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Beschluss

14 WF 87/15

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe ist unbegründet, wenn der Antragsgegner über verwertbares Vermögen in Form von Miteigentum an einem Haus verfügt (§ 115 Abs. 3 ZPO). • Nichtselbstgenutztes Miteigentum an einem Grundstück zählt nicht zum Schonvermögen und ist grundsätzlich für die Bestreitung von Verfahrenskosten zu verwerten. • Allein die Behauptung, ein Miteigentümer blockiere einen Verkauf, reicht ohne darlegungs- und beweisbare eigene Verwertungs- oder Vermittlungsbemühungen nicht aus, um die Unverwertbarkeit des Grundstücks darzulegen.
Entscheidungsgründe
Verwehrung von Verfahrenskostenhilfe wegen verwertbarem Miteigentum am Haus • Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe ist unbegründet, wenn der Antragsgegner über verwertbares Vermögen in Form von Miteigentum an einem Haus verfügt (§ 115 Abs. 3 ZPO). • Nichtselbstgenutztes Miteigentum an einem Grundstück zählt nicht zum Schonvermögen und ist grundsätzlich für die Bestreitung von Verfahrenskosten zu verwerten. • Allein die Behauptung, ein Miteigentümer blockiere einen Verkauf, reicht ohne darlegungs- und beweisbare eigene Verwertungs- oder Vermittlungsbemühungen nicht aus, um die Unverwertbarkeit des Grundstücks darzulegen. Die Antragsgegnerin beantragte Verfahrenskostenhilfe in einem familiengerichtlichen Verfahren. Das Amtsgericht verweigerte die Bewilligung mit der Begründung, die Antragsgegnerin sei Miteigentümerin an einem Dreifamilienhaus und verfüge damit über verwertbares Vermögen. Die Antragsgegnerin legte dar, das Haus sei faktisch unverkäuflich und der Miteigentümer blockiere einen Verkauf; konkrete gescheiterte Verwertungsbemühungen führte sie nicht aus. Das Amtsgericht argumentierte, das Haus werde nicht selbst bewohnt und zähle daher nicht zum Schonvermögen, zudem sei ein Verkauf bereits in Vorbereitung. Gegen diese Entscheidung erhob die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht. Das Oberlandesgericht prüfte, ob das Miteigentum nach § 115 Abs. 3 ZPO zur Bestreitung der Verfahrenskosten einzusetzen ist, und ob die Behauptung der Unverwertbarkeit substantiiert ist. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war nach §§ 113 Abs. 1 S.2 FamFG, 573 Abs.1 Nr.1, 127 Abs.2 S.2, Abs.3 S.3 ZPO zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. • Vermögensverwertung: Nach § 115 Abs.3 ZPO ist Vermögen, hier Miteigentumsanteil an einem Dreifamilienhaus, für Verfahrenskosten einzusetzen, soweit es nicht zum Schonvermögen gehört. • Schonvermögen: Weil die Antragsgegnerin das Haus nicht selbst bewohnt, fällt es nicht in ihr Schonvermögen und ist grundsätzlich zu verwerten. • Verwertbarkeit: Es genügt nicht, pauschal vorzutragen, der Miteigentümer blockiere einen Verkauf; die Antragsgegnerin hat keine konkreten, gescheiterten Verwertungs- oder Vermittlungsbemühungen dargelegt. • Beweis- und Darlegungslast: Die Antragsgegnerin trägt die Darlegungslast für Tatsachen, die eine Unverwertbarkeit begründen; ihr Vortrag zeigt lediglich die Ablehnung eines konkreten Kaufangebots durch den Miteigentümer, nicht aber die Unmöglichkeit einer Verwertung. • Ergebnis der Prüfung: Angesichts des fehlenden substantiierten Vortrags kann nicht festgestellt werden, dass eine Verwertung des Grundstücks unmöglich ist, zumal nach den eigenen Angaben ein Verkauf eingeleitet ist. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wurde zurückgewiesen; das Amtsgericht hat die Verfahrenskostenhilfe zu Recht versagt, weil die Antragsgegnerin über verwertbares Vermögen in Form eines Miteigentumsanteils an einem nicht selbst genutzten Dreifamilienhaus verfügt, das nicht zum Schonvermögen gehört und verwertet werden kann. Die Behauptung, der Verkauf werde durch den Miteigentümer blockiert, war nicht substantiiert durch konkrete gescheiterte Verwertungsmaßnahmen, sodass keine Unverwertbarkeit festgestellt werden konnte. Eine Kostenentscheidung war entbehrlich. Der Beschluss des Amtsgerichts bleibt damit bestehen.