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Beschluss

25 W 60/14

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2015:0620.25W60.14.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. Mit Beschluss vom 14. September 2009 beauftragte das Landgericht die Sachverständige zu der Frage, ob sich die Insolvenzschuldnerin spätestens seit dem 9.12.2005 in der Krise gem. § 32a Abs. 1 GmbHG a.F. befunden habe. Dieses Gutachten erstattete die Sachverständige im Mai 2010 und erläuterte dieses im Termin am 17.11.2010. Im Anschluss daran erging am 29.11.2010 ein ergänzender Beweisbeschluss, dass die Sachverständige die Begutachtung auf die Zeit bis zum 8.11.2006 erstrecken sollte. Das erweiterte Gutachten erstattete die Sachverständige im Mai 2011 und erläuterte dieses im Termin am 28.9.2011. Die Sachverständige berechnete für ihre Tätigkeiten mit Rechnung vom 18. Mai 2010 eine Vergütung von 8.501,78 EUR, mit Rechnung vom 17. November 2010 eine Vergütung von 974,37 EUR, mit Rechnung vom 27. Mai 2011 eine Vergütung von 23.595,94 EUR und mit Rechnung vom 30.September 2011 eine Vergütung von 1.030,90 EUR. Durch Beschluss vom 14.8.2012 hat die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen die Vergütung der Sachverständigen entsprechend den Rechnungsbeträgen festgesetzt. Gegen die Festsetzung hat die Landeskasse Beschwerde eingelegt. Diese wird darauf gestützt, dass der abgerechnete Stundensatz von 95 € überhöht sei und die Zeiten für Aktenstudium und Vorbereitungsarbeiten um 6,5 Stunden (Erstgutachten) und um 20 Stunden (Zweitgutachten) sowie die Zeiten für die manuelle Ermittlung der Buchwerte und die Prüfung der Liquiditätslage um 26,5 Stunden (Zweitgutachten) zu kürzen seien. Der Einwand, dass Zeiten der Qualitätssicherung nicht abzurechnen seien, wird nicht weiter verfolgt. Auf die Beschwerdeschrift (Bl. 367 ff.) sowie die Stellungnahmen des Dezernats 10 des Oberlandesgerichts vom 26.7.2013 (Bl. 419 ff.) und 12.12.2014 (Bl. 538 ff.) wird Bezug genommen. Die Sachverständige verweist darauf, dass ihre Tätigkeit als Unternehmensbewertung zu bewerten sei. Sie habe die abgerechneten Stunden tatsächlich erbracht und diese seien auch erforderlich gewesen. Sie hat die aufgewendeten Zeiten über die in den Rechnungen gemachten Angaben hinaus aufgeschlüsselt (Bl. 340 ff). II. Die Beschwerde der Landeskasse ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Tätigkeit der Sachverständigen in die Honorargruppe 10 nach § 9 JVEG in der bis zum 31.7.2013 geltenden Fassung eingeordnet. Zwar ist die Sachverständige nicht damit beauftragt worden, das Unternehmen der früheren Firma D GmbH zu bewerten, so dass ihre Tätigkeit nicht dem Sachgebiet der Honorargruppe 10 unterfällt. Gegenstand des Auftrags war die Frage, ob sich das Unternehmen zu bestimmten Zeitpunkten in einer Krise befunden hat. Die dazu erforderlichen Feststellungen erforderten zwar eine Auseinandersetzung mit Fragen, die auch für die Fortführung des Unternehmens Bedeutung haben, aber keine vollständige Bewertung des Unternehmens. Sie war am ehesten mit der Tätigkeit eines Sachverständigen im Insolvenzverfahren vergleichbar, für den die Anlage 1 zu § 9 JVEG keine Honorargruppe nennt. Die Regelung in § 9 Abs. 2 JVEG ist für sachverständige Tätigkeiten in anderen Gerichtsverfahren nicht anwendbar, da es sich um eine Spezialregelung im Insolvenzverfahren handelt. Ist die Leistung des Sachverständigen auf einem Sachgebiet zu erbringen, das in keiner Honorargruppe genannt wird, ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze einer Honorargruppe nach billigem Ermessen zuzuordnen. Ein Rückgriff auf im freien Wirtschaftsverkehr vereinbarte Stundensätze kommt angesichts des hier in Rede stehenden Tätigkeitsausschnittes nicht in Betracht, da eine Feststellung der Kreditwürdigkeit bzw. Insolvenzreife nicht abgefragt werden. Als Anknüpfungspunkt für die Frage des Ermessens ist daher davon auszugehen, welche der in den Honorargruppen erfassten Tätigkeiten am ehesten vergleichbar ist. Von den in der Anlage zu § 9 Abs. 1 JVEG in der bis zum 31.7.2013 geltenden Fassung genannten Honorargruppen entspricht nur das Sachgebiet „Unternehmensbewertung“ in etwa der Tätigkeit, die die Sachverständige zu erbringen hatte (vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 2007, 41, zitiert nach juris zur Tätigkeit in Strafverfahren). Die Honorargruppe „Besteuerung“ ist erst durch die Neufassung eingeführt worden. Das Sachgebiet „Datenverarbeitung“ bezieht sich nicht auf die Verwendung von Daten, sondern auf die Auseinandersetzung mit Fragen im Bereich der Hard- und Softwareentwicklung und –anwendung. Soweit die Oberlandesgerichte München (NJW-RR 2006, 50, zitiert nach juris), Frankfurt/Main (RVGreport 2006, 200, zitiert nach juris) und Koblenz (Rpfleger 2006, 333, zitiert nach juris) für im Insolvenzverfahren tätige Sachverständige, die nicht zugleich als Insolvenzverwalter tätig waren, in der Regel Stundensätze von 80 € für angemessen erachtet haben, hatten einerseits die dort tätigen Sachverständigen keine höhere Vergütung geltend gemacht, so dass eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob auch eine noch höhere Vergütung angemessen wäre, nicht erforderlich war. Da in den dortigen Fällen nur geringere Stundenmengen abgerechnet worden sind, spricht auch einiges dafür, dass die zu beurteilenden Fallgestaltungen einfacher gelagert waren. In dem hier zu begutachtenden Fall war von der Sachverständigen eine ins Einzelne gehende Auseinandersetzung mit der wirtschaftlichen Entwicklung der Firma gefordert gewesen, die nach Ansicht des Senats im Rahmen des billigen Ermessens zu einer Anlehnung an die Honorargruppe der Unternehmensbewertung berechtigt. Der Senat hat keine begründeten Anhaltspunkte, um den von der Sachverständigen in Ansatz gebrachten Zeitaufwand zu kürzen. Zwar unterliegen die Zeitangaben eines Sachverständigen der Nachprüfung durch das Gericht insoweit, als er nach § 8 Abs. 2 JVEG nur die erforderliche Zeit in Rechnung stellen darf. Es kommt darauf an, welche Zeiten ein Sachverständiger für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich aufgewendet hat und ob dieser Zeitaufwand für diese Leistung erforderlich war. Die Entschädigung eines Sachverständigen ist danach nach der erforderlichen Zeit zu bemessen. Welche Zeit erforderlich ist, hängt nicht von der individuellen Arbeitsweise des jeweiligen Sachverständigen ab. Sie ist nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen, für den weder die Angaben des Sachverständigen noch die tatsächlich aufgewendete Zeit schlechthin maßgebend sind (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. September 2008, 10 W 60/08, zitiert nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 15.6.2015, 25 W 300/14). Grundsätzlich ist aber davon auszugehen, dass die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Zeit richtig sind. Ein Anlass zur Nachprüfung, ob die von dem Sachverständigen angegebene Zeit auch erforderlich war, besteht nur dann, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch erscheint (Meyer/ Höver/ Bach, JVEG, 25. Auflage, § 8 Rdn. 8.49) oder sich einzelne Maßnahmen als überflüssig oder nutzlos erweisen. Im vorliegenden Fall hat die Sachverständige ihren Zeitaufwand plausibel und nachvollziehbar dargelegt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben der Sachverständigen unzutreffend sein könnten oder mehr als die erforderliche Zeit von ihr aufgewendet worden ist, sind nicht ersichtlich. Da die Sachverständige die Zeiten für das Aktenstudium und die Gewinnung der Übersicht über die vorgelegten Unterlagen zusammengefasst und zudem die Entwicklung der Vorgehensweise auch in diesen Zeiten erfasst hat, trägt eine Kürzung auf der Basis einer Schätzung der erforderlichen Zeit anhand des Aktenumfangs und der Zahl der gesichteten Unterlagen nicht der Besonderheit des Falles Rechnung. Entsprechendes gilt auch für eine Betrachtung, die rechnerisch eine durchschnittliche Zeit für den einzelnen Buchungsvorgang ermittelt, da eine solche Betrachtung tatsächliche Erschwernisse nicht berücksichtigen kann. Die Nebenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.