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Beschluss

4 Ws 206/15

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2015:0728.4WS206.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die weitere Vollstreckung der Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet. Der Verurteilte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen. 1 2 Oberlandesgericht Hamm 3 Beschluss 4 III-4 Ws 206/15 OLG Hamm 5 3 AR 1190/15 GStA Hamm 6 12 StVK 5/14 LG Paderborn 7 111 Js 203/84 StA Düsseldorf 8 Maßregelvollstreckungssache 9 w e g e n sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.,( hier: Anordnung der Erledigung der Maßregel). 10 Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 1. April 2015 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn vom 4. März 2015 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 28. Juli 2015 11 nach Anhörung des Verurteilten bzw. seiner Verteidigerin 12 b e s c h l o s s e n : 13 Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. 14 Die weitere Vollstreckung der Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet. 15 Der Verurteilte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen. 16 G r ü n d e : 17 I. 18 Gegen den Untergebrachten ist durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19. April 1985 wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexueller Nötigung eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren verhängt und die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 StGB a. F. angeordnet worden. 19 Nach den Feststellungen des Landgerichts lockte der – vielfach, überwiegend wegen Sexualstraftaten vorbestrafte – Verurteilte am 14. April 1984 ein achtjähriges Mädchen mit dem Versprechen, ihr 5 DM schenken zu wollen, auf eine nicht einsehbare Rasenfläche am S in E, wo er dem sich wehrenden Kind Strumpfhose und Schlüpfer herunterriss und sodann mit einer Hand heftig am Geschlechts-teil des Mädchens manipulierte, wobei er auch einen Finger in den Scheidenbereich einführte. Als das Kind anfing, laut zu schreien, würgte er es bis zum Eintritt der Bewusstlosigkeit. Neben dem bewusstlosen Kind sitzend wurde er dann von zwei Frauen entdeckt und flüchtete, wurde jedoch von anderen Passanten gestellt. Das Mädchen erlangte nach ca. fünf Minuten das Bewusstsein wieder. Die Blutalkoholkonzentration des Verurteilten zur Tatzeit betrug maximal 1,28 Promille. 20 Nachdem der Verurteilte die verhängte Freiheitsstrafe bis zum 29. April 1990 voll verbüßt hatte, ordnete das Landgericht Arnsberg mit Beschluss vom 22. Mai 1990 den Vollzug der Sicherungsverwahrung an. 21 Nach zwischenzeitlicher Aussetzung der Maßregel zur Bewährung und dem Widerruf wird die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung seit dem 22 1. Februar 1999 erneut vollstreckt. 10 Jahre der Maßregel waren am 4. Juli 2006 vollstreckt. 23 Mit Beschluss vom 4. März 2015 hat das Landgericht Paderborn die Maßregel der Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung mit Ablauf des 30. September 2015 für erledigt erklärt und dem Verurteilten im Rahmen der auf fünf Jahre bestimmten Führungsaufsicht diverse Weisungen erteilt. Unter anderem habe sich der Verurteilte um Aufnahme im Kreisseniorenheim K zu bemühen und dort Wohnung zu nehmen; er dürfe sich aus dieser Einrichtung ohne Zustimmung von deren Leitung nicht über Nacht und nicht für mehrere Tage entfernen; ferner habe er jeden Kontakt zu Kindern zu meiden und sich von Orten fernzuhalten, an denen sich Kinder gewöhnlich aufhalten, insbesondere von dem nahe zum Seniorenheim gelegenen Reiterhof. 24 Gegen diesen Beschluss wendet sich die Staatsanwaltschaft Düsseldorf mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 1. April 2015, die unter dem 20. Mai 2015 eingehend begründet worden ist. Die Maßregel sei nicht für erledigt zu erklären, die Voraussetzungen für deren Fortdauer seien nach wie vor gegeben. Wegen der Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft vom 20. Mai 2015, die der Verteidigerin des Verurteilten mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zugeleitet worden sind, Bezug genommen. 25 Die Verteidigerin hat darauf mit Schriftsatz vom 10. Juli 2015 erwidert. Der angefochtene Beschluss sei nicht zu beanstanden. 26 Die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm hat nach Vorlage der Vorgänge durch die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf die Akten dem Senat ohne eigenen Antrag zugeleitet. 27 Zuletzt hat der mit einer schriftlichen Vollmacht versehene Lebensgefährte des Verurteilten in einem Schreiben vom 11. Juli 2015 die Auffassung geäußert, die Entlassung des Verurteilten zum 30. September 2015 sei gerechtfertigt. 28 II. 29 Das zulässige Rechtsmittel ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. 30 Die Voraussetzungen für die weitere Vollstreckung der Maßregel liegen vor. 31 Sind 10 Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, § 67 d Abs. 3 S. 1 StGB. 32 Die Strafvollstreckungskammer hat, dem Gutachten des Sachverständigen 33 Dr. I vom 11. Januar 2015 folgend, die Gefahr der Begehung schwerer Straftaten als Folge sexueller Kontaktaufnahmen des Verurteilten durch Bedrohung oder manipulatives Handeln gegenüber Kindern zwar bejaht. Eine erkennbare Reduzierung der Gefährlichkeit des Verurteilten sei jedoch gewährleistet, solange er sich in einem sozial kontrollierten Umfeld aufhalte. Hierbei müsse es sich nicht um eine hoch gesicherte Einrichtung handeln, sondern es würde ein normales Altenheim ausreichen, das allerdings 24 Stunden am Tag mit Personal besetzt sein müsse. Die soziale Kontrolle in einem Altenheim würde, in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen, ausreichen, da es in einer solchen Einrichtung möglich wäre, zu beobachten, wenn der Verurteilte Besuch empfange, und es würde mit Sicherheit auffallen, wenn er Kinder auf sein Zimmer mitbrächte oder tagelang wegbliebe. 34 Eine Mitarbeiterin der Justizvollzugsanstalt Hövelhof habe, so die Kammer, zudem mitgeteilt, das vorgesehene Kreisseniorenheim habe Erfahrung mit Sicherungsverwahrten, zwei ehemalige Verwahrte seien dort untergebracht. Die von dem Sachverständigen geforderte Kontrolldichte in Form einer 24-Stunden-Betreuung sei gegeben. 35 Die Kammer verkenne im Übrigen nicht, dass in der Nähe des Heimes ein Reiterhof sei, wo sich erfahrungsgemäß auch – vor allem weibliche – Kinder und Jugendliche aufhielten. Aber auch hier könne durch das Verbot der Kontaktaufnahme das Risiko begrenzt werden. 36 Der Senat vermag sich dieser Einschätzung der sachverständig beratenen Strafkammer nicht anzuschließen. 37 Er sieht vielmehr nach wie vor die hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- und/oder Sexualstraftaten, die durch bloße Verbote und Weisungen nicht wirksam reduziert werden kann. 38 Der Sachverständige Dr. I hat dem Verurteilten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und schizoiden Zügen attestiert. Der Verurteilte sei getrieben von starken sexuellen Wünschen und Phantasien. Es bestehe eine intensive Beschäftigung mit sexuellen Inhalten aller Art, die auch sadistische Inhalte umfassen könnten, wie u.a. Schriftstücke beweisen würden, die bei dem Verurteilten vorgefunden worden seien. Darunter sei eine Art phantastische Geschichte enthalten gewesen, in der massive sadistische Handlungen mit Unterwerfungsritualen und Hinzufügen von Schmerzen unter Benutzung von Maschinen und Geräten an einem kleinen Mädchen beschrieben werden. Die gedankliche Fixierung auf sexuelle Betätigung sei bei dem Verurteilten nach wie vor ausgeprägt und man könne davon ausgehen, dass er sie in solchen Fällen auch auf der Handlungsebene umsetze. Übergriffe zur Umsetzung seiner sexuellen Vorstellungen in Form von Nötigung, Drohungen oder das Erkaufen von Zuneigung durch das Versprechen von Zuwendungen 39 – wie im Übrigen bei der Anlasstat – lägen im Bereich des „hochgradig Möglichen“. 40 Eine erkennbare Reduzierung der Gefährlichkeit des Verurteilten, so der Sachverständige, sei nur dann gewährleistet, wenn er sich in einem sozial kontrollierten Umfeld aufhalte. Im Prinzip reiche ein ganz normales Altenheim, das allerdings 24 Stunden mit Personal besetzt sein müsse, aus. 41 Zur Überzeugung des Senats erfordert die durch intensive sexuelle (Gewalt-)Phantasien geprägte Persönlichkeit des Verurteilten, wenn überhaupt an eine Entlassung aus dem Maßregelvollzug gedacht werden kann, eine engmaschig strukturierte und professionell kontrollierte Einrichtung, um die nach wie vor hochgradige Gefahr schwerer sexueller Übergriffe wirksam reduzieren zu können. Die Erwartung der Strafvollstreckungskammer und des Sachverständigen, ein normales Altenheim könne die erforderliche Kontrolle gewährleisten, ist angesichts der Persönlichkeit bzw. Persönlichkeitsstörung des Verurteilten für den Senat nicht nachvollziehbar. Die bloße 24-stündige Anwesenheit von Personal, das vielfältige Aufgaben zu erfüllen hat und in der Pflege und Betreuung alter Menschen geschult ist, nicht aber in der Bewachung potentieller Straftäter, ist zusammen mit den ausgesprochenen Weisungen und Verboten nicht ansatzweise geeignet, den zwar schon älteren und gesundheitlich angegriffenen, aber ausreichend mobilen Verurteilten am Verlassen des Heimes und an strafbaren Aktivitäten außerhalb analog der Anlasstat zu hindern. Das Ansprechen von Kindern, etwa im Bereich des nahe gelegenen Reiterhofs, zur Umsetzung sexueller Phantasien erfordert keine nennenswerten Vorbereitungen, geschweige denn einen großen, für das Heimpersonal auffälligen Zeitaufwand. Dem Verurteilten steht es nach den von der Strafkammer ausgesprochenen Weisungen frei, sich ganztägig unbeobachtet außerhalb des Heims zu bewegen. Selbst wenn er weisungswidrig über Nacht oder für mehrere Tage ausbleiben sollte, ist nicht im mindesten gewährleistet, dass er rechtzeitig, vor der Begehung drohender Straftaten, aufgefunden wird. 42 Nach alledem sieht der Senat angesichts der fortbestehenden Gefährlichkeit des Verurteilten und der derzeit ins Auge gefassten untauglichen Möglichkeiten, dieser Gefahr außerhalb der Sicherungsverwahrung wirksam begegnen zu können, die Voraussetzungen für eine Erledigungserklärung gemäß § 67 d Abs. 3 S. 1 StGB als nicht gegeben an. 43 Der angefochtene Beschluss unterliegt daher der Aufhebung. 44 Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung dauert daher fort. 45 III. 46 Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf den §§ 465, 473 StPO.