Beschluss
20 U 48/15
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung ist gemäß §522 Abs.2 Satz1 ZPO zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Erfolgsaussicht hat.
• Eine Widerspruchsbelehrung erfüllt §5a Abs.2 Satz1 VVG a.F., wenn sie das Ereignis nennt, das die Frist in Lauf setzt, ohne irreführende Hinweise zur Fristberechnung zu geben.
• Für die Wirksamkeit der Belehrung reicht es aus, wenn sich der Belehrungstext am Gesetzeswortlaut orientiert; weitergehende Hinweise zu Rechtsfolgen oder Adressaten sind nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Widerspruchsbelehrung erfüllt §5a Abs.2 Satz1 VVG a.F.; Berufung zurückgewiesen • Die Berufung ist gemäß §522 Abs.2 Satz1 ZPO zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Erfolgsaussicht hat. • Eine Widerspruchsbelehrung erfüllt §5a Abs.2 Satz1 VVG a.F., wenn sie das Ereignis nennt, das die Frist in Lauf setzt, ohne irreführende Hinweise zur Fristberechnung zu geben. • Für die Wirksamkeit der Belehrung reicht es aus, wenn sich der Belehrungstext am Gesetzeswortlaut orientiert; weitergehende Hinweise zu Rechtsfolgen oder Adressaten sind nicht erforderlich. Der Kläger rügte die Unwirksamkeit einer Widerspruchsbelehrung in einem Policenbegleitschreiben der Beklagten vom 25.02.2002 und erhob Berufung gegen ein landgerichtliches Urteil. Streitgegenstand war, ob die Belehrung inhaltlich den Anforderungen des §5a Abs.2 Satz1 VVG a.F. sowie weiteren gesetzlichen Vorgaben entsprach und ob Hinweise zur Fristberechnung oder ergänzende Angaben erforderlich waren. Der Kläger verwies auf Entscheidungen, die Mängel in Widerspruchsbelehrungen angenommen hatten. Der Senat hatte bereits zuvor einen Beschluss erlassen und nahm darauf Bezug. Die Beklagte verteidigte die Belehrung als ausreichend, da sie das auslösende Ereignis für den Fristbeginn nannte. Der Senat prüfte insbesondere, ob die Belehrung einen von §187 Abs.1 BGB abweichenden Fristbeginn nahelegt oder weitere gesetzliche Hinweise vermissen lässt. Es ging auch um die Frage, ob eine unvollständige Verbraucherinformation nach §10a VAG a.F. relevant für die Wirksamkeit der Belehrung ist. • Die Berufung war nach §522 Abs.2 Satz1 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich aussichtslos ist und keine mündliche Verhandlung erforderlich ist. • Die Widerspruchsbelehrung im Policenbegleitschreiben genügt inhaltlich den Anforderungen des §5a Abs.2 Satz1 VVG a.F., weil sie klar das Ereignis benennt, das die Widerspruchsfrist in Lauf setzt (Überlassung der Unterlagen). • Ein Hinweis des Klägers auf das OLG Düsseldorf (4 U 46/13) greift nicht durch, weil jene Entscheidung eine Belehrung beanstandete, die fälschlich auf den Tag des vollständigen Erhalts als Fristbeginn verwies; die hier streitige Belehrung enthält keine Angaben zur Fristberechnung und suggeriert keinen abweichenden Fristbeginn im Sinne des §187 Abs.1 BGB. • Weitergehende inhaltliche Anforderungen wie ein gesonderter Hinweis auf Rechtsfolgen des Widerspruchs, auf die Nichtbedürftigkeit der Begründung, auf §5a Abs.2 Satz4 VVG a.F. oder die Nennung des Adressaten waren nach dem Wortlaut von §5a Abs.2 Satz1 VVG a.F. nicht erforderlich; es genügt, wenn sich der Text am Gesetzeswortlaut orientiert. • Die vom Kläger geltend gemachte Unvollständigkeit der Verbraucherinformation nach §10a VAG a.F. ändert an der Beurteilung nichts, weil für eine vollständige Verbraucherinformation kein Hinweis auf die Bindungsfrist gemäß Anlage D Abschnitt I Nr.1 f) zum VAG erforderlich war. • Die Frage der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des §5a VVG a.F. war unbeachtlich, weil die vom Kläger zitierten Entscheidungen Mängel zum Gegenstand hatten, die hier nicht gegeben sind. Der Senat weist die Berufung des Klägers zurück; die Widerspruchsbelehrung der Beklagten vom 25.02.2002 erfüllt die Anforderungen des §5a Abs.2 Satz1 VVG a.F. und ist nicht wegen fehlender Hinweise zur Fristberechnung oder fehlender ergänzender Angaben unwirksam. Die Berufung hat somit keine Erfolgsaussicht, weshalb keine mündliche Verhandlung erforderlich ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.017,70 € festgesetzt.