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Beschluss

9 UF 224/14

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anrechte sind als Teil der Versorgung dem Ausgleich zu unterwerfen, wenn Versicherungsnehmer und Verfügungsbefugter der ehemalige Ehegatte ist, auch wenn als versicherte Personen Kinder benannt sind, solange kein unwiderrufliches Bezugsrecht vorliegt. • Geringfügige Einzelausgleichswerte können kumulativ nach dem Halbteilungsgrundsatz auszugleichen sein, wenn dadurch kein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand entsteht und die wirtschaftliche Lage des Ausgleichsberechtigten dies rechtfertigt (§§ 14, 15, 18 VersAusglG). • Bausteine einer einheitlichen betrieblichen Versorgungszusage sind zusammen zu betrachten; einzelne Direktversicherungen sind gemeinsam ausgleichspflichtig. • Ausgleichswerte sind von Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft mit dem Rechnungszins der auszugleichenden Versorgung zu verzinsen.
Entscheidungsgründe
Versorgungsausgleich: Einbeziehung geringfügiger und kindernamentlich bezeichneten Versicherungsanrechte • Anrechte sind als Teil der Versorgung dem Ausgleich zu unterwerfen, wenn Versicherungsnehmer und Verfügungsbefugter der ehemalige Ehegatte ist, auch wenn als versicherte Personen Kinder benannt sind, solange kein unwiderrufliches Bezugsrecht vorliegt. • Geringfügige Einzelausgleichswerte können kumulativ nach dem Halbteilungsgrundsatz auszugleichen sein, wenn dadurch kein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand entsteht und die wirtschaftliche Lage des Ausgleichsberechtigten dies rechtfertigt (§§ 14, 15, 18 VersAusglG). • Bausteine einer einheitlichen betrieblichen Versorgungszusage sind zusammen zu betrachten; einzelne Direktversicherungen sind gemeinsam ausgleichspflichtig. • Ausgleichswerte sind von Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft mit dem Rechnungszins der auszugleichenden Versorgung zu verzinsen. Die Eheleute ließen sich scheiden; das Amtsgericht führte den Versorgungsausgleich durch und schloss vier Anrechte des Ehemanns aus, zwei private Lebensversicherungen, eine Direktversicherung und eine weitere betriebliche Anwartschaft. Die Klägerin (Antragstellerin) rügte, die Versicherungen stünden dem Ehemann als Versicherungsnehmer zu und dürften nicht wegen Geringfügigkeit getrennt betrachtet werden; sie begehrte Einbeziehung und Halbteilung. Die Gesellschaft A beanstandete das von Gericht verwendete Ehezeitende; die Auskünfte der Versorgungsträger beruhten auf einem früheren Datum. Das OLG prüfte, ob unwiderrufliche Bezugsrechte bestanden, ob die Geringfügigkeitsgrenze des § 18 VersAusglG greift, und ob Bausteine betrieblicher Versorgung zusammen zu bewerten sind. Die Antragstellerin übte zudem ihr Wahlrecht nach § 15 VersAusglG aus, wonach freiwerdende Kapitalbeträge riesterfähig angelegt werden sollten. Das OLG nahm Korrekturen am Ausgleich vor, ordnete interne und externe Teilungen an und berichtigte das Ehezeitende auf den 30.06.2009. • Versicherungsnehmer ist maßgeblich: Die Lebensversicherungen bei C sind trotz Nennung der Kinder als versicherte Personen dem Ehemann als Versicherungsnehmer zuzuordnen; es liegt kein nachweisbares unwiderrufliches Bezugsrecht (§ 159 VVG) zugunsten der Kinder vor, sodass die Anrechte beim Ehemann verbleiben und dem Versorgungsausgleich unterfallen. • Halbteilungsgrundsatz und Kumulation geringfügiger Anrechte: Zwar sind einzelne Anrechte nach § 18 Abs.2, Abs.3 VersAusglG geringfügig, doch können mehrere kumulierte Bagatellbeträge nach dem Halbteilungsgrundsatz auszugleichen sein, wenn der Verwaltungsaufwand der Versorgungsträger nicht unverhältnismäßig ist (§ 14 Abs.2 Nr.2 VersAusglG) und die wirtschaftliche Lage der Ausgleichsberechtigten dies rechtfertigt. • Bausteine einer einheitlichen betrieblichen Versorgungszusage: Mehrere Direktversicherungen gelten als Teile einer zusammenhängenden betrieblichen Versorgung und sind gemeinsam zu berücksichtigen; einzelne kleine Bausteine dürfen nicht isoliert von der Ausgleichspflicht ausgenommen werden. • Wahlrecht und Angemessenheit der Anlage: Die Antragstellerin hat wirksam ihr Wahlrecht nach § 15 Abs.1 VersAusglG ausgeübt; die vorgesehene Übernahme der extern geteilten Kapitalbeträge in einen zertifizierten Riestervertrag erfüllt die Anforderungen an eine angemessene Versorgung (§ 15 Abs.2 VersAusglG). • Zinsregelung und Ehezeitende: Die Ausgleichswerte sind ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft mit dem Rechnungszins der jeweiligen Versorgung (hier 2,25 %) zu verzinsen; das tatsächliche Ehezeitende war auf den 30.06.2009 festzustellen, da der Scheidungsantrag am 17.07.2009 zugestellt wurde (§ 3 VersAusglG). Die Beschwerden der Antragstellerin und der weiteren Beteiligten wurden stattgegeben; der Versorgungsausgleich wurde dahingehend abgeändert, dass mehrere zuvor ausgesparte Anrechte des Antragsgegners bei den Versorgungsträgern C und D sowie private Lebensversicherungsanrechte in die Ausgleichsentscheidung einbezogen wurden. Es erfolgten interne und externe Teilungen zugunsten der Antragstellerin mit konkreter Übertragung von Entgeltpunkten und Kapitalbeträgen bezogen auf den 30.06.2009; für externe Teilungen wurden Verzinsung und Zahlungspflichten der jeweiligen Träger festgelegt. Das Ehezeitende wurde korrigiert auf den 30.06.2009, und die Antragstellerin konnte ihr Wahlrecht zur Anlage in einen zertifizierten Riestervertrag wirksam ausüben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden gegeneinander aufgehoben, außer den außergerichtlichen Kosten der Versorgungsträger, die diese selbst zu tragen haben.