OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 Ws 319/15

OLG HAMM, Entscheidung vom

2mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 4 Normen

Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung der Aussetzung der Vollstreckung wird verworfen; die Kosten trägt der Beschwerdeführer. • Wird in einer aktuellen Entscheidung auf gutachterliche Feststellungen eines früheren Sachverständigen Bezug genommen, zwingt § 454 Abs. 2 S. 3 StPO nicht stets zu einer erneuten mündlichen Anhörung, wenn der frühere Sachverständige bereits ordnungsgemäß nach § 454 Abs. 2 StPO angehört worden ist. • Die Pflicht zur (erneuten) Anhörung früherer Sachverständiger kann in solchen Fällen eine Frage der richterlichen Aufklärungspflicht und nicht der strikten Anwendung des § 454 Abs. 2 S. 3 StPO sein. • Die Strafvollstreckungskammer verletzt ihre Aufklärungspflicht nicht, wenn sie die eigene Bewertung der Prognose erläutert und die Rückgriffe auf frühere Gutachten nicht von neuerlicher Anhörung abhängig macht, sofern kein konkreter Anlass zur Wiederholung besteht. • Fehlende günstige Aussetzungsprognose kann bereits unabhängig von Lockerungsfragen die Versagung der Aussetzung rechtfertigen (vgl. §§ 454, 454a StPO).
Entscheidungsgründe
Keine Verpflichtung zur erneuten mündlichen Anhörung früherer Sachverständiger bei bereits ordnungsgemäßer Anhörung • Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung der Aussetzung der Vollstreckung wird verworfen; die Kosten trägt der Beschwerdeführer. • Wird in einer aktuellen Entscheidung auf gutachterliche Feststellungen eines früheren Sachverständigen Bezug genommen, zwingt § 454 Abs. 2 S. 3 StPO nicht stets zu einer erneuten mündlichen Anhörung, wenn der frühere Sachverständige bereits ordnungsgemäß nach § 454 Abs. 2 StPO angehört worden ist. • Die Pflicht zur (erneuten) Anhörung früherer Sachverständiger kann in solchen Fällen eine Frage der richterlichen Aufklärungspflicht und nicht der strikten Anwendung des § 454 Abs. 2 S. 3 StPO sein. • Die Strafvollstreckungskammer verletzt ihre Aufklärungspflicht nicht, wenn sie die eigene Bewertung der Prognose erläutert und die Rückgriffe auf frühere Gutachten nicht von neuerlicher Anhörung abhängig macht, sofern kein konkreter Anlass zur Wiederholung besteht. • Fehlende günstige Aussetzungsprognose kann bereits unabhängig von Lockerungsfragen die Versagung der Aussetzung rechtfertigen (vgl. §§ 454, 454a StPO). Der Verurteilte legte sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss der Strafvollstreckungskammer ein, der die Aussetzung der Vollstreckung abgelehnt hatte. Die Kammer stützte ihre Entscheidung unter anderem auf die Bewertung des früheren Sachverständigen Dr. C sowie auf das Gutachten des aktuellen Sachverständigen Prof. Dr. L. Im früheren Aussetzungsverfahren war Dr. C bereits angehört worden. Die Kammer sah keine hinreichend günstige Aussetzungsprognose und bezog sich zur Stützung ihrer Auffassung teilweise auf die früheren Feststellungen von Dr. C, ohne diesen nochmals mündlich zu hören. Der Verurteilte rügte, dadurch sei § 454 Abs. 2 S. 3 StPO verletzt worden. Das Oberlandesgericht prüfte, ob eine erneute Anhörung erforderlich sei und ob die Kammer ihre Aufklärungspflicht verletzt habe. • Die sofortige Beschwerde wurde mangels Erfolgsaussicht verworfen; die Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 473 Abs. 1 StPO). • Nach bisheriger Senatsrechtsprechung ist grundsätzlich eine mündliche Anhörung des Sachverständigen geboten, wenn gutachterliche Erkenntnisse verwendet werden (§ 454 Abs. 2 S. 3 StPO), um dem rechtlichen Gehör Rechnung zu tragen. • Der Senat differenziert jedoch: Ist ein früherer Sachverständiger bereits ordnungsgemäß nach § 454 Abs. 2 StPO angehört worden, verlangt § 454 Abs. 2 S. 3 StPO nicht zwingend eine erneute mündliche Anhörung im neuen Verfahren; die Frage einer erneuten Anhörung fällt vielmehr in den Bereich der richterlichen Aufklärungspflicht. • Die Strafvollstreckungskammer hat ihre Aufklärungspflicht erfüllt, indem sie eine eigene, nachvollziehbare Bewertung der Prognose darlegte und darstellte, warum sie die günstige Prognose des Sachverständigen Prof. Dr. L nicht teilt. • Konkreter Anlass zur nochmaligen Anhörung des früheren Sachverständigen Dr. C lag nicht vor, zumal auch der aktuelle Sachverständige Risiken für die eigenständige Lebensführung des Verurteilten sah. • Da insgesamt keine hinreichend günstige Aussetzungsprognose (unabhängig von Lockerungen) festgestellt werden konnte, war auch die Festsetzung eines hinausgeschobenen Aussetzungstermins nach § 454a StPO entbehrlich. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten wurde verworfen; die Kosten trägt der Verurteilte. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass eine erneute mündliche Anhörung eines früheren Sachverständigen nicht zwingend erforderlich ist, wenn dieser bereits im früheren Verfahren ordnungsgemäß nach § 454 Abs. 2 StPO angehört wurde. Die Strafvollstreckungskammer hat ihre Aufklärungspflicht nicht verletzt, weil sie eine eigene, tragfähige Begründung für die Verneinung einer günstigen Aussetzungsprognose geliefert hat und kein konkreter Anlass zur Wiederholung der Anhörung bestand. Mangels günstiger Prognose war die Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung und das Unterbleiben eines hinausgeschobenen Aussetzungstermins rechtlich gerechtfertigt.