OffeneUrteileSuche
Beschluss

28 U 46/15

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2015:0728.28U46.15.00
1mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 03.02.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das am 03.02.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Gründe : Die Berufung des Beklagten war aus den im Senatsbeschluss vom 02.07.2015 dargestellten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Soweit der Beklagte den Erwägungen des Senats in einem persönlich verfassten, von seinen Bevollmächtigten eingereichten Schreiben entgegen getreten ist, hat der Senat diese Ausführungen zur Kenntnis genommen, aber nicht für durchgreifend erachtet. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 ZPO.