Beschluss
10 UF 132/15
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0811.10UF132.15.00
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Tenor
Dem Antragsgegner wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A aus B bewilligt, soweit er sich gegen die Verpflichtung zu Unterhaltszahlungen in Höhe von mehr als 106,- € je Kind ab November 2014 und mehr als 116,- € für C und 96,- € für D in der Zeit ab März 2015 wehrt. Das weitergehende Verfahrenskostenhilfegesuch wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Dem Antragsgegner wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A aus B bewilligt, soweit er sich gegen die Verpflichtung zu Unterhaltszahlungen in Höhe von mehr als 106,- € je Kind ab November 2014 und mehr als 116,- € für C und 96,- € für D in der Zeit ab März 2015 wehrt. Das weitergehende Verfahrenskostenhilfegesuch wird zurückgewiesen. Gründe: Die zulässige Beschwerde hat in eingeschränktem Umfang Erfolgsaussicht. Der Senat geht davon aus, dass der Antragsgegner auch bei Annahme einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit für den geltend gemachten Kindesunterhalt nur eingeschränkt leistungsfähig ist (§ 1603 BGB). 1. Eine vollständige Leistungsunfähigkeit hat der Antragsgegner allerdings nicht dargelegt. Gerade nachdem der Antragsgegner den Anstellungsvertrag mit der Fa. E GmbH aus dem Jahr 2008 vorgelegt hat und unstreitig ist, dass er in dieser Beschäftigung zuletzt zumindest 1.500,- € netto erzielt hat, und nachdem er den Arbeitsvertrag mit der Fa. G GmbH vom 20. Januar 2012 vorgelegt hat, wonach er bis zu seiner Kündigung im Juni 2012 einen Stundenbruttolohn von 12,- € aus einer Beschäftigung als Produktionshelfer bei einer 35-Stunden-Woche erzielt hat, kann keinesfalls ausgeschlossen werden, dass er das vom Familiengericht für die Hauptbeschäftigung zugrunde gelegte Einkommen von brutto 1.950,- € trotz seiner eingeschränkten Sprachkenntnisse – ggf. aus Haupt- und Nebenbeschäftigung – erzielen kann. Das reicht angesichts der Darlegungs- und Beweislast des Antragsgegners für seine fehlende Leistungsfähigkeit (§ 1603 BGB) bereits für eine Verpflichtung zu Unterhaltszahlungen nach einem entsprechenden Einkommen aus. Zu Recht zitiert der Antragsgegner selbst die einschlägige Rechtsprechung des BGH hierzu (BGH, Beschl. v. 22.1.2014 – XII ZB 185/12, FamRZ 2014, 637ff., dort insb. Rn. 13). Aus der von ihm selbst zitierten Entscheidung ergibt sich gerade, dass er sich nicht darauf berufen kann, er habe die letzte Anstellung wegen schlechter Sprachkenntnisse verloren, weil der Unterhaltspflichtige grundsätzlich gehalten ist, seine Sprachkenntnisse bei Bedarf auch zu verbessern. Dazu hatte der Antragsgegner ja zumindest seit Arbeitsantritt in der neuen Beschäftigung auch vier Monate Zeit. Bei Ansatz der Steuerklasse 1 und einem Kinderfreibetrag ergibt sich aus einem Einkommen von brutto 1.950,- € für die Jahre 2014 und 2015 ein Nettoeinkommen (berechnet mit dem Steuerprogramm „Parmentier“) in Höhe von rund 1.360,- €, welches um fiktive berufsbedingte Kosten in Höhe von 5% auf 1.292,- € zu bereinigen ist. Danach bleibt er bei Ansatz eines Selbstbehalts von 1.080,- € in Höhe von 212,- € leistungsfähig. Das sind bis Februar 2015 je Kind 106,- €. Ab März 2015 verteilt sich das verfügbare Einkommen wegen Wechsels des Sohnes C in die 2. Altersstufe nach dem Verhältnis der jeweiligen Einsatzbeträge derart, dass auf C 116,- € und auf D 96,- € entfallen. Dabei verbleibt es entsprechend der nachfolgenden Berechnung auch für die Zeit ab August 2015: ab März 2015 ab August 2015 verfügbares Einkommen: 212,00 € 212,00 € Einsatzbetrag C: 272,00 € 284,00 € Einsatzbetrag D: 225,00 € 236,00 € Gesamt: 497,00 € 520,00 € Anteil C rund: 116,00 € 116,00 € Anteil D rund: 96,00 € 96,00 € 2. Anders als das Familiengericht geht der Senat allerdings nicht davon aus, dass dem Antragsgegner, der alle zwei Wochen am Wochenende von Samstagmittag bis Sonntagabend Umgang mit seinen Kindern hat, eine (weitere) Nebenbeschäftigung, die zu noch höheren Einkünften führen würde, zumutbar ist. Rechtsbehelfsbelehrung: Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).