Beschluss
4 W 78/15
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Verfahren nach dem UWG bestimmt sich der Streitwert nach der Bedeutung der Sache für den Kläger; die vom Kläger gemachte Angabe ist indiziell und unter Berücksichtigung objektiver Umstände zu überprüfen (§ 51 Abs.2 GKG).
• Bei Unterlassungsanträgen wegen Wettbewerbsverstößen auf populären Internetplattformen ist die Nachahmungsgefahr höher und rechtfertigt einen höheren Streitwert; in vergleichbaren Fällen geht der Senat von einem Hauptsachewert von 20.000 € aus, in einstweiligen Verfügungsverfahren in der Regel 2/3 davon.
• Eine Herabsetzung des Streitwerts zugunsten des Beklagten nach § 51 Abs.3 GKG kommt nur bei Anhaltspunkten für eine wesentlich geringere Bedeutung der Sache für den Beklagten in Betracht; solche Anhaltspunkte lagen hier nicht vor.
Entscheidungsgründe
Streitwertbemessung bei UWG-Unterlassungsanträgen auf Verkaufsplattformen • Bei Verfahren nach dem UWG bestimmt sich der Streitwert nach der Bedeutung der Sache für den Kläger; die vom Kläger gemachte Angabe ist indiziell und unter Berücksichtigung objektiver Umstände zu überprüfen (§ 51 Abs.2 GKG). • Bei Unterlassungsanträgen wegen Wettbewerbsverstößen auf populären Internetplattformen ist die Nachahmungsgefahr höher und rechtfertigt einen höheren Streitwert; in vergleichbaren Fällen geht der Senat von einem Hauptsachewert von 20.000 € aus, in einstweiligen Verfügungsverfahren in der Regel 2/3 davon. • Eine Herabsetzung des Streitwerts zugunsten des Beklagten nach § 51 Abs.3 GKG kommt nur bei Anhaltspunkten für eine wesentlich geringere Bedeutung der Sache für den Beklagten in Betracht; solche Anhaltspunkte lagen hier nicht vor. Der Antragsteller begehrt Unterlassung wettbewerbswidriger Angebote eines eBay-Verkäufers. In der Antragsschrift wurde der Streitwert mit 15.000 € angegeben. Das Landgericht Siegen setzte den Streitwert anders fest; die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers legte dagegen Beschwerde ein. Der Antragsgegner betreibt nach vorgelegtem Screenshot unter dem Namen "X" einen eBay-Shop mit 1453 positiven Bewertungen. Streitgegenstand ist ausschließlich die Festsetzung des Streitwerts für das UWG-Verfahren; es geht nicht um die materielle Entscheidung über den Unterlassungsanspruch. • Anwendbare Normen: § 51 Abs.2, Abs.3 GKG; Grundsätze zur Streitwertbemessung bei UWG-Unterlassungsansprüchen. • Der Streitwert bemisst sich nach der Bedeutung der Sache für den Kläger; die vom Kläger gemachte Wertangabe ist indiziell und im Rahmen richterlichen Ermessens anhand objektiver Umstände zu überprüfen. • Bei Wettbewerbsverstößen auf stark frequentierten Internetplattformen ist die Gefahr der Nachahmung besonders hoch, wodurch das Interesse des Klägers an Unterlassung größer ist und ein entsprechend höherer Streitwert zu rechtfertigen ist. • Der Senat orientiert sich in vergleichbaren Fällen an einem Hauptsache-Streitwert von 20.000 € und berücksichtigt in einstweiligen Verfügungsverfahren regelmäßig zwei Drittel dieses Wertes. • Eine herabsetzende Bewertung zugunsten des Antragsgegners nach § 51 Abs.3 GKG setzt konkrete Anhaltspunkte voraus; solche liegen hier nicht vor, vielmehr sprechen die hohe Bewertungszahl des eBay-Shops und die damit verbundene Reichweite gegen eine Herabsetzung. • Dementsprechend ist die vom Antragsteller benannte Streitwertangabe von 15.000 € angemessen und bleibt bestehen. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers war begründet; der den Streitwert festsetzende Teil des landgerichtlichen Beschlusses wurde abgeändert und der Streitwert auf 15.000,00 € festgesetzt. Der Senat berücksichtigt dabei die besondere Gefahr der Nachahmung bei Wettbewerbsverstößen auf beliebten Internetplattformen und die Bedeutung der Sache für den Kläger nach § 51 Abs.2 GKG. Eine Herabsetzung nach § 51 Abs.3 GKG kommt nicht in Betracht, da keine Anhaltspunkte für eine wesentlich geringere Bewertung der Sache zu Gunsten des Antragsgegners vorliegen. Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.