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Urteil

28 U 136/14

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2015:0811.28U136.14.00
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Leitsätze

Zur Frage der Anwaltshaftung bei vermeintlich unzulänglicher Prozessführung.

Unwirksamkeit eines Grundstückskaufvertrages wegen Schwarzgeldabrede oder hilfsweise wegen wucherähnlicher Überhöhung des Kaufpreises.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 22.08.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der Anwaltshaftung bei vermeintlich unzulänglicher Prozessführung. Unwirksamkeit eines Grundstückskaufvertrages wegen Schwarzgeldabrede oder hilfsweise wegen wucherähnlicher Überhöhung des Kaufpreises. Die Berufung der Kläger gegen das am 22.08.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Die Kläger nehmen die beklagte Anwaltssozietät wegen einer vermeintlich fehlerhaften Prozessführung in einer Grundstücksangelegenheit auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. Der Kläger ist Landwirt in C (Kreis E). Er war Eigentümer eines etwa 5 ½ Hektar großen landwirtschaftlich genutzten Grundstücks, ursprünglich eingetragen auf Bl. XXX des beim Amtsgericht E geführten Grundbuchs von S (Flur X, Flurstück XX). Der Kläger kam in den 1980er Jahren mit dem Landwirt U überein, das Grundeigentum auf diesen zu übertragen, um es anschließend von ihm zurückzupachten. Dazu wurde am 10.01.1986 ein erster Kaufvertrag zur UR-Nr. XX/86 des Notars Dr. M C1 beurkundet, der die heute so benannten Parzellen XX/3 und XX/4 betraf und in dem ein Kaufpreis von 50.000,00 DM vereinbart wurde. Durch zweiten Kaufvertrag des Notars Dr. C1 vom 09.06.1987 (UR-Nr. XXX/87) verkaufte der Kläger die heute so benannte Parzelle XX/5 mit einer Fläche von etwa 3 ½ ha zu einem Kaufpreis von 40.000,00 DM an U. Und durch dritten Vertrag des Notars Dr. C1 vom 24.06.19XX (UR-Nr. XXX/87) tauschte U schließlich die zuvor erworbene Teilfläche XX/3 gegen eine größere noch im Eigentum des Klägers stehende Parzelle XX/6 und verpflichtete sich, dafür einen weiteren Kaufpreis von 14.000,00 DM an den Kläger zu zahlen. Die zu den UR-Nrn. XXX/87 und XXX/87 beurkundeten Verträge kamen allerdings -jedenfalls zunächst - nicht zur Durchführung. Die Kreissparkasse Grafschaft E weigerte sich mit Schreiben vom 24.07.1987, die beantragte Pfandentlassung zu bewilligen, weil ihr der Gesamtkaufpreis von 54.000,00 DM angesichts der Grundstücksgröße zu gering sei. Der Kläger übertrug das Eigentum an den Teilflächen, die Gegenstand der beiden Notarverträge aus dem Jahre 1987 waren, im Jahre 1995 auf seine Ehefrau. In der Folgezeit kam es zwischen den Klägern und dem Landwirt U zu mehreren die Grundstücke betreffenden Rechtsstreitigkeiten. So nahm die hiesige Klägerin U in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Verden/Aller (8 O 303/99) und nachfolgend vor dem Oberlandesgericht Celle (4 U 87/00) auf Erteilung von Löschungsbewilligungen in Anspruch. In einem weiteren Rechtsstreit vor dem Landgericht Verden/Aller (8 O 338/05) nahm umgekehrt U die hiesigen Kläger auf Umschreibung des Eigentums an dem Flurstück XX/5 in Anspruch. Das Berufungsverfahren wurde vor dem Oberlandesgericht Celle (4 U 16/06) geführt. Die hiesigen Kläger waren in beiden Rechtsstreitigkeiten anderweitig anwaltlich vertreten. Sie hatten in den Vorprozessen die Behauptung aufgestellt, dass neben den offiziell vereinbarten Kaufpreisen jeweils eine Schwarzgeldabrede getroffen worden sei. Für die am 09.01.1986 verkaufte Teilfläche sei statt des in der Urkunde angegebenen Betrages von 50.000,00 DM ein höherer Kaufpreis von 84.000,00 DM vereinbart gewesen. Und bei den im Jahre 1987 abgeschlossenen Kaufverträgen sei ebenfalls ausgemacht gewesen, dass der Kaufpreis insgesamt 20.000,00 DM höher liegen sollte. Die Eheleute U bestritten diese Behauptung jedoch. Im Zuge der durchgeführten Beweisaufnahme konnten die hiesigen Kläger die Schwarzgeldabreden bzw. die seitens U unterbliebene Einhaltung dieser Abreden nicht beweisen. Die Kläger verloren deshalb beide Prozesse. Der jetzige Regressprozess bezieht sich auf eine weitere von U gegen die beiden hiesigen Kläger vor dem Landgericht Verden/Aller (8 O 291/09) erhobene Klage, die später in der Berufungsinstanz vor dem OLG Celle (4 U 1/10) anhängig war. Diese weitere Klage hatte den Hintergrund, dass nach Auffassung des Grundbuchamtes das Landgericht Verden/Aller in seinem rechtskräftig gewordenen Urteil - 8 O 338/05 - vom 09.01.2006 die hiesigen Kläger lediglich verurteilt habe, die Umschreibung des Eigentums an dem Flurstück XX/5 auf U zu bewilligen, während eine Auflassung in diesem Urteil nicht enthalten sei. Deshalb beantragte U mit der neuerliche Klage, die hiesigen Kläger zu verurteilen, ihm das im Grundbuch von S auf Bl. XXX eingetragene Grundstück (Flur X / Flurstück XX/5) aufzulassen und ihm das Eigentum daran zu übertragen. Die Kläger ließen sich zur Rechtsverteidigung nunmehr von der Beklagten – sachbearbeitend durch Rechtsanwalt T – vertreten. Die Beklagten begründeten ihren für die Kläger gestellten Klageabweisungsantrag in erster Linie wie folgt: Der neuerlichen Klage stehe die Rechtskraft des vorangegangenen Urteils vom 09.01.2006 entgegen, so dass die Klage als unzulässig abgewiesen werden müsse. Sollte dies nicht der Fall sein, so bleibe man bei der im Vorprozess aufgestellten Behauptung, dass dem Kaufvertrag eine Schwarzgeldabrede zugrunde gelegen habe und der Kaufvertrag deshalb wegen Formmangels nichtig gewesen sei. Insofern nehme man auf die im Vorprozess gestellten Beweisanträge Bezug und beantragte zusätzlich die Einholung eines Schriftgutachtens bezüglich zweier Urkunden vom 09.06.1987. Des Weiteren wurde die Verjährungseinrede erhoben. Das Landgericht Verden/Aller schloss sich dieser Argumentation allerdings nicht an und verurteilte die hiesigen Kläger am 02.12.2009 antragsgemäß zur Auflassung und Eigentumsübertragung. Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass U gem. § 433 Abs. 1 BGB die Eigentumsübertragung verlangen könne. Über diese Vorfrage sei in dem vorangegangenen Rechtsstreit (8 O 338/05) mit der Bindungswirkung des § 322 Abs. 1 ZPO entschieden worden. Eine Verjährung sei noch nicht eingetreten. Die Beklagten legten gegen dieses Urteil Berufung ein, mit der sie ihre Auffassung vertieften, dass entweder eine Abweisung der Klage als unzulässig oder eine erneute Beweisaufnahme vorzunehmen gewesen sei. Das Oberlandesgericht Celle (4 U 1/10) wies die Berufung der hiesigen Kläger – unter geringfügiger Neufassung des Urteilstenors – mit Urteil vom 23.06.2010 zurück. Die Klage des Vorprozesses 8 O 338/05 sei trotz der förmlich nur auf die Bewilligung der Umschreibung bezogenen Formulierung als „Vollklage“ anzusehen gewesen. Damit habe die Rechtskraft des im Vorprozess ergangenen Urteils auch die Auflassung umfasst. Als Folge seien die hiesigen Kläger mit etwaigen Einwendungen präkludiert. Mit der am 30.12.2013 eingereichten Regressklage haben die Kläger dem seinerzeit sachbearbeitenden Rechtsanwalt T vorgeworfen, den Vorprozess 8 O 291/09 über zwei Instanzen fehlerhaft geführt zu haben: Rechtsanwalt T habe seinerzeit – zusätzlich – vortragen müssen, dass die Grundstückskaufverträge unwirksam gewesen seien, weil die vereinbarten Kaufpreise weit unterhalb des damaligen Verkehrswertes gelegen hätten. Der Kaufpreis sei mit ca. 1,00 DM für gute Ackerflächen vereinbart worden. Stattdessen seien 4,00 bis 5,00 DM angemessen gewesen. Der übliche Kaufpreis hätte 270.000,00 DM betragen. Diese Umstände hätten wegen § 826 BGB ungeachtet etwaiger Rechtskraftwirkungen vorgetragen werden können. Wäre dies geschehen, so wäre es nicht zu der Verurteilung gekommen. Der Schaden der Kläger belaufe sich auf den Verlust des Grundstücks, der nach dem heutigen Verkehrswert der 54.585 m² großen Fläche 218.022,74 EUR ausmache. Die Kläger haben beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 218.022,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit zu zahlen 2. die Beklagte zur Zahlung der außergerichtlichen Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 3.706,14 EUR zu verurteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat hervorgehoben, dass wegen der Rechtskraft des Urteils aus dem Vorprozess 8 O 338/05 ohnehin ein Einwendungsausschluss gegeben gewesen sei. Der Einwand der Sittenwidrigkeit hätte deshalb nicht mit Erfolg vorgetragen werden können. Die Beklagte hat eine solche Sittenwidrigkeit überdies – ebenso wie die behauptete Schadenshöhe – bestritten. Das Landgericht hat den Kläger und Rechtsanwalt T persönlich angehört und die Regressklage mit Urteil vom 22.08.2014 aus folgenden Gründen abgewiesen: Dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt sei keine Pflichtverletzung anzulasten, weil der Kläger ihn unstreitig nicht darauf aufmerksam gemacht habe, dass der Kaufpreis – angeblich – nur 25% des Verkehrswertes ausgemacht habe. Zu eigenen Nachforschungen sei Rechtsanwalt T nicht verpflichtet gewesen, zumal die Kaufverträge bereits etwa 20 Jahre zurückgelegen hätten. Im Übrigen hätten die Kläger sich auch gegenüber der Beklagten auf die Schwarzgeldabrede berufen, so dass Rechtsanwalt T nicht widerspruchsfrei eine zusätzliche Nichtigkeit wegen sittenwidriger Kaufpreisüberhöhung hätte vortragen können. Außerdem sei die Beklagte ohnehin wegen der Rechtskrafterwirkung des Urteils vom 09.01.2006 außerstande gewesen, materiellrechtliche Einwendungen wie die der Sittenwidrigkeit vorzutragen. Für eine Durchbrechung der Rechtskraft gem. § 826 BGB bestehe kein Anlass, weil die Umstände der behaupteten Kaufpreisüberhöhung bereits im Vorprozess 8 O 338/05 hätten vorgetragen werden können. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Kläger, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen vertiefen: Die Beklagten hätten zur Nichtigkeit der Kaufverträge wegen Überhöhung des Kaufpreises vortragen müssen, weil sich für sie aus dem Vorprozess entsprechende die Sittenwidrigkeit begründende Umstände ergeben hätten. Der vorherige Prozess-bevollmächtigte habe nämlich in dem von der Beklagten zitierten Schriftsatz vom 08.12.2005 sogar einen üblichen m²-Preis von 6,00 DM angeführt. Die Schwarz-geldabrede sei in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich gewesen, weil sich diese – wie die Beklagte wusste – nicht hatte beweisen lassen. Die Rechtskraft des vorausgegangenen Urteils des Landgerichts Verden/Aller vom 09.01.2006 hätte gem. § 826 BGB zurücktreten müssen. Der Titelgläubiger (U) habe dieses Urteil in Kenntnis der die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände erschlichen. Es entspreche nicht der Billigkeit, dass die Kläger auf dem Schaden sitzenblieben, während der Käufer über alle Maßen bevorteilt werde. Angesichts der Nichtigkeit der notariellen Verträge hätte die Beklagte sie gegen die Vollstreckung aus einem rechtskräftigen, aber materiell unrichtigen Urteil schützen müssen. Die Kläger beantragen, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 218.022,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit zu zahlen 2. die Beklagte zur Zahlung der außergerichtlichen Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 3.706,14 EUR zu verurteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie betonen, dass die Kläger sich seinerzeit selbst auf die Schwarzgeldabrede berufen hätten und sich jetzt nicht im Nachhinein auf den Standpunkt stellen könnten, der Kaufpreis sei – bei Nichterweislichkeit der Schwarzgeldabrede – hilfsweise sittenwidrig überhöht. Von einer solchen Sittenwidrigkeit sei außerdem auch erst dann auszugehen, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch wie die erhaltene Gegenleistung sei. Das werde nach wie vor bestritten. Schließlich bleibe es auch dabei, dass die Beklagte mit dem Vortrag entsprechender Einwendungen durch die Rechtskraft des früheren Urteils präkludiert gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung der Kläger ist unbegründet. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Kläger von der Beklagten keinen Schadensersatz verlangen können, denn die Voraussetzungen eines entsprechenden Anwaltshaftungsanspruchs aus §§ 280 Abs. 1, 611, 675 Abs. 1 BGB liegen nicht vor. 1. Dabei verhält es sich im Ausgangspunkt so, dass der seinerzeit sachbearbeitende Rechtsanwalt T bei der Wahrnehmung des übertragenen Mandats, die hiesigen Kläger gegen die von U erhobene Klage zu verteidigen, die Interessen seiner Mandanten im Rahmen des Mandats umfassend und in jeder Richtung wahrzunehmen hatte. Rechtsanwalt T hatte den zugrunde liegenden Sachverhalt in Erfahrung zu bringen und nach entsprechender rechtlicher Würdigung eine Einschätzung vorzunehmen, ob die von den Mandanten angestrebte Klageabweisung erfolgversprechend war. Dabei waren die hiesigen Kläger über bestehende Risiken zu informieren, so dass sie in die Lage versetzt wurden, eine eigenverantwortliche Entscheidung zum weiteren Vorgehen zu treffen. Bei mehreren in Betracht kommenden Maßnahmen hatte der Beklagte sich an dem Gebot des sichersten Weges zu orientieren und denjenigen Weg vorzuschlagen, der die größte Sicherheit der Zielerreichung versprach, um vermeidbare Nachteile zu vermeiden (BGH NJW 2012, 2435; BGH NJW 2009, 1589; BGH NJW 2007, 2486; BGH NJW 2006, 3494; Fahrendorf, in: Fahrendorf/Mennemeyer/Terbille Die Haftung des Rechtsanwalts , 8. Aufl. 2010, Rnr. 429ff, 566ff). Vor diesem Hintergrund musste Rechtsanwalt T sich mit den verschiedenen in den Jahren 1986/1987 getätigten Grundstücksgeschäften beschäftigen und den Prozessstoff des zuvor geführten Rechtsstreits (Landgericht Verden/Aller 8 O 338/05 bzw. OLG Celle 4 U 16/06) auswerten. Dabei kam es einerseits auf die – von Rechtsanwalt T auch so erkannte – Frage an, welche Rechtskraftwirkungen der Vorprozess im Hinblick auf das neuerliche Klageverfahren hatte. Insoweit entsprach es der anwaltlichen Vorsorge, dass Rechtsanwalt T seinerzeit für den Fall einer fehlenden Rechtskrafterstreckung auch Ausführungen dazu machte, dass die zugrundeliegenden Grundstückskaufverträge ohnehin nichtig gewesen seien. Der Vortrag zur Nichtigkeit der Kaufverträge wurde allerdings von Rechtsanwalt T auf die im Vorprozess diskutierte Schwarzgeldabrede beschränkt, die nach der Rechtsprechung (BGH NJW 1980, 451) dazu führte, dass das beurkundete Rechtsgeschäft als Scheingeschäft und das verdeckte Rechtsgeschäft wegen des Formmangels nichtig war (§ 117 i.V.m. §§ 313, 128 BGB a.F.). Mit der jetzigen Berufungsbegründung lassen die Kläger im Ansatz zu Recht vortragen, dass bei Auswertung der im Rechtsstreit 8 O 338/05 gewechselten Schriftsätze zusätzlich die Frage einer Nichtigkeit des Kaufvertrages als wucherähnliches Rechtsgeschäft (§ 138 Abs. 1 BGB) aufzuwerfen gewesen wäre, weil objektiv ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorgelegen haben konnte, was wiederum subjektiv eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten indiziert hätte. Ein Rechtsanwalt ist zwar nicht gehalten, von sich aus Nachforschungen in jede Richtung anzustellen, um einen für den Mandanten günstigen Sachverhalt erst zu ermitteln (BGH NJW 2002, 1413). Hier verhielt es sich allerdings so, dass bereits der vorherige Prozessbevollmächtigte der Kläger mit Schriftsatz vom 08.12.2005 gegenüber dem Landgericht Verden/Aller vorgetragen hatte, dass für das am 09.06.1987 verkaufte Grundstück ein m²-Preis von 6,00 DM üblich gewesen sei, während der beurkundete Kaufpreis von 40.000,00 DM nur einem m²-Preis von 1,30 DM entsprochen habe. Dieser Vortrag war Rechtsanwalt T bekannt, denn er hatte diesen Schriftsatz selbst als Anlage zu der von ihm verfassten Klageerwiderung vom 14.09.2009 bei dem Landgericht eingereicht. Auf Grundlage dieser Wertangaben hätte Rechtsanwalt T in den Blick nehmen müssen, dass nach der seinerzeit – im Sommer 2009 – einschlägigen Rechtsprechung im Rahmen des § 138 Abs. 1 BGB von einem besonders groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bereits dann ausgegangen wurde, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch war wie der Wert der Gegenleistung (BGH NJW 1992, 899 (900); BGH NJW 2001, 1227; BGH NJW 2002, 429; BGH NJW-RR 2008, 1436 (1438)). Für die verwerfliche Gesinnung des Begünstigten wurde dagegen als ausreichend angesehen, wenn dieser sich bewusst oder grob fahrlässig der Erkenntnis verschlossen hatte, dass der andere Teil den Vertrag nur aus Mangel an Urteilsvermögen oder wegen erheblicher Willensschwäche eingegangen war (NBGH NJW 2002, 429 (432)). Dabei wurde davon ausgegangen, dass das objektive Vorliegen eines besonders groben Missverhältnisses eine tatsächliche Vermutung für die verwerflichen Gesinnung nach sich zog (BGH ebd.), was sich wiederum in der damaligen Prozesssituation für die Kläger günstig hätte auswirken können. Deshalb hätten diese Umstände in der damaligen Beratungssituation gegenüber den Klägern an sich näherer Aufklärung bedurft. Seitens der Beklagten hätte etwa bei den Klägern nachgefragt werden können, ob die Wertangaben des früheren Prozessbevollmächtigten ebenfalls zum Gegenstand des neuen Rechtsstreits gemacht werden sollten. Des Weiteren hätte bei dem Kläger nachgefragt werden können, aus welchen Beweggründen die Grundstücke angeblich teilweise „schwarz“ verkauft worden waren und ob nach Einschätzung der Kläger etwa die Konstellation vorlag, dass U nur vorgegeben hatte, sich auf eine Schwarzgeldabrede einlassen zu wollen, um in Wahrheit den Kläger an dem beurkundeten niedrigeren Kaufpreis festzuhalten. Je nach Auskunft der Kläger hätte deren Vortrag in dem Rechtstreit vor dem Landgericht Verden/Aller durch Rechtsanwalt T ergänzt werden können. 2. Letztlich mag dies allerdings dahinstehen, denn aus einer etwaigen in diesem Zusammenhang anzunehmenden Pflichtverletzung kann ohnehin kein Schadens-ersatzanspruch der Kläger hergeleitet werden. Bei einer zugunsten der Kläger unterstellten Pflichtverletzung hätte die Beklagte im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität auf Grundlage der Differenzhypothese nach § 249 Satz 1 BGB den Zustand herzustellen, der ohne die Pflichtverletzung bestünde. Deshalb ist zu prüfen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtmäßigem Verhalten des Rechtsanwalts genommen hätten, insbesondere wie sich die Vermögenslage des Mandanten dann darstellen würde. Dabei dürfen an die Darlegung eines hypothetischen Geschehens keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Es genügt, wenn der Geschädigte Umstände vorträgt, die nach dem abgeschwächten Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO eine überwiegende, freilich auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Geschehensablaufs nahelegen (BGH NJW-RR 2006, 923; G. Fischer, in: Zugehör u.a. Handbuch der Anwaltshaftung , 3. Aufl. 2011, Rnr. 1102; Fahrendorf a.a.O. Rnr. 748). Sofern es – wie im Streitfall – um die Frage geht, wie ein Vorprozess bei einem anderslautenden Vortrag des Prozessbevollmächtigten entschieden worden wäre, kommt es darauf an, welche normativ zutreffende Entscheidung nach Auffassung des Regressgerichts hätte getroffen werden müssen (BGH NJW 2008, 1309 (1310); G.Fischer a.a.O. Rnr. 1190; Fahrendorf a.a.O. Rnrn. 898ff). Bei Anwendung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass die für die Regresskläger nachteilige klagestattgebende Entscheidung in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Verden/Aller (8 O 291/09) selbst dann ergangen wäre, wenn Rechtsanwalt T seinen Vortrag dahingehend ergänzt hätte, dass nicht nur eine Schwarzgeldabrede vorlag, sondern hilfsweise auch ein wucherähnliches Rechtsgeschäft. Dieser Vorprozess war seinerzeit maßgeblich davon geprägt, dass die neuerliche Klage von U sich als Annex zu dem vorangegangenen vor dem Landgericht Verden/Aller geführten Rechtsstreit 8 O 338/05 darstellte. Bei zutreffender rechtlicher Würdigung dieser Ausgangslage musste davon ausgegangen werden, dass der Streitgegenstand der neuen Klage vom 03.07.2009 identisch war mit dem des Urteils des Landgerichts Verden/Aller (8 O 338/05) vom 09.01.2006, das durch Zurückweisungsbeschluss des OLG Celle (4 U 16/06) vom 11.05.2006 rechtskräftig geworden war. Der Tenor des Urteils vom 09.01.2006 Die Beklagten werden verurteilt, die Umschreibung des Eigentums an dem Flurstück XX/5 Flur X G1, eingetragen im Grundbuch von S Bl. XXX (Amtsgericht E) auf den Kläger zu bewilligen. war zwar textlich nicht deckungsgleich mit dem Klageantrag vom 03.07.2009 …die Beklagten zu verurteilen, das im Grundbuch des Amtsgerichts E von S Bl. XXX (Flurstück XX/5 Flur X G2 eingetragene Grundstück an den Kläger aufzulassen und dem Kläger das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. Allerdings ist der Streitgegenstand nicht nur nach dem Antrag zu ermitteln, sondern zusätzlich auch nach dem zur Klagebegründung angeführten Sachverhalt (sogen. zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff; BGH NJW 1992, 1172 (1173); BGH NJW 1995, 967 – juris-Tz. 9; Gottwald, in: MK-ZPO, 4. Aufl. 2013, § 322 Rnr. 111; Vollkommer, in: Zöller ZPO, 30. Aufl. 2014, Einl. Rnr. 82f). Sowohl in dem Urteil vom 09.01.2006 als auch in der erneuten Klage vom 03.07.2009 ging es der Sache nach um den notariellen Kaufvertrag vom 09.06.1987 und einen daraus resultierenden Anspruch Us gegen die hiesigen Kläger auf Übertragung des Eigentums an dem im Grundbuch von S auf Bl. XXX eingetragenen Grundstück. Der notarielle Kaufvertrag enthielt als solcher noch nicht die Erklärung der Auflassung; dafür wurden den Notariatsmitarbeitern lediglich Vollmachten erteilt. Deshalb hätte es nahegelegen, den im Rechtsstreit 8 O 338/05 gestellten Klageantrag über seinen Wortlaut hinaus so zu verstehen, dass zugleich auch die Verurteilung zur Abgabe der Auflassungserklärung begehrt wurde, denn die Auflassung und die formale Eintragungsbewilligung verfolgen ohnehin ein deckungsgleiches Ziel (OLG Düsseldorf RNotZ 2010, 201; OLG Stuttgart NJW-RR 2008, 456). Jedenfalls lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die im Rechtsstreit 8 O 338/05 erhobene Klage eine auf die Erteilung der Eintragungsbewilligung beschränkte Teilklage darstellen sollte. Denn für eine bewusste Ausklammerung der für die Eigentumsübertragung nötigen Auflassung gab es keinen Anlass. Das hat zu Recht auch das OLG Celle (4 U 1/10) in seinem Urteil vom 23.06.2010 ausgeführt. Auch wenn demnach der Streitgegenstand der von U am 03.07.2009 erhobenen Klage mit dem Gegenstand des Urteils des Landgerichts Verden/Aller vom 09.01.2006 deckungsgleich war, konnte die Klage gleichwohl nicht nach dem Grundsatz ne bis in idem als unzulässig abgewiesen werden. Denn in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Grundsatz der Einmaligkeit staatlichen Rechtsschutzes dann durchbrochen wird, wenn die Partei andernfalls ihr Recht nicht verwirklichen kann (BGH MDR 1973, 132; BGH NJW 1985, 1711; Gottwald, in: MK-ZPO, 4. Aufl. 2013, § 322 Rnr. 47). Für U war die Verwirklichung seines Anspruchs auf Eigentumsumschreibung auf Grundlage des Urteils des Landgerichts Verden/Aller vom 09.01.2006 nicht möglich, weil es formal keine Auflassung enthielt und sich das Grundbuchamt bei dem Amtsgericht E deshalb weigerte, die Eigentumsumschreibung vorzunehmen. Außerdem hatte der beurkundende Notar Dr. C1 auf entsprechende Anfrage mit Schreiben vom 11.04.2001 erklärt, die seinen Notariatsangestellten erteilte Auflassungsvollmacht nicht verwenden zu können, weil ihm eine Erklärung vom 18.06.1999 vorliege, wonach eine Zustimmung zur Auflassung ausdrücklich nicht erteilt werde. Vor diesem Hintergrund war U auf eine neue Prozessführung mit dem Ziel einer klarstellenden Tenorierung angewiesen. Im Rahmen dieses erneuten Rechtsstreits konnte allerdings über den geltend gemachten Anspruch auf Eigentumsübertragung keine Entscheidung getroffen werden, die inhaltlich von dem Urteil vom 09.01.2006 abwich. Dem stand die materielle Rechtskraft dieses Urteils im Sinne einer Präjudizialität entgegen (BGH NJW 2003, 3058; BGH NJW 2008, 1227; Zöller-Vollkommer § 322 Rnr. 22; Musielak, in: Musielak/Voit ZPO, 12. Aufl. 2015, § 322 Rnr. 10). Auch wenn die tatsächlichen Feststellungen in einem Urteil nicht in Rechtskraft erwachsen, darf die Rechtskraft einer Entscheidung nicht mit dem Vorbringen ausgehöhlt werden, das rechtskräftige Urteil gründe sich auf unrichtige tatsächliche Feststellungen. Zu den Rechtskraftwirkungen gehört aus diesem Grunde die Präklusion nicht nur der im ersten Prozess vorgetragenen Tatsachen, sondern auch der nicht vorgetragenen Tatsachen, sofern sie nicht erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Prozess entstanden sind. Ausgeschlossen sind insofern Tatsachen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden Betrachtung zu dem Tatsachenkomplex des Vorprozesses gehört hätten (BGH NJW 1995, 967). Wenn es – wie im Streitfall – um die Übertragung von Grundstücken geht, so gehören sämtliche die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts betreffenden Vorgänge zu dem zur Entscheidung gestellten Lebenssachverhalt, ob sie vorgetragen worden sind oder nicht (BGH ebd.). Dementsprechend wäre auch ein etwaiger Vortrag von Rechtsanwalt T, der Kaufvertrag sei als wucherähnliches Rechtsgeschäft nichtig gewesen, für die Entscheidungsfindung des Landgerichts Verden/Aller unbeachtlich gewesen. Das Landgericht hätte einen solchen Vortrag wegen der entgegenstehenden Rechtskraft des Urteils vom 09.01.2006 unberücksichtigt lassen müssen, denn dieser Vortrag hätte – wie die Andeutungen des vormaligen Prozessbevollmächtigten der Kläger in dem Schriftsatz vom 08.12.2005 zeigen – bereits vor der mündlichen Verhandlung in den Rechtsstreit 8 O 338/05 ausdrücklich eingeführt werden können. Die Kläger berufen sich im jetzigen Regressprozess auch zu Unrecht darauf, dass die Rechtskraft des Urteils vom 09.01.2006 gem. § 826 BGB durchbrochen gewesen sei, so dass ein Vortrag zum wucherähnlichen Rechtsgeschäft sehr wohl von Rechtsanwalt T in dem Rechtsstreit 8 O 291/09 noch hätte nachgeholt werden können. In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass die Zwangsvollstreckung aus Gerichtsurteilen in besonderen, eng begrenzten Fällen gem. § 826 BGB ausgeschlossen ist, wenn dieses Urteil inhaltlich unrichtig ist und besondere Umstände hinzukommen, die das Verhalten des Titelgläubigers als sittenwidrig erscheinen lassen (BGH NJW 1999, 1257; BGH NJW 2006, 154; Palandt-Sprau BGB, 74. Aufl. 2015, § 826 Rnr. 52; Gottwald, in: MK-ZPO § 322 Rnrn. 217ff). Daraus können die Kläger aber nicht herleiten, dass in dem Vorprozess des Landgerichts Verden/Aller 8 O 291/09 das Urteil vom 09.01.2006 unbeachtlich gewesen sei. Dieses Urteil war nicht „unrichtig“. Zwar enthielt diese Entscheidung keine Ausführungen zu einer etwaigen Nichtigkeit des Grundstückskaufvertrages vom 09.06.1987, weil der darin vereinbarte Kaufpreis wucherähnlich gewesen sei. Die fehlende Berücksichtigung dieses Aspektes beruhte aber nicht auf einem zu missbilligenden Erschleichen seitens des Prozessgegners U, sondern darauf, dass es an einem entsprechenden Prozessvortrag der hiesigen Kläger fehlte. Zwar hatte deren Prozessbevollmächtigter mit Schriftsatz vom 08.12.2005 anklingen lassen, dass der m²-Preis weit unter dem marktüblichen Preis gelegen habe. Zugleich hatte der Prozessbevollmächtigte aber ausgeführt, dass der hiesige Kläger gerade zur Vermeidung eines zu niedrigen m²-Preises von 1,30 DM die behauptete Schwarzgeldabrede mit U getroffen hätte. Dieser Vortrag konnte so verstanden werden, dass der hiesige Kläger gerade nicht - hilfsweise - ein wucherähnliches Rechtsgeschäft behaupten wollte, sondern umgekehrt darauf hinauswollte, dass der Kaufpreis unter Hinzurechnung des Schwarzgeldes durchaus als angemessen empfunden worden sei. Auch wenn dieses Verständnis – wie der Kläger nunmehr vortragen lässt – nicht seiner damaligen Intention entsprochen haben mag, war es jedenfalls nicht rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht Verden/Aller bei seiner Entscheidung vom 09.01.2006 unter Berücksichtigung der Dispositionsmaxime und des Beibringungsgrundsatzes aus prozessualen Gründen die Frage eines wucherähnlichen Rechtsgeschäftes ausgeklammert hat. In einer derartigen Konstellation, in der die - vermeintliche - materielle Unrichtigkeit einer Gerichtsentscheidung auf einer nachlässigen Prozessführung beruht, kommt aber eine Rechtskraftdurchbrechung gerade nicht in Betracht (BGH NJW-RR 1988, 957 (959); BGH NJW 1996, 57 (59); BGH NJW 1998, 2818; BGH NJW-RR 2012, 304 (305)). Damit war in dem von der Beklagten für die Kläger geführten Folgeprozess eine Rechtsverteidigung bezogen auf ein wucherähnliches Rechtsgeschäft letztlich aussichtslos. Soweit die Kläger dagegen in ihrer Berufungsbegründung anführen lassen, die Beklagte habe sie gegen die Vollstreckung aus einem rechtskräftigen, aber materiell unrichtigen Urteil angesichts der Nichtigkeit der Kaufverträge schützen müssen, so beruht dies offenbar auf mehreren rechtlichen Fehlvorstellungen. Zum einen geht es im Streitfall nicht um die Zwangsvollstreckung aus einem Gerichtsurteil. Und zum anderen wurden weder die Urteile des Landgerichts Verden/Aller von U auf sittenwidrige Weise erschlichen noch konnte die behauptete Nichtigkeit der Grundstückskaufverträge auf die späteren Gerichtsurteile „durchschlagen“ - wie offenbar die Kläger meinen. Vielmehr beruhte das für die hiesigen Kläger nachteilige klagestattgebende Urteil vom 09.01.2006 darauf, dass sie die behauptete Schwarzgeldabrede nicht hatten beweisen können und der Einwand eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts von ihrem damaligen Prozessbevollmächtigten – möglicherweise auch zu Recht – nicht erhoben wurde. Aufgrund dieser prozessordnungsgemäßen Entscheidungsfindung konnte in dem von der Beklagten geführten Folgeprozess gerade nicht von einer Nichtigkeit der Grundstückskaufverträge ausgegangen werden. Dementsprechend ist den Klägern aus der Prozessführung der Beklagten auch kein Schaden im Sinne des Verlustes der Grundstücke entstanden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Über die vorläufige Vollstreckbarkeit wurde gem. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO befunden. IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).