Leitsatz: Bei unverheirateten und nicht in einer Lebenspartnerschaft lebenden Lebensgefährten kann der Mann die Kinder der Frau nicht so adoptieren, dass die Kinder gemeinschaftliche Kinder der beiden Lebensgefährten werden. Rechtlich möglich ist nur eine Adoption durch den Mann, bei der das Verwandtschaftsverhältnis der Kinder zu der Frau erlischt. Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts-Familiengericht-Ahaus vom 09.12.2013 (12 F 235/13) ohne mündliche Verhandlung im Verfahren nach § 68 Abs.3 S.2 FamFG zurückzuweisen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen, beginnend mit der Zustellung dieses Beschlusses. Gründe: I. Die nach §§ 58, 59, 63 FamFG zulässige Beschwerde ist auf der Grundlage des derzeitigen Verfahrensstandes nicht begründet. Das Familiengericht hat den auf Ausspruch der Annahme der betroffenen Kinder als gemeinsame Kinder nach §§ 1741 Abs.1, 1752 BGB gerichteten Antrag der unverheirateten Antragsteller zurückgewiesen, weil es das Vorliegen einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage nicht habe feststellen können. Danach könne gemäß § 1741 Abs.2 S.1 BGB eine unverheiratete Person ein Kind nur allein und nur mit den Folgen des § 1755 BGB annehmen. Eine Adoption dergestalt, dass die Anzunehmenden die Stellung gemeinschaftlicher Kinder der Antragsteller erlangen, sei nach derzeitiger Gesetzeslage nicht möglich. Auch die eigene Prüfung durch den Senat führt hier indes zu keinem abweichenden, für die Antragsteller günstigeren Ergebnis. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird deshalb auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Noch in seiner aktuellen Entscheidung vom 17.06.2015 (in der die Frage der Bindungswirkung einer familiengerichtlichen Anerkennungsentscheidung nach den Vorschriften des Adoptionswirkungsgesetzes hinsichtlich einer unter Anwendung ausländischer Rechtsvorschriften im Ausland ausgesprochenen gemeinschaftlichen Annahme eines Kindes durch zwei nicht verheiratete bzw. nicht verpartnerte Personen zu beantworten war) hat der Bundesgerichtshof (XII ZB 730/12) ausgeführt, dass ein in Deutschland ergehender Adoptionsbeschluss, der die Annahme eines Kindes durch zwei Einzelpersonen ohne familienrechtliche Bindung ausspricht, nach wohl herrschender Meinung wegen Fehlens einer gesetzlichen Grundlage nichtig wäre. Denn nach deutschem Recht ist die gemeinschaftliche Annahme eines Kindes nur Eheleuten gestattet. Dies bringt § 1741 Abs. 2 Satz 1 BGB negativ mit der Feststellung zum Ausdruck, dass Personen, die nicht verheiratet sind, ein Kind "nur allein" annehmen können. Die Annahme eines Kindes durch zwei Personen in einer rechtlich unverbindlichen Paarbeziehung ist folglich nicht möglich. Die soziale Bedeutung der Adoption liegt in der Übernahme elterlicher Verantwortung für ein Kind. Deshalb ist die Annahme als Kind gemäß § 1741 Abs.1 S.1 BGB nur dann zulässig, wenn ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen dem Annehmenden und dem Kind bereits besteht oder die ernsthafte Aussicht seiner Entstehung vorhanden ist. Dabei ist mit dem Eltern-Kind-Verhältnis die soziale Elternschaft gemeint, d.h. Fürsorge und Erziehung, wie sie leibliche Eltern typischerweise leisten. Vor diesem Hintergrund war die gemeinsame Annahme eines Kindes durch ein Ehepaar seit jeher der Regelfall der Adoption (Staudinger/Frank BGB [2007] § 1741 Rn.36). Nach der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs ist der Gesetzgeber bei der Reform des Adoptionsrechts im Jahre 1976 von der Vorstellung ausgegangen, dass den Belangen des Kindeswohls bei der Annahme durch ein Ehepaar am besten Rechnung getragen werden könne. Das anzunehmende Kind solle mit dem Ziel, ihm ein beständiges und ausgeglichenes Zuhause zu verschaffen, in eine harmonische und lebenstüchtige Familie aufgenommen werden. Diese Familie gruppiere sich "in der Regel" um ein Ehepaar, so dass die Annahme des Kindes durch ein Ehepaar die besten Voraussetzungen für seine Entwicklung biete (BT-Drucks. 7/3061 S.28). Jede andere Lebensgemeinschaft als die Ehe sei rechtlich nicht abgesichert, um eine gemeinschaftliche Aufnahme des Kindes durch ihre Mitglieder zu rechtfertigen; es fehlten die Voraussetzungen, um das Kind rechtlich in diese Gemeinschaft einordnen zu können (BT-Drucks. 7/3061 S.30). Das Bundesverfassungsgericht hat bislang nicht in Zweifel gezogen, dass der Gesetzgeber in typisierender Betrachtung die Ehe wegen ihres besonderen rechtlichen Rahmens als eine Lebensbasis für ein Kind ansehen durfte, die den Kindeswohlbelangen mehr Rechnung trägt als eine rechtlich unverbindliche Paarbeziehung. In seiner Entscheidung vom 28.02.2007 hat das Bundesverfassungsgericht insbesondere darauf abgestellt, dass die Ehe gemäß § 1353 BGB auf Lebenszeit angelegt und nur unter den Voraussetzungen der Aufhebung oder Scheidung wieder auflösbar sei, während rechtlich unverbindliche Partnerschaften jederzeit beendet werden könnten, auch wenn sich diese im konkreten Fall als eine feste Bindung erweisen mögen. Die ehelichen Bindungen böten einem Kind grundsätzlich mehr rechtliche Sicherheit, von beiden Elternteilen betreut zu werden. Ehegatten seien einander nach § 1360 BGB gesetzlich verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie zu unterhalten. Dieser Unterhalt sei auch auf die Bedürfnisse der gemeinsamen Kinder ausgerichtet, begünstige auch sie und bestimme maßgeblich ihre wirtschaftliche und soziale Situation. Vergleichbare Pflichten bestünden bei Partnern einer rechtlich unverbindlichen Lebensgemeinschaft nicht, weil sich die Unterhaltspflicht der Partner untereinander auf die Zahlung von Betreuungsunterhalt gemäß § 1615 l BGB für den begrenzten Zeitraum der Kinderbetreuung beschränke. Zudem werde die wirtschaftliche und soziale Situation eines ehelichen Kindes durch die für die Ehe geltenden besonderen güter-, versorgungs- und erbrechtlichen Regelungen gestärkt (BVerfG FamRZ 2007,529). Das Verbot der gemeinschaftlichen Adoption durch Unverheiratete entsprach den damaligen Vorgaben durch Art. 6 Abs.1 des Europäischen Adoptionsübereinkommens vom 24.04.1967 (BGBl. II 1980 S.1094, 1096). Seither haben im europäischen Rechtskreis eine Reihe nationaler Rechtsordnungen auch Partnern einer rechtlich unverbindlichen Lebensgemeinschaft die Möglichkeit der gemeinschaftlichen Annahme eines Kindes eröffnet, und zwar auch gleichgeschlechtlichen Partnern (Hinweise bei Staudinger/Frank BGB [2007] § 1741 Rn.36, 57). Das revidierte Europäische Adoptionsübereinkommen vom 27.11.2008 trägt diesem Umstand in § 7 Abs.2 S.2 Rechnung und erlaubt den Vertragsstaaten, den Anwendungsbereich des Übereinkommens auf gleich- oder verschiedengeschlechtliche Paare auszudehnen, sofern diese in einer stabilen Beziehung leben (BGBl. II 2015 S.2, 6). Zwar wird vor diesem rechtlichen Hintergrund und in Anbetracht der sich wandelnden familiären Lebensformen die fortdauernde Rechtfertigung des Verbots der gemeinschaftlichen Adoption durch unverheiratete Paare in jüngerer Zeit auch im deutschen Schrifttum in Zweifel gezogen (vgl. etwa Dethloff, Familienrecht 30. A. § 15 Rn.17; Erman/Saar BGB 14. A. § 1741 Rn.18). Insbesondere wird dort geltend gemacht, dass der Gesetzgeber mit seiner typisierenden Annahme, die Bereitschaft der Annehmenden zur Eingehung einer rechtlich verbindlichen Lebensgemeinschaft und zur Übernahme der damit verbundenen familienrechtlichen Pflichten biete die beste Gewähr für stabile und kindeswohlverträgliche Lebensverhältnisse, eine Beurteilung des Kindeswohls vorwegnehme, die besser im Einzelfall getroffen werden sollte (Dethloff, aaO). Dennoch kann die seitens der Antragsteller begehrte Adoption - jedenfalls derzeit - mangels gesetzlicher Grundlage nicht angeordnet werden. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass in dem bereits erstinstanzlich seitens der Antragsteller benannten Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 13.12.2007 dieser - entgegen der Darstellung der Antragsteller - ausdrücklich anerkannt hat, dass „die Logik dieser Konzeption der Adoption [meint: das mit der Annahme verbundene Erlöschen von Verwandtschaftsverhältnissen] gültig ist für minderjährige Personen und überdies der von der großen Mehrheit der Mitgliedsstaaten des Europarats vertretenen Auffassung entspricht“. Der Gerichtshof ist jedoch nicht der Meinung gewesen, dass dieselbe Argumentation auch auf die besonderen Umstände des dortigen Falles - der eine volljährige behinderte Person betraf - angewendet werden kann. II. Aus dem vorstehend Ausgeführten ergibt sich, dass die Beschwerde nicht begründet ist und der Senat deshalb beabsichtigt, sie durch Beschluss gemäß §§ 69 Abs.1 S.1, 68 Abs.3 S.2 FamFG zurückzuweisen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung soll abgesehen werden, weil es einer Beweisaufnahme nicht bedarf, die Beteiligten bereits erstinstanzlich angehört wurden und von einer erneuten Anhörung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Hamm, 13.08.2015 Oberlandesgericht, 3. Senat für Familiensachen