Die Beteiligte zu 3) hat die Ehezeitanteile der beiden Versicherungen, soweit sie im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung erworben wurden, mit 14.471,00 € bzw. 3.341,00 € mitgeteilt und Ausgleichswerte unter Berücksichtigung von Teilungskosten in Höhe von 7.135,50 € bzw. 1.620,39 € vorgeschlagen. Nach der Teilungsordnung der Beteiligten zu 3) wird der Versicherungsschutz der ausgleichsberechtigten Person auf die Altersversorgung beschränkt. In Ziffer 5b) der Teilungsordnung heißt es hierzu: „Der Risikoschutz wird gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3, 2. Halbsatz VersAusglG auf eine Altersversorgung beschränkt. Soweit in der Versicherung der ausgleichspflichtigen Person weitere Risiken abgesichert sind, die auszugleichen sind (z.B. Hinterbliebenenabsicherung), erfolgt der erforderliche Ausgleich bei der Altersversorgung. Der Anteil des Ausgleichswertes, der für die Aufrechterhaltung des weiteren Risikoschutzes benötigt würde, führt auf diese Weise zu einer entsprechenden Erhöhung der Altersversorgung der ausgleichsberechtigten Person.“ Für die Ermittlung des Ehezeitanteils und des Ausgleichswerts bestimmt Ziffer 3a) in Verbindung mit Ziffer 1) der Teilungsordnung, dass im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung unter anderem Kapitallebensversicherung und Versicherungen wegen Berufsunfähigkeit zu berücksichtigen sind. Das Amtsgericht hat im Wege der internen Teilung zulasten der Anrechte des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 3) zu Gunsten der Antragstellerin Anrechte mit den vorgeschlagenen Ausgleichswerten bezogen auf den 30.11.2012 übertragen, jedoch „nach Maßgabe der Regelungen über das Anrecht des Antragsgegners“. Die Teilungsanordnung der Beteiligten zu 3) genüge nicht den Anforderungen des § 11 Abs. 2 VersAusglG, weil sich darin keine konkrete Berechnungsvorgabe finde, wie eine adäquate Kompensation für den verringerten Risikoschutz erreicht werde. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 3). Sie weist darauf hin, die jeweiligen Ausgleichswerts der Versicherungen einschließlich des Anteils für den Berufsunfähigkeitsschutz unter Berücksichtigung der Teilungskosten ermittelt zu haben. Dieser Ausgleichswert fließe in vollem Umfang in die Altersversorgung der Antragstellerin, die auf diese Weise höhere Leistungen erwerbe, als der Antragsgegner, für den weiterhin neben dessen Altersvorsorge noch der Berufsunfähigkeitsschutz bestehe. II. Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig. Insbesondere ist sie innerhalb der von § 63 Abs. 1 FamFG bestimmten Frist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung eingelegt worden. Zwar hat die Beschwerde die B Lebensversicherungs-AG eingelegt und zwar zunächst ohne Hinweise auf eine Vertretung. Diese ist entgegen ihrer Auffassung auch nicht aus § 5 des Vertrages zwischen der Beteiligten zu 3) und den am Konsortium beteiligten Versicherungsgesellschaften bevollmächtigt, die Beteiligte zu 3) in gerichtlichen Verfahren zu vertreten. § 5 dieses Vertrages bezieht sich nämlich lediglich auf die Bevollmächtigung der B Lebensversicherungs-AG durch die übrigen, am Konsortium beteiligten Versicherungsgesellschaften gegenüber der Beteiligten zu 3). Die Beteiligte zu 3) hat aber die Prozessführung der zunächst vollmachtlosen Vertreterin ausdrücklich gebilligt. Diese Billigung wirkt auf den Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde zurück (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Auflage 2014, § 89 Rn. 12). Die Beschwerde ist auch begründet und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung insoweit, als die interne Teilung der Anrechte bei der Beteiligten zu 3) nach Maßgabe ihrer Teilungsordnung sowie der in der Entscheidungsformel zitierten ergänzenden Bestimmungen durchzuführen ist. Die Teilungsanordnung der Beteiligten zu 3) genügt entgegen der Auffassung des Amtsgerichts den Anforderungen des § 11 Abs. 2 VersAusglG; die Beschränkung des für den Antragsgegner bestehenden Risikoschutzes auf eine Altersversorgung der Antragstellerin wird bei einer Teilung nach der Teilungsordnung durch einen angemessenen Aufschlag ausgeglichen, § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 VersAusglG. Freilich war in der obergerichtlichen Rechtsprechung lange Zeit umstritten, welche Anforderungen an die Regelwerke der Versorgungsträger zu stellen sind, um den nach § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 VersAusglG gebotenen Aufschlag darzustellen (vgl. zum Meinungsstand Erman-Norpoth, BGB, 14. Auflage 2014, § 11 VersAusglG Rn. 5). Inzwischen ist jedoch höchstrichterlich entschieden worden, dass nicht bereits durch die Teilungsanordnung festgelegt sein muss, wie sich der notwendige zusätzliche Ausgleich bei der Altersversorgung errechnet; es genügt, wenn der Versorgungsträger dies im Versorgungsausgleichsverfahren darlegt (BGH, Beschluss vom 25.02.2015, XII ZB 364/14, FamRZ 2015, 911 f. – Rn. 14 ff. – Zitiert nach juris). Nach dieser Entscheidung verlangen weder der Wortlaut noch der Zweck des § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 VersAusglG, dass schon die Teilungsordnung die einzelnen Parameter für die versicherungsmathematische Berechnung vorgibt. Die erforderliche gerichtliche Kontrolle kann durch zusätzliche Angaben des Versorgungsträgers, zu denen dieser gemäß § 220 Abs. 4 FamFG verpflichtet ist, im Versorgungsausgleichsverfahren erreicht werden. Spätestens im Beschwerdeverfahren hat die Beteiligte zu 3) nachvollziehbar erläutert, dass nach Ziffer 5b) der Teilungsordnung der Ausgleichswert unter Berücksichtigung auch derjenigen Zusatzbausteine der Versicherung errechnet wird, um die der Versicherungsschutz der ausgleichsberechtigten Person reduziert wird. In die Altersversorgung der ausgleichsberechtigten Person fließt der so ermittelte Ausgleichswert – gekürzt lediglich um die Teilungskosten – in voller Höhe ein. Die Altersversorgung der ausgleichsberechtigten Person wird damit automatisch höher ausfallen als die Altersversorgung der ausgleichspflichtigen Person. Der für letztere verbleibende Wert verteilt sich nämlich neben der Altersversorgung auf die fortbestehenden Zusatzbausteine der Versicherung. Bei einem solchen Vorgehen ist der entfallende Risikoschutz automatisch angemessen kompensiert (BGH, a.a.O., Rn. 22). Dies hat die Beteiligte zu 3) im Beschwerdeverfahren auch nachvollziehbar dargelegt: Die Altersversorgung der Antragsgegnerin aufgrund des Ausgleichswertes von 7.135,50 € ergibt eine lebenslängliche monatliche Garantierente von 26,93 € oder ein einmaliges Garantiekapital zum 01.06.2029 von 8.085,00 €. Ohne den Ausgleichswert der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (997,25 €) ergäbe sich lediglich ein Ausgleichswert von 6.138,25 €. Dieser würde zu einer monatlichen Rente von lediglich 23,06 € bzw. einem Kapital zum 01.06.2029 von 6.924,00 € führen. Der entfallende Berufsunfähigkeitsschutz wird also damit ausgeglichen, das die Altersversorgung der Antragstellerin um etwa 16,8 % höher ausfällt als dies bei einer alleinigen Übertragung des Altersversorgungsanteils der Fall wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1,3 FamFG. Die Wertfestsetzung folgt aus § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG. Von einer mündlichen Verhandlung hat der Senat gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG abgesehen, weil diese keine weiteren Erkenntnisse versprach.