Urteil
9 U 169/14
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Betreiber eines Lebensmittelmarktes verletzt Verkehrssicherungspflicht, wenn Einkaufswagen nach Geschäftsschluss unzureichend gesichert sind.
• Bei Vorliegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung spricht ein Anscheinsbeweis für Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden; Darlegungs- und Beweislast für abweichende Ursachen trägt der Betreiber.
• Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Geschädigten ist bei Haftungsabwägung zu berücksichtigen; hier 20 % Mithaftung des Klägers.
• Ersatzfähig sind konkret nachgewiesene Reparatur-, Mietwagen- und Sachverständigenkosten; allgemeine Unkostenpauschale bei Verkehrssicherungspflichtverletzung ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Haftung des Lebensmittelmarktbetreibers für unzureichend gesicherte Einkaufswagen • Betreiber eines Lebensmittelmarktes verletzt Verkehrssicherungspflicht, wenn Einkaufswagen nach Geschäftsschluss unzureichend gesichert sind. • Bei Vorliegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung spricht ein Anscheinsbeweis für Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden; Darlegungs- und Beweislast für abweichende Ursachen trägt der Betreiber. • Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Geschädigten ist bei Haftungsabwägung zu berücksichtigen; hier 20 % Mithaftung des Klägers. • Ersatzfähig sind konkret nachgewiesene Reparatur-, Mietwagen- und Sachverständigenkosten; allgemeine Unkostenpauschale bei Verkehrssicherungspflichtverletzung ausgeschlossen. Bei stürmischem Wetter kollidierte in der Nacht des 09.12.2013 ein Pkw des Klägers auf der E Straße mit einem Einkaufswagen, der vom Lebensmittelmarkt des Beklagten stammte. Der Fahrer des Pkw war Zeuge P; der Kläger verlangt Ersatz von Reparatur-, Sachverständigen- und Mietwagenkosten sowie Minderwert wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht des Beklagten. Der Beklagte hatte die Einkaufswagen nach Geschäftsschluss in drei Reihen mit einer Kette gesichert, die jedoch nicht abgeschlossen war, weil kein Vorhängeschloss vorhanden war; die Kette lag teilweise auf dem Boden. Das Landgericht wies die Klage zunächst ab; das OLG änderte im Berufungsverfahren teilweise zu Gunsten des Klägers und erkannte 80 % des geltend gemachten Schadens zu. Streitpunkt war insbesondere, ob der Beklagte seine Sicherungspflichten verletzt hat und ob dem Kläger ein Mitverschulden anzulasten ist. • Grundlage der Haftung ist § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht; der Betreiber, der eine Gefahrenlage schafft, muss zumutbare Sicherungsmaßnahmen treffen, die den Verkehrserwartungen entsprechen. • Die Sicherung der Einkaufswagen durch eine nicht abschließbare, am Boden liegende Kette war unzureichend; dies ermöglichte Dritten eine leichte Entnahme oder Verselbstständigung der Wagen, insbesondere bei Gefälle zur Fahrbahn hin, sodass eine abhilfebedürftige Gefahrenlage vorlag. • Anscheinsbeweis: Bei Feststellung einer Verkehrssicherungspflichtverletzung spricht vieles dafür, dass ohne diese Pflichtverletzung der Schaden nicht entstanden wäre; damit obliegt dem Beklagten die Beweislast für eine andere kausale Ursache. Der Beklagte hat keine substantiierten Tatsachen oder Beweise vorgetragen, die eine solche andere Ursache belegen. • Der Schaden des Klägers ist nach der Beweisaufnahme entstanden; das Gericht ist an die Feststellungen des Landgerichts gebunden (§ 529 ZPO). • Bei der Haftungsabwägung ist die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs (§ 7 Abs. 1 StVG) zu berücksichtigen; ein Verschulden des Fahrers konnte nicht festgestellt werden, Sichtfahrgebot und Reaktionsverzögerung wurden nicht bewiesen. • Die Schadenshöhe wurde nach konkreten Rechnungen und Gutachten berechnet: Reparaturkosten, Mietwagenkosten und Sachverständigenkosten sind ersatzfähig; eine allgemeine Unkostenpauschale wurde ausgeschlossen. • Ergebnis der Abwägung: 80 % des Schadens sind dem Beklagten zuzurechnen, 20 % trägt der Kläger selbst. Der Kläger hat in wesentlichem Umfang gewonnen. Das Oberlandesgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 4.306,85 Euro zuzüglich Zinsen ab dem 02.03.2014 sowie zur Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,90 Euro; die Klage war im Übrigen abzuweisen. Begründet wurde dies damit, dass der Beklagte seine Verkehrssicherungspflicht durch unzureichende Sicherung der Einkaufswagen verletzt hat und hierfür ein Anscheinsbeweis für die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden spricht, während der Beklagte keine hinreichenden Gegenbeweise vorlegte. Zugleich wurde die Betriebsgefahr des fahrzeugs des Klägers berücksichtigt, sodass der Kläger 20 % des Schadens selbst zu tragen hat. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 20 % und der Beklagte zu 80 %.